Musikaufführungen zu Tanz und UnterhaltungPDF1.06 MB18. Oktober 1996
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 18. Oktober 1996 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung)
Besetzung
Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Carlo Govoni, Bern
Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau
Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Pierre-Alain Tâche, Lausanne
Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Hb, den die Schiedskommission letztmals mit Beschluss vom 10. November 1995 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 1. Juli 1996 haben die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des neuen Gemeinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) in der Fassung vom 20. Juni 1996, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, gestellt.
2. Der Gemeinsame Tarif Hb richtet sich an Nutzer, die Musik zu Tanz und Unterhaltung aufführen, sei es durch Musiker oder mittels Tonträger oder Videoclips. Er unterscheidet sich gemäss Eingabe der Verwertungsgesellschaften vom bisherigen Tarif nur in den Ziff. 12 (Entschädigungen für Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern) und 22 (Gültigkeitsdauer). SUISA und SWISSPERFORM halten die Entschädigungen der Ziff. 12 nach bisherigem Tarif bzw. nach dem früheren Tarif Hb der SUISA, der sich am ‘Vereins- oder Betriebsfest’ orientierte und daher bescheidene Pauschalentschädigungen vorgesehen habe, für sogenannte ‘Techno-Parties’ als zu gering. Sie machen geltend, dass sich zu diesen Anlässen Tausende von Besucher einfinden würden und auch bereit seien, gehobene Eintrittspreise zu bezahlen. Deshalb sehen sie sich veranlasst, diese Entschädigungen anzuheben. Die am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften verhandelten daher bereits 1995 mit den Nutzern über eine von Grund auf neue Tarifstruktur. Da diese Verhandlungen aber nicht abgeschlossen werden konnten, verlangten sie als Übergangslösung für das Jahr 1996 hinsichtlich der Urheberrechte eine Verlängerung des bis Ende 1995 geltenden Tarifs Hb sowie einen Zuschlag von 25 Prozent für die verwandten Schutzrechte. Diesen Übergangstarif genehmigte die ESchK mit Beschluss vom 10. November 1995. Die Verwertungsgesellschaften halten ausdrücklich fest, dass auch der neu beantragte GT Hb, der bei grundsätzlich unveränderter Tarifstruktur, für Techno-Parties und andere Disco- Veranstaltungen eine wesentliche Erhöhung der Pauschalentschädigungen vorsehe, nur für 1997 gelten soll und wiederum eine Übergangslösung darstelle. Sie erklären sich des-
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halb bereit, auf die Anwendung der Teuerungsklausel des ebenfalls zur Genehmigung unterbreiteten allgemeinen Teils der SUISA-Tarifordnung (Ziff. 27-29) per 1. Januar 1997 zu verzichten.
Die SUISA und die SWISSPERFORM haben über die Fortsetzung der mit den Nutzerorganisationen beziehungsweise den Nutzern geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet und geben an, dass sie ihren Tarifpartnern im Januar 1996 einen weiteren Tarifentwurf zustellten. Als Ergebnis der zusätzlichen Verhandlungen resultierte der Tarifentwurf vom 6. März 1996.
Mit den Veranstaltern von Techno-Parties wurde ebenfalls mehrmals verhandelt, wobei nach Angaben der Verwertungsgesellschaften kein eigentlicher Verband der Techno-Veranstalter existiert. Die an den verschiedenen Verhandlungsrunden teilnehmenden Veranstalter hätten sich allerdings als repräsentative Vertreter bezeichnet. Anlässlich der Verhandlungsrunde vom 13. Juni 1996 habe man sich mit ihnen über eine weitere Übergangsperiode von einem Jahr einigen können. Der auf dieser Einigung beruhende Tarifentwurf in der Fassung vom 20. Juni 1996 sei sämtlichen Verhandlungspartnern nochmals zugestellt worden; es seien dazu keine Stellungnahmen mehr eingegangen. Zu früheren Entwürfen haben sich nach Angaben der Antragstellerinnen der SLJV zustimmend und der SSB ablehnend (beide zum Entwurf vom 15.1.96) geäussert. Nur mit Vorbehalten hätten der Vorort (zum Entwurf vom 15.1.96; Vorbehalt bezüglich der Teuerungsklausel) sowie der SLS und der Schweiz. Schützenverband (beide zum Entwurf vom 6.3.96) zustimmen können. Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass die Mitglieder dieser Verbände hauptsächlich Veranstaltungen mit Live-Musik durchführen und damit durch die Erhöhung der Entschädigungen für Disco-Veranstaltungen nur marginal berührt seien.
3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 1996 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Hb eingesetzt und den direkt betroffenen Kreisen nochmals Gelegenheit eingeräumt,
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sich zur vorliegenden Eingabe zu äussern. Dabei wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV die folgenden Nutzerorganisationen eingeladen, zum Antrag auf Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs Hb Stellung zu nehmen: − DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern − SFV; Schweiz. Fussballverband, Bern − SLS; Schweiz. Landesverband für Sport, Bern − SLJV; Schweiz. Landjugend-Vereinigung, Lindau − SSB; Schweiz. Samariterbund, Olten − STV; Schweiz. Turnverband, Aarau − STV; Herrn Dr. A. Stolz, Lichtensteig − TCS; Touring Club der Schweiz, Genf − VSSU; Verband schweiz. Schiffahrtsunternehmungen, Horw − VORORT, Schweiz. Handels- und Industrie-Verein, Zürich − Energetic, Zürich − Futurescope GmbH, Zürich − Masters of Art GmbH, Roggwil
Die Einladung zur Vernehmlassung für Energetic, Futurescope GmbH und Masters of Art GmbH wurde deren Anwältin zugestellt. Sämtlichen Tarifpartnern wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. August 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.
4. Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 wies der DUN darauf hin, dass er an den Verhandlungen nicht beteiligt gewesen sei und daher auch auf eine Stellungnahme verzichte. Im weiteren gingen folgende Stellungnahmen ein:
− Die Eingabe des SLJV vom 7. August 1996, mit der er sich mit dem vorgeschlagenen Tarif Hb in der Fassung vom 20. Juli 1996 einverstanden erklärte, ging an die SUISA, welche das Schreiben zuhanden der ESchK weiterleitete.
