Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 6. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2024 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 19. Juni 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 8. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, als Angehöriger der kurdischen Ethnie an Demonstrationen der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen sowie in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt zu haben. Aufgrund ebendieser Aktivitäten sei er seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrfach angehalten und drei- oder viermal für einige Stunden festgehalten worden. Nachdem es zuletzt zu Erkundigungen nach seiner Person gekommen sei, habe er dank der Hilfe einer Rechtsvertretung in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn strafrechtliche Untersuchungen – mutmasslich unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie der Präsidentenbeleidigung – eingeleitet worden seien. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei am 2. Juni 2023 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten.
B. Am 15. September 2023 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2024 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 16. Oktober 2024.
E. Mit Eingaben vom 23. Oktober 2024 und 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: - Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 18. Oktober 2024;
- Justizdokumente eines gegen ihn hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung (insbesondere Vorführbefehl [Yakalama Emri] vom [...] 2024).
F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
G. Am 10. März 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor seiner Ausreise (anhaltende Schikanen sowie kurzzeitige
Festhaltungen [vgl. SEM-Akte A18 F15, F19 f.]) ist – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – festzuhalten, dass diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Sodann drohten die Angehörigen der türkischen Behörden dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile an.
5.3 Was das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Beleidigung des Staatspräsidenten anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann – wie nachfolgend aufgezeigt – indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten belegt werden kann und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-Akte A18 F21). Sodann lassen die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Tätigkeiten (blosse Teilnahme an Demonstrationen und Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. SEM-Akten A18 F15, F17 f., F29 f., F42, F50 f.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Auch die geltend gemachte Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz vermag sein Profil nicht zu schärfen (vgl. SEM-Akten A18 F40 f.). Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.
5.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).
7.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Namentlich ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und war eigenen Angaben zufolge finanziell gut gestellt (vgl. SEM-Akte A18 F16, F35 f.). Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A18 F53), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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