Verweigerung vorübergehender Schutz
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025.
Regeste
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Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichte unter anderem ihren russischen Reisepass, eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung und eine rumänische Bescheinigung betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes zu den Akten.
B.
B.a Am 5. September 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Das SEM vertrat dabei die Auffassung, sie verfüge über eine Schutzalternative in Rumänien oder Russland.
B.b In der Stellungnahme ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. September 2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei russische Staatsangehörige, habe jedoch die letzten dreissig Jahre in der Ukraine gelebt und verfüge über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in diesem Land, wo sie seit 2003 mit ihrem Ehemann gelebt und eine Familie gegründet habe. Sie sei in die Schweiz gereist, um ihrer Tochter zu helfen und sich um die kranken Enkelkinder zu kümmern. Es sei ihr nicht möglich, nach Rumänien zurückzukehren, weil sie dort weder Verwandte noch soziale Bindungen habe; als betagte Person wäre für sie ein erneuter Aufenthalt in diesem Staat sehr herausfordernd und belastend. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Rumänien mehr, das sie bereits im Jahr 2023 verlassen habe, um in die Ukraine zurückzukehren. Es sei völlig unklar, ob Rumänien ihr die Wiedereinreise gewähren würde respektive, ob sie dort Anspruch auf die Ausstellung beziehungsweise Reaktivierung eines Aufenthaltstitels hätte. Insoweit sei auch ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Rumänien unklar und der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit unzureichend erstellt. Mit Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Russland sei zu berücksichtigen, dass sie eine engere tatsächliche Bindung zur Ukraine als zu ihrem Heimatstaat habe. Mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine sei sie nicht einverstanden; sie engagiere sich aktiv dagegen, weshalb sie sich in Russland nicht sicher fühlen würde. Eine Rückkehr nach Russland würde ein ernsthaftes Risiko für ihre Sicherheit darstellen und wäre unzumutbar und unzulässig. Das SEM werde gebeten, den beabsichtigten Entscheid zu überdenken, ihre individuellen Umstände wohlwollend zu prüfen und ihr den vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren.
B.c Die Beschwerdeführerin liess ihre Heiratsurkunde sowie persönliche Sachverhaltsdarstellungen (von ihr und von ihrer Tochter) zu den Akten reichen. Darin führte sie unter anderem aus, sie habe am 19. Dezember 2022 in Rumänien vorübergehenden Schutz erhalten und sei im Juni 2023 in die Ukraine zurückgekehrt, um sich um ihre Familie und die Gesundheit ihres Mannes zu kümmern, der damals unter starken Rückenschmerzen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin äusserte sich überdies zur schwierigen Situation ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden Tochter und deren Familie.
Die Tochter beschrieb die Lebensverhältnisse ihrer im Kanton B._______ lebenden Familie und die Probleme ihrer beiden Kinder, die wegen Behinderungen ständige Pflege und Betreuung erfordern würden. Weil ihr Mann einen Französischkurs besuche und ein Berufspraktikum absolviere, laste die gesamte familiäre Belastung auf ihr. Sie befinde sich deshalb seit längerer Zeit in einem Zustand tiefer Erschöpfung und sei nicht mehr in der Lage, die Situation alleine zu bewältigen. Die Anwesenheit und Unterstützung ihrer Mutter (Beschwerdeführerin), die über eine pädagogische Ausbildung und grosse Berufserfahrung im Lehrberuf verfüge, sei unverzichtbar für sie und ihre Familie.
B.d In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM mit einer undatierten Eingabe vom 25. September 2025 (Eingang) und einem entsprechenden Formular darum, dem Aufenthaltskanton B._______ zugeteilt zu werden.
C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton B._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.b Mit der Beschwerde wurden – neben einer Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2025 und einer Kostennote des Rechtsvertreters – unter anderem medizinische Berichte betreffend die Enkelkinder C._______ und D._______ zu den Akten gereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2025 an der angefochtenen Verfügung fest.
G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. Dezember 2025, hielt an ihren Rechtsbegehren fest und liess eine ergänzende Kostennote ihres Rechtsvertreters einreichen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen), offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt habe und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführerin diesen offenbar freiwillig verlassen habe. Ob sie auch in ihren Heimatstaat, Russland, zurückkehren könnte, könne unter diesen Umständen offenbleiben. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Rumänien bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin liess dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegenhalten, das SEM habe den Sachverhalt unter Verletzung der sogenannten Untersuchungsmaxime unvollständig festgestellt und die vorinstanzliche Begründungspflicht (sowie ihr rechtliches Gehör) verletzt.
