Verweigerung vorübergehender Schutz
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 3. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025.
Regeste
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 29. Oktober 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz.
A.b In der schriftlichen Kurzbefragung und seinen Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 14. und 21. November 2024 gab er an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz dort gehabt. Er habe in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt, auf den er verzichtet habe, da er sich wegen der geografischen Nähe zur Ukraine dort nicht sicher gefühlt habe. Zudem sei er mit feindlichen prorussischen Haltungen, Drohungen und beleidigendem Verhalten konfrontiert gewesen und habe ständig Angst um sein Leben und seine Gesundheit verspürt. Stress und Depressionen hätten vor vier Monaten zu einem epileptischen Anfall bei ihm geführt. Seither habe er immer wieder Krämpfe am ganzen Körper. Aus bürokratischen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, nach dem ersten Anfall in Rumänien einen Arzttermin zu bekommen. Überdies sei in Rumänien das Risiko einer nuklearen Katastrophe erhöht. Er habe zu seinen Eltern eine enge und liebevolle Beziehung und sein Vater, der in der Schweiz über einen Schutzstatus verfüge, würde ihn in schwierigen Lebenssituationen emotional unterstützen. Er falle auch als erwachsenes Kind unter den Schutz von Art. 8 EMRK.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (namentlich ukrainischer Reisepass, ukrainische Identitätskarte, rumänischer Schutzstatus Nr. […], Zertifikat der rumänischen Behörden, Arbeitsvertrag und Monatslohn seiner Mutter, ein Diplom, S-Status seines Vaters, medizinische Unterlagen seines Vaters) in Kopie zu den Akten. Ferner wurden ärztliche Unterlagen von Dr. med. B._______ vom (…) Februar 2025 und vom (…) Mai 2025 eingereicht.
B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verwies die prozessualen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.
F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht von Dr. C._______, D._______, vom (…) Dezember 2025 zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es kann gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf Art. 8 EMRK und mangels vertiefter Abklärung seiner Gesundheitssituation, namentlich im Bezug zum besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien.
Der Beschwerdeführer konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren in den Stellungnahmen vom 14. und vom 21. November 2024 namentlich zu seinen Familienverhältnissen und seiner Gesundheitssituation äussern. Sodann liegen in den vorinstanzlichen Akten verschiedene Arztzeugnisse betreffend den Beschwerdeführer. Das SEM hat überdies in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt, dass weder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers noch seine Familienverhältnisse eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen. Damit hat es den Sacherhalt rechtsgenüglich erstellt und dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör gewährt. Dass der Beschwerdeführer die materielle Würdigung der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, noch führt dies zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden
Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer über einen rumänischen Schutzstatus verfüge, der gemäss geltender EU-Richtlinie bis zum 4. März 2026 gültig sei. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Rumänien unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sicherheitsbedenken fest, Rumänien sei grundsätzlich ein sicherer Staat, dessen staatliche Organe willig und fähig seien, die Einwohner zu schützen. Bei Problemen mit Drittpersonen werde es ihm jederzeit möglich sein, sich an die rumänischen Behörden zu wenden und diese um Hilfe zu ersuchen. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung dar. Rumänien verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem von europäischem Standard, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Die geltend gemachten medizinischen Probleme – Epilepsie – bedürften keiner Behandlung in der Schweiz, zumal die medizinische Versorgung in Rumänien ebenfalls europäischen Standards entsprechen würden und auch Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine offen stünden. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament sei in rumänischen Apotheken verfügbar.
Ferner verneinte die Vorinstanz Ansprüche des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK in Bezug auf seinen Vater, dem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, nach dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG könnten tatsächlich nur Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihre minderjährigen Kinder gemeinsam ein Schutzersuchen stellen; allerdings sei der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch die Allgemeinverfügung des Bundesrats auch auf andere enge Verwandte ausgedehnt worden, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien. Insbesondere volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden würden und finanziell, emotional oder gesundheitlich abhängig seien, blieben in einer tatsächlichen Schutz- und Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern verbunden. Deshalb müsse Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG auch auf volljährige Kinder angewendet werden, sofern sie vor der Flucht im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und weiterhin auf ihre Eltern angewiesen seien. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht vollständig von seinen Eltern unterstützt worden. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter, deren Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz noch hängig ist (Anm. Gericht), die als Ehegattin aber offensichtlich Anspruch auf Erteilung eines Schutztitels in der Schweiz habe, zunächst nach Rumänien, später in die Schweiz geflüchtet, mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater. Seine Mutter habe ihn emotional, finanziell und auch hinsichtlich seiner Epilepsie unterstützt. Diese Abhängigkeit von seinen Eltern habe seither zugenommen, weshalb angesichts des Bestehens eines einschlägigen Abhängigkeitsverhältnisses auch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch bestehe. Seine epileptischen Anfälle könnten zu stundenlanger Bewusstlosigkeit führen. Zudem könne sich sein psychischer Zustand infolge der erlittenen Traumata erheblich verschlechtern. Überdies werde in unabhängigen Berichten auf den eingeschränkten Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung für Rückkehrende in Rumänien hingewiesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der rumänische Schutztitel aufgrund seines Verzichts erloschen sei. Es existiere keine Rückübernahmezusicherung seitens der rumänischen Behörden.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine
Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und lebte vor dem 24. Februar 2022 – damals noch minderjährig – zusammen mit seinen Eltern, zuletzt mit seiner Mutter, in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt er sich seit Juni 2022 – seinen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter – in Rumänien auf und verfügte über einen rumänischen Schutzstatus (Nr. […], vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-2/28). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.
