Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, recht/beratung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juli 2025 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.

B. Anlässlich der Anhörung vom 3. September 2025 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______(Distrikt B._______, Nordprovinz) und gehöre der tamilischen Ethnie an.

In der ersten Hälfte des Jahres 2022 habe er einen Polizisten namens C._______ kennengelernt, mit dem er zunächst eine einvernehmliche sexuelle Beziehung geführt habe. Eines Tages habe C._______ ihn unter Drohungen aufgefordert, zu ihm nach Hause zu kommen. Dort habe er ihn und vier seiner Kollegen angetroffen. Nachdem er gegen seinen Willen ein Süssgetränk konsumiert habe, sei er ohnmächtig geworden und erst am folgenden Tag unbekleidet erwacht. Aufgrund seines körperlichen Zustands und der Schmerzen am ganzen Körper sei er davon ausgegangen, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. In der Folge sei er von C._______ telefonisch sowie an seinem Arbeitsplatz wiederholt belästigt und bedroht worden. Im Oktober 2022 sei er von C._______ an einen bestimmten Ort bestellt worden, wo dieser mit seinen vier Kollegen auf ihn eingeschlagen habe. Danach sei er mit einem Beinbruch ins Spital gebracht und operiert worden. Sowohl im Spital als auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin belästigt und unter Druck gesetzt worden, niemandem von den Vorfällen zu erzählen.

Im (…) habe er die Vorfälle einer F._______ melden wollen. Vor Ort sei er jedoch auf einen Kollegen C._______ gestossen, weshalb er seine Erlebnisse nicht wahrheitsgemäss habe schildern können. Nachdem C._______ Videos der sexuellen Übergriffe seiner Mutter und seinen Kollegen gezeigt habe, sei er im Dorf ausgegrenzt und beschimpft worden. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers seine Ausreise organisiert.

Als Beweismittel legte er insbesondere Schreiben der sri-lankischen D._______, Fotos von Verletzungen sowie medizinische Unterlagen aus Sri Lanka zu den Akten.

C. Mit Schreiben vom 10. September 2025 stellte die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer den Asylentscheid im Entwurf zu und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.

D. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 10. September 2025 hierzu Stellung.

E. Mit Verfügung vom 12. September 2025 teilte die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren zu und wies den Gesuchsteller dem Kanton E._______ zu.

F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025, eröffnet gleichentags, verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

G. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie zur Einreichung von Beweisofferten zu gewähren.

H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2025 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und verweigerte die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Weiter forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem stellte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten war.

Darüber hinaus wies er den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, da verspätete Parteivorbringen ohnehin berücksichtigt werden können.

I. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 wurde ergänzend auf die vorinstanzlichen Akten betreffend die medizinische Einschätzung des Beschwerdeführers verwiesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde geltend gemacht, die psychiatrische Grundversorgung im Norden und Osten Sri Lankas – wo der Beschwerdeführer herkomme – sei unzureichend, was in der vorinstanzlichen Verfügung hätte berücksichtigt werden müssen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Ar t. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zum einen seien seine Schilderung zur vorgebrachten Reiseroute angesichts gesicherter Erkenntnisse des SEM tatsachenwidrig. Zum anderen seien die Vorbringen zu den sexuellen Missbräuchen, den damit einhergehenden Drohungen sowie dem Angriff durch den Polizisten C._______ und dessen vier Kollegen unplausibel und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Die oberflächlichen Schilderungen erweckten den Eindruck, einstudiert zu sein. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der erlittenen sexuellen und körperlichen Gewalt

– spätestens nachdem seine Angehörigen davon erfahren hätten – nicht an die Polizei gewandt habe. Darüber hinaus erscheine es als äusserst unwahrscheinlich, dass bei der F._______, bei der er eine Meldung habe erstatten wollen, ausgerechnet einer der betreffenden Kollegen anwesend gewesen sei. Die eingereichten Unterlagen (Fotos der Verletzungen, Arztberichte, Dokumente der F._______) würden an der Einschätzung der unzureichenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts ändern.

5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise sowie seiner Asylgründe seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft, stringent und logisch. Einerseits sei bekannt, dass es zu Missbräuchen bei der Erteilung von Schengen-Visa käme. Andererseits habe sich die Vorinstanz nur unzureichend mit der Ausgangslage homosexueller Männer in Sri Lanka auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorbringen klar aufgezeigt, dass er Nachteile aufgrund seiner Homosexualität erfahren habe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die Ausgangslage des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen Situation von homosexuellen Männern in Sri Lanka unzureichend abgeklärt und berücksichtigt. Insbesondere habe sie versäumt, den Schutzwillen der sri lankischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen. Angesichts dessen sowie der schlechten medizinischen Versorgung im Norden und Osten Sri Lankas sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Einschätzung der Vorbringen als realitätsfern und widersprüchlich unzureichend begründet. Insbesondere gehe sie in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf wesentliche Vorbringen (wie etwa die Homosexualität) betreffend seiner Asylgründe ein.