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− Der SLS beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. August 1996, es sei auf die Vorlage nicht einzutreten und die Verwertungsgesellschaften seien zu beauftragen, für Techno und ähnliche Veranstaltungen einen eigenen, vom GT Hb unabhängigen Tarif aufzustellen. Dies wurde damit begründet, dass es ein schwieriges, wenn nicht unmögliches Unterfangen sei, den für Vereins- und Betriebsfeste konzipierten Tarif Hb gleichzeitig auf Techno-Parties mit Tausenden von zahlenden Besuchern auszuweiten. Der SLS habe an mehreren Sitzungen mit den Verwertungsgesellschaften teilgenommen und daraus habe der Entwurf für den GT Hb in der Fassung vom 6. März 1996 resultiert. Diese Fassung sei zumindest als Übergangslösung akzeptabel, wenn auch in einigen Punkten noch überarbeitungs- und anpassungsbedürftig. Der SLS habe daher diese Version bei seinen Mitgliederverbänden in die Vernehmlassung gegeben; darüber seien die Verwertungsgesellschaften informiert worden. In der Folge hätten aber SUISA und SWISSPERFORM die Verhandlungen mit den Techno-Veranstaltern fortgesetzt. Daraus sei der Tarifentwurf in der Fassung vom 20. Juni 1996 entstanden. Die Vorschläge des SLS seien in dieser Fassung unberücksichtigt geblieben. Da der SLS nicht kurzfristig seine Verbände ein weiteres Mal konsultieren könne, sei er auch nicht in der Lage, auf den GT Hb in der Fassung vom 20. Juni 1996 einzutreten.
− Auch der SSB hält in seiner Vernehmlassung vom 9. August 1996 das von den Verwertungsgesellschaften verfolgte Ziel, sowohl Grossveranstaltungen wie auch kleinere Vereinsabende unter denselben Tarif zu subsumieren, nicht für realisierbar. Er beanstandet ebenso, dass nach dem Entwurf vom 6. März 1996 ohne die Verhandlungspartner aus den Bereichen Sport und Wohltätigkeit mit den Veranstaltern von Techno-Parties weiterverhandelt wurde, was schliesslich zum Tarif in der Fassung vom 20. Juni 1996, zu dem der SSB nicht angehört worden sei, geführt habe. Der SSB macht eine Verweigerung des Anhörungsrechts geltend und zieht aus dieser Vorgehensweise den Schluss, dass ein gemeinsamer Tarif für die breitgefächerten
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Nutzerkategorien nicht möglich sei. Der SSB hat indessen nichts einzuwenden gegen die Verlängerung des bisherigen Tarifs Hb bis zum 31. Dezember 1997, lehnt jedoch die vorgeschlagene Änderung von Ziff. 12 des neuen Tarifs ab. Dazu wird ausgeführt, dass die Verwertungsgesellschaften eine starke Erhöhung der Grundbeiträge bei Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern beantragen. Obwohl damit in erster Linie die Entschädigungen aus den Techno-Grossveranstaltungen erhöht werden sollen, würde sich dies auch bei Veranstaltungen in kleinerem Rahmen stark auswirken. Zwar wird eingestanden, dass innerhalb des SSB die Veranstaltungen, an denen Ton- und Tonbildträger eingesetzt werden, im Vergleich zu Anlässen mit Live-Musik eher eine untergeordnete Rolle spielen. Trotzdem würden die in Ziff. 12 des Tarifs vorgesehenen neuen Grundbeträge eine unverhältnismässige Anhebung der vom SSB zu leistenden Entschädigungen bewirken. Aus grundsätzlichen Überlegungen wird daher der vorgelegte Tarif abgelehnt und die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 1997 beantragt. Damit die Verhandlungen in der von ihm gewünschten Weise fortgesetzt werden, verlangt der SSB, dass die Schiedskommission den Verwertungsgesellschaften verbindliche Vorgaben auferlege, die sicherstellen sollen, dass künftig die heute unter einem Tarif zusammengefassten Nutzerkategorien aufgeteilt werden.
5. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 1996 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 10. Oktober 1996 weist der Preisüberwacher vor allem auf die Problematik hin, dass der bisherige Tarif Hb einerseits für Vereins- und Betriebsfeste, welche häufig auf nichtkommerzieller Basis durchgeführt werden, sowie andererseits seit einiger Zeit auch auf kommerzielle Massenveranstaltungen wie Techno-Parties und Mega-Dance-Veranstaltungen angewendet wird. Dabei vertritt er die Auffassung, dass der bisherige Tarif diesen unterschiedlichen Nutzungen nicht gerecht werden könne. Im wei-
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teren stellt er fest, dass die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Veranstaltern von Techno-Parties und Mega-Dance-Veranstaltungen für 1997 eine Einigung hätten finden können, was zur Folge habe, dass die Grundbeträge in Ziff. 12 des Tarifs deutlich erhöht wurden. Diese Erhöhung scheint dem Preisüberwacher in bezug auf die Vereins- und Betriebsfeste unverhältnismässig und auch im Vergleich zum GT H (Musik zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) als überhöht. Er empfiehlt daher, entweder den bisherigen Tarif unverändert um ein Jahr zu verlängern oder für den Bereich der Vereins- und Betriebsfeste bis zum Erlass eines eigenen Tarifs für Techno-Parties- und Mega-Dance-Veranstaltungen eine besondere Regelung zu treffen, wobei sich die Entschädigungen - insbesondere die Grundbeträge nach Ziff. 12 - an den bisherigen Ansätzen zu orientieren hätten.
6. Anlässlich der mündlichen Anhörung an der heutigen Sitzung äussern sich die Verwertungsgesellschaften und die anwesenden Nutzerorganisationen wie folgt:
− Die Verwertungsgesellschaften bestreiten nicht, dass mit dem vorgelegten GT Hb unterschiedliche Nutzungen erfasst werden sollen. Es frage sich allerdings, ob diese Unterschiede urheberrechtlich von Bedeutung seien. Insbesondere finde die Auffassung, nicht-kommerzielle Anlässe müssten begünstigt werden, im URG keine Stütze, da eine entsprechende Bestimmung im Entwurf des Bundesrates von 1989 vom Gesetzgeber gestrichen worden sei. Im übrigen gebe es keine klare Trennlinie zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Anlässen, da auch letztere häufig dazu dienen würden zumindest mittelbar die Vereinskasse zu äufnen. Die Verwertungsgesellschaften wehren sich gegen Tarife, die sich nach unterschiedlichen Musikstilen richten und weisen darauf hin, dass Tarife, die einen Prozentsatz des Nutzungsertrages oder -aufwandes vorsehen, allfällige geringere Umsätze nicht-kommerzieller Veranstaltungen automatisch berücksichtigen würden. Sie hätten denn auch die Einführung eines solchen Prozenttarifes vorgeschlagen, dies sei aber gerade auch bei einzelnen nicht-kommerziellen Verhandlungspartnern auf grosse Skepsis gestossen. Im übrigen gehe es nicht an, im
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Rahmen der Gleichbehandlung mit anderen Tarifen eine Nivellierung der Entschädigungen nach unten anzustreben. Es wird darauf hingewiesen, dass der beantragte Tarif eine Zwischenlösung sei und die Veranstalter von Techno-Parties, die finanziell am stärksten betroffen seien, ihm zugestimmt hätten. Dagegen würden ihn die eher marginal betroffenen Verhandlungspartner wie Sportverbände und Samariterbund ablehnen. Insgesamt hätten die anderen Entwürfe, über die auch noch verhandelt worden sei, zu höheren Vergütungen geführt als der heute vorliegende Antrag; dieser wirke sich somit gesamthaft zugunsten der Nutzer aus. Aus diesen Gründen beantragen die Verwertungsgesellschaften die Genehmigung des GT Hb in der Fassung vom 20. Juni 1996.
