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Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

F-7525/2025 · Bundesverwaltungsgericht

Dals 21 fan. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bvger-taf-taf/f-7525-2025/de/rechtsverzogerung-rechtsverweigerung

Consultà ils 1 sett. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 21. Juli 2026

Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / N (…).

Regeste

Rechtsverzögerung Rechtsverzögerung Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Nach der Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 reichte dieser mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 30 Dokumente (u.a. Verhandlungsprotokolle, Anklageschriften, Urteile, Ermittlungsberichte, Medienberichte) in türkischer Sprache ein.

C. Die Vorinstanz verfügte am 2. November 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 10. November 2023 die Zuweisung in den Kanton

D. Am 7. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer sieben weitere Dokumente (u.a. Rapport, strafrechtliche Dokumente, Medienberichte, Bilder), am 23. Februar 2024 zwei Dokumente (Untersuchungsbericht und Schreiben einer Polizeibehörde), am 13. Juni 2024 ein Dokument (polizeilicher Untersuchungsbericht) und mit Eingabe vom 5. Juli 2024 wiederum ein Dokument (Anhörungsprotokoll), alle in türkischer Sprache, bei der Vorinstanz ein.

E. Mit Schreiben vom 23. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmalig um Auskunft zum Verfahrensstand. Die Anfrage blieb unbeantwortet.

F. Am 26. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument (medizinischer Bericht), am 7. November 2024 drei Dokumente (Zeitungsbericht, türkische Gerichtsdokumente), am 8. November 2024 ein Dokument (Gerichtsurteil), am 18. Dezember 2024 drei Dokumente (Berichte einer Menschenrechtsstiftung) und am 21. Januar 2025 wiederum ein Dokument (Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung), jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten.

G. Die Vorinstanz orientierte den Beschwerdeführer am 10. März 2025 über den geplanten baldigen Abschluss seines Asylverfahrens und forderte ihn zwecks Ausräumung letzter Unklarheiten zur Einreichung von vier weiteren Dokumenten (Gerichtsurteile, Verhandlungsprotokoll, Ausreiseverbot) auf.

H. Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz elf Dokumente in türkischer Sprache ein.

I. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument (Gutachten vom 20. Mai 2025 in türkischer Sprache) ein.

J. Mit Verfahrensstandanfrage vom 26. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer unter Androhung der Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um konkrete Auskunft über den Stand seines Verfahrens bis zum 18. September 2025. Die Vorinstanz reagierte bis zum 18. September 2025 nicht auf die Anfrage.

K. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

L. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 reagierte die Vorinstanz auf die Verfahrensstandanfrage vom 26. August 2025 und teilte dem Beschwerdeführer mit, es liege eine erste Fassung des Asylentscheids vor. Da jedoch weiterhin Lücken bestünden, werde er aufgefordert, weitere fünf Dokumente (Urteile, Einstellungsbeschlüsse, Auszug aus der elektronischen Rechtsplattform, neue Strafverfahrensakten) einzureichen.

M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verweis auf dessen Wortlaut, die Beschwerdebegründung und die

Verfahrensumstände als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegen und hiess dieses gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.

N. Am 30. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer 30 Dokumente in türkischer Sprache bei der Vorinstanz ein.

O. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2025 ausführlich zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.

P. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 zur Kenntnis und stellte den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Beschwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2). Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.2.1 f.; Urteile des BVGer D-3303/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 1.4; E-4228/2025 vom 22. Juli 2025 E. 3.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

1.5 Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2023 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz am 23. September 2024 aufgefordert, einen Entscheid zu fällen und im Schreiben vom 26. August 2025 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Diese hat er schliesslich am 1. Oktober 2025 anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Streitgegenstand beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Massgeblicher Zeitpunkt für die entsprechende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. oben E. 1.4; Urteile des BVGer F-8858/2025 vom 10. April 2026 E. 5.2; E-5749/2023 vom 8. März 2024 E. 5; E-5445/2023 vom 8. März 2024 E. 5).

3.

3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle

Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, ihre Überschreitung stellt indes lediglich ein Indiz für eine über Gebühr lange Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 11. September 2023 nunmehr über zwei Jahre dauere. Die am 10. März 2025 von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen habe er am 14. März 2025 eingereicht und seine Verfahrensstandanfragen vom 23. September 2024 und 26. August 2025, letztere unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, seien unbeantwortet geblieben. Mangels anderer Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren vor fast 23 Monaten keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden seien, woran auch die Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen vom 10. März 2025 nichts ändere. Die lange Gesamtverfahrensdauer von über zwei Jahren verstosse gegen das Beschleunigungsgebot in Art. 29 Abs. 1 BV.

4.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2025 im Wesentlichen, es träfe nicht zu, dass seit fast 23 Monaten keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden seien, vielmehr sei der

Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 10. März 2025 aufgefordert worden, weitere Beweismittel einzureichen. Es treffe zu, dass die Anfrage vom 26. August 2025 nicht innerhalb der vom Beschwerdeführer angesetzten Frist beantwortet worden sei, dies liege daran, dass vorgesehen gewesen sei, das Asylverfahren noch vor Ablauf dieser Frist abzuschliessen, was infolge der Komplexität des Falls jedoch nicht gelungen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 16. Oktober 2025 mitgeteilt worden, es liege eine erste Fassung des Asylentscheids vor, es würden jedoch noch weitere Unterlagen benötigt. Damit sei erstellt, dass das Verfahren deutlich vorangetrieben worden sei. Hinzu komme, dass die lange Dauer massgeblich auch dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei, zumal er in regelmässigen Abständen nicht übersetzte, nicht sauber geordnete und teilweise unleserliche Beweismittel eingereicht habe. Die Vorinstanz habe – obwohl sie gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG dazu berechtigt sei, vom Beschwerdeführer Übersetzungen zu verlangen – diese Aufgabe selbst übernommen. Die am 30. Oktober 2025 eingereichten 30 Beweismittel würden nun so schnell wie möglich übersetzt und ausgewertet sowie der Asylentscheid angepasst.

