Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 10. Juli 2026
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, LL.M., (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2021 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM protokollierte am 27. Oktober 2020 seine Personalien. Am 10. Dezember 2020 hörte ihn die Vorinstanz zu seinen Asylgründen vertieft an. Am 9. März 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt.
A.b Im Rahmen der erwähnten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und im Dorf B._______ (kurdisch: C._______) (Distrikt D._______, Provinz Mardin) aufgewachsen.
Seine Familie und er hätten ihr Leben lang mit den türkischen Behörden Probleme gehabt. Die Armee sei im Dorf präsent gewesen, habe deren Bewohner versammelt und gefoltert. Auch sein Cousin väterlicherseits sei im Jahr 1992 unter Folter getötet worden. 100 Personen des Dorfes, darunter 30 Verwandte von ihm, seien in die Berge gegangen. 1994 sei das Dorf von der türkischen Armee evakuiert worden. Er habe mit seiner Familie bis 1995 im Dorf und danach ein Jahr in D._______ gelebt. Bis zu seiner Ausreise habe er dann in der Provinz E._______ gelebt, sei aber immer wieder mal ins Dorf gegangen.
Seit den 90er-Jahren stünden er und seine Familie unter staatlicher Beobachtung. Die Behörden wüssten, dass sie die HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) unterstützten. In ihren Augen seien sie Terroristen. Seit er sich erinnern könne, seien Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ins Dorf gekommen und es hätten Gefechte stattgefunden. Im Jahre 2017 sei dabei unter anderem der PKK- Verantwortliche für die Region Mardin umgekommen. Bomben seien auf Wohnhäuser geworfen und Häuser mit Bulldozern zerstört sowie verschiedene Personen festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Das Haus seiner Familie sei zerstört worden. Ein Verwandter von ihm sei verhaftet und zu einer 18-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Im Jahr 2010 habe er in E._______ (Provinz E._______) einen Kiosk gekauft, dem er zum Missfallen der türkischen Behörden den kurdischen Namen "F._______" gegeben habe. Aus Sicherheitsgründen habe er ab dem Jahr 2015 bei seinem Bruder in G._______ (Provinz E._______) gelebt. Seinen offiziellen Wohnsitz in E._______ habe er jedoch von 2017 bis 2020 bei seiner Schwester gehabt.
In seiner Freizeit sei er jeweils ins Parteibüro der HDP gegangen und habe für diese verschiedene Aufgaben übernommen, indem er beispielsweise bei den Wahlen als Urnenbeobachter fungiert und an Meetings und Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei auch in die Quartiere gegangen und habe mit den kurdischen Leuten gesprochen. Häufig sei er sodann mit seinem Cousin H._______, unterwegs gewesen. Dieser sei damals Provinzvorsitzender der Partei in E._______ gewesen und später als Anwalt von I._______ tätig und bekannt geworden. H._______ sei wegen seiner Tätigkeiten zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden. Der Staat habe stets ein Auge auf seine Familie und die Partei gehabt und sie unter Druck gesetzt. Die Polizei habe von seinen Tätigkeiten für die HDP gewusst, sich auch am Namen seines Kioskes gestört, ihn bedroht und sich über den genannten Cousin und dessen Verbindung zur PKK erkundigt.
Im Weiteren gab er zu Protokoll, dass er am 12. August 2016 wegen Verstosses gegen eine in D._______ verhängte Ausgangssperre festgenommen worden sei. Er sei damals unterwegs gewesen, weil er im Auftrag der PKK ein Paket mit Medikamenten hätte entgegennehmen und überbringen sollen. Den Polizisten habe er erzählt, er komme von E._______ her und wolle seinen Schwager besuchen. Auf dem Mobiltelefon des Schwagers habe die Polizei dann eine Nachricht an einen Freund gefunden, in der der Schwager mitgeteilt habe, dass zwei Guerillas getötet worden seien. In der Folge sei er zusammen mit dem Schwager festgenommen und auf dem Polizeiposten von Angehörigen der Özel Hareket, einer Sondereinheit, verhört und brutal zusammengeschlagen worden. Wegen des erwähnten Verstosses gegen die Ausgangssperre sei gegen ihn Anklage erhoben worden, die aber mit einem Freispruch geendet habe, da damals keine eigentliche Ausgangssperre verhängt worden sei. Ihm sei jedoch eine Geldbusse wegen Widerstand gegen Staatsbeamte auferlegt worden. Sein Schwager habe sich danach entschieden, in die Berge zu gehen. Schon vor diesem Ereignis habe er (der Beschwerdeführer) Aufträge der PKK erhalten. Beispielsweise habe er drei Mal eine Person nach D._______ begleitet.
