Verweigerung vorübergehender Schutz
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 14. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Mato Nujic, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (…).
Regeste
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Odessa (Oblast B._______, Ukraine) gewohnt. Seit dem (…) Lebensjahr habe sie hauptsächlich bei ihrer Grossmutter C._______, mit welcher sie in die Schweiz eingereist sei ([…]; hängiges Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung), gelebt, da ihre Mutter regelmässig nach Polen arbeiten gegangen sei. Sie habe die Ukraine am (…) März 2022 verlassen und sei über D._______ nach Polen gereist. Dort habe sie vorübergehenden Schutz erhalten und sich mit einer PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung)-Registrierung bei ihrer Mutter, welche die (…) Staatsangehörigkeit besitze, in der Stadt E._______ aufgehalten. Sie habe dort (…) Wochen die Schule besucht, danach habe sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt zur Schule zu gehen. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie im (…) gelebt, welches der Arbeitgeber ihrer Mutter zur Verfügung gestellt habe. Dort habe es keinen Platz gegeben, sie habe sich ein Bett mit ihrer Mutter teilen müssen. Ihre Mutter sei in einem (…) als (…) oder (…) tätig und könne nicht für den Lebensunterhalt für drei Personen – Mutter, Beschwerdeführerin, Grossmutter – aufkommen. Im Januar 2024 habe sie Polen deshalb mit ihrer Grossmutter in Richtung Schweiz verlassen. Ihre Mutter lebe zusammen mit ihrer Freundin beziehungsweise Arbeitskollegin und deren Eltern weiterhin in F._______. Nebst ihrer Mutter und deren Freundin verfüge die Beschwerdeführerin in Polen über keine Verwandte oder Freunde. Sie wolle mit ihrer Grossmutter zusammenleben.
A.c Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde, ihre ukrainische Identitätskarte, das polnische Aufenthaltsdokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL» vom 22. März 2022 mit dem Vermerk «Status UKR» (Benachrichtigung über die Vergabe einer PESEL-Nummer), den polnischen Aufenthaltstitel ihrer Mutter sowie die von ihrer Mutter handschriftlich verfasste Vollmacht für ihre Grossmutter ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. April 2025 (eröffnet am 22. April 2025) lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen sei, zumal sie in Polen über eine PESEL-Nummer beziehungsweise über einen Schutztitel verfügt habe und demnach wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Eine allfällige Beendigung des polnischen Schutztitels aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus Polen ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit, sondern unterstreiche diese vielmehr zusätzlich. Angesichts dessen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen der Beschwerdeführerin nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis in Polen, wohin die Beschwerdeführerin aufgrund der für ukrainische Staatsangehörige geltenden Reisefreiheit zurückkehren könne, beendet sei, nicht reaktiviert oder sie in Polen nicht erneut einen Schutzstatus erhalten könne. Gemäss den Akten der Grossmutter habe die Mutter der Beschwerdeführerin den grössten Teil des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter in der Ukraine finanziert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies in Polen nicht auch möglich sein solle. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien des Weiteren keine schlüssigen Begründungen zu entnehmen, weshalb sie in Polen nicht weiterhin die Schule habe besuchen können.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. April 2025 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Lara
Nussbaum als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, es sei nicht klar, ob ihr Schutzstatus in Polen erneuert werden könne, da ihre PESEL-Nummer mittlerweile abgelaufen sei. Zudem würden keine Hinweise auf eine Zustimmung Polens vorliegen, die ihre Rückübernahme ausdrücklich bestätigen würden. Damit liege keine valable Schutzalternative vor, weshalb das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar sei. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebescheinigung bei.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 kündigte MLaw Lara Nussbaum die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der G._______ an und teilt mit, dass MLaw Mato Nujic, welcher in der Vollmacht vom 28. April 2025 aufgeführt sei, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übernehme.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt (eventualiter) die Rückweisung der Sache an das SEM, da dieses den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe. Es habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob in der vorliegenden Konstellation eine Schutzalternative vorhanden sei. Insbesondere liege keine Bestätigung Polens vor, in der einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt werde, und es seien keine stichhaltigen Beweise oder Dokumente vorhanden, die das Vorliegen eines Schutzstatus in Polen belegen würden. Die Argumente des SEM zur Schutzalternative in Polen seien darüber hinaus bloss allgemeiner Natur. Das SEM gehe nicht auf die einschlägige Gesetzgebung Polens ein und stütze sich lediglich auf Bestimmungen des EU-Rechts.
