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Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels UmsetzerPDF891.94 kB10. September 2007

ESchK GT 2a 2007-09-10 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Dals 10 sett. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-2a-2007-09-10/de/entschadigung-fur-das-weitersenden-geschutzter-werke-und-leistungen-mittels-umsetzerpdf891-94-kb10-september-2007

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Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels UmsetzerPDF891.94 kB10. September 2007

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2a (GT 2a) Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 2/17 CCF

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. November 2006 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 2a (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 hat die Verwertungsgesellschaft Suissimage namens und im Auftrag der fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission einen revidierten GT 2a in der Fassung vom 11. Mai 2007 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zur Genehmigung vorgelegt, wobei sich die Tarifdauer automatisch bis zum 31. Dezember 2010 verlängert, falls keine der Tarifparteien bis zum 31. Oktober 2008 neue Tarifverhandlungen verlangt (Ziff. 7 Abs. 2 GT 2a).

2.

Suissimage weist darauf hin, dass sie diesen Tarif mit dem einzigen massgebenden Nutzerverband im vom Tarif betroffenen Bereich verhandelt hat und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) nach zwei Verhandlungsrunden dem vorliegenden GT 2a ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Gesuchsbeilage 3). Weiter betont Suissimage, dass der neue Tarif gegenüber dem bisherigen lediglich in drei Punkten geändert worden sei. So sei namentlich in Ziff. 4.1 lit. d (richtig wohl lit. b) der Ansatz für digitale Angebote geändert und in Abs. 3 der Ziff. 4.1 eine Bestimmung zur allfälligen weiteren Reduktion bei digitalen Angeboten aufgenommen worden, falls ein bestimmter Umsetzer während der Tarifdauer seinen Betrieb einstellt. Im Übrigen sei der Verbandsrabatt (Ziff. 4.3) mit jenen der anderen Weitersendetarife harmonisiert und die Gültigkeitsdauer (Ziff. 7) angepasst worden.

3.

In ihrer Eingabe erläutern die Verwertungsgesellschaften ebenfalls die Berechnung des Tarifansatzes, wobei sie als Berechnungsbasis weiterhin vom ermittelten durchschnittlichen Bruttoertrag pro Umsetzer ausgehen. Sie geben an, dass einzelne Elemente innerhalb des Berechnungsmodells zwischen den beiden Tarifparteien zwar umstritten geblieben sind, man sich aber letztlich trotzdem über den Tarifansatz habe einigen können. In Anbetracht der erzielten Einigung über den Tarifansatz gehen sie davon aus, dass die umstrittenen Punkte offen bleiben können.

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 3/17 CCF

Die Verwertungsgesellschaften betrachten die beantragten Tarifansätze als angemessen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dabei betonen sie insbesondere, dass der Ansatz für die analogen Angebote unverändert geblieben ist. Bei den digitalen Angeboten kommen sie gemäss ihren Berechnungen auf durchschnittliche Bruttoeinnahmen von Fr. 164.53 pro Kunde. Dabei sei zwar die Mehrwertsteuer abgezogen worden, nicht aber die so genannte BAKOM-Gebühr und die Urheberrechtsentschädigung. Dies würde bei einem Ansatz von 12 Prozent für Urheber- und Leistungsschutzrechte nach ihrer Auffassung zu einer Vergütung von Fr. 1.65 führen. Um eine strittige Eingabe zu vermeiden, seien die Verwertungsgesellschaften indessen zu einem tariflichen Entgegenkommen bereit gewesen, in dem sie den Ansatz für digitale Angebote auf Fr. 1.55 herabsetzten. Im Weiteren seien die Tarifpartner übereingekommen, diesen Ansatz um weitere 5 Rappen zu senken, falls Mediaspot Herens im Verlaufe der Tarifdauer seinen Betrieb einstelle. Ausserdem sei der Verbandsrabatt von drei auf fünf Prozent angehoben worden und entspreche nun dem Ansatz bei den Gemeinsamen Tarifen GT 1 und GT

Die Verwertungsgesellschaften beantragen eine Tarifdauer bis Ende 2009, wobei der Tarif automatisch bis zum 31. Dezember 2010 verlängert wird, falls keine der Tarifparteien vorgängig neue Verhandlungen wünscht.

4.

Am 1. Juni 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 2a eingesetzt. Auf Grund der dem Gesuch beiliegenden schriftlichen Zustimmungserklärung der SAB zur Tarifvorlage konnte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Tarifeingabe unmittelbar dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet werden (Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 / PüG).

In seiner Antwort vom 19. Juni 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit dem massgebenden Nutzerverband auf einen neuen Tarif einigen konnten und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 4/17 CCF

5.

Da der einzige Verhandlungspartner dem vorgelegten GT 2a ausdrücklich zugestimmt hat, und gestützt auf die Verfügung vom 28. Juni 2007 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

6.

Der zur Genehmigung vorgelegte GT 2a (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) hat in der Fassung vom 11. Mai 2007 in deutscher und französischer Sprache den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 15/17 CCF

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben unter der Federführung von Suissimage am 24. Mai 2007 und damit innert der Eingabefrist von Art. 9 Abs. 2 URV den Antrag zur Genehmigung eines neuen Gemeinsamen Tarifs 2a (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) in der Fassung vom 11. Mai 2007 eingereicht.

2.

Aus den eingereichten Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) der vorgelegten Tarifeingabe ausdrücklich zugestimmt hat.

3.

Der GT 2a bezieht sich im Wesentlichen auf die Weitersendung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer, wobei die entsprechenden Repertoires von den fünf am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften verwaltet werden. Mit der gemeinsamen Eingabe erfüllen diese somit die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen müssen. Im vorliegenden Tarif übernimmt Suissimage die Funktion der geschäftsführenden Inkassostelle (vgl. Ziff. 1.4 Abs. 2 des Tarifs).

4.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgeblich Betroffenen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in die-

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 16/17 CCF

sem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Allerdings sind einige Elemente des Berechnungsmodells wie insbesondere die Berücksichtigung der so genannten BAKOM-Gebühr, des Einbezugs der Entschädigung für Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie der Kosten für Settop-Boxen umstritten geblieben (vgl. hiezu den Entscheid vom 13. November 2006 betr. den GT 2a, Ziff. II/6 ff.). Da aber die erfolgte Zustimmung namentlich auch die im Tarif festgelegten Vergütungsansätze abdeckt, ist eine uneingeschränkte Zustimmung zum Berechnungsmodell nicht erforderlich. Ausserdem stimmt der vorgelegte Tarif im Wesentlichen mit dem am 13. November 2006 überprüften und genehmigten GT 2a überein (vgl. hiezu ebenfalls den Beschuss vom 13.11.2006).

5.

Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur vorgelegten Tarifeingabe und insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Entschädigungen sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Genehmigung des GT 2a zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der neue GT 2a ist somit in der vorgelegten Fassung vom 11. Mai 2007 antragsgemäss mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bzw. im Falle der automatischen Verlängerung gemäss Ziff. 7 Abs. 2 des Tarifs längstens bis zum 31. Dezember 2010 zu genehmigen.

6.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

Der Gemeinsame Tarif 2a (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer) wird in der Fassung vom 11. Mai 2007 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis längstens zum 31. Dezember 2010 genehmigt. […]

ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT 2a 17/17 CCF