Im August 2018 habe er aus Angst vor einer polizeilichen Festnahme erstmals sein Heimatland verlassen und sei nach Deutschland gereist. Deutschland habe sein Asylgesuch abgelehnt und ihn am 12. September 2018 in die Türkei zurückgeschafft. Dort sei er der Polizei übergeben, von einer Antiterroreinheit stundenlang verhört und anschliessend vor Gericht geführt worden. Er sei wegen Dokumentenfälschung (er habe einen Pass und eine Identitätskarte gefälscht, mit der er ins Ausland gereist sei) zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Strafe sei unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben worden, wobei er sich drei Mal wöchentlich auf dem Polizeiposten habe melden müssen. Wenn er sich jeweils auf dem Posten gemeldet habe, sei er beleidigt und beschimpft worden. Angehörige der Antiterrorabteilung hätten ihn zudem wiederholt im Kiosk, der während seines Deutschlandaufenthalts von Verwandten weiter betrieben worden sei, aufgesucht und sich nach seinem Cousin erkundigt. Er sei bedroht und aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten; letztmals sei dies ungefähr im Mai 2020 der Fall gewesen. Aus Angst habe er zwar einmal eingewilligt, sei danach jedoch zurück ins Dorf B._______ gegangen, während seine Familie in E._______ geblieben sei. Die Polizisten hätten sich daraufhin im Kiosk bei seinem Bruder, der das Geschäft weiter betrieben habe, nach ihm erkundigt.
Aufgrund des ständigen behördlichen Drucks habe er am 20. Juli 2020 sein Heimatland erneut verlassen. Da er Angst gehabt habe, einen Pass zu beantragen, sei er mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland habe er sich bis am 17. Oktober 2020 aufgehalten und sei dann weiter mit einem LKW in die Schweiz geflüchtet. Wie er durch seine Anwältin in der Türkei erfahren habe, habe man nach seiner Ausreise in der Wohnung seiner Schwester nach ihm gesucht. Auch in der Wohnung, wo seine Ehefrau und Kinder lebten, habe man nach ihm gefragt; ebenso im Kiosk.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer gelten, dass er ungefähr ab dem Jahr 2016 auf Facebook aktiv sei und diese Aktivitäten seit der Flucht aus dem Heimatland intensiviert habe. So habe er beispielsweise am 21. März 2021 etwas vom Account von Selahattin Demirtas (Anmerkung des Gerichts: ehemaliger Co-Vorsitzender der HDP und im Jahr 2014 Präsidentschaftskandidat, der seit Ende 2016 inhaftiert ist) weitergeleitet. Er teile auch des Öfteren Beiträge der HDP, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) und der PKK. Wenn etwa ein Guerilla der PKK umgebracht worden sei, habe er kondoliert oder wenn die HDP schikaniert worden sei, habe er das geteilt. Auch habe er über Erdogan geschrieben, dass dieser ein Kurdenfeind sei und die Kurden massakriere und bombardiere. Gemäss der beigelegten Anklageschrift sei er wegen seiner Posts von einer unbekannten Person angezeigt worden.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM diverse Beweismittel ein (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM Akte 9), darunter insbesondere eine Bestätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, eine Bescheinigung seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter, Fotos von der Teilnahme an HDP-Kundgebungen, einen Artikel seinen Cousin H._______ betreffend, Fotos und Zeitungsberichte betreffend das Heimatdorf, einen Handelsregisterauszug seinen Kiosk betreffend und einen Schadenersatzantrag betreffend das Eigentum seiner Familie im Heimatdorf. Zudem reichte er ein begründetes Strafurteil vom 8. Januar 2018 des 2. Strafgerichts D._______ (inklusive dessen Rechtskraftmitteilung vom 12. Juni 2018) wegen eines Verstosses gegen das Provinzverwaltungsgesetz (Missachtung der Ausgangssperre) sowie ein begründetes Strafurteil vom 3. April 2019 des 16. Strafgerichts J._______ wegen Dokumentenfälschung zu den vorinstanzlichen Akten.
A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden der Vorinstanz zudem zahlreiche Justizdokumente in Bezug auf ein hängiges Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, darunter insbesondere eine Anklageschrift vom 3. Februar 2021 der Oberstaatsanwaltschaft E._______, übermittelt.
B. Mit Verfügung vom 1. April 2021 – eröffnet am 6. April 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Oktober 2020 jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (gemäss Sendungsverfolgung der Post) durch rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
Der Beschwerde lagen unter anderem Familienregisterauszüge bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 gewährte die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2021.
