Öffentlicher SendeempfangPDF423.66 kB23. September 1993
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATll RE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 23. September 1993 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3
(Öffentlicher Sendeempfang)
Besetzung
Präsident: • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Herr Pierre Greber, Geneve
Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich
Vertreter der Urheber: • Dr. Pierre-Alain Täche, Lausanne
Vertreter der Werknutzer: • Dr. Bernard Cloätta, Adliswil
Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 28. Juni 1993 haben die drei Verwertungsgesellschaften Pro Litteris (PL), Societe suisse des auteurs (SSA) und Suissimage (SI) der Schiedskommission den Antrag gestellt, ihren gemeinsamen Tarif 3 für den öffentlichen Sendeempfang (GT 3) als Zusatztarif zum ebenfalls bis zum 31. Dezember 1995 gültigen SUISA-Tarif Ab (öffentl. Sendeempfang nichttheatralischer Musik) zu genehmigen. Der GT 3 bezieht sich auf alle Werkkategorien, ausgenommen die nichttheatralische Musik.
2. Die Entschädigungen des GT 3 für den zeitgleichen, öffentlichen Sendeempfang beziehen sich auf die Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen und werden von der PTT-Verwaltung zusammen mit den Konzessionsgebühren erhoben. Die Ansätze sind per 1. Januar 1992 der Teuerung angepasst worden und betragen neu pro Konzession und Monat: Fr. 1.35 für den Radioempfang, Fr. 3.65 für den Fernsehempfang und Fr. 5.00 für Radio- und Fernsehempfang. Mangels Kündigung (vgl. Ziff. 5.1 des Tarifs) läuft die Gültigkeitsdauer des GT 3 am 31. Dezember 1995 ab.
3. Dem Antrag der Verwertungsgesellschaften PL, SSA und SI samt Beilagen ist zu entnehmen, dass die hauptsächlichen Organisationen und Verbände der Werknutzer den Genehmigungsantrag betreffend den GT 3 ausdrücklich unterstützen. Aufgrund dieses positiven Ergebnisses der gemäss Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführten Tarifverhandlungen konnte gestützt auf Art. 1 O Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.
4. Da der GT 3 auf einer Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den hauptsächlichen Nutzerorganisationen beruht und die direkt interessierten Kreise den Genehmigungsantrag ausdrücklich unterstützen, wurde die Behandlung des Antrags gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg beschlossen.
5. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif GT 3 hat in der deutschen und französischen Fassung den folgenden Wortlaut:
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Gemeinsamer Tarif III PROLITTERIS-TELEDRAMA
SUISSIMAGE
1 Begriffe
1.1 Werknutzer «Werknutzer» im Sinne dieses Tarifs sind alle Inhaber von Radio- und/oder Fernsehempfangskonzessionen der Kategorie 11, die den Inhaber zum Betrieb einer Anlage für den öffentlichen radio- und/oder drahtelektrischen Empfang der öffentlichen in- und ausländischen Radio- und Fernsehsendungen in dE Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein berechtigen. Der Inhaber solcher Konzessionen wird in diesem Tarif mit «Unternehmen>> bezeichnet.
1.2 Werke Als «Werke» werden alle Werke der Literatur und Kunst im Sinne des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 / 24. Juni 1955 (URG) bezeichnet. Davon ausgenommen sind die nichttheatralischen vyerke der Musik.
1.3 Verwertungsgesellschaften Als «Verwertungsgesellschaften» werden die Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS-TELEDRAMA und SUISSIMAGE bezeichnet.
2 Rechte
2.1 Empfang Dieser Tarif bezieht sich auf den zeitgleichen öffentlichen Empfang in d1 Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein von Werken, die in den Programmen in- und ausländischer Sendeanstalten enthalten sind.
2.2 Ausnahmen:
2.2.1 Grossbildprojektionen Der öffentliche Empfang mittels Bildschirm z r Projizierung eines Fernsehbildes bildet Gegenstand gesonderter Tarife, falls:
die Diagonale des Fernsehbildes grösser als 3 m ist;
der Bildschirm nicht in einem geschlossenen Raum betriebsbereit gehalten wird.
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2.2.2 Zeitverschobene Vorführung Die zeitverschobene Vorführung aufgezeichneter Werke bildet nicht Gegenstand dieses Tarifs.