− Die Vertreterin des SSB bezieht sich auf die eingereichte Stellungnahme vom 9. August 1996 und weist darauf hin, dass der SSB bereit sei, eine gerechtfertigte Entschädigung zu bezahlen, aber mit dem Vorgehen der SUISA keineswegs einverstanden sei. So habe man nur über die Tariffassung vom 6. März 1996 verhandelt und der SSB sei zum Tarifvorschlag vom 20. Juni 1996 nicht mehr angehört worden. Zudem stelle auch der zur Genehmigung vorliegende Tarif nur eine Zwischenlösung dar, die allerdings präjudizielle Wirkung haben könne. Es wird daher an den bereits gestellten Anträgen festgehalten. Es wird auch bestätigt, dass sich die Kritik vor allem auf die geänderten Entschädigungen in Ziff. 12 des Tarifs bezieht und dass aufgrund der unterschiedlichen Nutzer kaum ein Tarif gefunden werden könne, der die Bedürfnisse sämtlicher Nutzergruppen befriedigen könne.
− Während der Sitzung erhielt die Kommission eine Eilsendung mit Absendedatum vom 17. Oktober 1996 der Vertreterin von Energetic, Futurescope sowie Masters of Art GmbH. Darin wird ausgeführt, dass sich diese drei Nutzer in den Verhandlungen mit der vorgeschlagenen Erhöhung des GT Hb zwar einverstanden erklärt hätten; dies aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dieser erhöhte Tarif für sämtliche darin aufgeführten Werknutzer gleichermassen Anwendung findet. Sollte die Kommission den
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Erwägungen des Preisüberwachers folgen, so wird beantragt, den bisherigen Tarif unverändert um ein Jahr zu verlängern.
7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) in der Fassung vom 20. Juni 1996 hat in den drei Amtssprachen folgenden Wortlaut:
;: S U I S A 1 0 SWISSPERFORM Fassung 20.6.1996
Gemeinsamer Tarif Hb
Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung
A.
Kundenkreis
1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Musik zu Tanz und Unterhaltung aufführen.
2 Davon ausgenommen sind, solange für sie spezielle Tarife gelten,
- Gastgewerbebetriebe (Tarif H)
- Kirchen (Tarif C)
B.
Verwendung der Musik
3 Dieser Tarif bezieht sich auf das Aufführen der Musik zu Tanz und Unterhaltung
durch Musiker; Musiker im Sinne dieses Tarifs sind auch Sänger und Dirigenten, unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt musizieren;
mit Tonträgern oder Videoclips.
Dieser Tarif bezieht sich ferner auf das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger des Kunden; diese Tonträger dürfen nur zu Aufführungen des Kunden gemäss diesem Tarif verwendet und Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen werden. *
Der Tarif bezieht sich schliesslich auf Attraktionen und konzertähnliche Darbietungen innerhalb von Tanz- und Unterhaltungsanlässen mit Musik, deren Dauer (bei mehreren Darbietungen am gleichen Tag deren Gesamtdauer) eine Stunde nicht übersteigt.
Wenn bei Tanz- und Unterhaltungsanlässen im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger verwendet werden, regelt der Tarif auch die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte.
4 Davon ausgenommen sind
- Attraktionen und konzertähnliche Darbietungen, innerhalb des Tanz- und Unterhaltungsanlasses, deren Dauer eine Stunde übersteigt (Tarif K); bei mehreren solchen Darbietungen am gleichen Tage zählt deren gesamte Dauer;
* Das überspielen von Handelstonträgern bedarf einer besonderen Erlaubnis der Tonträger-Hersteller.
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(
- der Unterricht in Tanz, Gymnastik, Ballett (Tarif L)
Aufführungen mit Musikautomaten (Tarif Ma)
das Aufnehmen der Musik auf Tonbildträger (Tarife VI und VN).
C.
Verwertungsgesellschaften 4a Die SUISA ist für diesen Tarif auch Vertreterin von SWISS- PERFORM und gemeinsame Zahlstelle. Die SUISA verfügt nicht über die Rechte anderer Urheber als derjenigen der Musik. Die SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Rechte der Interpreten sowie der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern zur Vervielfältigung dieser Produkte.
D.
Entschädigungen
I Für Aufführungen durch Musiker ohne internationalen Ruf
5 Die Entschädigung setzt sich aus Grundbetrag (nach der Zahl der Musiker) und Zusatzbetrag (nach dem Eintrittspreis) zusammen. Der Mindest-Zusatzbetrag gilt auch für Anlässe ohne Eintrittspreis.
6 Die Entschädigung beträgt pro Tag
Zusatzbetrag in allen Fällen 3 X höchster Eintrittspreis, Anzal Musiker Grundbetrag mindestens aber
1 - 2 Fr. 21. 50 Fr. 5.70 3 - 4 Fr. 31. 40 Fr. 11. 40 5 - 6 Fr. 39.60 Fr. 17.20 7 - 10 Fr. 58.30 Fr. 22.90 über 10 Fr. 77.-- Fr. 28.60 Musikvereinigung Fr. 44.-- Fr. 22.90
7 Der Grundbetrag wird für jeden allein auftretenden Musiker und jede Gruppe gesondert in Rechnung gestellt. 8 Wenn sich Musiker oder Gruppen in rascher Folge ablösen und die einzelne Darbietung nicht länger als 15 Minuten dauert, ermässigen sich die Grundbeträge um 80%.
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! II Für Aufführungen mit Musikern von internationalem Ruf
9 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus - einem Grundbetrag, der in der Form eines Prozentsatzes der Musikerlöhne festgesetzt wird (Ziffer 10)
- einen Zusatzbetrag, welcher der Summe von drei·höchsten Eintrittspreisen entspricht; er beträgt jedoch mindestens Fr. 55.-.
10 Der Grundbetrag beträgt für 6,6% der Musikerlöhne.
Als Musikerlohn gilt der Bar- und Naruallohn einschliesslich Spesenentschädigung. Für den Naturallohn gelten die Ansätze der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung (AHV).
III Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern
11 Die Entschädigung setzt sich aus Grundbetrag (nach der Zahl der anwesenden Personen) und Zusatzbetrag (nach dem Eintrittspreis) zusammen. Der Mindest-Zusatzbetrag gilt auch für Anlässe ohne Eintritt.
12 Die Entschädigung beträgt pro Tag
Zusatzbetrag in allen Fällen 3 K höchster Eintrittspreis, Anzahl Personen Grundbetrag mindestens aber
bis 100 Fr. 42.15 Fr. 11.60 101 - 150 Fr. 68.20 Fr. 17.10 151 - 200 Fr. 120.60 Fr. 23.10 201 - 300 Fr. 209.20 Fr. 28.60 301 - 400 Fr. 322.-- Fr. 28.60 401 - 500 Fr. 382.50 Fr. 28.60 501 - 600 Fr. 443.-- Fr. 28.60 601 - 700 Fr. 504.-- Fr. 28.60 701 - 800 Fr. 565.-- Fr. 28.60 801 - 900 Fr. 625.50 Fr. 28.60 901 - 1000 Fr. 686.50 Fr. 28.60
und für jede weiteren 500 Fr. 100.-- Fr. 6.60 oder Teil davon
1 3 . '•
",.. 13 Die Grundbeträge von Ziffer 12 werden halbiert, wenn der Eintrittspreis höchstens Fr. 13.20 beträgt. 13a Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern beträgt die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte 25% der in Ziffern 12 und 13 genannten Beträge.
14 Wenn Musik im gleichen Raum abwechslungsweise durch Musiker und Ton- oder Tonbildträger aufgeführt wird, ermässigen sich die Grundbeträge von Ziffer 12 um 50%.
Wenn die Verwendung von Ton- oder Tonbildträgern lediglich dazu dient, die Spielpausen der Musiker zu überbrücken, so gilt nur die Entschädigung von Ziffern 5-10. Spielpausen im Sinne dieser Bestimmung sind Pausen, die einzeln nicht länger als eine Stunde und gesamthaft nicht länger als ein Drittel der Aufführungen der Musiker dauern.
IV Gemeinsame Bestimmungen
14a Die Mehrwertsteuer ist in der Entschädigung nicht inbegriffen. 14b Der Allg. Teil der Tarifordnung der SUISA gilt sinngemäss auch für die verwandten Schutzrechte.
15 Wenn mehrere Gruppen auftreten, wird der Zusatzbetrag für die grösste Gruppe in Rechnung gestellt. Wird Musik abwechslungsweise mit Musikern und mit Ton-/Tonbildträgern aufgeführt, so gilt der höchste anwendbare Zusatzbetrag. 16 Eintrittspreis ist der Betrag, der für die Teilnahme an einer ganzen Veranstaltung zu entrichten ist, in deren Rahmen Musik aufgeführt wird.
Wird ein Entgelt im wesentlichen nicht für die Musik, sondern für andere Leistungen bezahlt (wie z.B. eine Mahlzeit), so wird deren Wert vom Eintrittspreis abgezogen.
17 Kunden, die für alle ihre Veranstaltungen gemäss diesem Tarif mit der SUISA einen Vertrag schliessen und die vertraglichen Bestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 10%. 18 Gesamtschweizerische Verbände, die für alle ihre Mitglieder einen Vertrag gemäss diesem Tarif abschliessen, und welche die Entschädigungen für ihre Mitglieder gesamthaft an die SUISA überweisen, haben Anspruch auf eine weitere Ermässigung von 20%, wenn sie die Bestimmungen des Vertrags und des Tarifs einhalten.
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E.
Abrechnung
19 Die Kunden geben der SUISA die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung bekannt.
F.
Zahlung
20 Die SUISA stellt für alle Entschädigungen Rechnung.
G.
Verzeichnisse der verwendeten Musik
21 Die Kunden übergeben der SUISA innert 10 Tagen nach der Veranstaltung Verzeichnisse der verwendeten Musik mit Angaben über Titel und Komponist
bei Aufführungen mit Musikern von internationalem Ruf
wenn die SUISA in der Erlaubnis ausdrücklich solche Verzeichnisse verlangt.
H.
Gültigkeitsdauer 22 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 gültig. 23 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden .
S U I S A 1 5
SWISSPERFORM Version 20.6.1996
Tarif Commun Hb
Executions musicales pour manifestations dansantes et recreatives
A.
Cercle de clients
1 Ce tarif s'adresse aux clients qui executent de la musique pour des manifestations dansantes et recreatives.
2 N'entrent pas dans ce tarif, tant que des tarifs speciaux sont valables a cet effet
- les etablissements publics (tarif H)
- les eglises (tarif C)
B.
Utilisation de la rnusique
3 Ce tarif se rapporte a l'execution de la musique pour des manifestations dansantes et recreatives
- par des musiciens; au sens de ce tarif, les chanteurs, les chefs d'orchestre comptent au nombre des musiciens, peu importe qu'ils jouent contre une remuneration
- au moyen de supports sonores ou supports audio-visuels.
Ce tarif se rapporte en outre a l'enregistrement de la musique sur les propres supports sonores du client; ces supports sonores ne peuvent etre utilises que pour les executions du client conformement au present tarif et ils ne peuvent etre remis a des tiers, ni contre remuneration, ni gratuitement. La copie de supports sonores du commerce est soumise a une autorisation speciale du producteur de supports sonores.
Ce tarif se rapporte enfin aux attractions et productions musicales a caractere de concert dans le cadre de manifestations dansantes et recreatives avec musique, dont la duree (en cas de plusieurs productions musicales le meme jour: dont la duree totale) ne depasse pas une heure.
Si des supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marche sont utilises lors de manifestations dansantes et recreatives, ce tarif reglemente egalement la redevance pour les droits voisins.
4 N'entrent pas dans ce tarif
- les attractions et les productions musicales a caractere de concert qui ne sont pas incluses dans la musique de danse et recreative et dont la duree est superieure a une heure (tarif K); en cas de plusieurs manifestations de ce genre le meme jour, c'est leur duree totale qui compte;
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- les cours de danse, gymnastique et ballet (tarif L)
- les executions au moyen de juke-boxes (tarif Ma)
- l'enregistrement de la musique sur supports audio-visuels (tarifs VI et VN)
c. Societes de gestion 4a SUISA est representante de SWISSPERFORM pour ce tarif et organe commun d'encaissement.
SUISA ne dispose pas des droits d'autres auteurs que ceux de la musique.
SWISSPERFORM ne dispose pas des droits exclusifs des interpretes ni de ceux des fabricants de supports sonores et r audiovisuels pour la reproduction de ces produits.
D.
Redevances
I Pour les executions par des musiciens sans renommee internationale
5 La redevance se compose du montant de base (selon le nombre de musiciens) et du montant supplementaire (selon le prix d'entree). Le montant supplementaire minimum vaut aussi pour les manifestations sans prix d'entree.
