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25-00110 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der CKW Grid AG

ELCOM-20210209-d5b4e · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

Dals 9 favr. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/elcom/20210209-d5b4e/de/25-00110-deckungsdifferenzen-2011-und-2012-fur-die-netznutzung-netzebene-1-der-ckw-grid-ag

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ELCOM-20210209-d5b4e

25-00110 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der CKW Grid AG

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom L+J Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Referenz/Aktenzeichen: 25-00110

Bern, 09.02.2021

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel

in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin)

und CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1)

Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

(Verfahrensbeteiligte 2)

(zusammen: Verfahrensbeteiligte) beide vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401/20 www.elcom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis

I Sachverhalt 4 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse .9 2.1 Parteien........................................................................... .9 8.3.2 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011.. 19 8.3.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012... 20 8.4.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 21 8.4.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 21 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 27 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 27

13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 29 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 34 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 37 18 Gebühren . 38 Entscheid 39 IV Rechtsmittelbelehrung 41

Sachverhalt

A.

1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 21).

2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 22 und 23).

3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifverfügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 24).

B.

4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 30).

5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 32 und 33).

6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 34).

C.

7 Mit Neuverfügung 212-00017 vom 20. Oktober 2016 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (nachfolgend Neuverfügung 2012) wurden die anrechenbaren Netzkosten 2012 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 20).

D.

8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS El- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver­

9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der ElCom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der ElCom gewählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS ElCom teilte den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 29 und 39).

E.

10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS ElCom den Parteien mit, dass die ElCom aufgrund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS ElCom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 40-42).

F.

11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der ElCom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 46).

12 Mit E-Mail vom 26. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum 1. November 2019 erstreckt (act. 53 und 54).

13 Mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 ersuchte die Verfahrensbeteiligte 1 um eine weitere Fristerstreckung. Die Frist wurde bis zum 15. November 2019 erstreckt (act. 55 und 56).

14 Mit E-Mail vom 15. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein und stellte die folgenden Anträge (act. 57 und 58):

«1. Es seien für die CKW Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHFHU die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF UH. die anrechenbaren Zinsen des bei CHF HBHI festzulegen;

2. Es seien für die CKW Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF (Überdeckung) festzulegen;

3. Es seien für die CKW Grid AG für das Jahr 2012, d.h, vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF UHi d'e anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF m| und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen;

4. Es seien für die CKW Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012, d.h, vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF mUf (Unterdeckung) festzulegen;

5. a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der CKW Grid AG respektive der Centralschweizerischen Kraftwerke AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF HHI (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der der CKW Grid AG respektive der Centralschweizerischen Kraftwerke AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF festzulegen;

6. Die Swissgrid AG sei zu verpflichten, an die Centralschweizerische Kraftwerke AG (allenfalls an die CKW Grid AG) CHF m zuzüglich Zins gemäss anwendbarem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen;

7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.»

15 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 61). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (act. 62).

G.

16 Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 66 und 67). Die Gesuchstellerin reichte ihre Antworten mit Eingabe vom 9. Juli 2020 ein (act. 69). Die Verfahrensbeteiligten beantworteten die Fragen mit Eingabe vom 10. Juli 2020 und reichten einen überarbeiteten Erhebungsbogen ein (act. 70).

H.

17 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 79 und 80).

18 Mit Schreiben vom 2. November 2020 (Posteingang: 29. Oktober 2020) nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsentwurf vom 12. Oktober 2020 (act. 82). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zugestellt (act. 83 und 84).

19 Am 29. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Parteien statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 85).

20 Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Die Gesuchstellerin bittet die ElCom darum, in der Verfügung die konkreten Folgen der regulatorischen Nicht-Akzeptanz des Nutzungsrechts an einem Anteil des Grundstücks «Robbia» zu präzisieren. Sie beantragt, es sei eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von

Franken zu verfügen, zudem habe die Zinszahlung in der Höhe von Franken von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 bzw. 2 zu erfolgen. Sie stellt ausserdem den Antrag, dass die ElCom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 7 und 8 dahingehend zu ändern, dass die Verfahrensbeteiligte 2 anstelle der Verfahrensbeteiligten 1 als Begünstigte aufgeführt werde. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel- Datei) zuzusenden, weicherden Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 86).

21 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zusammen mit einem angepassten Erhebungsbogen ein und stellten die folgenden angepassten Anträge (act. 87):

«1. Es seien für die CKW Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF m|. die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen;

2. Es seien für die CKW Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF m (Unterdeckung) festzulegen;

3. Es seien für die CKW Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober2011bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF |^m|. die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF m und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen;

4. Es seien für die CKW Grid AG die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen;

5 a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der CKW Grid AG respektive CKW AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der CKW Grid AG respektive CKW AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF m|H festzulegen;

6. Es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, an die CKW AG (allenfalls an die CKW Grid AG) CHF zuzüglich Zins gemäss anwendbarem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen;

7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.»