2.3 Vorbehalt bezüglich anderer Rechte Über allfällige Leistungssctwtzrechte
der ausübenden Künstler an ihren Leistungen
der Hersteller von Tonträgern und Ton-/Bild-Trägern an ihren Produkten
der Sendegesellschaften an ihren Programmen verfügen die Verwertungsgesellschaften nicht
2.4 Gewährleistung Mit der Erfüllung der Entschädigungspflicht wird das Unternehmen von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Verwendung von allen Werken gemäss Ziff. 2.1 freigestellt. Wird das Unternehmen nach Erfüllung seiner Entschädigungspflicht von einem Dritten für die Nutzung von V\/erken gemäss Ziffer 2.1. belangt, so kann es den Ansprecher an die Verwertungsgesellschaften verweisen.
2.5 Streitverkündung Wird von einem Dritten ein Anspruch geltend gemacht, für den die Verwertungsgesellschaften die Gewährleistung übernommen haben, ist das Unternehmen, gegen das sich der Anspruch richtet. befugt, den Verwertungsgesellschaften den Streit zu verkünden. Die Verwertungsgesellschaften verpflichten sich, bei rechtzeitiger Streitverkündung in den Prozess einzutreten.
3 Tarife
3.1 Er.tschäd;gungen Die Entschädigung für die Einräumung der Rechte gemäss Ziffer 2 beträgt pro Konzession und Monat für: Radioempfang Fr.1.15 Fernsehempfang Fr. 3.05 Radio- und Fernsehempfang Fr. 4.20
..,.2 Anpassung an die Teuerung Die Entschädigung wird jeweils auf den 1. Januar der Teuerung angepasst. sofern die Teuerung mindestens 5% beträgt. Basis ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an 1 3 7. Oktober 1985. Stichtag für die Berechnung der Teuerung ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise jeweils per 31. Oktober des vorangegangenen Jahres. Die Entschädigung wird pro 5% Teuerung erhöht um jeweils: Radioempfang Fr. -.05 Fernsehempfang Fr.-.15 Radio- und Fernsehempfang Fr. -.20
5 4 Abrechnung
Die PTT-Verwaltung erhebt die vom Unternehmen den Verwertungsgesellschaften geschuldete Entschädigung zusätzlich zur Konzessionsgebühr.
5 Gültigkeitsdauer und Übergangsregelung
5.1 Gültigkeitsdauer Dieser Tarif ist vom 1.Januar 1985 bis zum 31.Dezember 1990 gültig. Er verlängert sich jeweils automatisch um 5 weitere Jahre, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf der ordentlichen, respektive der verlängerten Gültigkeitsdauer gekündigt wird.
5.2 Übergangsregelung Im Sinne einer Übergangsregelung ist für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zur,, 31. Dezember 1986 eine wie folgt reduzierte Entschädigung geschuldet:
5.2.1. 1.1.-31.12.1985 Radioempfang Fr. 1.- pro Konzession und Monat Fernsehempfang Fr.2.50 pro Konzession und Monat Radio- und Fernsehempfang Fr.3.50 pro Konzession und Monat Die Entschädigung wird für das ganze Jahr 1985 nur zur Hälfte geschuldet. Die erste Rechnungsstellung erfolgt ab 1.Juli 1985 zum ganzen Betrag für die restlichen 6 Monate des Jahres 1985.
5.2.2 1.1.-31.12.1986 Radioempfang Fr. 1.- pro Konzession und Monat Fernsehempfang Fr. 2.50 pro Konzession und Monat Radio- und Fernsehempfang Fr. 3.50 pro Konzession und Monat
6 Veröffentlichung
Der Tarif wird durch die Verwertungsgesellschaften im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
7 Erklärung
Die unterzeichnenden Verbände erklären sich mit den hier getroffenen Abmachungen einverstanden und empfehlen ihren Mitgliedern deren Einhaltung. Sie sorgen für eine zweckdienliche Orientierung ihrer Mitglieder über den vorliegenden Tarif.
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PROLITTERIS / SUISSIMAGE:
Gemeinsamer Tarif-III/ Tarif comrnun III ****************************************
Verlängerung/ prolongation
Der Tarif ist in mangels Kündigung gemäss Ziff. 5.1 gültig bis zum 31 Dezember 1995. Le tarif n'a pas ete denonce selon chiff. 5.1 et est donc valable jusqu'au 31 decembre 1995.
