Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 10. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2026 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Oktober 2022 verliess und am 19. Oktober 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Anhörungen vom 8. Februar 2023 und 13. November 2024 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus dem Distrikt B._______, Provinz Sanliurfa, und sei im Jahr 2018 in den Distrikt C._______ der Provinz Gaziantep umgezogen, ehe er im Jahr 2021 seinen sechsmonatigen Militärdienst – in welchem er aufgrund seiner kurdischen Ethnie belästigt und geschlagen worden sei – geleistet habe, wobei er anschliessend zu seiner Mutter in die Provinz Sanliurfa zurückgehrt sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe,

dass er das jüngste von (…) Geschwistern sei, ein Bruder in der Schweiz lebe (Anmerkung des Gerichts: Das im August 2010 eingereichte Asylgesuch des Bruders [N {…}] wurde im Dezember 2012 infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben),

dass er das Gymnasium abgebrochen und verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei,

dass er seit dem Jahr 2018 Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) sei, im Rahmen dessen er Plakate aufgehängt, an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen und verschiedene Personen besucht habe, und er in den sozialen Medien eigene Beiträge veröffentlicht und Artikel einer kurdischen Nachrichtenagentur sowie einer der PKK nahestehenden türkisch- und kurdisch-sprachigen Tageszeitung geteilt habe, wobei die in den Jahren 2016 und 2017 geteilten Beiträge von der Polizei gelöscht worden seien,

dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten etwa 22 bis 23 mal festgenommen worden sei, jedoch hierzu keine offiziellen Dokumente existierten, wobei die letzte Festnahme im Jahr 2020 vor seinem Militärdienst erfolgt und dabei versucht worden sei, ihn als Spitzel anzuwerben,

dass er von Anhängern der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) bedroht und von der Gendarmerie bei einer Autokontrolle angehalten, durchsucht und erniedrigt worden sei, dass er von einem befreundeten Anwalt erfahren habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und aufgrund seiner Beiträge zwei- oder dreimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seine Mutter bedroht worden sei,

dass er daher Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei,

dass nach seiner Ausreise sein Bruder belästigt und einige Male nach ihm (dem Beschwerdeführer) im Dorf gesucht worden sei,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine HDP-Mitgliedschaftskarte, Ausdrucke seiner via soziale Medien veröffentlichten Beiträge, verschiedene türkische Justizdokumente (unter anderem eine Anklageschrift vom […] 2024 wegen Präsidentenbeleidigung, eine Anklageschrift […] vom […] 2024 wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie einen Trennungsbeschluss vom […] 2023 betreffend ein Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation), einen Auszug aus UYAP und einen türkischen Strafregisterauszug vom (…) Dezember 2025 zu den Akten reichte (vgl. zum Ganzen SEM-Akten Vorhaben-ID […]-19/79; angefochtene Verfügung Ziff. I, Pkt. 7),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2026 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2026 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass der Beschwerde im Wesentlichen eine Fürsorgebestätigung sowie ein Schreiben des türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 beigelegt waren, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2026 verlangte Kostenvorschuss am 8. Juni 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),

dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über das hinausgingen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könne, wobei dies auch für die vorgebrachten Schikanen während des Militärdienstes gelte, weshalb diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme,

dass soweit er vorbringe, seit dem Jahr 2018 offizielles Mitglied der HDP zu sein und im Rahmen dieser Mitgliedschaft an verschiedenen Parteiaktivitäten – wie dem Aufhängen von Plakaten, der Teilnahme an Demonstrationen und Besuche im Namen der Partei – beteiligt gewesen zu sein, nicht auszuschliessen sei, dass er tatsächlich angehalten und befragt worden sei, er jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei und keine Führungsrolle innerhalb der Partei wahrgenommen habe, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft erneut festgenommen, weshalb eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei,

dass aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, dass zurzeit ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) und eines wegen Beleidigung der türkischen Nation und wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 Abs. 1 tStGB) hängig seien, jeweils Anklage erhoben worden sei und ein Vorführbefehl bestehe,

dass zudem ein Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 tStGB) hängig sei, der Beschwerdeführer diesbezüglich – trotz entsprechender Aufforderung – keine weiteren Dokumente eingereicht habe, mithin davon auszugehen sei, das Verfahren sei nach wie vor in der Ermittlungsphase, da das Verfahren auf dem UYAP- Auszug nicht aufgeführt sei,

dass sich der Beschwerdeführer bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und als strafrechtlich unbescholten gelte,

dass die Dokumente aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen geringen Beweiswert hätten, jedoch letztlich offengelassen werden könne, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle,