7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – namentlich aufgrund seines diesbezüglichen Verzichts (vgl. Akte-2/28) – aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
7.3 Als ukrainischer Staatsangehöriger mit einem gültigen ukrainischen Reisepass kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann er selbständig nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Rumänien verzichtet werden.
7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. In der Allgemeinverfügung des Bundesrates werden zum Kreis der Schutzberechtigten Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, gezählt.
8.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG berufen, da keine unter diese Bestimmung fallende Konstellation vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich auf eine Vereinigung einer vorbestandenen Familie nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG – analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG. Die vorliegende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter ist – aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts und der gemeinsamen Schutzgewährung in Rumänien – gerade nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG erfolgt. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung oder eine diesbezüglich vorgebrachte erweiterte Auslegung der Allgemeinverfügung des Bundesrates berufen.
9. Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
10.
10.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
11.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.
11.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK wird in erster Linie die Kernfamilie erfasst, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03,
§ 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F- 3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62).
Beim Beschwerdeführer wurde gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) eine juvenile myoklonische Epilepsie diagnostiziert, welche mit dem Medikament Levetiracetam behandelt wird. Ferner wurde bei ihm gemäss dem beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Bericht des D._______ vom (…) Dezember 2025 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es wurde eine Traumatherapie und zur Stabilisierung die Anmeldung in einem wohnortnahen Ambulatorium empfohlen. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für den Beschwerdeführer belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die medizinische Gesundheitsversorgung europäischen Standards entspreche und auch Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine offenstehe. Der diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf einen Bericht zum Zugang zur Gesundheitsversorgung für Rückkehrende in Rumänien, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Überdies lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nach einem ersten epileptischen Anfall – offenbar aus bürokratischen Gründen – nicht sofort einen Arzttermin bekommen habe, nicht ableiten, dass keine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, sich um einen Arzttermin zu bemühen. Wartezeiten müssen überdies auch in der Schweiz in Kauf genommen werden (vgl. ärztlicher Bericht des D._______ vom [… ] Dezember 2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Unterstützung durch nahe Angehörige wünschenswert ist und zur Stabilisierung beitragen kann. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung, das heisst in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, ohne die Pflege und Betreuung der Eltern zu leben,
geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem können die Eltern – so auch seine Mutter, sollte ihr in der Schweiz der Schutzstatus gewährt werden – ihn auch aus der Ferne weiterhin bis zu einem gewissen Grad unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder Art. 3 EMRK noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstehen.
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien als zulässig zu erachten.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Ferner ist davon auszugehen, dass er, nachdem er das Studium zwischenzeitlich abgeschlossen hat (vgl. Akte A9, S. 2), auch in Rumänien eine Anstellung finden und sich um seine täglichen Belange kümmern kann, wobei es ihm namentlich zugemutet werden kann, eigenständig zu wohnen.
Ferner steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Rumänien nicht entgegen. Wie oben dargelegt, verfügt Rumänien über ein Gesundheitssystem nach europäischen Standards und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keinen Zugang zu diesem haben sollte. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass er gerne bei seinen Eltern bleiben würde, lässt sich daraus keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Zudem kann der Kontakt zu den Eltern durch elektronische Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.
11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten, kann der Beschwerdeführer mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
13.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für den Beschwerdeführer gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 anzufechten. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, er habe auf den vorübergehenden Schutz in Rumänien explizit verzichtet und sich seit über acht Monaten nicht mehr in Rumänien aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Schutzstatus dort erloschen sei. Zudem sei in seinem Fall aus weiteren Gründen das Subsidiaritätsprinzip gemäss BVGE 2022 VI/1 nicht anwendbar. Damit wurden gewisse in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen erst mit dem genannten Koordinationsurteil geklärt. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
13.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer D-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der in der Kostennote vom 25. Juni 2025 ausgewiesene Aufwand für die Beschwerdeerhebung (Aktenstudium, Gespräch, Verfassen der Beschwerde, Brief und Auslagen) in der Höne von Fr. 1'469.50 erscheint angemessen. Dazu kommt der Aufwand für die Eingabe vom 18. Dezember 2025 mit der Nachreichung eines ärztlichen Berichts, für die ½ Stunde veranschlagt wird. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'550.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
5. Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'550.– zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Alexandra Püntener
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