Anpassung an die Teuerung/ adaption au rencherissement
Die Entschädigungen gemäss Ziff. 3 sind per 1. Januar 1992 der Teuer.ung angepasst worden und betragen neu pro Konzession und Monat: Radioempfang .Fr. 1. 35 Fernsehempfang Fr. 3.65 Radio und Fernsehempfang Fr. 5. 00
Les redevances selon chiff. 3 ont ete adaptees au rencherissement le 1 janvier 1992 et s'elevent par concession et mois:
reception radio fr. 1.35 reception television fr. 3. 6 5 reception radio et TV .fr. 5. o o
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Dezember 1991 / decembre 1991· GT3-TATE.TXT
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Tarif commun III PROLITTERIS-TELEDRAMA
SUISSIMAGE
1 Notions
1 .1 Utilisateurs Sont des «utilisateurs» au sens du present tarif tous les titulaires de concessions radio et television de la categorie II, autorisant le titulaire a exploiter une installation pour la reception publique, par voie herzienne ou par cable, des emissions d,.. radio et de television publiques, suisses et etrangeres, diffusees en Suisse etc.. Liechtenstein. Le titulaire d'une teile concession est denomme «entreprise» dans le present tarif.
1.2 Oeuvres Sont denommees «reuvres» toutes les reuvres litteraires et artistiques au sens de la Loi federale concernant le droit d'auteur sur les reuvres litteraires et artistiques du 7 decembre 1922 / 24 juin 1955 (LOA). Les ceuvres musicales non theatrales ne sont pas inclues dans cette notion.
1.3 Societes de perception Le terme «societes de perception» designe les societes de perception PRO LITTERIS-TELEDRAMA et SUISSIMAGE.
2 Droits
2.1 Reception Le present tarif se rapporte a la reception simultanee publique, en Suisse et ci.... Liechtenstein, d'reuvres comprises dans les programmes d'organismes de radiodiffusion nationaux ou etrangers.
2.2 Exceptions:
2.2.1 Projections sur ecran La reception publique d'images televisees projetees sur ecran fait l'objet d'un tarif particulier lorsque: la diagonale de l'image projetee mesure plus de 3 metres; - l'ecran est utilise dans un espace non ferme.
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2.2.2 Transmission en differe La transmission en differe d'ceuvres enreg1streus ne fait pas l'objet du present tarif.
2.3 a Reserve relative d'autres droits Les societes de perception ne disposent pas des droits voisins eventuels des artistes interpretes ou executants sur leurs prestations des fabricants de porteurs de sons et porteurs de sons/images sur leurs produits des organismes de radiodiffusion sur leurs programmes.
2.4 Garantie En s'acquittant des indernnites dues, l'entreprise est liberee des pretentions financieres de tiers sur l'exploitation de toutes les ceuvres selon chiffre 2.1. Apres s'etre acquittee de son obligation de paiement, l'entreprise qui se verrait poursuivie par un tiers pour avoir utilise des droits prevus sous chiffre 2.1, peut renvoyer le dema'.1ceur aux societes de perception.
2.5 Denonciation du litige Si un tiers fait valoir une pretention couverte par la garantie des societes de pera ception, l'entreprise laquelle cette reclamation est adressee peut denoncer ce a litige aux societes de perception. Lorsque cette denonciation a ete faite temps, a les societes de perception s'engagent intervenir dans le proces.
3 Tarifs
3.1 Redevances La redevance pour l'octroi des droits conforrnement au chiffre 2 s'eleve par concession et par mois: reception radio atr. 1.1s reception TV a fr. 3.05 reception radio et TV a fr. 4.20
__ 2 Adaptation au rencherissement Le cas echeant, la reJevance sera adaptee au rencherissement le 1 er janvier de a chaque annee. Elle est basee sur l'etat de l'indice national des prix la consonJmation au 31 octobre 1985. Pour calculer le rencherissement ' le Jiour de reference a est l'etat de l'indice national des prix la consommation au 31 octobre. La redevance ne sera ?daptee que si le rencherissement s'eleve au moins 5%. a L'augmentation de la redevance pour 5% de rencherissement sera de reception radio fr. -.05 a reception TV fr. -.15 a reception radio et TV fr. -.20 a
9 4 Decompte
Les redevances dues par l'entreprise aux societes de perception sont ajoutees au montant de la taxe pour la concession et encaissees par l'administration des PTT.
