EDOEB-20251202-e0784
Empfehlung vom 2. Dezember 2025: C. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use GüterGeschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG)
Rubrum
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 2. Dezember 2025
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
(Antragstellerin und angehörte Dritte)
und
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die Gesuchstellerin (Privatperson) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Darin ersuchte sie um Zugang zu folgenden Informationen: − "Les permis d'exportation (des bien militaires spécifiques et des biens à doubles usages) et les demandes de permis d'exportations. − avec leurs ELIC (numéro de transaction), statuts de la transaction (autorité, refusé, négatif), demandeurs, adresses des demandeurs, pays de destination, destinataires, types de transaction et numéros de contrôle des exportations. − Vers Israël". Das Zugangsgesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO.
2. Am 25. März 2025 informierte das SECO die Gesuchstellerin darüber, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Einzelausfuhrgesuche für Güter, die dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) unterliegen, quartalsweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. 1 Darin seien auch die bewilligten bzw. abgelehnten Ausfuhren nach Israel aufgeführt. Mit Verweis auf "d'une procédure désormais close concernant une demande d'accès aux autorisations d'exportation accordées pour des biens à double usage et des biens militaires spécifiques" bot das SECO zudem die Übermittlung von www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
"36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuchstellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte.
3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an.
4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist, sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vorliegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig informierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne.
5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie ausführte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel."
6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt.
7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält.
8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen angehört werden müssen.
9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. September 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesuche im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich somit auf die "Ausfuhrbewilligungen […] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.
10. Am 17. Juni 2025 informierte das angehörte Unternehmen das SECO über seine Entscheidung, "die angeforderten Informationen entweder ganz abzulehnen oder nur teilweise freizugeben". Seiner Ansicht nach enthielten die ersuchten Informationen, "vertrauliche Geschäftsinformationen wie Preise und Unternehmensbeziehungen." Eine Veröffentlichung könnte "unserem Unternehmen schaden." Der Zugang sei daher aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sowie Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) zu verweigern. Sollten doch "Teile der Daten offen gelegt werden," ersuchte das angehörte Unternehmen das SECO gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ "Verkaufspreise" und "Namen von Kunden, Vermittlern und Spediteuren" abzudecken. Es sei verpflichtet, "unsere wirtschaftlichen Interessen und die Vertraulichkeit sensibler Daten im Rahmen der geltenden nationalen und internationalen Normen zu schützen." Schliesslich verlangte das angehörte Unternehmen die Bekanntgabe der Personendaten der gesuchstellenden Person.
11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein.
12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.
13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [Beauftragter] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. Hinsichtlich des Ersuchens des angehörten Unternehmens, die Personendaten der gesuchstellenden Person offenzulegen, hielt das SECO fest, dass diese nicht offengelegt werden könnten, "da es sich um Personendaten handelt und der [Beauftragte] empfiehlt, die Namen von Gesuchstellenden Dritten nicht zu kommunizieren". Das SECO übe daher "Zurückhaltung bei der Weitergabe solcher Angaben."
14. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 reichte das angehörte Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag ein. Darin hielt es fest, dass "wir gegen eine Veröffentlichung unserer Daten sind." Die Gründe seien bereits gegenüber dem SECO vorgebracht worden (Ziff. 10) und hätten sich nicht geändert. Es präzisierte lediglich, dass die "Anonymität des Antragstellers […] [e]in weiterer Risikofaktor für uns [ist]."
15. Mit E-Mail vom selben Tag informierte das angehörte Unternehmen das SECO, dass das vorliegende Gesuch "bereits schon die zweite Anfrage dieser Art" sei. Die Situation sei "sehr kritisch für uns", da das Unternehmen "alles selber offen legen" müsse. Vor diesem Hintergrund "bestehen wir auf Schwärzung der kritischen Daten." Das angehörte Unternehmen orientierte das SECO zudem über die Einreichung des Schlichtungsantrags beim Beauftragten (Ziff. 14).
16. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
17. Mit Schreiben vom 5. August 2025 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein: Darin schilderte sie zunächst den Sachverhalt. Des Weiteren führte sie aus, dass die ersuchten Bewilligungen unter anderem folgende Daten enthalten: "1. Ausstellungsdatum; 2. Exporteur; 3. Endempfänger; 4. Vermittler/Händler; 5. Warenführer; 6. Maschinentyp; 7. Zolltarifnummer; 8. Vollständige Dual-Use-Nummer; 9. Menge und Wert." Bei der Bekanntgabe dieser Informationen würden "sensible Preisinformationen" bekanntgegeben, "was uns insbesondere gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsnachteile verursacht." Darüber hinaus könnten in den Ausfuhrbewilligungen genannte "Partner oder Kunden […] von der Konkurrenz abgeworben werden." Zudem könnten "[a]lle Parteien, die unter den Punkten 2 bis 5 aufgeführt sind, […] Zielobjekte zum Beispiel für terroristische Aktivitäten, Erpressungsversuche, usw. sein." Sodann könnten anhand der Informationen "die Zusatzkosten beim Import auf dem lokalen Markt berechnet werden" sowie Erkenntnisse gewonnen werden, "welche Anlagen am Markt ideal sind." Schliesslich könnte mithilfe der Dual-Use-Nummer "die komplette Technologie" nachvollzogen bzw. nachgebaut werden. Darüber hinaus wiederholte die Antragstellerin ihre gegenüber dem SECO und im Schlichtungsantrag vorgebrachte Argumentation (Ziff. 10).
18. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.
19. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest.
20. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin an den Beauftragten.
21. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
22. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4
25. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." Der Zeitraum der ersuchten Dokumente erstreckt sich vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs. Die Antragstellerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den sie betreffenden Dokumenten aus. Der Zugang zu diesen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.
26. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebestimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5
BBl 2003 2024. GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
27. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 6 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. 7 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 8 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 9
28. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 17) mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 5 Bst. a UWG geltend, dass die ersuchten Informationen "vertrauliche Geschäftsinformationen wie Preise und Unternehmensbeziehungen" enthielten. Eine Bekanntgabe "könnte […] unserem Unternehmen schaden."
29. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 10
30. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 11
31. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte
COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. BBl 2003 2006. BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff.
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 12 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 13 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 14
32. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 15 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 16 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 17 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 18
33. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligungen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Ausfuhren publiziert. 19 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin bereits 36 Ausfuhrbewilligungen zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 20 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (vgl. Art. 8 Bst. d GKV).
34. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zunächst vor, dass ihr die Bekanntgabe von "vertrauliche[n] Geschäftsinformationen wie Preise[n] und Unternehmensbeziehungen" schaden könnte. Unter anderem könnten bei der Zugangsgewährung, "Partner oder Kunden" von "der Konkurrenz abgeworben werden." Zudem könnten "Zusatzkosten beim Import auf dem lokalen Markt berechnet werden" bzw. ermittelt werden, "welche Anlagen am Markt ideal sind." Schliesslich lasse sich anhand der "vollständigen Dual-Use-Nummer" die "komplette Technologie" nachvollziehen bzw. nachbauen. Der Beauftragte geht davon aus, dass es sich bei der "Dual-Use-Nummer" um die Exportkontrollnummer handelt. In ihren Ausführungen verkennt die Antragstellerin zunächst, dass ein Teil der Informationen, die sie als schützenswert erachtet, bereits öffentlich ist: So wird die "vollständige Dual-Use-Nummer" bzw. die Exportkontrollnummer bereits heute quartalsweise vom SECO ver-
Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025). Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter.
öffentlicht. Die Exportkontrollnummern richten sich nach den Anhängen 1 und 2 der Güterkontrollverordnung. 21 Auch der "Maschinentyp" lässt sich aus dieser Nummer zumindest grob ableiten, womit es für den Beauftragten nicht plausibel erscheint, dass mithilfe dieser Daten ein Konkurrenzunternehmen ermitteln könnte, "welche Anlagen am Markt ideal sind" bzw. ein konkretes Risiko besteht, dass ein solches das Produkt gar nachgebaut werden könnte. Des Weiteren bleibt offen, inwiefern durch Bekanntmachung der Zolltarifnummern und des Ausstellungsdatum "Zusatzkosten beim Import auf dem lokalen Markt berechnet werden" könnten, dies insbesondere, da auch diese Informationen in der quartalsweisen Publikation des SECO ausgewiesen werden.
35. Soweit die Antragstellerin das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringt, ist festzuhalten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. 22 Allerdings lassen die vorliegend interessierenden Dokumente, die auch die Informationen über einzelne Kunden enthalten, keine systematischen Rückschlüsse auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme einzelner Kunden durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch drohen würde. Auch das Risiko des "Abwerbens" von Partnern und Kunden durch die Konkurrenz wurde von der Antragstellerin bis anhin nicht hinreichend dargetan.
