Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Abgrenzung Miete – Pacht

Rubrum

Gericht: Bezirksgericht Bischofszell

Datum: 14.05.2004

Zusammenfassung

Die vertragliche Beziehung wurde vom Gericht trotz der Bezeichnung ,,Mietvertrag“ bei der Gebrauchsüberlassung einer Tankstellenanlage, eines dazugehörenden Shops inkl. Ladeneinrichtung und einer Waschanlage unter die Bestimmungen der Pacht gemäss Artikel 275 ff. OR subsumiert.

Sachverhalt

Die Kläger ,,mieteten“ vom Beklagten eine Tankstelle samt Kioskshop,
Kaffeebar, Selbstbedienungs– Waschanlage sowie einer Staubsaugeranlage.
Die Kläger machen vom Beklagten die Rückforderung von diversen Auslagen
geltend, die gemäss klägerischer Auffassung nicht mehr als kleinen
Unterhalt im Sinne des Mietrechts zu qualifizieren seien. Es handle sich
dabei um Kosten für Messungen und Abwasserkontrollen sowie um Ausgaben
für den Ersatz eines defekten Schlauchs vom Pumpraum bis zur Waschbox,
Auslagen für die Reparatur einer der Waschanlagen und Aufwendungen für
die Reparatur des alten Kassensystems. Der beklagte Vermieter war der
Auffassung, dass es sich um kleine Mängel bzw. Verbrauchs– und
Verschleissmaterial handle. Zudem sei der Beklagte nie zur Beseitigung
der Mängel angehalten worden, noch seien ihm die verschiedenen
Reparaturaufträge angezeigt worden. Die Mängel seien des Weiteren zu
wenig qualifiziert ausgewiesen. Im Übrigen handle es sich vorliegend um
ein Pachtverhältnis.

Aus den Erwägungen

6. Zunächst gilt abzuklären, um was für ein Vertragsverhältnis es sich
zwischen den Parteien handelt bzw. ob ein Mietvertrag oder ein
Pachtvertrag vorliegt. Die Kläger gehen von einem Mietvertrag aus,
wohingegen der Beklagte sich auf einen Pachtvertrag beruft. Die Pacht
unterscheidet sich von der Miete durch die Art und Weise der Verwendung
der Sache. Die Pacht bezieht sich auf einen Vertragsgegenstand aus dem
der Pächter einen Ertrag erzielen kann oder soll. Beim Mietvertrag
dagegen ist der Vertragsgegens¬tand als solcher unproduktiv. Dass der
Unternehmer mit und in den überlassenen Lokalitäten zu Erträgnissen
gelangen will, führt indes noch nicht zur Annahme eines
Pachtverhältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit
und nicht auf den blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Wird
hingegen mit den fraglichen Lokalitäten das darin bestehende Geschäft
samt seinen Geschäftsbeziehungen überlassen, so handelt es sich um eine
Pacht, da sich in diesem Fall der Vertrag auf eine Gesamtheit nutzbarer
Rechte bezieht (vgl. BGE 103 II 247; Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen
zu Art. 253–274g N 149; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis,
4. A., S. 25).
Vorliegend wird die vertragliche Beziehung der
Parteien im ,,Mietvertrag“ vom 21. November 2000 geregelt. Unbesehen von
der Bezeichnung dieses Vertrages ist indes bei näherer Betrachtung
festzustellen, dass mit dem Überlassen der Tankstellenanlage, des Shops
inklusive Ladeneinrichtung, der Waschanlage und der Staubsaugeranlage
die Elemente der Pacht nach Art. 275 ff. OR überwiegen. Mit dem Betrieb
der gesamten Tankstellenanlage wird einerseits ein Ertrag erzielt, an
welchem auch der Beklagte in verschiedener Hinsicht beteiligt ist (vgl.
Ziffer 6.3 des ,,Mietvertrages“) und andererseits haben die Kläger vom
Beklagten einen intakten Geschäftsbetrieb samt den bestehenden
Rechtsbeziehungen zur Migrol Genossenschaft (vgl. Ziffer 1, 6,1 und 6.2
des ,,Mietvertrages“) übernommen. Zudem wurde den Klägern vor allem
durch die Weiterführung der ,,Migrolcard“ der Kundenstamm weitergegeben.
Vorliegend liegt also nicht ein Mietvertrag, sondern ein Pachtvertrag
im Recht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 253 und Art. 275 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.