Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Benjamin Appius, Advokatur Appius, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie im Rahmen der Anhörung vom 2. Juni 2025 und der ergänzenden Anhörung vom 8. Oktober 2025 vorbrachte, sie sei chinesische Staatsangehörige, der Ethnie der Han angehörend und habe Zeit ihres Lebens in der Provinz Hebei, in der Stadt B._______, Gemeinde C._______, Dorf D._______, gelebt,

dass ihr Ehemann und die beiden Söhne weiterhin im Heimatdorf lebten, ihre Familie der höheren Schicht angehöre und in guten finanziellen Verhältnissen lebe; sie bis 2018 im Geschäft des Ehemannes gearbeitet habe, dann aber aus gesundheitlichen Gründen diese Tätigkeit aufgegeben habe,

dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie an Gott glaube und deswegen behelligt worden sei; insbesondere als sie am (…) 2025 im Rahmen einer Bibellesung von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei,

dass ihr Ehemann und ihr Bruder sie dann hätten abholen können, wobei ein Polizist zum Ehemann und Bruder gesagt habe, wenn sie (die Beschwerdeführerin) weiter an Gott glaube, könne ihr eine Freiheitstrafe drohen,

dass der Ehemann beziehungsweise der Bruder sie in der Folge in ein naheliegendes Spital gebracht habe, welches sie drei Tage später wieder habe verlassen können,

dass am (…) 2025 plötzlich jemand an die Türe geklopft habe und zwei Polizisten vor der Türe gestanden seien, die sich nach ihrem Befinden erkundigt hätten und hätten wissen wollen, ob sie Versammlungen besucht oder mit anderen Gläubigen Kontakt aufgenommen habe,

dass der Ehemann nach diesem Besuch befürchtet habe, wegen dieser Angelegenheit womöglich seinen Job zu verlieren, beziehungsweise sie ferner befürchtet hätten, dass der Sohn die Aufnahmeprüfung für ein akademisches Studium oder die Beamtenprüfung nicht würde ablegen dürfen; und sie sich daher entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen, dass sie am (…) 2025 von Peking aus legal mit ihrem eigenen Reisepass und einem darin enthaltenen gültigen Schengenvisum in die Schweiz geflogen sei,

dass amtsinterne Abklärungen der Vorinstanz zu den Einreiseumständen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei anderen chinesischen Personen in die Schweiz gereist ist und alle drei Personen am gleichen Tag ein Visum zur Einreise in den Schengen-Raum erhielten beziehungsweise die Beschwerdeführerin und die beiden Landsleute mit einem Gruppenvisum in die Schweiz einreisten,

dass die die Beschwerdeführerin in ihrem Visumsantrag angegeben hatte, sowohl ihre Tochter als auch ihre Nichte seien aktuell im dritten Studienjahr an der Universität; die Beschwerdeführerin selber sei stellvertretende Geschäftsführerin eines Familienunternehmens und sowohl ihr Haushalt wie auch derjenige ihrer Nichte verfüge über ein stabiles und beträchtliches Einkommen,

dass die Beschwerdeführerin ihren chinesischen Reisepass im Original und ihre Identitätskarte in Kopie sowie eine Bestätigung (…) einreichte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2026 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Mandat am 30. April 2026 niederlegte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertretung vom 18. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2026 2026 diese Gesuche abwies einen Kostenvorschuss erhob, der in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einstufte, zumal diese einerseits in Widerspruch zu der übrigen Aktenlage stünden und andererseits ihre Schilderungen auch in Bezug auf die Aussagequalität mangelhaft sei und diese in rein stereotypen

Schilderungen und stellenweise sogar in einer lückenhaften und unvollständigen Darstellung verblieben seien,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Visumseinreichung vorgebracht habe, sie komme aus touristischen Motiven in die Schweiz und sie sei einfach bloss fasziniert von der Schweizer Alpenlandschaft,

dass sie auch in ihrem Begleitschreiben zum Visumantrag ein völlig anderes Bild ihrer Familie, ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihrer Verwandtschaftsverhältnisse geschildert habe als nun im Asylverfahren,

dass sie ferner mit keinem Wort erwähnt oder angedeutet habe, sie würde aufgrund ihrer Religion verfolgt werden,

dass in Bezug auf die Aussagequalität der Asylvorbringen festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zwar stellenweise erschöpfend über die angebliche Haft geredet habe, ihre Ausführungen aber stark stereotyp geprägt seien, primär erkennbaren Mustern folgten, die wenig Raum für Individualität oder Authentizität liessen, beziehungsweise ihre Asylvorbringen den starken Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erweckten,

