Einreiseverbot
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, vertreten durch Maître Michel Montini, Etude de Maîtres Michel Montini & Marino Montini, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 ein 3-jähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein samt für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten wirksamer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) gegen den Beschwerdeführer erliess und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Kontaktformular vom 28. Mai 2026 beim SEM um Auskunft zum Verfahrensstand in seinem Familiennachzugsverfahren ersuchte, wodurch das SEM erstmalig Kenntnis vom hängigen Familiennachzugsverfahren erlangte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Oktober 2025 infolge zuvor nicht rechtsgenüglicher Zustellung am 2. Juni 2026 erneut zusandte (eröffnet am 4. Juni 2026),
dass der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 10. Juni 2026 unter Verweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um Bestätigung der Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2025 beziehungsweise der Aufhebung des verfügten Einreiseverbots ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete, eine Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids sei nicht möglich, solange der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei und dagegen noch ein ordentliches Rechtsmittel offenstehe,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ das SEM mit Schreiben vom 15. Juni 2026 darüber informierte, dass es gedenke, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat vom Februar 2026 mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen und zudem um Suspension des Einreiseverbots ersuchte,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Oktober 2025 mit Beschwerde vom 3. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung (gemeint: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das SEM und sämtliche anderen Behörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, beantragte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2026 das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung aufhob und ihm für die Aufhebung eine Gebühr in Höhe von Fr. 150.– auferlegte,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2026 über die Aufhebung des Einreiseverbots und die seiner Auffassung nach daraus resultierende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 3. Juli 2026 orientierte sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die Zusprache einer Parteientschädigung zulasten des SEM beantragte,
dass er zudem die ihm vom SEM auferlegte Gebühr von Fr. 150.– beanstandete, womit er sinngemäss die Aufhebung der Gebührenauflage beantragte,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist,
dass, sofern die neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig ist und die neue Verfügung durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten gilt (Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1),
dass vorliegend das Verfahren im Hauptpunkt (Einreiseverbot und Ausschreibung im SIS) infolge der Aufhebung des Einreiseverbots am 3. Juli 2026 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, die Verfügung vom 3. Juli 2026 jedoch angesichts der Gebührenauflage nicht vollständig den Beschwerdebegehren entspricht, weshalb die Sache in dieser Hinsicht streitig bleibt,
dass folglich die auferlegte Gebühr von Fr. 150.– den verbleibenden Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2), dass somit zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 150.– zurecht auferlegt hat,
dass Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG, SR 142.209) für die vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbots eine Gebühr von Fr. 150.– vorsieht,
dass die ursprüngliche Verfügung vom 21. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer erst am 4. Juni 2026 rechtsgenüglich eröffnet worden ist und dieser am 3. Juli 2026 dagegen Beschwerde erhob, womit die ursprüngliche Verfügung vom 21. Oktober 2025 zum Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung vom 3. Juli 2026 noch nicht rechtskräftig war,
dass die Vorinstanz vorliegend nicht auf ein Gesuch um vorzeitige Aufhebung eines rechtskräftigen Einreiseverbots hin einen neuen Sachentscheid nach Art. 67 Abs. 5 AIG traf, sondern während des hängigen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG auf ihre noch nicht rechtskräftige Verfügung vom 21. Oktober 2025 zurückkam,
dass es sich somit nicht um eine selbstständige vorzeitige Aufhebung eines rechtskräftigen Einreiseverbots aufgrund von humanitären oder anderen wichtigen Gründen im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG handelt, sondern um die wiedererwägungsweise Aufhebung einer angefochtenen Verfügung,
dass Art. 10 Abs. 1 Bst. b GebV-AIG keine hinreichende Grundlage darstellt, dem Beschwerdeführer für die Wiedererwägung einer im ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochtenen Verfügung eine Gebühr aufzuerlegen,
dass sich eine Gebührenauflage im Übrigen selbst bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Bestimmung als unverhältnismässig erwiese, zumal die Vorinstanz bereits vor Einreichung der Beschwerde Kenntnis von den für die Aufhebung des Einreiseverbots massgebenden Umständen hatte, eine Behandlung des entsprechenden Begehrens jedoch zunächst ablehnte und den Beschwerdeführer ausdrücklich auf den ordentlichen Beschwerdeweg verwies,
dass die Beschwerde daher hinsichtlich der mit Verfügung vom 3. Juli 2026 erhobenen Gebühr gutzuheissen und die entsprechende Gebührenauflage aufzuheben ist, dass mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Einreiseverbots vom 3. Juli 2026 auch die beschwerdeweise gestellten Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass, wird ein Verfahren gegenstandslos, die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend die Vorinstanz aufgrund der Verfahrenschronologie sowie in Gesamtwürdigung der ausgeführten Umstände die Gegenstandslosigkeit des Hauptpunkts der Beschwerde (Einreiseverbot und Ausschreibung im SIS) verursacht hat und der Beschwerdeführer im streitig gebliebenen Punkt hinsichtlich Gebührenauflage obsiegt,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die Regelung von Art. 5 VGKE sinngemäss auch für die Frage gilt, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), deren Höhe auf der Grundlage der massgebenden Bemessungskriterien (Art. 8 ff. und namentlich Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 800.– festzusetzen ist,
dass dieser Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2026 auferlegte Gebühr in Höhe von Fr. 150.– wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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