dass das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) erfüllt sein müssen, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten,

dass bei eröffneten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit ATG-Delikten und Präsidentenbeleidigung der Anteil der Verurteilungen an den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache, womit der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht sei,

dass bei diesen Delikten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werde (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und eine allfällige Freiheitsstrafe in der Praxis der türkischen Gerichte häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde,

dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und – auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten politischen Aktivitäten – kein relevantes politisches Profil aufweise, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er werde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, dass, da die vom Gericht definierten Kriterien nicht kumulativ erfüllt seien, die vorgebrachten Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,

dass das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen sei, wobei hinsichtlich des Verfahrens wegen Herabwürdigung der türkischen Nation keine weiteren Verfahrensunterlagen eingereicht worden seien, und sich die Zahlen bei diesen Delikten betreffend Strafverfahren und Verurteilungen in einer vergleichbaren Bandbreite bewegten, mithin auch hier keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe,

dass betreffend die Frage der Rechtmässigkeit der Vorwürfe bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen sei, dass diese aufgrund der geteilten Beiträge nicht völlig haltlos seien, und der Eindruck entstehe, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und sich ehrverletzend geäussert habe, weshalb die Einleitung von Strafverfahren rechtstaatlich legitim erscheine,

dass im Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme bestehe, welcher vom 2. Gericht für schwere Straftaten aufgehoben worden sei, welches seinerseits einen neuen Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen werde, letzterer jedoch bisher nicht zu den Akten gereicht worden sei,

dass der Beschwerdeführer bei der Einreise zwar möglicherweise angehalten und dem zuständigen Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werde, aber davon auszugehen sei, dass er danach freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werde, da kein Haftgrund vorliege, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine, zumal die Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook einen engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz aufweisen würden, und er im Wesentlichen lediglich Videoinhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnommen und geteilt habe,

dass daher nicht der Eindruck entstehe, er sei ein politischer Aktivist, zumal seine Beiträge trotz seiner vielen Follower nicht auf grosse Resonanz gestossen seien, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein dürfte,

dass der Beschwerdeführer die türkischen Strafverfahren bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und keinen Schutz verdiene, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden sollte, und er mit der rechtsmissbräuchlichen Provozierung eines Strafverfahrens offenkundig in Kauf nehme, bei seiner Rückkehr mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden,

dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe,

dass hinsichtlich der vorgebrachten 22 bis 23 Festnahmen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten festzuhalten sei, dass seine diesbezüglichen Angaben insgesamt vage, pauschal und wenig differenziert ausgefallen seien, und er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb es nicht zu einer Anzeige oder sonstigen weiterführenden behördlichen Massnahmen gekommen sei, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten,

dass soweit er vorbringe, es sei mehrfach zu Hausdurchsuchungen gekommen, seine Angaben unter anderem hinsichtlich Anzahl der Hausdurchsuchungen, seiner An- respektive Abwesenheit sowie des Zeitpunkts variierten, und es den Vorbringen an einer konsistenten und nachvollziehbaren Darstellung des Kerngeschehens fehle, weshalb diese Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten, fehlender Substantiierung und mangelnder Stimmigkeit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten,

dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,

dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, die während des Militärdienstes erlittenen Benachteiligungen und Diskriminierungen seien asylrelevant, da sie in ihrer Gesamtheit ernsthafte Nachteile darstellten,

dass er (der Beschwerdeführer) sich jahrelang für die Anliegen der HDP eingesetzt habe und ein langjähriges Parteimitglied sei, weshalb er ein Risikoprofil erfülle, zumal versucht worden sei, ihn als Spitzel anzuwerben,

dass das SEM es unterlassen habe, die eingereichten türkischen Justizdokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen, und auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit konkreten individuellen Risikofaktoren fehle, und aufgrund der kumulativen Risikofaktoren eine Untersuchungshaft sowie fortgesetzte Kontroll- und Zwangsmassnahmen drohten,

dass sich die via soziale Medien gemachten Äusserungen innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegten, und die Verfahren nicht als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung gelten könnten,

dass gegen den Beschwerdeführer im Dezember 2024 ein Ausreiseverbot angeordnet worden sei, welches vom SEM in seiner Verfügung nicht gewürdigt worden sei, aufgrund des bestehenden Vorführbefehls und in Anbetracht der Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Anhaltung und Zuführung zu den Strafverfolgungsbehörden drohe,