dass weiter die Argumentationsstruktur vorhersehbar erscheine und sich wiederkehrender Formulierungen sowie gängiger Narrative bediene, die vielmehr reproduziert als kritisch reflektiert würden,

dass vor diesem Hintergrund auch nicht erstaunlich sei, dass ihre Asylvorbringen insbesondere der einen mit ihr hierher gereisten Landsfrauen – welche alle drei gleichentags ihre Visa (Gruppenvisa) erhalten hätten, gleichzeitig in die Schweiz gereist und auch noch im selben Hotel in Zürich abgestiegen seien – im Kerngehalt mit ihren Vorbringen praktisch identisch seien; dies, obschon die Beschwerdeführerin explizit erklärt habe, allein hierher gereist zu sein, besagte Landsfrau nicht zu kennen und nicht gemeinsam mit ihnen in einem Hotel in Zürich abgestiegen zu sein,

dass von daher auch nicht weiter erstaune, dass ihre Ausführungen die «Kirche» betreffend knapp und oberflächlich ausgefallen seien; insbesondere fehle es den entsprechenden Passagen an inhaltlicher Tiefe, präziser Argumentation sowie an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Perspektiven; vielmehr würde die Thematik lediglich am Rande behandelt und erschöpfe sich in allgemeinen, wenig aussagekräftigen Formulierungen, die weder eine fundierte Analyse noch eine nachvollziehbare Bewertung erkennen liessen und die Qualität ihrer Aussagen somit auch ohne Erlebnishintergrund hätten realisieren können,

dass daher insgesamt die Voraussetzungen für das Glaubhaftmachen (Art. 7 AsylG) nicht erfüllt seien,

dass den Asylvorbringen ohnehin auch die Asylrelevanz abgesprochen werden müsse (Art. 3 AsylG),

dass in China eine grosse christliche Gemeinschaft bestehe und Mitglieder registrierter Kirchen keine Verfolgung zu befürchten hätten, solange die Kirchen keine illegalen Aktivitäten ausführten,

dass auch aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer Hauskirche nicht ohne weiteres auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach China geschlossen werden könne; wobei es bei der Beurteilung, ob ein Hauskirchenmitglied begründete Furcht vor Verfolgung habe, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien,

dass im vorliegenden Fall eine Verfolgungsfurcht zu verneinen sei, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Behörden ein Interesse an der Verfolgung ihrer Person hätten, zumal es sich bei der «Kirche», bei welcher sie angeblich Mitglied sei – was in Anbetracht der obigen Ausführungen stark zu bezweifeln sei –, um keine eigentliche «Kirche» handle, wie die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben habe, vielmehr habe sie sich einfach bei einer Familie versammelt, um gemeinsam zu beten, die Bibel zu lesen und zu singen; wobei die angeblichen Versammlungen weder öffentlich sichtbar gewesen seien noch eine Grösse in der chinesischen Gemeinschaft gehabt hätten, die hätten ins Gewicht fallen können,

dass in diesem Zusammenhang auch festgehalten werden müsse, dass die Beschwerdeführerin legal, mit einem Visum in ihrem eigenen Reisepass aus China habe ausreisen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China verwirklichen würde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entgegenhielt, dass sie ihres Erachtens eingehend und durchaus mit der nötigen Tiefe und Substanz über ihren christlichen Glauben und die erlebten Geschehnisse berichtet habe, dass ihr auch nicht zum Nachteil gereichen könne, in ihrem Visumsantrag offenkundig abweichende Sachangaben zu ihrer Herkunft, Familie und Reiseabsichten getätigt zu haben, zumal sie widrigenfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Visumsgesuch abgelehnt worden wäre,

dass ferner auch der Umstand, dass sie mit einem Gruppenvisum gereist sei, ihren Asylvorbringen nicht entgegenstehe, sei doch eine Reise auf diese Weise einfacher beziehungsweise ein Visum einfacher zu erlangen,

dass sie ferner vom SEM auch unzureichend mit den Vorbringen der beiden anderen Landsfrauen konfrontiert worden sei,

dass die Vorinstanz auch fälschlicherweise davon ausgegangen sei, sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Hauskirche keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise künftig ausgesetzt,

dass schliesslich festzuhalten sei, dass ihr die Flucht aus China nur dank eines unter Vorspiegelung eines touristischen Reisezwecks erlangten Visums gelungen sei,

dass sie offensichtlich nicht aus China hätte ausreisen können, wenn wahrheitsgemäss angegeben worden wäre, sie werde in China aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach umsichtiger Prüfung der Akten zu der Feststellung gelangt, dass die vorinstanzlichen Einschätzungen und Qualifikationen nicht zu beanstanden sind,