G. Am 29. Juni 2021 reisten die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz ein. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 2. August 2021 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und ordnete deren vorläufige Aufnahme an.
H. Am 6. Dezember 2021 gewährte das SEM der Ehefrau von H._______ – dem Cousin des Beschwerdeführers – und deren Kinder gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl in der Schweiz. H._______ reiste am 31. März 2022 in die Schweiz ein und ihm wurde am 22. April 2022 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl gewährt.
I. Am 10. Dezember 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und bat sinngemäss um Beizug der Asylverfahrensakten der Ehefrau des genannten Cousins (Verfahrensakten SEM: N […]). Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage am 17. Dezember 2021. Am 7. Februar 2023 gab die Instruktionsrichterin auf erneute Anfrage vom 2. Februar 2023 Auskunft über den Stand des Verfahrens. Eine weitere Anfrage vom 7. November 2024 beantwortete sie mit Schreiben vom 20. November 2024. Mit Schreiben vom 7. August 2025 und vom 7. Januar 2026 ersuchte die Rechtsvertreterin um ein zeitnahes Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Prozessgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das SEM zutreffend gestützt auf Art. 54 AsylG in der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe den Beschwerdeführer vom Asyl ausgeschlossen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind dabei zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten für die HDP zu behördlichen Schikanen geführt hätten, diese seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei nicht in exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen. Das behördliche Interesse wegen seiner Aktivitäten für die HDP genüge nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Die eingereichte
Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Partei führe zu keiner anderen Einschätzung, da er bloss ein einfaches Mitglied gewesen und deswegen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei.
Die von ihm erwähnte Aufforderung der Terrorbekämpfungseinheit für diese als Spitzel zu arbeiten, erachtete die Vorinstanz mangels Intensität ebenfalls als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der eingereichte Handelsregisterauszug betreffend seinen Kiosk sei im Übrigen nicht geeignet, seine geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen. Was die verwandtschaftliche Beziehung zu H._______, dem Anwalt von I._______, anbelangt, hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge deswegen keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, da die von ihm erwähnten behördlichen Druckversuche als zu wenig intensiv zu erachten seien. Der von ihm eingereichte Online-Artikel über seinen Cousin vermöge sodann weder die geltend gemachte Verwandtschaft noch eine damit verbundene Verfolgungssituation zu belegen.
Die Paketlieferung für die PKK im Jahre 2016, wegen der er festgenommen und gefoltert worden sei, erachtete das SEM in zeitlicher Hinsicht als nicht kausal zu seiner letztmaligen Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2020. Anhand der Gerichtsakten sei ersichtlich, dass er wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Anklage wegen Verstosses gegen die Ausreisesperre im Jahr 2018 freigesprochen worden sei. Die Gerichtsunterlagen seien indes nicht zum Beleg der vom Beschwerdeführer dargelegten Paketlieferung oder auch der Folter auf dem Polizeiposten geeignet. Zudem sei davon auszugehen, dass die deutschen Behörden ihn im Jahr 2018 nicht in die Türkei zurückgeschafft hätten, wenn die Gefahr bestanden hätte, dass er eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) zu befürchten gehabt hätte.
Die Vertreibung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Heimatdorf in den 90er-Jahren sowie die Zerstörung des Hauses der Familie im Jahr 2017 qualifizierte das SEM ebenfalls als nicht asylrelevant, da sie aus keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt sei und zeitlich gesehen zu lange zurückliegen würde. Auch den allgemein geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, wie etwa die polizeilichen Beschimpfungen aufgrund des kurdischen Namens des von ihm geführten Kioskes, mangle es sodann an der erforderlichen Intensität und diese seien daher flüchtlingsrechtlich auch nicht von Relevanz.
Zum eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ausreise sicher genug gefühlt habe, um in den sozialen Medien Nachrichtenbeiträge mit heiklen politischen Themen zu teilen. Dem Untersuchungsbericht und der Anklageschrift zufolge sei er denn auch – ausser einem einzelnen Beitrag über die politische Situation der Kurden im Iran – vor seiner Ausreise nicht in dieser Art und Weise auf Facebook aktiv gewesen. Die Gerichtsakten datierten sodann alle auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise. Sein Aktivismus in den sozialen Medien, der zum erwähnten Gerichtsverfahren geführt habe, sei daher auf sein Verhalten nach der erfolgten Ausreise zurückzuführen. Dies sei als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren, weshalb er zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen sei.