6 La redevance s'eleve par jour
Montant supplementaire Nombre de Montant dans tous les cas 3 X le prix d'entree le plus musiciens de base eleve, mais au moins
1 - 2 a Fr. 21. 50 a Fr. 5.70 3 - 4 a Fr. 31.40 a Fr. 11. 40 5 - 6 a Fr. 39.60 a Fr. 17.20 7 - 10 a Fr. 58.30 a Fr. 22.90 plus de 10 a Fr. 77.-- a Fr. 28.60 societe de musique a Fr. 44.-- a Fr. 22.90
7 Le rnontant de base est calcule separernent pour chaque musicien se produisant seul et pour chaque groupe.
8 Lors de concours de rnusique ou les rnusiciens ou les groupes se succedent rapidernent et dont chaque production ne depasse pas 15 rninutes, les rnontants de base sont reduits de 80%.
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, II Pour les executions par des musiciens de renommee internationale
9 La redevance se compose
- d'un montant de base fixe sous la forme d'un pourcentage des salaires des musiciens (chiffre 10)
d'un montant supplementaire correspondant a la somme de trois prix d'entree les plus eleves; il s'eleve toutefois au moins a Fr. 55.-.
10 Le montant de base s'eleve pour
6,6% des salaires des musiciens.
Conune salaire de musicien vaut le salaire en especes et en nature, y compris l'indemnisation des frais. Pour le salaire en nature, les taux de l'assurance-vieillesse et survivants (AVS) font foi.
III Executions au moyen de supports sonores ou supports audiovisuels
11 La redevance se compose du montant de base (selon le nombre de personnes presentes) et du montant supplementaire (selon le prix d'entree). Le montant supplementaire minimum vaut aussi pour les manifestations sans prix d'entree. 12 La redevance s'eleve par jour
Montant supplementaire Nombre de Montant dans tous les cas 3 X le prix d'entree le plus personnes de base eleve, mais au moins
jusqu'a 100 a Fr. 42.15 a Fr. 11.60 101 - 150 a Fr. 68.20 a Fr. 17.10 151 - 200 a Fr. 120.60 a Fr. 23.10 201 - 300 a Fr. 209.20 a Fr. 28.60 301 - 400 a Fr. 322.-- a Fr. 28.60 401 - 500 a Fr. 382.50 a Fr. 28.60 501 - 600 a Fr. 443.-- a Fr. 28.60 601 - 700 a Fr. 504.-- a Fr. 28.60 701 - 800 a Fr. 565.-- a Fr. 28.60 801 - 900 a Fr. 625.50 a Fr. 28.60 901 - 1000 a Fr. 686.50 a Fr. 28.60 et par tranche de 500 supple- a Fr. 100.-- a Fr. 6.60 mentaires ou partie de ce nombre
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13 Les montants de base sous chiffre 12 sont reduits de moitie lorsque le prix d'entree atteint au maximum Fr. 13.20.
13a Lors de l'utilisation de supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marche, la redevance pour les droits voisins s'eleve a 25% des montants mentionnes aux chiffres 12 et 13.
14 Lorsque la musique est executee dans le meme local en alternance par des musiciens et au moyen de supports sonores ou supports audio-visuels, les taux sous chiffre 12 sont reduits de 50%.
Lorsque l'utilisation des supports sonores ou supports audio-visuels sert uniquement de liaison pendant les pauses des musiciens, c'est seulement la redevance sous chiffres 5-10 qui est valable. Sont considerees comme pauses, au sens de la presente disposition, les pauses ne durant chacune pas plus d'une heure et au total pas plus d'un tiers des executions des musiciens.
IV Dispositions communes
14a La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans la redevance.
14b Les conditions generales des tarifs de SUISA sont applicables par analogie aux droits voisins.
15 Lorsque plusieurs groupes se produisent, on calculera le montant supplementaire d'apres le groupe le plus nombreux. Lorsque la musique est executee en alternance par des musiciens et au moyen de supports sonores ou supports audiovisuels, il vaut le montant supplementaire maximum applicable.
16 Le prix d'entree est le montant dü pour participer a l'ensemble d'une manifestation dans le cadre de laquelle an execute de la musique.
Lorsque l'on paie une remuneration qui n'est en substance pas pour la musique mais pour d'autres prestations (comme par exemple un repas) ce montant est deduit du prix d'entree.
17 Les clients qui concluent avec SUISA pour l'ensemble de leurs manifestations un contrat conformement au present tarif et qui respectent les conditions du contrat, ont droit a un rabais de 10%.
18 Des associations nationales suisses de clients qui concluent avec SUISA un contrat pour tous leurs membres, qui transmettent en bloc a SUISA les redevances pour tous les membres et qui respectent les conditions du contrat et du tarif ont droit a un rabais supplernentaire de 20%.
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E.
Decompte
19 Les clients communiquent a SUISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance dans les 10 jours qui suivent la manifestation.
F.
Paiement
20 SUISA etablit une facture pour toutes les redevances.
G.
Releves de la musique utilisee
21 Dans les 10 jours qui suivent la manifestation, les clients remettent a SUISA des releves de la musique utilisee avec des donnees sur le titre et le compositeur
pour les executions par des musiciens de renommee internationale
- lorsque SUISA reclame expressement ces releves dans son autorisation.
H.
Duree de validite
22 Ce tarif est valable du ler janvier 1997 au 31 decembre 1997.
23 11 peut etre revise avant son echeance en cas de modification profonde des circonstances.
20 S U I S A Versione 20.6.1996 SWISSPERFORM
Tariffa comune Hb
Esecuzioni musicali per manifestazioni danzanti e ricreative
A.
Sfera di clienti
1 Questa tariffa concerne quei clienti ehe eseguono musica per manifestazioni danzanti e ricreative.
2 Non rientrano in questa tariffa, purche valgano a quest'effetto tariffe speciali
- gli esercizi pubblici (tariffa H)
r - le chiese (tariffa C).
B.
Utilizzazione della musica
3 Questa tariffa concerne l'esecuzione di musica da ballo e ricreativa
- mediante musicisti; ai sensi di questa tariffa, sono considerati musicisti anche cantanti e direttori d'orchestra, indipendentemente dal fatto ehe vengano rimunerati o meno
- mediante supporti sonori o supporti audiovisivi.
Questa tariffa concerne inoltre la registrazione della musica sui propri supporti sonori del cliente; detti supporti sonori possono solo essere utilizzati perle esecuzioni del cliente confonnemente alla presente tariffa, e non possono
··- essere rilasciati a terzi, ne contro rimunerazione ne gratuitamente. *
Questa tariffa concerne infine le attrazioni e manifestazioni danzanti e ricreative con musica, la cui durata (in caso di parecchie manifestazioni lo stesso giorno, la cui durata totale) non supera un'ora.