dass die Vorinstanz in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zutreffend auf die offensichtlichen Diskrepanzen zu ihrem Visumsantrag verwiesen hat – welche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten wird – und auch in Bezug auf die als konstruiert eingestuften Sachverhaltsaspekte korrekt und unter zutreffender Begründung dargelegt hat, dass und weshalb den Asylvorbringen offensichtlich eine erlebnisbasierte Grundlage abgeht,

dass sich das Gericht nach kritischer Durchsicht der benannten Quellen der vorinstanzlichen Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit ohne weiters anschliessen kann und – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffend erscheinenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass vielmehr eine Durchsicht der Akten noch weitere Aspekte erkennen lassen, welche ergänzend zur Untermauerung der bisherigen vorinstanzlichen Einschätzung angeführt werden könnten,

dass insbesondere die auffallenden Ausreisemodalitäten zu betonen sind, wonach die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Verfolgungslage legal und unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses über den gemeinhin gut gesicherten Flughaften in E._______ ausreiste, wo sie mit engmaschiger behördlicher Kontrolle rechnen musste,

dass die gewählten Ausreisemodalitäten weder mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht noch – im Lichte, dass sie und ihr Pass effektiv kontrolliert wurden (vgl. F 50) und sie anstandslos ausreisen konnte – auch nicht mit einer objektiven Verfolgungslage sinnbringend in Einklang zu bringen ist,

dass darüber hinaus bei einer plötzlichen, unvorhersehbaren asylrelevanten Verfolgungslage gemeinhin auch kaum ernsthaft davon ausgegangen werden kann, eine betroffene Person würde hiernach noch zeitaufwendig, in Ruhe und Bedacht und transparent die zuständigen Behörden für die Beschaffung eines Visums kontaktieren, hierzu bei mehreren heimatlichen Institutionen Bestätigungen einholen beziehungsweise auch Belege des Arbeitgebers einfordern und somit für jedermann gut erkennbare Ausreisevorbereitungen treffen

dass auch dies mit den übrigen Parteibehauptungen nicht lebensnah in Einklang zu stehen scheint,

dass ferner bemerkenswert erscheint, dass die übrigen Familienmitglieder und Verwandten weiterhin im Heimatland beziehungsweise am bisherigen Wohnort verblieben sind und diese dort allem Anschein nach ihrem geregelten Alltag nachgehen und einige Familienangehörige sogar die dortige Universität besuchen, was ebenfalls nicht mit der behaupteten Verfolgungslage in Einklang gebracht werden kann,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe im Ergebnis ebenfalls nichts vorbringt, was im Einzelnen, geschweige im Gesamten die zutreffend erscheinende Einschätzung des SEM zu relativieren vermöchte oder gar im Ergebnis zu einer anderen Sichtweise führen könnte,

dass die Vorinstanz den Sachverhalt gehörig erstellt und die Beschwerdeführerin mit ihren Erkenntnissen konfrontiert und diese rechtsgenüglich die Möglichkeit gehabt hatte, sich zur Sache zu äussern, dass die Beschwerde auch in Bezug auf die von der Vorinstanz eingehend und vor allem auch breit abgestützte Einschätzung einer fehlender Substanziierung beziehungsweise die Qualifikation als mutmasslich konstruierte Geschehensabläufe zu bestätigen ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar – wie in der Beschwerde geschildert – vereinzelt erkennbar bemüht war, in quantitativer Weise gewisse (vorbereitbare und daher wenig erstaunlich auch stellenweise ausführliche ausgefallene) Schilderungen wortreich vorzutragen, aber – mit der Vorinstanz festzuzustellen ist – dass sie sich hierbei stark stereotypen Abläufen und Mustern bediente,

dass im Ergebnis die vorinstanzliche Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit zu bestätigen ist,

dass ergänzend auch die vorinstanzliche Einschätzung in Bezug auf die fehlende mutmassliche Asylrelevanz zu bestätigen ist, und auch hierzu grundsätzlich auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann; wobei dies im Lichte der ohnehin fehlenden Glaubhaftigkeit letztlich im Ergebnis offen gelassen werden könnte,

dass somit insgesamt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe im Ergebnis nichts vorbringt, was im Einzelnen oder im Gesamten die zutreffenden Einschätzungen des SEM zu relativieren vermöchten oder im Ergebnis zu einer anderen Sichtweise führen könnte,

dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen,

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne,

dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM festhielt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat sowohl über ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz (Ehemann, Söhne, Geschwister, Vater) als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung verfüge,

dass sich das Gericht auch dieser Einschätzung anschliesst und diesbezüglich der Beschwerde keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen,

dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),

dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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