I.

22 Am 14. Januar 2021 fand auf Wunsch der Gesuchstellerin ein telefonischer Austausch bezüglich des Umgangs mit den Nutzungsrechten am Grundstück «Robbia» statt (act. 94).

23 Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme bezüglich des Umgangs mit den Nutzungsrechten am Grundstück «Robbia» ein (act. 95).

24 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» beteiligten ÜNE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 96).

J.

25 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.

Erwägungen

1 Zuständigkeit

26 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

27 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008; StromW; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromW).

28 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdifferenzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung.

29 Die EIGom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).

2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse

2.1 Parteien

30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

31 Die Gesuchstellerin hat bei der EIGom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

32 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie im Beschwerdeverfahren A-2518/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche CKW Grid AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in CKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft CKW Grid AG. Übertragen wurde der neuen CKW Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen CKW Grid AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der CKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche CKW Grid AG unterging (A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft CKW Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2).

33 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen CKW Grid AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

34 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ursprünglichen CKW Grid AG ebenfalls Parteistellung.

2.2 Rechtliches Gehör

35 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 79). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

36 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die ElCom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzgebung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtlichen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 86).

37 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der ElCom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die ElCom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

38 Vor diesem Hintergrund ist die EIGom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die ElCom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.

2.3 Geschäftsgeheimnisse

39 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG beauftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

40 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die ElCom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu begründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die ElCom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 40 und 41).

41 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.

3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand

42 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der ElCom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

43 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuchstellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ÜNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 50 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhaltenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»), Die letzte ehemalige ÜNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).

44 Die ElCom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten.

45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).

46 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2).

47 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).

48 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die ElCom jeweils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 50) eine Verfügung, in welcher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Dea/-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten).

49 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die ElCom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regulatorischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. September 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die ElCom zurück. Nach der Rückweisung an die ElCom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. In der Folge wurde der ElCom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahlreichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die ElCom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

50 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Übernahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»-, Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschliessenden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»-, Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).

51 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die El­ Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen.

52 Bevor die ehemaligen ÜNE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 43) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche gestützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin.

53 Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungsdifferenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben.

54 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basisjahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromW sowie Kapitel 14). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012).

55 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

56 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die ElCom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Übertragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 48). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden, sofern notwendig, neben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte berechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen.

57 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Oea/-Verfügung vor.

58 Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei jeweils per 31. Dezember 2012 einerseits der regulatorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Übertragungsnetzanlagen (inkl. Anlaufkosten) und andererseits der regulatorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Übertragungsnetzanlagen zuzüglich der nicht auf die Gesuchstellerin überführten Übertragungsnetzanlagen festzulegen (act. 57 und 87, jeweils Anträge 5a und 5b). Der Antrag, auch den Wert der überführten Anlagen explizit zu verfügen, diene der Erleichterung der Arbeiten im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 (act. 58, Beilage «25-00110 Fragebogen CKW Grid AG NE1 DD 2011- 2012 unterschrieben», Antwort zu Frage 1).

59 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrestwerte per Stichtag 30. September 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig waren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die ElCom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Gesuchstellerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die ElCom ausserhalb des vorliegenden Verfahrens jederzeit vor.

60 In diesem Sinne umfasst die Prüfung und Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per 31. Dezember 2012 vorliegend sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen, die bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurden, als auch diejenigen, die allenfalls noch nicht auf die Gesuchstellerin überführt wurden. Dies entspricht Antrag 5b der Verfahrensbeteiligten, womit dieser durch die Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per 31. Dezember 2012 der vorliegend gegenständlichen Anlagen gutgeheissen wird. Antrag 5a wird hingegen abgewiesen.

4 Massgebliches Recht

61 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der ElCom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der ElCom zum Stromversorgungsrecht.

62 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.

5 Ist-Werte

63 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39).

64 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr effektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013,

2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66).

65 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdifferenzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

6 Hydrologisches Geschäftsjahr

66 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromW).

67 Die EIGom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ÜNE fest. Den ehemaligen ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EIGom die Wahl, ob sie für die Berechnung der Deckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EIGom liess zudem zu, dass ehemalige ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Geschäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.).

68 Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kosten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 46, «Fragebogen Anlagenwerte», Frage 10).

69 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 57, Brief und Fragebogen, Antwort auf Frage 10; act. 87, Rz. 2 ff.).

70 Die von der EIGom im Rahmen der Tarifprüfung 2012 verfügten Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 umfassen den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2010 (act. 16, individuelle Verfügungsanpassungen).

71 Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Geschäftsjahres 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. Die EIGom folgt damit dem Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum.

7 Betriebskosten

7.1 Allgemeines

72 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt Zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze.

73 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG).

74 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 64). Gemäss Praxis der ElCom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1).

75 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die ElCom daher nicht auf die im Register Übersicht des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D15 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich Zelle K15 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens.