5 Duree de validite et reglementation transitoire
5.1 Duree de validite Le present tarif est valable du 1er janvier 1985 au 31 decembre 1990. II est automatiquement prolonge de 5 ans sauf denonciation une annee avant l'ecoulement de la duree de validite ordinaire, respectivement de la duree de validite prolongee.
5.2 Reglementation transitoire Dans le sens d'une reglementation transitoire, une redevance reduite comme sun est exigee pour la periode du 1er janvier 1985 au 31 decembre 1986:
5.2.1 1. 1.-31. 12. 1985 reception radio fr. 1.- par concession et par mois reception TV fr. 2.50 par concession et par mois reception radio et TV fr. 3.50 par concession et par mois ·Seule la moitie de la redevance est due pour 1985. La premiere facture est envoyee des le 1er juillet 1985 et porte sur le montant total du pour les 6 derniers mois de 1985.
5.2.2 1. 1.-31. 12. 1986 Reception radio fr. 1.- par concession et par mois Reception TV fr. 2.50 par concession et par mois Reception radio et TV fr. 3.50 par concession et par mois
6 Publication
Le present tarif est publie par les societes de perception dans la Feuille officielle suisse du commerce (FOSC).
7 Declaration
Les associations signataires se declarent d'accord avec les arrangements pris et a recommandent leurs membres de s·y conformer. Elles s'engagent informer a utilement leurs membres sur le present tarif.
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PROLITTERIS/ SUISSIMAGE:
Gemeinsamer Tarif III/ Tarif comrnun III ****************************************
Verlängerung/ prolongation
Der Tarif ist in mangels Kündigung gemäss Ziff. 5.1 gültig bis zum ( 31. Dezember 1995. Le tarif n'a pas ete denonce selon chiff. 5.1 et est donc valable jusqu•au 31 decembre 1995.
Anpassung an die T uerung / adaption au rencherissement
Die·· Entschädigungen gemäss Ziff. 3 sind per 1. Januar 1992 der Teuerung angepasst· worden und betragen neu pro Konzession und Monat: Radioempfang Fr. 1.35 Fernsehempfang Fr. 3.65 Radio- ·und· Fernsehempfang Fr. · 5.00
Les redevances selon chiff. 3 ont ete adaptees au rencherissement le 1 janvier 1992 et s'elevent par concession et mois:
reception radio fr. 1.35 reception television fr. 3.65 reception radio et TV fr. 5.00
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Dezember 1991 / decembre 1991 · GT3-:-TATE.TXT
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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1. Nach bisherigem Recht war die kollektive Wahrnehmung des Rechts zum öffentlichen Sendeempfang nur in bezug auf die nichttheatralische Musik der Bundesaufsicht unterstellt, und somit unterlag nur der SUISA-Tarif Ab der Genehmigung durch die Schiedskommission. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass nun die Wahrnehmung des Rechts zum öffentlichen Sendeempfang gemäss Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG generell der Bundesaufsicht unterstellt ist. Der GT 3, der seit dem 1. Januar 1985 im Rahmen der Privatautonomie zur Anwendung kommt, bedarf somit nach neuem Recht der Genehmigung durch die Schiedskommission (Art. 46 Abs. 3 URG).
2. Art. 47 Abs. 1 URG sieht vor, dass Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, einen gemeinsamen Tarif aufstellen. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 3 ist zwar ein gemeinsamer Tarif, aber er deckt den Nutzungsbereich, auf den er sich bezieht, nicht vollständig ab. Einerseits ist er als Zusatztarif zum SUISA-Tarif Ab konzipiert, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. Dezember 1990 genehmigt hat und dessen Gültigkeitsdauer erst am 31. Dezember 1995 abläuft. Anderseits bezieht er sich nicht auf die verwandten Schutzrechte, die durch einen weiteren Zusatztarif in einem späteren Zeitpunkt abgedeckt werden sollen. Die vorläufige Beibehaltung getrennter Tarife für den Bereich der Musik und den Bereich der anderen Werkkategorien ist insofern gerechtfertigt, als der SUISA-Tarif Ab gemäss Art. 83 Abs. 1 URG bis zu seinem Ablauf in Kraft bleiben kann und bis dahin nicht durch einen gemeinsamen Tarif ersetzt werden muss, der sich auch auf die Musik bezieht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden Tarife in bezug auf ihre Anwendung wegen des gemeinsamen Inkassos durch die PTT nicht von einem gemeinsamen Tarif unterscheiden. Die Ausklammerung der verwandten Schutzrechte aus dem GT 3 ist darauf zurückzuführen, dass der GT 3 zu einer Zeit ausgehandelt worden ist, als es diese Rechte noch gar nicht gab. Mit der Genehmigung des GT 3 soll eine im Rahmen der Vertragsautonomie zustandegekommene Regelung zur Abgeltung der Urheberrechte im Bereich des öffentlichen Sendeempfangs von der Schiedskommission anerkannt werden, um in diesem Nutzungsbereich einen möglichst nahtlosen Übergang vom bisherigen zum neuen Recht zu gewährleisten.
