ZirkusPDF114.05 kB1. Oktober 2004
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) (Zirkus)
ESchK 2 CAF Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT Z
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten und am 14. Oktober 2002 um längstens zwei Jahre verlängerten Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT Z um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern. Zusätzlich soll die Ziff. 25 des Tarifs so abgeändert werden, dass sich der GT Z automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2005 keinen neuen Antrag stellt.
2.
Die beiden Verwertungsgesellschaften erläutern in ihrem Bericht, dass die Anwendung des GT Z nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Tarif in den letzten drei Jahren beziffern sie wie folgt: SUISA Swissperform 2001 Fr. 80'515.00 Fr. 4'338.00 2002 Fr. 82'088.00 Fr. 4'250.00 2003 Fr. 103'703.00 Fr. 7'867.00
Die Verwertungsgesellschaften bestätigen ausserdem ihre bereits früher geäusserte Absicht, den GT Z in Folge der von ihnen festgestellten Veränderungen in der Landschaft der Zirkusveranstalter (vgl. hiezu Beschluss betr. den GT Z vom 14. Oktober 2002, Ziff. I/2) von Grund auf zu revidieren und nutzungsabhängier auszugestalten. Dieses Vorhaben habe indessen wegen dringender Tarifrevisionen noch nicht erreicht werden können.
3.
Bezüglich der Tarifverhandlungen führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass rund die Hälfte der Zirkusunternehmen seit kurzer Zeit in einem Verband organisiert sind. Dieser Verband sei ebenfalls zu den Verhandlungen beigezogen worden. Allerdings sei seitens der Verwertungsgesellschaften, die Repräsentativität dieses neuen Verbandes noch nicht abschliessend geprüft worden, da keine materiellen Tarifverhandlungen stattgefunden hät-
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ten. Neben diesem neuen Verband sei der Tarifvorschlag daher wie bis anhin den einzelnen Zirkusunternehmen zur Stellungnahme unterbreitet worden. Aus den Gesuchsunterlagen (Beilage 6) geht denn auch hervor, dass etliche Nutzer sich mit der beantragten Tarifverlängerung einverstanden erklärt haben.
4.
Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf das 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Den Umstand, dass ein breiter Kreis der Verhandlungspartner sich mit der Verlängerung einverstanden erklärt habe, erachten sie zudem als wichtiges Indiz für die Angemessenheit des GT Z. Sie bestätigen allerdings auch ihre Auffassung, dass in einem künftigen Tarif die wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Gegebenheiten bei den Vorstellungen besser berücksichtigt werden sollten.
5.
Am 2. Juni 2004 wurde mit Präsidialverfügung die Spruchkammer gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV zur Behandlung des GT Z eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhandlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 5. Juli 2004 zum Antrag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen wird. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) hat mit Schreiben vom 21. Juni 2004 aufgrund der erfolgten Einigung über die Verlängerung des GT Z auf weitere Bemerkungen verzichtet und unterstützt den Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften. Im Rahmen dieser Vernehmlassung sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zugegangen.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2004 wurde im Rahmen von Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Antrag von SUISA und Swissperform auf Tarifverlängerung dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 13. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er mit dem Umstand, dass
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sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der beiden Verwertungsgesellschaften beruht.
7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die Tarifpartner entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. August 2004 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif Z (Zirkus) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 27. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifverlängerung mit den betroffenen Nutzern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist. Zudem nimmt die Schiedskommission Kenntnis davon, dass neu offenbar ein Verband der Zirkusunternehmen besteht, der ebenfalls zu den Verhandlungen eingeladen wurde. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob dieser Verband gesamtschweizerisch tätig ist und welche Unternehmen er vertritt. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, dass auch weiterhin unmittelbar mit den einzelnen Zirkussen verhandelt wurde.
2.
Die Schiedskommission hat den GT Z in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Zudem wurde dieser Tarif am
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14. Oktober 2002 im Einverständnis mit den Nutzern für die Dauer von längstens zwei Jahren verlängert. Dieselben Tarifpartner haben nun erneut einer Verlängerung des GT Z zugestimmt.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT Z sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission muss sich in diesem Verfahren insbesondere nicht zu den von den Verwertungsgesellschaften erneut erwähnten Absichten zur Revision des GT Z äussern. Der GT Z wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2005 verlängert und die geänderte Bestimmung (Ziff. 25), die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden, wird genehmigt.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel (Ziff. 25) längstens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
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