7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011

76 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»),

77 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten per 30. September 2011 haben sicf^egenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um Hfl Franken reduziert. Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11).

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Eingereichter Material- und Eingereichter Eingereichter 2011 Warenaufwand Aufwand aus Aufwand Abgaben Eingereichter Eingereichte Total bei ElCom Abzüglich Total sowie Eingereichter interner und Leistungen sonstiger ausserordentliche Eingereichte eingereichte eingereichte anrechenbare Fremdleistungen Personalaufwand Verrechnung an Gemeinwesen Aufwand Aufwände Steuern Betriebskosten weitere Erlöse Korrektiv ElCom Betriebskosten CKW Grid AG

Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011

7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012

78 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate) Betriebskosten von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»),

79 Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endete am 30. September 2012 (hydrologisches Geschäftsjahr, vgl. Rz. 66 ff.). Wie bereits dargelegt, hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenbare Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 66 ff.). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 (5 Quartale) angerechnet.

80 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich, unter Berücksichtigung der zusätzlichen 3 Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, gegenüb gegenübier der ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um rund BH Franken erhöht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 insbesondere auf drei Kostentreiber zurückzuführen: Erstens beziehen sich die Betriebskosten neu auf 15 statt auf 12 Monate. Zweitens führte die anstehende Überführung an die Gesuchstellerin dazu, dass im Jahr 2012 die Partner noch sämtliche Rechnungen per Ende 2012 stellten. Dadurch waren die effektiv angefallenen Instandhaltungskosten basierend auf Rechnungsstellungen der Partner höher als die auf Basis der Ist-Kosten 2010 verfügten Kosten für die Tarife 2012. Drittens fielen zusätzliche Kosten im Rahmen der Überführungsarbeiten an (act. 62, Beilage «Antworten CKW an ElCom auf Rückfragen»), Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 2, Spalte 11).

1 2 3......... 4 5 6 7 8 9 10 11 Eingereichter Material- und Eingereichter Eingereichter 2012 Warenaufwand Aufwand aus Aufwand Abgaben Eingereichter Eingerefchte Total bei ElCom Abzüglich Total sowie Eingereicht« interner und Leistungen sonstiger ausserordentliche Eing«reichte eingereichte eingereichte anrechenbare _____ Fremdleistungen PersonaJaufwand Verrechnung an Gemeinwesen Aufwand Aufwande Steuern Betriebskosten weitere Erlöse Korrektur ECom Betnebskosten I I

Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

8 Anlagenwerte

8.1 Grundstücke

81 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 92).

82 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.).

83 Die geltend gemachten Quadratmeterpreise für die Grundstücke wurden von der ElCom summarisch geprüft. Es wurden keine Auffälligkeiten ausgemacht.

84 Die Verfahrensbeteiligte 1 bewertete das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» mit Inbetriebnahmedatum 2006 ursprünglich synthetisch (Anlagennummer «200589-0»). Sie führt aus, dass sie ihren Anteil erst mit dem Bau der Berninaleitung erworben habe. In den damaligen Verträgen seien die zugehörigen Landanteile nicht explizit benannt. Auf diese hätten sich die

Partner im Rahmen der Swissasset Datenbank geeinigt. Sie könne den historischen Anschaffungswert auch nach Nachfrage bei der früheren Eigentümerin nicht belegen und erachte die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung als erfüllt (act. 62, Anhang «Antworten auf Rückfragen ElCom», Punkt 3.1).

85 In der Neuverfügung 2012 anerkannte die ElCom den von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Anlagenwert für das Grundstück «Robbia» weder als synthetischen Anlagenwert, weil es sich um einen Anlagenwert mit Zugangsjahr 2006 handelt, noch als historischen Anlagenwert, da die Verfahrensbeteiligte 1 den Nutzungsrechtsvertrag, gemäss welchem ihr ein Nutzungsrecht an einem Anteil dieses Grundstücks zusteht, nicht einreichte (Neuverfügung 2012, Rz. 39 ff.; act. 20).

86 Im Verfügungsentwurf wurden daher die für das Grundstück «Robbia» geltend gemachten Zinsen per 30. September 2011 sowie per 31. Dezember 2012 nicht akzeptiert. In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf akzeptieren die Verfahrensbeteiligten, dass für das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» keine regulatorischen Zinsen für die Jahre 2011 und 2012 angerechnet werden können. Sie beantragen jedoch, dass die Aussage, wonach das Nutzungsrecht regulatorisch nicht anerkannt würde, in der füg ne gestrichen wird. Als Restwert des Verfügung Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» macht sie H Franken geltend. In der Verfügung solle zudem explizit festgehalten werden, dass die Angabe über die Anzahl Quadratmeter in Spalte 5b des Anlagegitters bestehen bleibe (act. 87, Rz. 13 ff. und Erhebungsbogen Register «1a-K hist.-synth. 2011», Zeilennummer T036 und Register «1b-K hist.-synth. 2012», Zeilennummer 987).