4.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und nachvollziehbar. Das SEM verkenne, dass er wegen seiner Aktivitäten und als Angehöriger einer oppositionellen Familie ins Visier der Behörden geraten sei. Eine exponierte Stellung bei der HDP sei daher nicht notwendig. Nach dem erfolgten Spitzelangebot sei der behördliche Druck für ihn nicht mehr auszuhalten gewesen. Er habe vor allem wegen seines Cousins, welcher der (…) von I._______ sei, Bekanntheit genossen und die Behörden hätten von seinem Engagement für die HDP gewusst. Der genannte Cousin und seine Familie seien selbst Verfolgungen ausgesetzt. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die PKK, wegen der er gefoltert worden sei, sei er womöglich behördlich registriert. Das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei wohl einzig wegen seiner Abwesenheit respektive infolge seiner Weigerung, ein Spitzel zu werden, erfolgt. Die entsprechende Anzeige sei wohl durch eine Person erfolgt, die im Auftrag des türkischen Staates gehandelt habe. Das behördliche Interesse an seiner Person habe mithin nicht nur mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu tun, sondern sei schon vor seiner Ausreise vorhanden gewesen. Ausserdem würden die Posts in den sozialen Medien teils auch aus dem Jahr 2018 stammen, als er noch in der Türkei gewesen sei. Die flüchtlingsrechtlichen Elemente seien somit nicht erst nach der Ausreise entstanden, sondern seien Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland gewesen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die mit der Beschwerde eingereichten Familienregisterauszüge würden zwar eine Verwandtschaft zum erwähnten Cousin des Beschwerdeführers bekräftigen, was jedoch nicht in Abrede gestellt worden sei. Der Cousin sei jedoch bloss ein weit entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, weshalb ein ausgeprägtes Risikoprofil respektive eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu verneinen sei. Dies erschliesse sich auch aufgrund der gegenüber dem SEM geltend gemachten Konsequenzen in Zusammenhang mit dieser Verwandtschaft.
4.4 In der Replik wurde argumentiert, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Cousin sei sehr eng. Ihre Väter seien Brüder. Auch sei er wegen des Cousins aktiver in der HDP gewesen. Den Behörden sei er deswegen aufgefallen und ihm sei ein Spitzelangebot gemacht worden. Eine Reflexverfolgung sei zu bejahen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung des SEM an, wonach der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte, da die von ihm geschilderten Fluchtvorbringen entweder als zeitlich nicht kausal zu seiner Ausreise oder aber als zu wenig intensiv zu erachten sind. Insoweit kann auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM Akte 44/12 S. 4 ff., Zusammenfassung vorstehende E. 4).
5.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Schikanen und letztlich die Vertreibung der Familie durch die türkischen Sicherheitsbehörden aus dem Heimatdorf in den 90-er Jahren in zeitlicher Hinsicht weder als kausal für seine erstmalige Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2018 noch für jene vom 20. Juli 2020 war. Der Zerstörung des Elternhauses im Heimatdorf im Jahre 2017 kommt auch keine asylrechtliche Relevanz zu, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits ab zirka Ende 1996 in der Provinz E._______ hatte, wo er ab 2010 einen eigenen Kiosk betrieb (vgl. Akte SEM 28/14 F23 f., F30 f., F35 ff.,
5.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Misshandlung durch türkische Sicherheitsbehörden im Jahre 2016 steht auch dieses Ereignis nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der erstmals im Jahr 2018 erfolgten Ausreise oder der erneuten Ausreise im Jahr 2020 und ist ebenfalls nicht asylrelevant. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Anklage wegen Verletzung der Ausreisesperre ist unbeachtlich; sie endete mit einem
Freispruch. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermutung (vgl. Beschwerde S. 6) erschliesst sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die PKK in jenem Zeitpunkt behördlich registriert gewesen wäre.
5.4 Was seine Zugehörigkeit zur HDP und seine Tätigkeiten für diese Partei anbelangt, ist ebenfalls in Übereinstimmung mit dem SEM nicht von einem exponierten Profil auszugehen. Auch kann nicht von ernsthaften Nachteilen, die der Beschwerdeführer deswegen erlitten hat, ausgegangen werden. Er musste zwar seinen Angaben zufolge das Quartier in E._______ wechseln. Auch seien ihnen Broschüren abgenommen worden und sie seien geschlagen worden (vgl. SEM Akte 28/14 F64 ff., F68). Darin sind jedoch keine hinreichend intensiven Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erblicken.
5.5 Die Begleitung seines Cousins H._______, dem damaligen Provinzvorsitzenden E._______ der HDP und späteren Anwalt I._______, und das bestehende Verwandtschaftsverhältnis hatte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls keine unmittelbaren oder ernsthaften Konsequenzen für den Beschwerdeführer im Heimatstaat (vgl. SEM Akten A36/16 F28-F32; 28/14 F63). Konkrete Anhaltspunkte für Reflexverfolgungshandlungen liegen nicht vor.