6.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene Aussagen in der Anhörung, verweist auf die jeweilige Aktenstelle, stellt diese in den Gesamtkontext seiner Schilderungen und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb diese Aussagen aus ihrer Sicht etwa nicht plausibel oder widersprüchlich sind (vgl. etwa SEM-act. […]- 33/11 S. 6ff.). Die Argumentation der Vorinstanz erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung, mithin ist diese hinlänglich begründet. Die Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befasst hätte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen beschlägt die Kritik des Beschwerdeführers an der konkreten Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente materielle und nicht formelle Aspekte.

6.3 Die formelle Rüge ist somit nicht begründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (zwecks rechtsgenüglicher Neubeurteilung) ist abzuweisen.

7.

7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

7.2 Die Argumente der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufen, sind insgesamt zu stützen. Die Vorinstanz zeigt zutreffend die Unzulänglichkeiten in den Aussagen des

Beschwerdeführers auf und legt nachvollziehbar dar, weshalb diese im gesamten Kontext als nicht plausibel erscheinen. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass insbesondere die Vorbringen, die sexuellen Handlungen seien vom Täter gefilmt und anschliessend den Angehörigen des Beschwerdeführers gezeigt worden, unwahrscheinlich erscheinen. Ebenso ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst keine Anzeige erstattet haben soll und später – als er sich dafür entschieden habe– im Büro der F._______ ausgerechnet einen Kollegen angetroffen haben will, der bereits am Abend der sexuellen Misshandlung sowie dem körperlichen Angriff anwesend – und beteiligt – gewesen sein soll. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder genaue Angaben zur Identität des Täters noch zu dessen Wohnort machen konnte (vgl. SEM-act. […]-22/19 F71 ff.), dafür, dass die Vorbringen einstudiert wirken. Hervorzuheben ist, dass die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht geeignet sind, im Rahmen einer Abwägung mit der vorinstanzlichen Argumentation seine vorgebrachte Verfolgungsgeschichte als glaubhaft erscheinen zu lassen.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Folgerung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die vorgebrachte Homosexualität des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit keine weitergehende Auseinandersetzung mit der Ausgangslage homosexueller Personen in Sri Lanka erfordert. Die in der Beschwerde vorgebrachten Schwierigkeiten von LGBTQI+- Personen sind hiermit nicht in Abrede zu stellen, jedoch ist festzuhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Somit ist an der Beurteilung der Vorinstanz festzuhalten.

7.4 Überdies vermag der nicht näher substanziierte Hinweis, Schengen- Visa würden bekanntermassen gefälscht, der Tatsachenwidrigkeit der Aussage des Beschwerdeführers nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere bleibt unklar, inwiefern die zitierten Zeitungsartikel seine konkrete Situation betreffen und welche Schlüsse daraus abzuleiten wären. Die zitierten Artikel betreffen zum einen den Fall eines nachweislich gefälschten Schengen-Visums und zum anderen eine Visum-Affäre im Zusammenhang mit Bestechung und gefälschten Einreisepapieren bei deutschen Auslandsvertretungen; inwiefern daraus Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers oder die ihm erteilte Visumbewilligung gezogen werden könnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Der

Feststellung der Vorinstanz betreffend das in Armenien erhaltene Schengen-Visum konnte somit nichts Substanzielles entgegengesetzt werden.

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer D-5206/2020 vom 17. September 2024 E. 7.2; D-5401/2022 vom 24. Januar 2024, E. 9.6; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023, E. 6.2; D-1530/2020 vom 16. August 2023, E. 5.2.1; E-1467/2020 vom 26. Mai 2023, E. 5.4.3 m.w.H.). Daran ändert auch die Argumentation nichts, er könne durch die Polizei als homosexueller Mann keinen Schutz erwarten, da systematische Übergriffe seitens der Polizei bekannt seien. Dabei handelt es sich um eine subjektive, hypothetische Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat die Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht (vgl. SEM-act. […]-22/19 F87, F99). Darüber hinaus bestehen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die vorgebrachten sexuellen Übergriffe als systematische Übergriffe der Polizei zu qualifizieren wären. Zwar schildert der Beschwerdeführer, bei den betreffenden Personen habe es sich um Polizisten gehandelt, nähere Ausführungen oder substantiierende Angaben hierzu bleiben jedoch aus, weshalb ebenso eine Einordnung als von Privatpersonen ausgehende Übergriffe in Betracht fällt. Im Ganzen hatten die sri-lankischen Behörden in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Hilfe und Schutz zu bieten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Dem Beschwerdeführer gelingt nicht, darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre.

7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers damit zutreffend als nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und folglich dessen Asylgesuch zurecht abgelehnt hat.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).

9.2.6 Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal seine psychischen Probleme insbesondere auch angesichts der festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" nicht erreichen. Allenfalls vor dem Hintergrund einer Rückkehr nach Sri Lanka auftretenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.

9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

9.3.3 Im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welche Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2).

9.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs führen würden. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte therapeutische Behandlung im Heimatland in Anspruch zu nehmen. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden.

9.3.5 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung verfügt (siehe insb. SEM-act. […]-22/19 F25 ff. sowie F36 ff.). Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit Ausnahme der Argumentation zu seinem Gesundheitszustand denn auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anna Laura Elmer

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