87 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf am Grundstück «Robbia» beteiligten ÜNE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 96). Dies entspricht auch dem Verständnis der Gesuchstellerin (act. 95).

88 Die ElCom akzeptiert daher das von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachte Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» als historisch bewertete Anlage mit einem Anlagenrestwert von Franken.

8.2 Nutzungsdauern

89 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

90 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizerische Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 74).

91 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der ElCom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertragungsnetzanlagen (act. 46, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die ElCom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry lagen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung.

8.3 Historische Bewertung

8.3.1 Grundsätze

92 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

93 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4).

94 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage.

95 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromW präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47).

8.3.2 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011

96 Mit Schreiben vom 11. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34).

97 Die eingereichten historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf. Sie erhöhen sich um den für das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» akzep- tierten Anlagenrestwert in der Höhe von Franken (vgl. Rz. 84 ff. sowie Tabelle 3, Spalten 11 und 13).

8.3.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

98 Mit Schreiben vom 11. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligteihistorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt ÜH Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34).

99 Die eingereichten historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf. Sie erhöhen sich um den für das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» akzeptierten Anlagenrestwert in der Höhe von Franken (vgl. Rz. 84 ff. sowie Tabelle 4, Spalten 11 und 13).

8.4 Synthetische Bewertung

8.4.1 Grundsätze

100 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmethode eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 92).

101 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 93 ff.).

8.4.2 Ein heits werte

102 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskosten sind nach Auffassung der ElCom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromW für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 46, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaffungspreise dar.

103 Die geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf.

8.4.3 Index

104 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3).

105 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf.

8.4.4 Individueller Abzug

106 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 II 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der ElCom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).

107 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor geltend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet.

8.4.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011

108 Mit Schreiben vom 11. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 30. September 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B36).

109 Nach Abzug des von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Anlagenwertes für das Grundstück «Robbia» in der Höhe von | Franken (vgl. Rz. 84 ff.) betragen die anrechenbaren synthetisch bewerteten Anlagenrestwerte per 30. September 2011 insgesamt HH Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16).

8.4.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

110 Mit Schreiben vom 11. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D36).

in Nach Abzug des von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Anlagenwertes für das Grundstück «Robbia» in der Höhe von | Franken (vgl. Rz. 84 ff.) betragen die anrechenbaren synthetisch bewerteten Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 insgesamt Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16).

8.5 Anlagen im Bau

112 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

113 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf.

8.6 Zahlungen Dritter

114 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.

115 Bei zwei Anlagen liegen Zahlungen Dritter vor. Die Verfahrensbeteiligte 1 wendet dabei die Bruttomethode an (act. 58, Frage 8). Mit einer solchen direkten Deklaration der Kosten wird sichergestellt, dass keine von Dritten bezahlten Beträge enthalten sind.

9 Regulatorische Anlagenrestwerte

9.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011

116 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38).

117 Aufgrund der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «Robbia» als historischer Wert (vgl. Rz. 84 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Historische Restwerte Synthetische Restwerte

Vor 2004 Seit 2004

•ir.0««ici.te Anr»cheabe>« Anrechenbere Sngerttehle Ao-eeMrib »11 Asua^^wwte Ett^ereitbteh.«. E.sjwmehteh.« Kon.kter tritt AnftehenUr« horreWuf h»t hat Rettwert« Ete0tt.MMhM. ■y«h. Rettwerte Reehwteeor “ ' ' Rettwert. Rettwert. hi« Bestwert« RMtwwtettett R.stwwte sicht nteMcedeserter H« ftMtwerte Rettwerteett! RMawrtesttt itttbwrie KoneMsr CKWGndAG]

Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011

9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012

118 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38).

119 Aufgrund der Anerkennung des Nutzungsrechtes am Grundstück «Robbia» als historischer Wert (vgl. Rz. 84 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). Historische Restwerte Synthetische Restwerte

Vor 2004 Seit 2004 .. ...... i ,, . 15

wh9»f«iaMe AnrMbtata« AhtechtBbue Etefliretthle Anrecheab AslegMreetwttte Ew0«eichte bitt Etegtreiehte hitt Knriktur hi«. E^eteieM. »«t Kwr«fctur htet h.« RMtwwt« tritt. Kenekter bitt. hi«. eyath Restwerte eyelh. Rertwerte Rettwwte RettWNU R.wmrteB.ct« R.«wert, .stehl iricMrwirtHrtsr Rsttwwte m* Rettwerte m« Rettwrie tinW.Abwe CmM.AtaH0 rwtatertwWhCC rwfariwtwWACC •faterieWCC rwtatttteeWAGC rrtwtert«WAÇÇ WACC wr200< ......2004. 142%) CKW Gnd AG I

Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012

10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten

10.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen

120 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromW präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 StromW per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW).