5.6 Weder die verweigerte Spitzeltätigkeit noch seine Mitgliedschaft bei der HDP oder seine Verwandtschaft zu erwähntem Cousin H._______ führten somit zu – politisch motivierten – ernsthaften Nachteilen oder aber Anklagen oder Verurteilungen. Die Verurteilung im Jahr 2019 wegen Fälschung von Identitätspapieren erfolgte aus legitimen Gründen und die Strafe wurde überdies zur Bewährung ausgesetzt, womit sie nicht asylrelevant ist.
5.7 Ebenfalls nicht asylrelevant mangels Intensität sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschimpfungen in seinem Kiosk und die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit. Seinen Aussagen kann entnommen werden, dass diese Aufforderung bereits vor seiner erstmaligen Ausreise im Jahr 2018 nach Deutschland erfolgte, er dieser indes nie aktiv nachgekommen ist; auch nicht nach seiner Rückschaffung von Deutschland in die Türkei im selben Jahr (vgl. SEM Akte 28/14 F65 f. und F72 f.). Bis zu seiner endgültigen Ausreise aus der Türkei im Jahr 2020 blieb dieses Verhalten indes trotz angeblicher Drohungen ohne massgebliche Konsequenzen.
5.8 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich im Heimatstaat zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr sicher gefühlt, ist festzuhalten, dass in einer Gesamtbeurteilung weder von einem massgeblichen behördlichen Interesse zum Ausreisezeitpunkt auszugehen ist noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, (aktuell) erlittene Benachteiligungen glaubhaft zu machen, welche eine Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat als nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass der Beschwerdeführer sich dieser Zwangslage nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1 m.w.H.).
5.9 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer dem SEM übermittelten Justizakten wegen Propaganda für eine Terrororganisation mittels Posts auf einem Facebook-Konto anbelangt (vgl. SEM Akte 9 BM 12-19 und 31- 35), lässt sich diesen entnehmen, dass darin als Zeitpunkt der Straftat der 23. Oktober 2020 angegeben wird (vgl. SEM Akte 9 BM 18). Seine Aktivitäten auf Facebook datieren somit auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und wurden demzufolge durch das SEM zu Recht unter dem Blickwinkel der subjektiven Nachfluchtgründe geprüft. Daran ändert auch die Angabe des Beschwerdeführers nichts, dass er bereits seit 2016 auf Facebook aktiv gewesen sei, führten diese Aktivitäten offenbar zu keinen strafrechtlichen Massnahmen. Dies dürfte entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7) auch mit Bezug auf einen Post vom Mai 2018 gelten. So erscheint nicht wahrscheinlich, dass im Mai 2018 wegen Facebook-Posts ein Verhaftungsbeschluss bestanden haben soll. Ein solcher findet sich auch nicht bei den Akten. Zudem reiste der Beschwerdeführer im August 2018 erstmals aus seinem Heimatstaat aus und wurde im September 2018 wieder in die Türkei rückgeführt, ohne weitere strafrechtliche Konsequenzen (vgl. SEM Akte 36/16 F52). Der Beschwerdeführer ist sodann in der Anhörung selbst davon ausgegangen, dass er wegen des Posts vom Mai 2018 nicht im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden gestanden habe (vgl. SEM Akte 36/16 F59 ff.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Ausreisezeitpunkt ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben.
5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt nicht erfüllte. Sein Asylgesuch wurde demnach vom SEM zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG aufgrund der
Annahme des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er und seine Familie, die sich zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz aufhält, nach wie vor bedürftig ist, weshalb auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit erwähnter Verfügung ebenfalls gutgeheissen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
6.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE), wobei – wie in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 erwähnt – das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die rubrizierte Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in der ein Aufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 185.– aufgeführt wird. Der darin enthaltene Aufwand für die Besprechungen und das Aktenstudium von insgesamt 3 Stunden ist als angemessen zu erachten. Der Aufwand für die Redaktion der neunseitigen Beschwerde von 6.5 Stunden ist als überhöht zu erachten, weshalb dieser auf
4.5 Stunden gekürzt wird. Der mit der Replik geltend gemachte Aufwand von einer Stunde erscheint gerechtfertigt. Sowohl der in der Beschwerde als auch der in der Replik geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 185.– ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Die mit der Beschwerde und der Replik angeführten Spesen von insgesamt Fr. 25.20 sind als angemessen zu erachten. Das zu Lasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 1300.20 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1300.20 zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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