In caso di utilizzazione, in occasione di attrazioni e manifestazioni danzanti, di supporti sonori o audiovisivi disponibili in commercio, e oggetto della tariffa anche l'indennita relativa ai diritti di protezione affini.
4 Sono esclusi da questa tariffa
i concerti e le manifestazioni a carattere di concerto non rientranti nella categoria della musica da ballo e ricreativa, o la cui durata e superiore ad un'ora (tariffa K); in caso di parecchie manifestazioni di questo genere lo stesso giorno, vale la loro durata totale;
* Per la sovraregistrazione di supporti sonori disponibili in commercio occorre un'autorizzazione speciale dei produttori di questi.
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- le seuole di danza, ginnastiea, balletto (tariffa L)
- le eseeuzioni mediante juke-box (tariffa Ma)
- la registrazione della musiea su supporti audiovisivi tariffe VI e VN).
C.
Societä di riscossione
4a La SUISA rappresenta per questa tariffa anehe la SWISS- PERFORM ed e organo eomune per l'ineasso.
La SUISA non detiene i diritti di altri autori ehe non siano quelli della musiea.
La SWISSPERFORM non detiene i diritti eselusivi degli interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi relativi alla riproduzione di questi prodotti.
D.
Indennitä
I. Per esecuzioni mediante musicisti non di fama internazionale
5 L'indennita e eostituita dall'importo di base (seeondo il numero di musieisti) e dall'importo supplementare (secondo il prezzo d'ingresso). L'importo supplementare minimo vale anehe per manifestazioni senza prezzo d'ingresso.
6 L'indennita ammonta per giorno
Importo supplementare Numero di Importo in ogni easo 3 X il prezzo d'ingresso piu musicisti di base elevato, ma almeno
1 - 2 a fr. 21.50 a fr. 5.70 3 -4 a fr. 31. 40 a fr. 11. 40 5 - 6 a fr. 39.60 a fr. 17.60 7 - 10 a fr. 58.30 a fr. 22.90 piu di 10 a fr. 77.-- a fr. 28.60 soeieta di musiea a fr. 44.-- a fr. 22.90
7 L'importo di base viene ealeolato separatamente per ogni musieista ehe si produee solo e per ogni gruppo.
8 Per i eoneorsi di musica in cui musicisti o gruppi si suecedono rapidamente e le cui produzioni non durano piu di 15 minuti, gli importi di base vengono ridotti dell' 80%.
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II. Per esecuzioni mediante musicisti di fama internazionale
9 L'indennitä e costituita
- di un irnporto di base, calcolato in valori percentuali dei salari dei rnusicisti (cifra 10)
- di un irnporto supplernentare corrispondente alla somma di tre prezzi d'ingresso rnassirni; arnrnonta tuttavia almeno a fr. 55.-.
10 L'irnporto di base arnrnonta per gli anni
6,6% dei salari dei rnusicisti.
Per salario di rnusicista s'intende il salario in contanti e in natura, ivi cornpreso l'indennizzo delle spese. Per il salario in natura valgono i tassi dell'assicurazione vecchiaia e superstiti (AVS).
III. Esecuzioni mediante supporti sonori o supporti audiovisivi
11 L'indennita si cornpone dell'irnporto di base (secondo il nurnero di persone presenti) e dell'irnporto supplernentare (secondo il prezzo d'ingresso). L'irnporto supplernentare minirno vale anche per rnanifestazioni senza ingresso.
12 L'indennita arnrnonta per giorno
Montante supplementare Numero di Montante in ogni caso 3 X il prezzo d'ingresso persone di base piu elevato, ma almeno
,·· fino a 100 a fr. 42.15 a fr. 11.60 101 - 150 a fr. 68.20 a fr. 17.10 151 - 200 a fr. 120.60 a fr. 23.10 201 - 300 a fr. 209.20 a fr. 28.60 301 - 400 a fr. 322.-- a fr. 28.60 401 - 500 a fr. 382.50 a fr. 28.60 501 - 600 a fr. 443.-- a fr. 28.60 601 - 700 a fr. 504.-- a fr. 28.60 701 - 800 a fr. 565.-- a fr. 28.60 801 - 900 a fr. 625.50 a fr. 28.60 901 - 1000 a fr. 686.50 a fr. 28.60 e per ogni 500 persone a fr. 100.-- a fr. 6.60 supplernentari 0 parte di detto nurnero 1
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13 Gli importi di base di cui alla cifra 12 vengono ridotti della meta quando il prezzo d'ingresso ammonta al massimo a fr. 13.20. 13a In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi disponibili in commercio, l'indennita per i diritti di protezione affini ammonta al 25% degli importi citati alle eifre 12 e 13.
14 Quando la musica viene eseguita nello stesso locale alternativamente mediante musicisti e supporti audiovisivi, i tassi di cui alla cifra 12 vengono ridotti del 50%.
In caso di utilizzazione di supporti sonori o supporti audiovisivi unicamente durante le pause dei musicisti, vale solo l'indennita di cui alle eifre 5-10. Per pause ai sensi della presente disposizione s'intendono le pause ehe non durano ciascuna piu di un'ora e tutte insieme non piu di un terzo delle esecuzioni dei musicisti.
IV. Disposizioni comuni
14a Le indennita si intendono senza le imposte sul valore aggiunto. 14b La parte generale delle tariffe della SUISA vale per analogia anche per i diritti di protezione affini.
15 Quando si producono parecchi gruppi, l'importo supplementare viene calcolato in base al gruppo piu numeroso. Quando la musica viene eseguita in alternanza da musicisti e mediante supporti sonori o supporti audiovisivi, vale l'importo supplementare massimo applicabile. 16 Il prezzo d'ingresso e l'importo dovuto per partecipare ad un'intera manifestazione nell'ambito della quale viene eseguita musica.
Quando si paga una rimunerazione ehe in sostanza non e per la musica ma per altre prestazioni (eome ad esempio un pasto) questo importo e dedotto dal prezzo d'ingresso.
17 I clienti ehe coneludono per tutte le loro manifestazioni conformemente alla presente tariffa un contratto con la SUISA e ehe rispettano le condizioni del contratto, hanno diritto ad una riduzione del 10%.
18 Le associazioni nazionali svizzere di elienti ehe concludono con la SUISA un contratto per tutti i loro membri, ehe trasmettono in bloeco alla SUISA le indennita per tutti i membri e ehe rispettano le condizioni del contratto e della tariffa, hanno diritto ad una riduzione supplementare del 20%.
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E.