4.2.2 Namentlich sei die Vorinstanz – unter Missachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zu Unrecht davon ausgegangen, dass das sogenannte Subsidiaritätsprinzip auch angewendet werden könne, wenn kein gültiger Schutztitel des betreffenden Drittstaats und keine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung dieses Staates vorliegen würden. Das SEM gehe im Sinne eines Automatismus vor, was mit fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen wie dem Gebot der Einzelfallprüfung und dem Willkürverbot nicht vereinbar sei.
4.2.3 Zusätzlich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine betagte Person mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen sei; auch angesichts dieser Vulnerabilität hätte es nahegelegen, weitere Abklärungen mit den rumänischen Behörden vorzunehmen, um einen reibungslosen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt und zu Unrecht darauf verzichtet, medizinische Berichte beizuziehen oder Abklärungen zur konkreten Versorgungssituation in Rumänien vorzunehmen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese sachlich gebotenen Abklärungen nicht vorgenommen worden seien.
4.2.4 Die angefochtene Verfügung enthalte auch keine detaillierte Auseinandersetzung mit der spezifischen rechtlichen Situation des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere fehle eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips sowie der Frage, ob eine Wegweisung ohne rumänische Rückübernahmezusage überhaupt vollzogen werden könne. Es bleibe völlig offen, aus welchen Gründen Rumänien auch ohne ausdrückliche Übernahmezusicherung vom SEM als geeignete Schutzalternative angesehen werde. Die Begründung der angefochtenen Verfügung bestehe im Wesentlichen aus aneinandergereihten Textbausteinen. Da auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den konkreten Verfahrensumständen verzichtet worden sei, werde eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verhindert.
4.2.5 Darüber hinaus habe die Vorinstanz in zahlreichen vergleichbaren Fällen Rückübernahmeverfahren eingeleitet und die Zustimmung des betreffenden Drittstaates eingeholt. Das Unterlassen einer solchen Anfrage im vorliegenden Verfahren – das überdies eine besonders vulnerable Person betreffe – verstosse gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Auch mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
4.2.6 Schliesslich enthalte die Wegweisungsverfügung des SEM keine Androhung von Zwangsmitteln im Falle des Unterlassens, wodurch die Verfügung auch insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2
5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
5.2.2 Gemäss diesem (altrechtlichen) Erlass galt der Schutzstatus S für die folgenden Personenkategorien: a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass Personen, die einer dieser drei Schutzstatus-Kategorien angehören, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip).
5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren durch einen versierten und mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Sie hat ihr Rechtsmittel – mit ihrem unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie als Beschwerdebeilagen zwei ihre Enkelkinder betreffende Arztberichte zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht hat: Erstens waren diese beiden Dokumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (vgl. SEM-act. 11/28); und zweitens wird in der Beschwerdebegründung inhaltlich nicht Bezug auf diese Unterlagen genommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Verfügung des SEM aus formellen Gründen zu kassieren sei.
6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
6.3 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Fragestellung: Im Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass – sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. vorstehende E. 5.3.2) – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.3). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. Von einer Verletzung des Gebots der Einzelfallprüfung, des Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Vertrauensschutzes kann nicht die Rede sein.
6.4 Nach Durchsicht der Akten ist zudem festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dies betrifft auch medizinische Aspekte, zumal die Beschwerdeführerin, soweit feststellbar gegenüber dem SEM nicht geltend gemacht hatte, in der Schweiz eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen zu haben; solches wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
6.5
6.5.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügliche Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Im Übrigen ergibt eine Durchsicht ihrer Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.).
6.5.2 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorlie- gend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2).
6.5.3 Damit liegt keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht – und insoweit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin – vor.
6.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
6.7 Die Beschwerdeführerin hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2025 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen – weil ihre Rechtsbegehren zum (massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Ihm ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Kostennoten sind angemessen. Das Honorar ist damit auf insgesamt Fr. 1'070.– (inkl. Auslagen) festzulegen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'070.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Truffer
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