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Es handelt sich um die Genehmigung eines bereits bestehenden und angewendeten Tarifs, der nach dem neuen URG unter den Anwendungsbereich der Verwertungsbestimmungen fällt. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, dem GT 3 die Genehmigung zu verweigern, weil er die verwandten Schutzrechte nicht mitumfasst, über deren Abgeltung noch verhandelt werden muss. Die Gültigkeitsdauer der sich ergänzenden Tarife im Bereich des öffentlichen Sendeempfangs ist jedoch so aufeinander abzustimmen, dass bei der nächsten Tarifrevision die verschiedenen Zusatztarife zu einem einzigen, gemeinsamen Tarif zusammengefasst werden können; der GT 3 erfüllt diese Voraussetzung, weil seine Gültigkeitsdauer mit derjenigen des Tarifs Ab übereinstimmt.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die sogenannte 10%-Regel anzuwenden, wonach die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 10% des Nutzungsertrags oder -aufwands betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergeben würde. Diese Angemessenheitsüberprüfung stimmt weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat.
4. Ausschlaggebend für die Beurteilung des vorliegenden Tarifs ist der Umstand, dass er seinerzeit zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen frei ausgehandelt worden ist und die Nutzerorganisationen im Rahmen der Vorverhandlungen zum Genehmigungsverfahren dem GT 3 erneut zugestimmt haben. Mit Bezugnahme auf den Preismissbrauch nach dem Kartellrecht hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. März 1986 festgehalten, dass ein Tarif missbräuchlich wäre, wenn er in erheblichem Masse oder zumindest nicht unwesentlich vom Ergebnis abweichen würde, auf das sich die beiden Parteien unter Wettbewerbsbedingungen hätten einigen können. Dagegen sei in der Zustimmung der vom Tarif Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür zu sehen, dass kein Missbrauch der Monopolstellung vorliegt (vgl. Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, 1981 - 1990, S. 190, Erw. 5 b). Da der GT 3 das Ergebnis eines frei ausgehandelten Vertrages zur Abgeltung der Urheberrechte im Bereich des öffentlichen Sendeempfangs dar-
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stellt, ist er auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle des neuen URG nicht zu beanstanden. Der Tarif ist zwar auch in diesem Fall nicht das Ergebnis eines wirksamen Wettbewerbs, weil für die Nutzer nicht die Möglichkeit besteht, auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Mit ihrer Zustimmung haben die Nutzer indessen zum Ausdruck gebracht, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Verhandlungsergebnis entspricht; unter diesen Umständen kann er nicht missbräuchlich sein. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Falle der fehlenden Zustimmung der Verhandlungspartner die im Genehmigungsantrag betreffend den GT 3 enthaltenen Angaben nicht ausgereicht hätten, um eine Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 60 URG vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Entschädigung des künftigen Tarifs GT 3, der sich auf alle Werkarten und auch auf die verwandten Schutzrechte wird beziehen müssen, sollte deshalb nach Möglichkeit auf die in Art. 60 Abs. 1 und 2 URG enthaltenen Beurteilungskriterien Bezug genommen werden.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission
1. Der bis zum 31. Dezember 1995 vorgesehene gemeinsame Tarif 3 (Entschädigung für den zeitgleichen, öffentlichen Sendeempfang) wird genehmigt.
2. Den Verwertungsgesellschaften PL, SSA und SI wird - gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 - eine Spruchgebühr von Fr. 1 '200.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Verwertungsgesellschaften PL, SSA und SI
Schweizerischer Wirteverband
Verband der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser
Migros-Genossenschaftsbund
COOP Schweiz
ASCO (Verband Schweizerischer Konzertlokal-, Cabaret-, Dancing- und Diskothekeninhaber)
den Preisüberwacher.
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Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).