Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 15. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.

B.

B.a Am 6. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. November 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren und wies ihn tags darauf dem Kanton zu. Am 26. Mai 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei kurdischer Ethnie und Angehöriger der religiösen Minderheit der C._______. Im Alter von fünf Jahren sei er mit der Familie in den Irak geflohen und 19(…) wieder in den Iran zurückgekehrt. Zuletzt sei er in D._______ in der Provinz Teheran wohnhaft gewesen. Sein (…) sei ein bekannter religiöser Führer der C._______ gewesen, weshalb diverse Familienmitglieder ([…], […]) in der Vergangenheit verfolgt (Todesurteile, Haft und Folter) worden seien. Drei seiner Brüder hätten Gefängnisstrafen erhalten. Man habe ihnen vorgeworfen, die Gebetsstätten der C._______ wieder aufzubauen und Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistan- Iran (DPK-I) zu sein. Nach einer mehrtägigen Haft im Jahr 2019/2020 sei er in politischer und religiöser Hinsicht aktiv geworden und habe im Rahmen der «Frau-Leben-Freiheit»-Bewegung an Protesten gegen das Regime teilgenommen. Darüber hinaus habe er unter anderem Aufnahmen der Proteste erstellt und diese mit Informationen über die vom Regime ausgeübte Gewalt an Auslandsstellen der DPK-I weitergeleitet sowie verbotene Religionsbücher der C._______ in den Iran geschmuggelt und im Land verteilt. Im (…) 2023 habe der Ettelaat (iranischer Geheimdienst) in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und religiöse Bücher der C._______, Fotos von Parteiführern der DPK-I sowie kurdische Flaggen und Identitätsdokumente beschlagnahmt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er von seiner Familie erfahren, dass ein Verwandter, der vom Ettelaat angeworben worden sei, ihn bei den Behörden angeschwärzt habe. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er inhaftiert, gefoltert oder hingerichtet zu werden.

B.c Der Beschwerdeführer reichte (jeweils in Kopie) einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, die Geburtsurkunden seiner Eltern, ein Sprachzertifikat, ein Bestätigungsschreiben der DPK-I vom (…) 2025, Fotos seines (…) und eines religiösen Buches, einen Entlassungsschein aus einem iranischen Lager sowie einen Aufenthaltsschein seines Vaters aus dem Irak ein.

C.

C.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. November 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an.

C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Es sei insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Begnadigungen und Strafmilderungen für Demonstranten nicht davon auszugehen, dass ihm wegen der blossen Protestteilnahmen ernsthafte staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Sodann habe er weder heimatliche Strafverfahren geltend gemacht noch seien den Akten – abgesehen von den Hausdurchsuchungen – Hinweise auf weitere ernsthafte Vorfälle respektive eine anhaltende Bedrohungslage zu entnehmen. Die Haft im Jahr 2019/2020 sei rein zufällig gewesen und weise keinen Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten auf. Sodann gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die iranische Regierung über die Weiterleitung von Informationen an die DPK-I im Bilde sei. Er habe sodann weder eine exponierte Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der C._______ innegehabt noch seinen Glauben öffentlich kundgetan. Ein persönlicher Zusammenhang zwischen ihm und den früheren Problemen seiner Familienmitglieder sei nicht ersichtlich, weshalb eine Reflexverfolgung zu verneinen sei.

D.

D.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

D.b Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das SEM sein Risikoprofil (C._______, Kurde, Aktivist der DPK-I, Schmuggler, bereits Verfolgungshandlungen erlebt) verkannt und die Begründungspflicht verletzt habe. Das SEM habe sodann nicht berücksichtigt, dass die angeführten Amnestien vor der Hausdurchsuchung im (…) 2023 stattgefunden hätten und das Verfolgungsinteresse des Ettelaat im Zeitpunkt der Durchsuchung ungebrochen gewesen sei. Von einer echten Amnestie könne ohnehin nicht die Rede sein, zumal zahlreiche Freigelassene weiterhin respektive erneut verfolgt würden. Aufgrund seines Risikoprofils bestehe im Falle einer Rückkehr – insbesondere nach der Hausdurchsuchung und Anschwärzung durch einen Verwandten – ein hohes Verhaftungs- und Verfolgungsrisiko. Hinsichtlich seiner religiösen Tätigkeiten habe er bereits durch den Schmuggel und die rechtswidrige Verteilung von Religionsbüchern eine exponierte Stellung innerhalb der Dorfgemeinschaft gehabt. Seinen Glauben übe er sodann in der ihm möglichen Weise öffentlich aus. Die Verfolgung der C._______ werde vom Bundesverwaltungsgericht seit Jahren anerkannt. Die Glaubensgemeinschaft sei im Iran kollektiver Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich sei auch der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bei einer Rückkehr drohenden Inhaftierung am Flughafen und der Haftbedingungen im Iran weder zulässig noch zumutbar.

E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zur Beschwerdeführung legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten; umso mehr, als es zwischenzeitlich zu vermehrten gegenseitigen Kampfhandlungen gekommen ist. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.).

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und

D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 19. November 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde (insb. hinsichtlich der Würdigung des Risikoprofils des Beschwerdeführers), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran – zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind entsprechend gegenstandslos geworden

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’425.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 19. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’425.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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