Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nationales Visum

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

1. A._______, alle vertreten durch E._______, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026.

Regeste

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Sachverhalt

A. Am 16. September 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. […]), die Beschwerdeführerin 2 (geb. […]), die Beschwerdeführerin 3 (geb. […]) und der Beschwerdeführer 4 (geb. […]), alle afghanische Staatsangehörige, bei der schweizerischen Botschaft in Teheran je ein Gesuch um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ein.

B. Mit Formularverfügungen vom 23. September 2025 wies die Botschaft die Gesuche der Beschwerdeführenden ab.

C. Gegen diese Verfügungen erhoben die nunmehr vertretenen Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2025 Einsprache bei der Vorinstanz.

D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, bis zum 10. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Post am 10. November 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert.

E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (eingegangen bei der Vorinstanz am 8. Dezember 2025) ersuchten die Beschwerdeführenden darum, die eingeschriebene Sendung erneut zuzustellen.

F. Am 11. Dezember 2025 verschickte die Vorinstanz erneut ihre Verfügung vom 29. Oktober 2025.

G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 (bei der Vorinstanz eingegangen am 24. Dezember 2025) ersuchten Beschwerdeführenden um «Verlängerung der Frist beziehungsweise Neufestsetzung eines Termins im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren».

H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht bezahlt worden.

I. Am 17. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid einzutreten. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

4.

4.1 Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Art. 31 und 33 VGG). Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das oder die Begehren nicht eingetreten. Mit anderen Worten erschöpft sich der Streitgegenstand im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5).

4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2026, mit dem die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführerenden wegen Fehlens einer Eintretensvoraussetzung nicht eingetreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden eingetreten ist, indem sie das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung (Bezahlung des Kostenvorschusses) verneinte.

5. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten; sollte der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatten, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2026 auf die Einsprache nicht ein. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, das Vorgehen des SEM werfe Fragen auf und verstosse ihrer Ansicht nach gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies begründe sich einerseits mit der von der Vorinstanz verlangten Vollmacht beziehungsweise der Abklärung des Vertretungsverhältnisses. Andererseits sei der Antrag (Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses) ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden, obwohl in der Einsprache die finanziellen Verhältnisse offengelegt worden seien.

6. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Einspracheverfahren aufforderungsgemäss eine Vollmacht des Vertreters eingereicht wurde. Das Vorbringen bezüglich des Vertretungsverhältnisses betrifft den Anfechtungsgegenstand nicht und läuft somit ins Leere.

7. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei trotz Offenlegung der finanziellen Verhältnisse ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen worden. Damit beanstanden sie sinngemäss die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2025. Diese ist grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2025 aus, weshalb sie das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen hat.

8.

8.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass die Zahlung des Kostenvorschusses nicht fristgerecht erfolgt sei und das Gesuch um Fristerstreckung erst nach Ablauf der angesetzten Frist gestellt worden sei. Gestützt darauf trat sie auf die Einsprache nicht ein.

8.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Vertreter habe eingeräumt, es sei zwar teilweise sein Fehler gewesen, dass sie die Bedeutung des orangefarbenen Schreibens im Briefkasten nicht erkannt hätten. Sie hätten die Vorinstanz jedoch unverzüglich um eine erneute Zustellung ersucht. Diese sei erst am 15. Dezember 2025 erfolgt, ohne dass eine neue Frist angesetzt worden sei. Er stelle sich die Frage, ob dieses Vorgehen korrekt sei und ob die Vorinstanz nicht von Amtes wegen eine neue Frist hätte ansetzen müssen. Da die Zahlungsfrist bereits am 10. Dezember 2025 abgelaufen sei, habe er mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 um Fristverlängerung sowie Neuansetzung der Frist ersucht, woraufhin ein Nichteintretensentscheid ergangen sei.

9.

9.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1).