Conteggio 19 I clienti forniscono alla SUISA tutte le indicazioni neeessarie per il ealeolo dell'indennita entro i 10 giorni ehe seguono la manifestazione.
F.
Pagamento 20 La SUISA stabilisee una fattura per tutte le indennita.
G.
Elenchi della musica utilizzata 21 Entro i 10 giorni ehe seguono la manifestazione, i elienti rilasciano alla SUISA elenchi della musica utilizzata con dati concernenti il titolo ed il compositore perle esecuzioni mediante musicisti di fama internazionale - quando la SUISA richiede espressarnente detti elenchi nella sua autorizzazione.
H.
Durata di validita 22 Questa tariffa e valevole dal 1° gennaio 1997 al 31 dicembre 1997. 23 Essa puo essere riveduta prima della scadenza in caso di mutamento sostanziale delle circostanze.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs am 1. Juli 1996 eingereicht, wobei eine Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 1997 vorgesehen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 2 URV sind die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs der Schiedskommission grundsätzlich mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Datum des Inkrafttretens vorzulegen. Diese Bestimmung erlaubt es allerdings, in begründeten Fällen von dieser Frist abzuweichen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 1996 wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Einreichungsfrist auf Gesuch der Verwertungsgesellschaften bis 30. Juni 1996 erstreckt. Da das Fristende auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die Frist automatisch bis zum folgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG); sie ist mit der Eingabe vom 1. Juli 1996 gewahrt.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 1996 wurde den beteiligten Nutzerorganisationen und Nutzern die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gegeben. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. Weder Energetic, Futurescope GmbH noch Masters of Art GmbH haben sich bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist zur Vorlage geäussert. Auch die Möglichkeit der mündlichen Anhörung wurde nicht wahrgenommen; die drei Veranstalter liessen jedoch durch ihre Anwältin der Kommission per Eilsendung vom 17. Oktober 1996 eine Stellungnahme zukommen, welche die Spruchkammer nach Abschluss der mündlichen Anhörung, jedoch noch während ihrer Beratungen erreichte.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 URV haben die an einem Tarifverfahren beteiligten Nutzerverbände zunächst Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zu den von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Tarifanträgen sowie im Falle einer Sitzung das Recht auf mündliche Anhörung. Ausserdem steht es der Präsidentin oder der Kommission frei, in
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besonderen Fällen einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Weder Energetic, noch Futurescope GmbH oder Masters of Art GmbH haben vom Recht, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen bzw. an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, Gebrauch gemacht. Ein zusätzlicher Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Einwendungen dieser Nutzer vom 17. Oktober 1996 sind verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden. Auf das entsprechende Schreiben ist somit nicht einzutreten (vgl. dazu auch Beschluss der ESchK vom 8. Dezember 1995 zum GT K).
3.
Verschiedene Nutzerorganisationen beanstanden die Verhandlungsführung der Verwertungsgesellschaften und werfen ihnen insbesondere vor, dass sie in der letzten Phase der Verhandlungen nicht mehr begrüsst wurden. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht hervor, dass sich die Tarifentwürfe vom 15. Januar 1996 beziehungsweise vom 6. März 1996 einerseits und der der Kommission vorgelegte Tarif vom 20. Juni 1996 andererseits erheblich unterscheiden. Während nämlich mit den beiden ersten Tarifentwürfen, eine neue Tarifstruktur zur Diskussion gestellt wurde, kamen die Verwertungsgesellschaften mit dem vorgelegten Tarif mit Ausnahme der Ziff. 12 und 22 auf die bestehende Übergangsregelung zurück. Sie bezeichneten den Entwurf vom 20. Juni 1996 wiederum ausdrücklich als Übergangstarif. Dem Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 20. Juni 1996 an die Verhandlungspartner kann die Mitteilung entnommen werden, dass der mit den Veranstaltern von Techno-Parties ausgehandelte Tarif der ESchK unterbreitet wird. Eine weitere Konsultation der übrigen Tarifpartner fand offensichtlich nicht statt.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG haben die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Es ist demnach zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften ihrer Pflicht nachgekommen sind, die Verhandlungen mit der gebotenen Einlässlichkeit zu führen (Art. 9 Abs. 3 URV).
Es ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Tarif die Verhandlungsführung sicherlich nicht einfach war, da einerseits mit einer grosse Zahl von Nutzerorganisationen im Bereich
27
Vereins- oder Betriebsfest zu verhandeln war und andererseits repräsentative Nutzerorganisationen für Techno-Veranstaltungen fehlen. Dennoch ist die Verhandlungsführung der Verwertungsgesellschaften zu beanstanden. Sie haben mit einem Teil der Nutzerorganisationen über einen Tarif verhandelt und anschliessend aufgrund zusätzlicher Verhandlungen mit weiteren Nutzern einen anderen Tarif vorgelegt, ohne dass die früheren Verhandlungspartner noch die Möglichkeit hatten, zur neuen Tariffassung Stellung zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass der vorgelegte Tarif mit dem bereits genehmigten GT Hb grundsätzlich übereinstimmt und nur eine Übergangslösung sein soll sowie der Tatsache, dass mit Ausnahme der SLJV keine Nutzerorganisation den früheren Tarifentwürfen vorbehaltlos zugestimmt hat, sieht die Kommission davon ab, den Tarif zurückzuweisen. Auf die Anträge der Verwertungsgesellschaften ist daher einzutreten.
4.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder von Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung des GT Hb sind die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM dieser Forderung nach einem gemeinsamen Tarif nachgekommen, wobei die SUISA die Funktion der gemeinsamen Zahlstelle übernimmt.
5.
Sowohl der Preisüberwacher wie auch etliche Nutzerorganisationen vertreten die Auffassung, dass die unterschiedlichen Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von verwandten Schutzrechten im Rahmen von Vereins- und Betriebsfesten einerseits sowie an Techno-Parties und Mega-Dance-Veranstaltungen andererseits kaum in einem Tarif geregelt werden können. Sie verlangen daher die Aufstellung unterschiedlicher Tarife je nach Nutzergruppe.
Der GT Hb richtet sich an Kunden, die Musik zu Tanz und Unterhaltung aufführen, sei es durch Musiker oder mittels Tonträger oder Videoclips (Ziff. 1 i.V. m. Ziff. 3 des Tarifs).