5.

5.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind Zeiten, in denen ein Dossier ruht (sog. „temps mort”), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich – wie vorliegend – noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteile des BVGer F-8487/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.1; F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.1). Das SEM darf und muss sodann Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was ebenfalls unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führt (vgl. Urteile des BVGer F-5240/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1; D-4570/2025 vom 17. September 2025 S. 7; je m.w.H.). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren

Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2).

5.2 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. Oktober 2023, 7. Februar 2024, 23. Februar 2024, 13. Juni 2024, 5. Juli 2024, 26. September 2024, 7. November 2024, 8. November 2024, 18. Dezember 2024 und 21. Januar 2025 insgesamt 50 Dokumente in türkischer Sprache, ohne Übersetzung und teilweise unleserlich und/oder fragmentiert bei der Vorinstanz einreichte. Aus diesem Grund sah sich die Vorinstanz nach erfolgter Übersetzung zumindest eines Teils der Unterlagen dazu veranlasst, mit Schreiben vom 10. März 2025 unter anderem lesbare Versionen gewisser Beweismittel sowie weitere Unterlagen und ergänzende Angaben einzufordern. In der Folge wurden weitere zwölf unübersetzte Beweismittel in türkischer Sprache eingereicht. Es versteht sich von selbst, dass übersetzungsbedürftige Unterlagen einen zusätzlichen Aufwand darstellen (Urteile des BVGer F-4679/2025 vom 18. November 2025 E. 5.2; E-4963/2025 vom 27. August 2025 E. 8.3). Insgesamt ist aufgrund der erforderlichen Übersetzung der 62 – teilweise umfangreichen – Beweismittel von einem erheblichen Zusatzaufwand für die Vorinstanz auszugehen.

5.3 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die eingereichten Beweismittel unter anderem von einer gerichtlichen Instanz eines fremden Staates stammen, deren Lektüre und Verständnis eine sachbezogene Expertise erfordern. Angesichts dessen sowie der insgesamt 62 eingereichten Beweismittel und des Gesamtaktenumfangs ist von einer relativen Komplexität des Verfahrens auszugehen.

5.4 Dem vor der Vorinstanz fachkundig vertretenen Beschwerdeführer muss bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Zudem konnte von ihm erwartet werden, selbst einzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben mit einer Vielzahl von umfangreichen Beweismitteln in türkischer Sprache ein umgehender Erlass eines Asylentscheides nicht möglich sein würde. Es hätte ihm freigestanden, von sich aus Übersetzungen seiner Beweismittel zu den Akten zu reichen und damit durch sein eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen (vgl. Urteile des BVGer F-4679/2025 vom 18. November 2025 E. 5.5; F-7519/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 5.3).

5.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 2. November 2023 und dem Instruktionsschreiben vom 10. März 2025 16 Monate vergangen sind. Die Zeitdauer zwischen diesen zwei relevanten Verfahrensschritten kann vor dem Hintergrund der bis dahin eingereichten 50 unübersetzten und teilweise unleserlichen Beweismitteln noch als angemessen bezeichnet werden. Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Abschluss des Asylverfahrens zum Zeitpunkt des Instruktionsschreibens vom 10. März 2025 absehbar war. Aufgrund der Akten lässt sich überdies feststellen, dass auch das Nachfordern der teils unleserlichen Beweismittel sowie weiteren Unterlagen für den Abschluss des Verfahrens erforderlich war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt der letzte relevante Verfahrensschritt vor Einreichung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde damit nicht 23 Monate, sondern 7 Monate zurück. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz im Vorfeld ihres Instruktionsschreibens vom 10. März 2025 zumindest einen Teil der eingereichten Unterlagen übersetzen liess und sich inhaltlich damit auseinandersetzte. Dem vorinstanzlichen Aktendossier im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) (vgl. Art. 9 Bst. d der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) lässt sich sodann entnehmen, dass am 2. Oktober 2025 wiederum 49 Übersetzungen bei der Vorinstanz eingegangen sind. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Vorinstanz diese Übersetzungen bereits vor Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 in Auftrag gegeben hat.

5.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz auf die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 26. August 2025 mit Instruktionsschreiben vom 16. Oktober 2025 reagierte und ihm mitteilte, es liege eine erste Fassung des Asylentscheids vor. Daraufhin reichte er weitere 30 unübersetzte Beweismittel ein. Obwohl das Instruktionsschreiben vom 16. Oktober 2025 nach der Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz über die eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 orientiert worden ist, versandt wurde (vgl. vorne E. 2 betr.

Beurteilungszeitpunkt), fügt sich dies konsistent in das Bild einer um den Abschluss des Asylverfahrens bemühten Vorinstanz.

5.7 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 das Verfahren beziehungsweise den Erlass eines Entscheids nicht unrechtmässig verzögert hat. Insbesondere ist kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit der Vorinstanz als Grund für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich das Verhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Komplexität des Falls. Es besteht auch kein Anlass, zu bezweifeln, dass die Vorinstanz bestrebt ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Herstellung der Entscheidreife abzuschliessen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Die bisherige Verfahrensdauer seit Einreichung des Asylgesuchs am 11. September 2023 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 1. Oktober 2025 von 24.5 Monaten erscheint nach dem Gesagten als objektiv gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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