9.2 Eine eingeschriebene Sendung gilt grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die Adressatin oder der Adressat sie tatsächlich gegen Unterschrift in Empfang nimmt. Ist eine Übergabe zufolge Abwesenheit nicht möglich und wird deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt, so wird die Verfügung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der von der Post gesetzten Frist von sieben Tagen, so gilt die Verfügung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Diese Zustellfiktion setzt voraus, dass die Adressatin oder der Adressat mit der Zustellung der Verfügung rechnen musste und dass die Behörde als Absenderin für die Empfängerin beziehungsweise den Empfänger erkennbar ist (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). In einem hängigen Verfahren muss mit einer Verfügung gerechnet werden, da ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, sich so zu verhalten, dass ihnen Verfügungen zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2).

9.3 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann umgestossen werden. Sie gilt lediglich so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3).

9.4 Für den Nachweis der Zustellung liegen die Unterlagen der Schweizerischen Post vor. Der Versand der Verfügung vom 29. Oktober 2025 erfolgte per eingeschriebener Briefpost und ist über den elektronischen Sendungsverlauf «Track & Trace» einsehbar. Gemäss diesem ist die Verfügung am 30. Oktober 2025 bei der Abhol-Zustellstelle eingetroffen und gleichentags dem Vertreter der Beschwerdeführenden zur Abholung gemeldet worden (Abholungseinladung). Gemäss "Begriffserklärung zu Ereignis und Sendungsstatus" der Post zu "zur Abholung gemeldet" bedeutet dieser Vermerk, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat, der Empfänger nicht vor Ort gewesen und die Sendung per Abholungseinladung dem Empfänger gemeldet worden ist (vgl. https://www.post.ch/de/empfangen/sendungverfolgen/ereignisse-sendungen-verfolgen#abc; abgerufen am 23. Juni 2026). Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 6. November 2025 ist der Einschreibebrief am 11. November 2025 zurück an die Vorinstanz gelangt mit dem Vermerk «nicht abgeholt».

Die Verfügung vom 29. Oktober 2025 gilt folglich als zugestellt am 6. November 2025.

10. Zu prüfen ist, ob die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 5. Dezember 2026 (vgl. E. 10.2) beziehungsweise 18. Dezember 2026 (vgl. E. 10.3) als Fristerstreckungsgesuche zu qualifizieren sind.

10.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift; eine Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung.

10.2 Die Beschwerdeführenden haben am 5. Dezember 2025, knapp einen Monat später, eine zweite Zustellung der Sendung verlangt. Wenngleich in diesem Zeitpunkt die von der Vorinstanz gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, kann darin kein Fristerstreckungsgesuch erblickt werden. Die Vorinstanz war nicht gehalten, von Amtes wegen die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstrecken, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es ist den Beschwerdeführenden zuzuschreiben, dass sie nicht rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht haben. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben seitens der Vorinstanz vor. Ungeachtet dessen vermögen im Übrigen die geltend gemachten finanziellen Gründe keine Fristerstreckung zu rechtfertigen.

10.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung vom 18. Dezember 2026 wurde erst nach Ablauf der angesetzten Frist vom 10. Dezember 2026 eingereicht und erweist sich daher als verspätet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Fristerstreckung sind demnach nicht erfüllt, sodass eine Fristerstreckung ausser Betracht fällt.

11. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 18. Dezember 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG hätte entgegennehmen beziehungsweise behandeln müssen.

11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 1). Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen wird (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2015, Rz. 587).

11.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, der Vertreter habe die Bedeutung des orangefarbenen Schreibens nicht erkannt, ändert nichts daran, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2026 zugestellt wurde (vgl. E. 8.4). Dass die Beschwerdeführenden unverschuldet daran gehindert gewesen wären, fristwahrend zu handeln, wurde durch sie weder substanziiert dargetan noch erhellt dies aus den Akten. Nach dem Gesagten lagen im Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids keine Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vor. Angesichts der unspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz hat die entsprechenden Voraussetzungen zu Recht nicht geprüft.

12. Die Beschwerdeführenden hatten den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet. Das Fristerstreckungsgesuch fällt ausser Betracht und Gründe für eine Fristwiederherstellung wurden nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

14.

14.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

14.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

15. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

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