121 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WA CO).

10.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromW

122 Artikel 31a Absatz 1 StromW legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW.

123 Nach Artikel 31a Absatz 2 StromW können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromW festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromW zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.).

124 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifverfügungen 2011 (Rz. 115) und 2012 (Rz. 138) gutgeheissen (act. 4 und 16).

10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011

125 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883).

126 Die ElCom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom 8. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010).

127 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von IIBHI Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48).

128 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im aktuellsten Erhebungsbogen einen sogenannten «gewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2010/11. Die Gewichtung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCn + 3/4*WACCt) (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle E41). In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hält die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch nur eventualiter an der Verwendung des gewichteten WACC fest, falls die ElCom einen Viertel der rechtskräftig verfügten Deckungsdifferenz 2009 kürzt (act. 87, Rz. 9 ff.). Die Höhe der Deckungsdifferenz 2009 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die ElCom sich vorliegend nicht zur Deckungsdifferenz 2009 äussert und damit dem Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten 1 folgt. Der Eventualantrag betreffend den gewichteten WACC kommt daher nicht zum Tragen. Da im Erhebungsbogen der gewichtete WACC verwendet wird, nimmt die ElCom dennoch eine Anpassung vor.

129 Die Tarife gelten jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Das Geschäftsjahr ist bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres nicht deckungsgleich mit dem Tarifjahr. Geschäfts- und Tarifjahr müssen nicht deckungsgleich sein (Art. 7 Abs. 1 StromW). Die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG sind jährlich zu berechnen (Art. 13 Abs. 3 StromW). Massgebend sind die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a. Ziff. 1 StromW). Der zu verwendende kalkulatorische Zinssatz entspricht dem vom UVEK festgelegten WACC für ein bestimmtes Jahr (Art. 13 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3bis StromW i.V.m Anhang 1 Ziff. 2.4 StromW). Massgebend sind mithin die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromW). Aus der Stromversorgungsgesetzgebung lässt sich somit keine Situation ableiten, in welcher ein gewichteter WACC verwendet werden müsste oder dürfte. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen hat daher mit dem WACC des entsprechenden Tarifjahres zu erfolgen (Verfügung der ElCom 211- 00033 vom 20. August 2020, Rz. 175 ff.).

130 Durch die Korrektur des anzuwendenden WACC (vgl. Rz. 128) sowie durch die Korrekturen bei den Anlagenrestwerten (vgl. Rz. 117)reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um (HB Franken auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9).

Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingereichte hist Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten (red. WACC) (WACC) hist Restwerte (WACC) hist Restwerte (red. WACC) synth. Restw. insg. CKWGridAG

Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011

10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012

131 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839).

132 Die ElCom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2011).

133 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von Franken für das hydrologische Jahr 2012 zuzüglich HIHI Franken für die Zinsen des letzten Quartals des Jahres 2012 - Total ■HB Franken - geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zellen C48 und D48).

134 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 einen sogenannten «gewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2011/12. Die Gewichtung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCt-i + 3/4*WACCt) (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle

135 Die anrechenbaren Zinskosten des vierten Quartals des Jahres 2012 berechnen sich auf den Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2012. Diese werden mit dem WACC 2012 verzinst und durch vier geteilt.

136 Aufgrund der Anpassung des verwendeten WACC (vgl. Rz. 128 f.) sowie der Korrekturen bei den Anlagerestwerten (vgl. Rz. 119) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2012 um Franken auf Franken (Tabelle 6, erste Zeile, Spalte 9). Für das letzte Quartal des Tarifjahres 2012 erfolgt eine Korrektur aufgrund der Korrekturen bei den Anlagerestwerten (vgl. Rz. 119). Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen für das letzte Quartal des Tarifjahrs 2012 erhöhen sich um H Franken auf |HH|H Franken (Tabelle 6, zweite Zeile, Spalte 9). Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 betragen insgesamt Franken (Tabelle 6, dritte Zeile, Spalte 9).

137 In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatorischen Zinsen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich.

Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% i 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare 2012 Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten CKWGridAG Eingereichte hist. Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. hist Restwerte 01.10.11 -30.09.12 01.10.12-31.12.12 Total

Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 1.10- 31.12.2012

10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

10.2.1 Allgemeines

138 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

139 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

140 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Abschreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Monatsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbetriebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der ElCom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit monatsscharfen Abschreibungen ab.

10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011

141 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von HUH Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B51).

142 Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 7, Spalte 8)

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 2 3 4 ...... 5_____ 6 7 8 bei ElCom bei ElCom bei ElCom eingereichte eingereichte Anrechenbare eifl gereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen Abschreibm s Korrektur Abschreibungen Abschreibungen Korrektur Abschreibungen insgesamt CKW Grid AG

Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011

10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012

143 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Hl^^l Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-

144 Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 8, Spalte 8)

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 2 3 4 5 6 7 8 bei ElCom bei ElCom bei ElCom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen insgesamt Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreibungen Korrektur Abschreibungen insgesamt CKW Grid AG

Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

11 Anlaufkosten

11.1 Allgemeines

145 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 angefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind.