dass die türkischen Behörden auch wegen eines allgemeinen Fluchtverdachts Untersuchungshaft anordnen könnten, und wegen der fortgesetzten Tat und der angeordneten richterlichen Ausreisesperre nicht von einer bedingten oder milden Sanktion auszugehen sei,

dass er schliesslich auch bereits vor der Ausreise politisch aktiv gewesen sei und auf den sozialen Medien Beiträge publiziert habe, weshalb die Argumentation des SEM, er habe die Gefährdung bewusst und rechtsmissbräuchlich geschaffen, fehl gehe,

dass soweit das SEM Widersprüche aufführe, festzuhalten sei, dass er von verschiedenen Ereignissen gesprochen habe und auf den angeblichen Widerspruch angesprochen eine nachvollziehbare Klarstellung gegeben habe, und er den Begriff Hausdurchsuchungen auch für Situationen verwendet habe, in denen die Gendarmerie nach ihm gefragt habe, wobei er auch die Festnahmen, einzelne Beteiligte, den Ablauf der Ereignisse sowie konkrete Verletzungsfolgen durchaus substanziiert geschildert habe,

dass überdies die erste Anhörung wenige Tage nach dem Erdbeben stattgefunden und er sich unter erheblichem emotionalem Druck befunden habe, und er auch im Übrigen auf seine psychischen Beschwerden aufmerksam gemacht habe,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft dargelegt respektive nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II), zumal in der Beschwerde keine substanziierten

Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,

dass vorliegend keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, zumal das SEM in Anbetracht der untenstehenden Ausführungen auch nicht gehalten war, sich explizit mit jedem einzelnen Argument zu befassen und es die massgeblichen Dokumente gewürdigt hat, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,

dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten – soweit von deren Authentizität ausgegangen wird – eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erschliesst (Vorführbefehl vom 5. Mai 2023),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten hat, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» und/oder «Präsidentenbeleidigung» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten, vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (vgl. a.a.O. E. 8),

dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich scheint und entsprechend zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer über kein massgebliches politisches Profil verfügt,

dass sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lässt, der Beschwerdeführer aber strafrechtlich nicht vorbelastet ist, als «Ersttäter» gilt und kein relevantes oppositionelles Profil aufweist,

dass in Anbetracht der vorliegenden Akten – insbesondere des Vorführbfehls zwecks Einvernahme, sollte ein solcher erneut ergangen sein – möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat angehalten und den Strafverfolgungsbehörden zur Einvernahme zugeführt wird, sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens ergibt und auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht geeignet sind, um zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen,

dass insbesondere auch der Umstand, es sei im Dezember 2024 ein Ausreiseverbot angeordnet worden, nichts an diesen Ausführungen zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits im Oktober 2022 verlassen hat,

dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des vorgebrachten Ermittlungsverfahrens wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 tStGB) keine weiteren Dokumente zu den Akten reichte, mithin auch diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,

dass vor diesem Hintergrund offengelassen werden kann, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-380/2025 vom 21. März 2025 E. 5.2 m.w.H.), und an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des in der Türkei mandatierten Anwalts nichts zu ändern vermag,

dass es dem Beschwerdeführer mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht gelungen ist, den Erwägungen des SEM betreffend Unglaubhaftigkeit der Hausdurchsuchungen und Festnahmen etwas Substanziiertes entgegenzuhalten, und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift auf allgemeine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,

dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund der zweifelsohne belastenden Situation, verbunden mit dem Erdbeben nicht möglich gewesen sei, die Fragen zu beantworten und seien Asylvorbringen hinreichend zu substanziieren,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 AsylG drohe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz Sanliurfa stamme und die Zumutbarkeit individuell zu prüfen sei,

dass seine vorgebrachten psychischen Probleme – namentlich Angstzustände und suizidale Gedanken – in der Türkei behandelbar seien, wobei der Zugang zu Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet sei, zumal der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht habe, er zudem über eine gute Schulbildung und vielseitige Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge, von einer gesicherten Wohnsituation und einem stabilen und tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren sei,

dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer leide unter einem psychischen Belastungssymptomen und habe zwischenzeitlich psychologische Unterstützung in Anspruch genommen und Mitte Mai einen Termin in einem Ärztezentrum, diesbezüglich aber kein Arztzeugnis zu den Akten gereicht wurde,

dass es dem Beschwerdeführer mit diesen unsubstanziierten Vorbringen nicht gelingt, eine wesentlich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen und vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III Pkt. 2),

dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, und der Beschwerdeführer seine nicht näher bezeichneten gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in der Türkei behandeln lassen kann, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, allfällige ärztliche Berichte abzuwarten oder einzufordern,

dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete

Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

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