Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 14. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2024.
Regeste
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Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 5. Januar 2022 trat die Vorinstanz aufgrund der Zuständigkeit Italiens auf das Asylgesuch nicht ein. Die Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2022 ab. Nach abgelaufener Überstellungsfrist nahm die Vorinstanz das ordentliche Asylverfahren am 24. August 2023 wieder auf und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Schaffhausen zu.
C. Die auf den 2. Oktober 2023 angesetzte Anhörung wurde aufgrund des schlechten psychischen Zustands des Beschwerdeführers abgebrochen und es erfolgte am 6. Oktober 2023 eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Am 15. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer sodann zu seinen Asylgründen angehört und am 14. Mai 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe bis zur Ausreise im Dorf B. _______ in C._______ zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt. Die Familie sei in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) Mitglied gewesen und auch er sei seit Anfang seines Studiums (Studium der persischen Sprache) politisch aktiv gewesen. Im Juni 2009 sei er im Rahmen einer Demonstration verhaftet worden und sei für einen Monat inhaftiert gewesen. Ab dem Jahr 2016 habe er sodann seine Aktivitäten für die Partei wieder intensiviert und sei auch mit Verwandten im Ausland vermehrt in Kontakt gestanden. Nachdem er ein Video eines Protests sowohl im Inland wie auch im Ausland online veröffentlicht gehabt habe, sei er im Juli 2020 vom Geheimdienst vorgeladen und verhört worden. Er habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, in der er sich verpflichtet habe, nichts mehr in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Anlässlich der Nawroz-Feier im März 2021 sei der Beschwerdeführer von der Partei beauftragt worden, das Nawroz Feuer anzuzünden und drei Mitglieder der Peschmerga zu begleiten. Kurz darauf sei er, der Beschwerdeführer, darüber informiert worden, dass ihn die Polizei suche und er sich verstecken müsse. Er habe sich sodann zu einem Verwandten in einem nahegelegenen Dorf begeben, wo er sich während zehn Tag versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit sei sein Haus durchsucht und dabei sein Computer und Bücher beschlagnahmt worden. Sein Vater und Onkel seien festgenommen, aber wieder freigelassen worden. Andere Parteisympathisanten und Parteimitglieder seien aber festgenommen und hingerichtet worden. Der Geheimdienst habe weiterhin nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, den Iran im April 2021 zu verlassen. In der Schweiz sei er weiterhin politisch aktiv gewesen, indem er regimekritische Beiträge online veröffentlicht und an Seminaren von Menschenrechtsorganisationen und an Demonstrationen teilgenommen habe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 26. August 2024, S. 4 ff.).
D. Mit Verfügung vom 26. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Sie ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton D. _______ mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in keiner bedeutenden und besonders exponierten Position für die PDKI tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei er gemäss dem ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben erst seit der Ausreise aus dem Iran effektiv Mitglied der Partei. Bei den Beiträgen in den sozialen Medien handle es sich zudem nicht um Beiträge, die er selbst verfasst habe, sondern vielmehr habe er diese lediglich weitergeteilt und sie hätten auch keine besondere Reichweite erlangt. Demzufolge ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung bis zu seiner Ausreise von einem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers aus. Auch würden keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer im Nachgang des Nawroz-Festes strafrechtlich verfolgt hätte. Folgerichtig sei davon auszugehen, dass er nicht im Fokus der iranischen Behörden stehe und ihm bei Rückkehr keine staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach eine gewisse Exponiertheit vorausgesetzt sei, damit von flüchtlingsrechtlicher Relevanz exilpolitischer Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Iran ausgegangen werden könne. Zwar habe der Beschwerdeführer die politischen Tätigkeiten seit seiner Ausreise nicht geheim gehalten, es könnten aber keine Schlüsse auf eine intensive Aktivität und exponierte oppositionelle Rolle gezogen werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er über kein asylrelevantes exilpolitisches Profil verfüge.
E. Mit Eingabe vom 17. September 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht und nachfolgende Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigelegt.
F. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des Kantons Schaffhausen nach.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 10. Oktober 2024, wobei sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und weitere Ausführungen machte.
I. Am 21. Oktober 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte er weitere Beweismittel ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei falsch in der Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erwarte. Die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven und dafür bekannten Familie, die eigenen Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen sowie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden durchaus eine legitime Furcht vor staatlichen Repressionen begründen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die systematische Repression, die gegen Regimekritiker im Iran angewendet werde, unzureichend berücksichtigt. So sei der Beschwerdeführer politisch sehr engagiert gewesen und zudem bereits vor der Ausreise von den Behörden gesucht worden. Ferner habe die Vorinstanz auch die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund regimekritischer Familienangehörigen ausser Acht gelassen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv geblieben, was die Kontinuität seines oppositionellen Engagements gegen das iranische Regime aufzeige. Exilpolitische Aktivitäten würden vom iranischen Geheimdienst systematisch überwacht, um Beweise für ein allfälliges Strafverfahren bei Rückkehr der betroffenen Person zu sammeln.
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen
Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt auch angesichts der jüngsten Kampfhandlungen weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederauf- zunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'100.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.– zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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