146 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).

147 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abgeschrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).

148 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab.

149 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagenrestwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt.

11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011

150 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von Franken sowie einen Restwert von HHH Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»),

151 Aufgrund der Anpassung des verwendeten WACC (vgl. Rz. 128) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Anlaufkosten um Franken. Die Anlaufkosten reduzieren sich um den genannten Betrag auf H Franken.

152 Der Restwert per 30. September 2011 in der Höhe von Franken weist keine Auffälligkeiten auf und wird in dieser Höhe akzeptiert.

11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012

153 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von HH Franken sowie einen Restwert von m Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012»),

154 Aufgrund der Anpassung des verwendeten WACC (vgl. Rz. 128 f.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen auf den Anlaufkosten um Franken. Die Anlaufkosten reduzieren sich um den genannten Betrag auf Franken.

155 Der Restwert per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken weist keine Auffälligkeiten auf und wird in dieser Höhe akzeptiert.

12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

12.1 Grundsätze

156 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW). Weder das StromVG noch die StromW enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13).

157 Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234).

158 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromW berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169).

159 Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der ElCom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg ], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2).

160 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ÜNE der Gesuchstellerin am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemaligen ÜNE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012, Rz. 152 ff.).

161 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 126 und 132) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465, E. 9).

12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011

162 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von ■■ Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62).

163 Aufgrund eines Summenfehlers im Erhebungsbogen (Register «3-NUV 2011-2012», Zelle B9) und der korrigierten Verzinsung (vgl. Rz. 130) reduzieren sich die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen um Hl Franken und betragen per 30. September 2011 insgesamt Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 2 3 4 5 6 7 8 9 10 In Tarife 2012 in Tarife 2012 beiEtCom «n gerechnete •ingeechnete Verzinsung AV ♦ eingerefctte NUV- anrechenbare Deckungtdrfferenzen Dedwngadifferenz chreibungen ♦ Vorfete Total Anrechenbare

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011

12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012

164 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62).

165 Aufgrund der korrigierten Verzinsung (vgl. Rz. 136) reduzieren sich die anrechenbaren Zinskosten auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen um | Franken und betragen per 31. Dezember 2012 insgesamt Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 In Tarife 2012 In Tarife 2012 bwEICom ehgereehnete eingerechnete Verzinsung AV ♦ eingereichte NUV- anrechenbare Verainaung anrechenbare Deckungadtfferenzen Deck zen Abschreibungen ♦ Vonite anrechenbare» Tefal Anrechenbare Ztnskosten NUV

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

13.1 Grundsätze

166 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anrechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen.

13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011

167 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70).

168 Durch die Korrekturen bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.) sowie durch die Korrekturen bei den NUV-Zinsen (vgl. Rz. 163) reduzieren sich die anrechenbaren Netzkosten per 30. September 2011 um HiH Franken und betragen insgesamt '> Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5).

Berechnung ElCom

1 2 3 4 5 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzins) Netzkosten insg. CKW Grid AG

Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011

13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012

169 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70).

170 Durch die Korrekturen bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.) sowie durch die Korrekturen bei den NUV-Zinsen (vgl. Rz. 165) reduzieren sich die anrechenbaren Netzkosten per 31. Dezember 2012 um Franken und betragen insgesamt Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5).

Berechnung ElCom 1 2 3 4 5 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Veizinsuni Netzkosten insg. CKW Grid AG

Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

14 Berechnung der Deckungsdifferenzen

14.1 Allgemeines

171 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromW). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EIGom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158).

172 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (vgl. Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der ElCom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der ElCom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186).

173 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ÜNE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat.

174 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalenderjahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die Erlöse der Gesuchstellerin 1 für das Tarifjahr 2011 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2010 und zu drei Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 (vgl. Rz. 181). Die Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2012 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 und zu 100 Prozent auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2012 (vgl. Rz. 189). Massgebend sind die tatsächlich von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligten 1 getätigten Auszahlungen.

175 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdifferenz des entsprechenden Tarifjahres.

14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011

176 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von BH Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle

177 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse von Franken, welche von der Gesuchstellerin ausbezahlt wurden (act. 69, 70 und 78). Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 massgebend (vgl. Rz. 66 ff ).

178 Bei der Berechnung der Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 sind für das Tarifjahr 2011 auch die Erlöse der Anlagen zweier Kraftwerke zu berücksichtigen. Im Jahr 2010 flössen die Erlöse noch direkt an die Kraftwerke. Daher sind die Erlöse dieser Kraftwerke für das vierte Quartal 2010 noch nicht zu berücksichtigen.