36. Ganz allgemein bringt die Antragstellerin vor, dass die Bekanntgabe der ersuchten Informationen "unserem Unternehmen schaden [könnte]." "Betroffen wären insbesondere interne Prozesse, strategische Kooperationen sowie sensible Daten". Die Antragstellerin legt einerseits nicht da, inwiefern diese Angaben tatsächlich in den ersuchten Dokumenten enthalten sein sollen bzw. was sie unter "sensiblen Daten" erfasst. Andererseits zeigt sie nicht auf, wie ihr aus der Bekanntgabe "potenziell" ein "Wettbewerbsnachteil" erwachsen könnte. Schliesslich legt die Antragstellerin auch nicht dar, dass die Bekanntgabe der in den Ausfuhrbewilligungen genannten Preise zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte (vgl. Ziff. 30). 23 Nach Ansicht des Beauftragten hat die Antragstellerin mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Die vorgebrachten lediglich pauschalen Verweise genügen laut Rechtsprechung 24 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen: Ein abstraktes Gefährdungsrisiko eines Schadens reicht für die Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses jedenfalls nicht aus. 25 Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt.
37. In Bezug auf die vorgebrachte Verknüpfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 5 Bst. a UWG, der festhält, dass unlauter handelt, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, ist festzuhalten, dass die Antragstellerin nicht erläutert hat, inwiefern diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, einer missbräuchlichen Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils durch die Verwertung von fremden Arbeitsergebnissen vorzubeugen. 26 Es handelt sich bei den vorliegenden Dokumenten weder um Arbeitsergebnisse vorbereitender Natur 27 noch werden diese durch den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz "unbefugt verwertet". Ein objektives Geheimhaltungsinteresse kann damit jedenfalls nicht rechtsgenüglich begründet werden.
38. Am Rande sei bemerkt, dass die Antragstellerin bei einem ähnlichen Zugangsgesuch keine Vorbehalte gegenüber der Bekanntgabe einer sie betreffenden Ausfuhrbewilligung geltend machte. 28 Die in diesem Zusammenhang zugänglich gemachten Informationen wurden, soweit ersichtlich, auch der vorliegenden Gesuchstellerin bekanntgegeben (vgl. Ziff. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, In den Anhängen 1 und 2 der Güterkontrollverordnung sind Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit ihren Exportkontrollnummern aufgeführt (abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten [Anhänge]), (zuletzt besucht am 02.12.2025). Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3. TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Jung (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 5, Rz 1. BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Jung (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 5, Rz. 9 f. Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter.
mit welcher Begründung in den vorliegend ersuchten Dokumenten Geschäftsgeheimnisse enthalten sein sollen, in anderen vergleichbaren Ausfuhrbewilligungen jedoch nicht.
39. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ somit keine Anwendung.
40. Die Antragstellerin führt des Weiteren aus, dass gewisse Angaben nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ "vollständig zu schwärzen" seien, "[f]alls doch Teile der Daten offen gelegt werden müssen". Sie bezieht sich dabei auf "Verkaufspreise, Namen von Kunden, Vermittlern und Spediteuren, zusätzlich auch noch die Dual-Use-Nummer".
41. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 29 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 30 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) zu beurteilen.
42. Die Gesuchstellerin verlangt u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen und Ausfuhrbewilligungsgesuchen von Dual Use Gütern (Ziff. 1). Es sind in den Unterlagen keine Hinweise ersichtlich, dass diese kein Interesse an in den ersuchten Dokumenten enthaltenen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen hat. Eine Anonymisierung der die Antragstellerin betreffenden Ausfuhrbewilligungen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Es ist somit eine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen.
43. Im Rahmen der Durchführung der Interessenabwägung ist zu beachten, dass die Geschäftstätigkeit einer Unternehmung zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre betrifft. Allerdings sind der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten juristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt (Ziff. 29 ff.). 31 Bei Art. 9 Abs. 2 BGÖ kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären. Würde die betreffende Information im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Das bedeutet, wenn im Rahmen der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit eines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information keine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Wurde das Vorliegen eines entsprechenden Geheimnisses hingegen verneint, kann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses grundsätzlich nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. 32
44. Relevant sind Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG. Nach beiden Bestimmungen dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten oder Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 33
Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in; Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 69; s. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz («Botschaft DSG 2017»), BBl 2017 6941, hier: 7012; DRECHSLER, in: Blechta/Vasella (Hsrg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK DSG), Art. 2, Rz. 5; DRECHSLER, Plädoyer für die Abschaffung des Datenschutzes für juristischer Personen, in AJP 1/2016, S. 80 ff.; HUSI-STÄMPFLI, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Datenschutzgesetz («OK DSG»), Art. 2 N 12 (Version vom 15.08.2023). HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Zürich, 2024, 39–71. BVGE 2011/52 E. 7.1.1.
Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen). 34
45. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat. 35 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 36 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 37 Bei juristischen Personen kann naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden, als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend weniger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist. 38
46. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 39 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
47. Die Antragstellerin bringt im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BGÖ vor, dass "Exporteure", "Endempfänger", "Vermittler/Händler" und "Warenführer" bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen "Zielobjekte zum Beispiel für terroristische Aktivitäten, Erpressungsversuche, usw. sein" könnten. Im Übrigen benennt sie die "Anonymität des Antragstellers" als "Risikofaktor". Sie fordert daher die Abdeckung der "Namen von Kunden, Vermittlern und Spediteuren" sowie der Dual-Use-Nummer aufgrund von Art. 9 Abs. 2 BGÖ. Betreffend die geforderte Abdeckung der Dual-Use-Nummer bzw. Exportkontrollnummer weist der Beauftragte erneut darauf hin, dass diese vom SECO quartalsweise veröffentlicht werden (Ziff. 33 f.). Sodann schliesst der Beauftragte zwar nicht aus, dass ein Bekanntwerden der verlangten Informationen für die Antragstellerin kurzfristig unangenehme Folgen haben könnte, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Rechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerin zu verweigern. 40 Konkrete Hinweise, die die Sorge um "terroristische Aktivitäten" plausibilisieren könnten, liefert die Antragstellerin des Weiteren nicht. Ausserdem liegt der (unter Bewilligungsvorbehalt zulässigen) Ausfuhr von Dual Use Gütern ihr freier und bewusster unternehmerischer
Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2. BGE 142 II 340 E. 4.6.8. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. BGE 144 II 77 E. 5.6. Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. BGE 144 II 91 E. 4.8; Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 8.5.5 m.w.N.
Entscheid zugrunde. 41 Schliesslich ist zu bemerken, dass ein Zugangsgesuch von jedermann gestellt werden kann, es kommt nicht darauf an, um wen es sich dabei handelt, 42 weshalb diese Angaben dementsprechend auch nicht in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden können.
48. Im vorliegenden Fall gilt es hinsichtlich des öffentlichen Interesses sodann festzustellen, dass der Export von Dual Use Gütern regelmässig Gegenstand von kontroversen Debatten in der Öffentlichkeit, der Medienberichterstattung 43 sowie von parlamentarischen Eingaben ist. 44 Deshalb ist von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ auszugehen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Ausfuhr solcher Güter nach dem Güterkontrollgesetz nur mit einer entsprechenden Bewilligung zulässig ist. Sie erfolgt staatlich kontrolliert. 45 Damit rechtfertigt sich das öffentliche Interesse am Zugang auch aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ: Den Unternehmungen, die eine entsprechende Ausfuhrbewilligung erhalten, erwächst ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber denjenigen, die keine Bewilligung haben. Die Bewilligungsabhängigkeit der Ausfuhr und das damit einhergehende Verwaltungsermessen bergen Risiken mit Blick auf die Rechtmässigkeit des Vollzugs. Um zu gewährleisten, dass die behördlichen Kontrollen bei der Ausfuhr von Dual Use Gütern korrekt wahrgenommen werden, ist es folglich wichtig, dass diese überprüft werden können. 46 Es liegt somit im Interesse der Öffentlichkeit und auch der Verwaltung, dass so transparent wie möglich über die erteilen Bewilligungen informiert wird, dies auch um allfälligen Verdachtsmomenten oder Spekulationen entgegenzuwirken. 47 Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Zugang zu den Daten der Antragstellerin ihr privates Interesse an deren Geheimhaltung.
49. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das SECO im Gesuchszeitraum 292 Ausfuhrbewilligungen an 66 exportierende Unternehmen erteilt hat (Ziff. 4). Im Rahmen der Gesuchsbearbeitung hat es die 66 Unternehmen, die Empfängerinnen und Empfänger der Ausfuhrbewilligungen waren, gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. In Bezug auf den Zugang zu weiteren in den Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten anderer juristischer Personen (z.B. Vermittler/Händler, Warenführer, Endempfänger) bemerkt der Beauftragte, dass das SECO auf eine Anhörung dieser Personen verzichtet hat. In seiner Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin hält es fest (Ziff. 13), dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten für eine Geltendmachung der Ausnahmen in Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Gegenüber dem Beauftragten weist das SECO darauf hin (Ziff. 19), "dass einzelne betroffene Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Zudem äusserte es sich gegenüber dem Beauftragten dahingehend, dass eine Anhörung aller vom Zugangsgesuch betroffenen Importeure, Händler, Endempfänger etc. im Ausland in dieser speziellen Konstellation unverhältnismässig sei. Auch scheint das SECO davon auszugehen, dass eine vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen der weiteren in den Dokumenten genannten Unternehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die Antragstellerin selbst hat bis anhin keine Argumente vorgebracht, die einer solchen Einschätzung des SECO widersprechen würden.
50. Der Beauftragte gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im stark regulierten Markt von Dual Use Gütern den einzelnen Geschäftsbeziehungen (insb. zu den Endempfängern) und den
Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. Urteil des BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4. "Des entreprises romandes utilisées par Israël pour sa guerre à Gaza", RTS vom 22. August 2024; "Schweiz exportiert militärisch nutzbare Güter nach Israel", SRF vom 22. August 2024; "Schweiz unter Beschuss wegen Lieferungen an Israel", Blick vom 28. Oktober 2024; "Heikler Transfer von Know-How?", WOZ 45/2023; "Exporte in die Ukraine von Kryptotechnik, Lasen und Minengeräten schnellen hoch", Sonntagszeitung 20.05.2023; "Helvetias Beitrag zum Krieg: wie Schweizer Maschinen trotz Exportkontrollen in russische Rüstungsgebiete gelangten", NZZ vom 12.09.2022. Motion Fivaz 24.3350 ("Gaza. Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit mit den am Konflikt beteiligten Staaten"); Interpellation Weichelt 23.3310 ("Dual-Use-Güter aus der Schweiz gegen die Ukraine"). Das Parlament hat sich zuletzt im September mit der Frage auseinandergesetzt, ob Güter weiterhin nach Israel exportiert werden dürfen. Es hat an dem bestehenden Regime festgehalten; SDA-Medienmitteilung des Parlaments, Ständerat will keine Sanktionen gegen israelische Siedler; s. nur "Das Parlament lehnt fast alle Sanktionen gegen Israel ab", Tagesanzeiger vom 11. September 2025. Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.76. AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.96 beteiligten Akteuren eine besondere Bedeutung zukommt: So hat die exportierende Person mithilfe einer "Endverbleibserklärung" (Art. 8 Bst. d GKV) sicherzustellen, dass die exportierten Dual Use Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger nicht zu unzulässigen Zwecken verwendet werden. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Ausfuhr von Dual Use Gütern sowie die entsprechenden Kontrollen der Verwendung dieser Güter liegen – wie in Ziffer 48 bereits erwähnt – im besonderem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches sich somit auch auf die Bekanntgabe von Daten der übrigen in den ersuchten Dokumenten erwähnten juristischen Personen erstreckt. Demzufolge erachtet der Beauftragte im vorliegenden Fall die vom SECO vorgenommene vorläufige Interessenabwägung nicht als abwegig, wonach das dem
Transparenzgebot entsprechende öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung – welches gerade die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, namentlich die Exportkontrolle, bezweckt – die erkennbaren privaten Interessen der weiteren betroffenen juristischen Personen überwiegt.
51. Zwischenergebnis: Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner vorläufigen Interessenabwägung festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt. In Bezug auf weitere in den Dokumenten enthaltenen Personen hält der Beauftragte fest, dass es letztlich im Ermessen des SECO, welches als Fachbehörde für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig ist, liegt, neben der Antragstellerin weitere allfällig vom Zugangsgesuch betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören.
52. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: − Die Antragstellerin hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff. 28–39). − An der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) (Ziff. 40–51).
53. Es ist der Fachbehörde überlassen zu prüfen, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. Der Beauftragte weist darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern 48 und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können.
54. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfälligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründung zu belegen.
III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
55. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zugang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten.
56. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
57. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.
58. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
59. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
60. Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben mit Rückschein (R) C.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert)
− Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern
61. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: − A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)
Astrid Schwegler Lena Hehemann Stv. Leiterin Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip