Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Örtliche Zuständigkeit

Rubrum

Gericht: Bezirksgerichts Maloja

Datum: 18.06.2002

Zusammenfassung

Konkurrenz zwischen Deliktsanspruch und vertraglichem Schadenersatzanspruch. Da der Kläger sich auf seinen vertraglichen Anspruch beruft, ist die Klage als mietrechtliche Streitigkeit zu behandeln. Zuständig ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache.

Sachverhalt

In der Nacht vom 31. Dezember 1999 auf
den 1. Januar 2000 brach in der Mietwohnung des Beklagten ein Feuer
aus, welches die Wohnung erheblich beschädigte. Mobiliar und Inventar
wurden zum Teil vollständig zerstört.
Der Kläger verlangte in der
Folge vom Beklagten Schadenersatz für das zerstörte Mobiliar und
Inventar sowie Ersatz entgangener Mieteinnahmen.
Am 2. November 2000
stellte der Kläger das Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde
des Bezirkes Maloja mit folgenden Anträgen:
1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem Vermieter Fr. 224'500.– nebst 5% Verzugszins seit 1.1.2000 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% MWSt, zulasten des Mieters.
Anlässlich
der Schlichtungsverhandlungen vom 9. Februar 2001 hielt der Kläger an
seinem Schadenersatzbegehren fest. Der Beklagte beantragte, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Anlässlich
dieser Verhandlung stellte die Schlichtungsbehörde das
Nichtzustandekommen einer Einigung fest.
Am 12. März 2001 reichte der
Kläger die Prozesseingabe sowie das Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2001 beim Bezirksgericht Maloja
ein.

Aus den Erwägungen

1.a) Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Maloja. Er machte geltend, der Kläger habe eine Schadensersatzklage nach
Art. 41 ff. OR und keine mietrechtliche Klage erhoben. Es gehe alleine
um zerstörtes Mobiliar. Die Schäden am Gebäude seien von der
Gebäudeversicherung bezahlt worden. Die Klage wäre daher nach Art. 30 BV
am Wohnort des Beklagten zu erheben gewesen. Der Kläger behauptete
demgegenüber, die Zuständigkeit des Gerichtes würde sich aus Art. 274b
Abs. 1 lit. a OR bestimmen.

b) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Miete unbeweglicher
Sachen bestimmt sich nach Art. 274b Abs. 1 lit. a OR. Der Begriff der
unbeweglichen Sache im Sinne dieser Norm umfasst auch die Raummiete,
welche teilweise eine spezielle Regelung erfuhr. Raum in diesem Sinne
ist grundsätzlich jede horizontal und vertikal abgeschlossene Einheit.
Die Raummiete erfasst sodann auch die Zugehör, wie etwa Möbel, Teppiche
und Vorhänge, mit (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, Die Miete, 3.A., Zürich
1994, N. 84 ff. zu den Vorbem. zu Art. 253 – 274g OR).

c) Der Beklagte hatte über die Neujahrstage 1999/2000 in S. eine
möblierte Ferienwohnung gemietet. Nachdem die Wohnung samt Mobiliar in
der fraglichen Silvesternacht durch einen Brand erheblich beschädigt
worden war, verlangte der Kläger vom Beklagten Ersatz für den Schaden,
welcher ihm von der Gebäudeversicherung nicht erstattet worden war. Der
Kläger hielt dem Beklagten mithin vor, den Schaden durch mangelnde
Sorgfalt beim Gebrauch der Mietsache verursacht zu haben.
Beruht ein
Schaden auf einer Vertragswidrigkeit und einer Widerrechtlichkeit, dann
besteht eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und
ausservertraglichem Schadenersatzanspruch (vgl. Gauch/Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. A., Zürich 1995,
N. 2906, 2909 ff.). Die Beschädigung resp. Zerstörung von Mobiliar und
Inventar durch einen vom Mieter verursachten Brand verletzt das
Eigentumsrecht des Vermieters an diesen Gegenständen. Der sorgfältige
Umgang mit Feuer gehört indessen ebenfalls zu den mietvertraglichen
Pflichten des Mieters (vgl. Higi, a.a.O., N. 18 zu Art. 257f OR). Die in
Frage stehende Beschädigung und Zerstörung des Wohnungsmobiliars und
inventars verletzte das Eigentumsrecht des Klägers an diesen Sachen. Sie
verstiess aber ebenso gegen den Mietvertrag, sofern dem Beklagten ein
unsorgfältiges Verhalten anzulasten sein sollte. Bei Konkurrenz
zwischen dem Deliktsanspruch und dem vertraglichen Schadenersatzanspruch
stand es dem Kläger offen, die Klage auf den einen oder den anderen
Rechtsgrund abzustützen. Er berief sich auf seinen vertraglichen
Anspruch. Die Klage ist somit als mietrechtliche Streitigkeit zu
behandeln.
Der Beklagte hatte die Wohnung samt Mobiliar gemietet.
Erfasst die Raummiete auch die Zugehör, sind Streitigkeiten über diese
Gegenstände ebenfalls am Ort des Mietobjektes auszutragen. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher gegeben.

d) Neben dem Schadenersatzbegehren für die zerstörten und
beschädigten Möbel und Einrichtungsgegenstände machte der Kläger Ersatz
für entgangene Mietzinse geltend. Diese Begehren sind mietrechtlicher
Natur. Die Beurteilung des entsprechenden Anspruches obliegt nach Art.
274b Abs. 1 lit. a OR dem Gericht am Ort der gelegenen Sache, mithin dem
angerufenen Gericht. Die beklagtische Einrede der fehlenden örtlichen
Zuständigkeit ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 41 und Art. 274b — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2002; der Erlass wurde am 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2002; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.