28
Darunter fallen gemäss den Ausführungen der Verwertungsgesellschaften sowohl die Veranstalter von Vereins- oder Betriebsfesten wie auch diejenigen von Techno-Parties oder Mega-Dance-Veranstaltungen. Während bei den erstgenannten Anlässen der finanzielle und kommerzielle Aspekt kaum von wesentlicher Bedeutung ist, steht er bei den Techno- Parties und ähnlichen Veranstaltungen, an denen regelmässig eine grosse Zahl von Besuchern teilnehmen und bei denen auch entsprechende Eintrittspreise zu bezahlen sind, eindeutig im Vordergrund. Dem Umstand, dass der vorliegende Tarif so unterschiedliche Nutzerkategorien erfasst, ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Schiedskommission ist aber auch der Auffassung, dass die Verwertungsgesellschaften anlässlich der Verhandlungen für einen künftigen neuen Tarif in diesem Bereich, diese Unterschiede ebenfalls mitberücksichtigen müssen. Obwohl in anderen Bereichen eine Lösung mit unterschiedlichen Tarifen (vgl. Tarife H und C) gewählt wurde, ist die Aufstellung zweier gesonderter Tarife nicht zwingend. Es wird aber immerhin zu prüfen sein, ob nicht im gleichen Tarif stärker zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen zu differenzieren ist.
6.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die sogenannte 10-Prozent-Regel beziehungsweise die 3-Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Regel höchstens 10 Prozent beziehungsweise höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder - aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. Diese Angemessenheitsprüfung stimmt im übrigen weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwickelt hat.
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Mit Ausnahme der Ziff. 12 und 22 entspricht der vorgelegte Tarif demjenigen, den die ESchK mit Beschluss vom 10. November 1995 geprüft und genehmigt hat. In diesem Beschluss hat die Schiedskommission die entsprechenden Entschädigungen für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte als angemessen bezeichnet. Da bei der Ziff. 22 des Tarifs vom 20. Juni 1996 nur die Gültigkeitsdauer (bis 31. Dezember 1997) geändert wurde, ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung demzufolge nur die Ziff. 12 zu prüfen.
Die Ziff. 12 des GT Hb legt die Urheberrechtsentschädigungen pro Tag für Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern fest, wobei sich diese Entschädigungen aus einem Grundbetrag (nach der Zahl der anwesenden Personen) und einem Zusatzbetrag (nach dem Eintrittspreis) zusammensetzen. Während die Zusatzbeträge unverändert geblieben sind, wurden die jeweiligen Grundbeträge erheblich angehoben. Diese Erhöhungen wirken sich auch auf die verwandten Schutzrechte aus, da die Ziff. 13a des Tarifs die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte auf 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigungen festlegt.
Nach bisheriger Praxis der Schiedskommission sind ausserordentliche Tariferhöhungen oder grosse Tarifsprünge ohne besondere Begründung zu vermeiden. Die Praxis galt bereits für die Missbrauchskontrolle nach dem früheren Recht und ist auch für die Angemessenheitskontrolle nach geltendem Recht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 betr. den Tarif D). Für die bis anhin unter den GT Hb fallenden Nutzungen sind daher Erhöhungen im vorgesehenen Ausmass unangemessen. Dies gilt insbesondere für die seltenen Ausnahmefälle, in denen durch die starke Erhöhung die 10-Prozent- beziehungsweise die 3-Prozent-Grenze überschritten wird. Selbst die Verwertungsgesellschaften schliessen eine solche Überschreitung bei Anlässen mit wenigen zahlenden Personen zumindest theoretisch nicht aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Grundbeträge bis zu einem Eintrittspreis von Fr. 13.20 halbiert werden (vgl. Ziff. 13 des Tarifs), wodurch das Risiko der Überschreitung der zulässigen Grenzen zusätzlich herabgesetzt wird.
30
Für Anlässe wie Techno-Parties und Mega-Dance-Veranstaltungen erachtet die Kommission die verlangten Entschädigungen nach Ziff. 12 des vorgelegten Tarifs indessen als angemessen. Diese Veranstaltungen, an denen regelmässig mehrere hundert zahlende Besucher teilnehmen sind nicht mit den Vereins- und Betriebsanlässen zu vergleichen, für die der Tarif Hb konzipiert und bis anhin auch angewendet worden ist. Für solche Veranstaltungen ist daher eine höhere Entschädigung für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durchaus gerechtfertigt, zumal bei dieser Tarifstruktur bei hohen Besucherzahlen die 10-Prozent- beziehungsweise die 3-Prozent-Grenze nicht überschritten wird. Dazu kommt, dass die Organisatoren derartiger Anlässe der neuen Ziff. 12 grundsätzlich zugestimmt haben und nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission in diesem Falle ein Tarif als angemessen anzusehen ist. Diese Praxis findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung. So hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I die Zustimmung der Betroffenen als wichtiges Indiz dafür angesehen, dass der Tarif nicht zu beanstanden ist. (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190.)
Gegenüber den Nutzern im Bereich der Vereins- und Betriebsfeste ist die Tariferhöhung hingegen nicht gerechtfertigt. Hier ergibt sich eine sprunghafte Erhöhung der Entschädigungen, was der oben erwähnten Praxis der ESchK widerspricht. Ausserdem führen die neuen Ansätze auch dazu, dass die nach Art. 60 Abs. 2 zulässigen Limiten in diesem Nutzungsbereich teilweise überschritten werden. Für Veranstalter, die für ihre Anlässe kein Eintrittsgeld verlangen, soll deshalb bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 31. Dezember 1997 die Ziff. 12 des Gemeinsamen Tarifs Hb in der von der Schiedskommission am 10. November 1995 genehmigten Fassung vom 17. Mai 1995 gelten. Für Veranstalter, welche ein Eintrittsgeld verlangen, erscheint hingegen die neu vorgeschlagene Ziff. 12 als angemessen.
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Nach Anhörung der anwesenden Tarifpartner nimmt die ESchK gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG mit dieser Differenzierung nach Nutzerkategorien eine Änderung am Tarif vor, die ihn genehmigungsfähig macht. Diese Unterscheidung, die gegenwärtig als einzige Differenzierungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden kann, lässt sich umso mehr rechtfertigen, als auch der beantragte Tarif nur als eine Übergangslösung mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1997 gelten soll.
7.
Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass die Verwertungsgesellschaften die in Ziff. 27ff. der allgemeinen Tarifordnung der SUISA enthaltene Teuerungsklausel auf den 1. Januar 1997 nicht anwenden werden. Somit erübrigt sich eine Prüfung dieser Bestimmung.
8.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif Hb in der Fassung vom 20. Juni 1996 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1997 wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, mit folgender Änderung genehmigt: − Für Veranstalter, die für ihre Anlässe kein Eintrittsgeld verlangen, gilt bis 31. Dezember 1997 die Ziffer 12 des Gemeinsamen Tarifs Hb in der Fassung vom 17. Mai 1995.
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2.
Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2’200.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1’874.- total Fr. 4’074.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3.
Schriftliche Mitteilung an: die Mitglieder der Spruchkammer die SUISA, Zürich die SWISSPERFORM, Zürich die Verhandlungspartner gem. Ziff. I/3 den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).