179 Die Kraftwerksgesellschaft Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM) hat die Schaltanlage Fionnay sowie die 220-kV Leitung Fionnay-Riddes für die Jahre 2011 und 2012 u.a. auf die Ver- fahrensbeteiligte 1 übertragen (act. 8; Verfügung der ElCom 25-00049 vom 13. August 2015, Rz. 38). FMM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 3 und 4). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen im Jahr 2011 direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 58, Fragebogen, Frage 1). Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 für das Jahr 2011 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der FMM (act. 70). Dieser Umstand wurde von FMM bestätigt (act. 28).

180 Die Kraftwerksgesellschaft Kraftwerke Mattmark AG (KWM) hat die Schaltanlage 220 kV Zermeiggern inkl. Landanteil sowie die Freileitung Almagell (Stalden-Zermeiggern) für die Jahre 2011 und 2012 u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen (Verfügung der ElCom 25-00043 vom 13. August 2015, Rz. 38; act. 58, Fragebogen, Frage 1). KWM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 2 und 4). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 58, Fragebogen, Frage 1). Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der KWM (act. 70). Dieser Umstand wurde von KWM bestätigt (act. 27).

181 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Erlöse setzen sich aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2010 verfügten anrechenbaren Kosten und drei Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten für die Verfahrensbeteiligte 1 sowie für die Anteile der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2011 an FMM und KWM zusammen. Dies entspricht für 2010 25 Prozent von Franken (Tarifverfügung 2010, Tabelle 7: für die Verfahrensbeteiligte 1 verfügter Betrag in Höhe vonH||^HH Franken), was für das vierte Quartal 2010 anrechenbare Erlöse von insgesamt ^^^Hpranken ergibt. Für 2011 entspricht der Anteil zu berücksichtigender Erlöse 75 Prozent der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von |HHHB Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8: je 75 Prozent vom für die Verfahrensbeteiligte 1 verfügten Betrag in Höhe von Franken zuzüglich Anteile der Verfahrensbeteiligten 1 vonJH^ Prozent des für FMM verfügten Betrages in Höhe von Franken, was ^^^JÊranken entspricht und HH Prozent des für KWM verfügten Betrages von HHH Franken, was BHflFranken entspricht), was für drei Quartale von 2011 anrechenbare Erlöse von insgesamt^HI Franken ausmacht. Insgesamt resultieren somit für das Tarifjahr 2011 basierend auf den verfügten anrechenbaren Kosten Erlöse von Franken.

182 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Zahlungsbelege für 2010 umfassen das letzte Quartal und zeigen eine Auszahlung in der Höhe von Franken (act. 78). In der Auszahlung der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 für das vierte Quartal 2010 war auch ein Anteil der für die SBB in der Tarifverfügung 2010 verfügten Kosten enthalten (act. 86, Rz. 5 f.). Für die drei Quartale im Jahr 2011 hat die Gesuchstellerin Beträge in der Höhe von insgesamt HHH Franken ausbezahlt (act. 69, Excel-Tabelle DD Auszahlungen ausgefüllt), was insgesamt Erlöse von Franken für das hydrologische Tarifjahr 2011 ergibt.

183 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt Franken und entsprechen den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Erlösen. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betragen Hl Franken (vgl. Rz. 168; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13).

184 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Überdeckung in der Höhe von HH Franken (vgl. Tabelle 13).

Position__________________________ eingereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN_____________ Differenzzahlung Tarife 2012 Total Erträge / Erlöse ÛN

Kapitalkosten Betriebskosten N UV-Zinsen Total Kosten

| Deckungsdifferenzen ÜN

Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011

14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012

185 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C19).

186 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 71). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für diesen Zeitraum Erlöse von mUH Franken geltend (act. 87, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C11).

187 Die in der Position «Erträge aus Netznutzungsentgelt ÜN» für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 geltend gemachten Erlöse in der Höhe von Franken entsprechen den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Beträgen für das Geschäftsjahr 2011/2012 in der Höhe von Franken zuzüglich Franken für das vierte Quartal 2012 (act. 69, Excel-Tabelle DD Auszahlungen).

188 Mit Neuverfügung 2012 legte die ElCom für die Verfahrensbeteiligte 1 die anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 gestützt auf das Basisjahrprinzip neu fest. Der Differenzbetrag in Höhe von Franken zwischen den anrechenbaren Netzkosten gemäss Neuverfügung 2012 in der Höhe von ^^^^^Hpranken zu den für das Tarifjahr 2012 ursprünglich verfügten Kosten in der Höhe von]||^HH| Franken (vor Deckungsdifferenzen) wurde von der Gesuchstellerin bereits verzinst und vergütet (act. 69, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Die vorliegend zu berechnenden Deckungsdifferenzen 2012 berechnen sich folglich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten gemäss Neuverfügung 2012 und den vorliegend berechneten Ist-Kosten für das Tarifjahr 2012.

189 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Erlöse setzen sich aufgrund des hydrologischen Geschäftsjahres aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, inkl. Anteile der Verfahrensbeteiligte 1 von Prozent an FMM, was H Franken entspricht und Prozent an KWM, was Franken entspricht) sowie aus den 12 Monaten des Tarifjahres 2012 gemäss Neuverfügung

2012 in Höhe von Franken (vgl. Neuverfügung 212-00017, Tabelle 8, Spalte 7, «neu anrechenbare Kosten vor Deckungsdifferenzen») zusammen.

190 Basierend auf den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin berechnen sich diese regulatorisch zu berücksichtigenden Erlöse wie folgt: Franken effektive Auszahlung Tarifjahr 2012 abzüglich IHH Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2009 abzüglich Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2010 zuzüglich m Franken Differenzzahlung Tarife 2012 ergibt Franken (vgl. Tabelle 14). Je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 sind in den anrechenbaren Kosten 2012 und damit in den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Erlösen enthalten (vgl. Rz. 186). Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 sind die beiden Beträge jedoch aus den ausbezahlten Erlösen herauszurechnen.

191 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betragen Franken (vgl. Rz. 170; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14).

192 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von Franken.

Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN________________ Differenzzahlung Tarife 2012_________ Total Erträge/Erlöse ÜN

Kapitalkosten Betriebskosten N UV-Zinsen Total Kosten

Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)

15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen

15.1 Auszahlung

193 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivziffern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass die Verfahrensbeteiligte 2 anstelle der Verfahrensbeteiligten 1 als Begünstigte aufgeführt werde (act. 86).

194 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1, hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder die Verfahrensbeteiligte 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten hätte. Hinter- gründ dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 86).

195 Auch die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Deckungsdifferenz zuzüglich Zins an die Verfahrensbeteiligte 2 (allenfalls an die Verfahrensbeteiligte 1) zu zahlen. Eine Begründung wird nicht vorgebracht (act. 57 und 87, je Antrag 6).

196 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen CKW Grid AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags.

197 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterdeckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der ElCom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Verfahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die ElCom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfahrensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der ElCom nicht eingereicht.

198 Damit sind der Antrag der Gesuchstellerin sowie der Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten abzuweisen. Gläubigerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln.

15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen

199 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 7B). Dabei wurden Unterdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrensbeteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 186 f.). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21).

200 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein.

201 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtliche Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sacheinlagevertrag vom 22. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91).

202 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der ElCom in der Tarifverfügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 69 und 70).

203 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde somit insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Franken berücksichtigt (act. 69, Excel-Tabelle DD Auszahlungen ausgefüllt).

204 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahre ns beteiligte 2 aus. Dadurch verringert sich die Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 auf Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in der Höhe von HHM Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Unterdeckung 2010 in der Höhe von Franken inkl. Zinsenplusvorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt Franken inkl. Zinsen abzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15).

205 Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin.

Deckungtdifferenien des taufenden Jahr« 2/3 DeckungsdJfferenien 2/3 Deckung»differenwn Überdeckung I Autuhltms von anwendbarer Zinwatz Gewrntoaldo hkl (TJ»g amen 2012 nach Verzinsung

Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013

206 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EIGom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.

207 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vorliegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfah- rensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).

208 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.

209 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die ElCom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 87).

210 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen.

16 Vermeidung Doppelverrechnung

211 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Übertragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher - falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden - in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

212 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

17 Stellungnahme des Preisüberwachers

213 Die ElCom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. 80).

214 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatorischer Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festsetzung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die ElCom die Basis für die abschliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 82).

18 Gebühren

215 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

216 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend H Franken), | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend HU Franken) und anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von Franken.

217 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

Entscheid

Dispositiv

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betragen für die CKW Grid AG Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betragen für die CKW Grid AG Franken.

3. Antrag 5a der CKW Grid AG und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG wird abgewiesen.

4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertragungsnetzanlagen der CKW Grid AG betragen Franken.

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die CKW Grid AG Franken (Überdeckung).

6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die CKW Grid AG Franken (Unterdeckung).

7. Der durch die Swissgrid AG an die CKW Grid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) HUI Franken.

8. Die durch die Swissgrid AG an die CKW Grid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 7 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 Franken. Der durch die Swissgrid AG an die CKW Grid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen.

9. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.

10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen.

11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt m Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der CKW Grid AG und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 09.02.2021

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer

Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

Beilagen: Tabellen

Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Stromversorgungsverordnung, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 15. Februar 2023, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 175 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2021; der Erlass wurde am 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 656 und Art. 948 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 10, Art. 11, Art. 13a, Art. 14, Art. 15, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 26 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 13. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Grundbuchverordnung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich, Art. 1, Art. 3 und Art. 13a — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 6, Art. 22a, Art. 29, Art. 50 und Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Allgemeine Gebührenverordnung, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.
  • Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.
  • Preisüberwachungsgesetz, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 8. Mai 2026 erneut konsolidiert.