4.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Polen erhalten hatte, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss, dass sie nach Polen zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihr den Schutz verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war es in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nach- stehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich den Akten zufolge spätestens seit dem (…) März 2022 (Ausstellungsdatum polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») bis Januar 2024 in Polen auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D- 4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die vorgängige Einholung einer Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden ist nicht erforderlich (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.3, insbesondere E. 6.3.2; vgl. auch anstelle vieler Urteil des BVGer E-9686/2025 vom 7. Juli 2026 E. 6.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer ukrainischen Identitätskarte, die jedoch am 27. November 2024 abgelaufen ist.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) kann die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates «namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen» nicht verlangt werden. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid F-2831/2025 vom 6. März 2026 festgehalten, dass Ukrainer und Ukrainerinnen mit Schutzstatus S als Untergruppe von schutzbedürftigen Personen von dieser Bestimmung eingeschlossen sind (vgl. ebd. E. 5.3, insbesondere E. 5.3.1). Diesem Entscheid lag indessen eine Beschwerde ukrainischer Staatsangehöriger zugrunde, deren Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gutgeheissen wurden und die entsprechend über einen Schutzstatus S in der Schweiz verfügen. Demgegenüber gilt im Verfahren um vorübergehenden Schutz eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I, E. 6.3). Wie vorstehend dargelegt, verfügt die Beschwerdeführerin über eine solche Schutzalternative in Polen, weshalb sie nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RDV gilt. Es ist ihr somit zuzumuten, mit den ukrainischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung zu treten (vgl. auch Urteile des BVGer E-9093/2025 E. 6.4; F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Nach Erhalt eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann sie visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengenstaaten reisen. Somit kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen (vgl. Urteil des BVGer E-1420/2025 vom 6. August 2026 E. 6.6).
6.3 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.
8.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die junge Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass sie zu ihrer Mutter zurückkehrt, welche sich – mangels gegenteiliger Informationen – nach wie vor in Polen aufhält und bei welcher sie während ihres knapp (…)jährigen Aufenthalts in Polen gewohnt hat. Die Mutter bewohnt inzwischen mit ihrer Freundin und deren Familie ein gemietetes Haus in Polen und ist bereits in der Ukraine für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (sowie auch der Grossmutter) aufgekommen (A20 F39; SEM- Akten 1309395 A14 F24). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin nicht auch in Polen finanziell unterstützen sollte. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Polnischkenntnisse (A20 F49), was den Besuch einer Schule oder eine Stellensuche erleichtern wird. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um vorübergehenden Schutz beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, nicht zu ihrer Kernfamilie gehört und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Selbst wenn ihrer Grossmutter ein Schutzstatus in der Schweiz erteilt werden sollte, würde Art. 8 EMRK mit dem
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht verletzt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit auch als zumutbar zu erachten.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es wurde bereits festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, zwecks Ausstellung eines Reisepasses mit den ukrainischen Behörden in Verbindung zu treten (E. 6.2 vorne). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem solchen Gesuch stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die beschwerdeführende Person prozessual bedürftig ist. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführerin gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 17. April 2025 anzufechten. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Sodann ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Die ehemalige Rechtsvertreterin, welche die Beschwerde verfasst hat, war ebenso für die G._______, tätig. Beim Gesuch um den Mandatswechsel äusserte diese sich dahingehend, dass das Honorar der Rechtsberatungsstelle zu überweisen sei.
10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von MLaw Mato Nujic als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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