Entscheidungshilfe Messer
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Bern, 1. Oktober 2021 / Meb
Entscheidungshilfe
Messer Die Entscheidungshilfe Messer dient als Richtlinie zur Beurteilung von Messer und Dolchen
Bewilligungspflicht und Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition SR 514.54 (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020) Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition SR 514.541 (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (Stand am 1. April 2021)
1. Oktober 2021
Ersetzt die „Entscheidungshilfe Messer, Bewilligungspflicht und Rechtsgrundlagen„ vom 20. Juni 2017
Dolche
Gesetzliche Grundlage:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG Art. 7 Abs. 3 WV
Definition: Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende von mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Verboten: Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG i.V.m. Art. 13a Abs. 1 Bst. a WV, verboten ist die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Abnehmer in der Schweiz sowie das Verbringen in die Schweiz. Ausnahmebewilligungen möglich.
Gelten auch als symmetrische Klingenformen 1
Symmetrische Klinge mit beidseitigem Wellenschliff
1 Entscheid Obergericht ZH SB030259/U vom 11.September 2003
Symmetrische Klinge mit einseitigem Wellenschliff
Symmetrische Klinge mit einseitigem Wellenschliff und teilgeschliffen
Symmetrische Klinge einseitig teilgeschliffen (z.B. Bajonett M6)
Symmetrische Klinge einseitig teilgeschliffen o. Griff (z.B. Lee Enfield Bajonett)
Symmetrische Klinge rund spitz zulaufend (z.B. Lee Enfield Spike Bajonett)
Symmetrische Klinge einseitig geschliffen mit Blutrille
Schweizer Ordonnanzdolche und –bajonette
Gesetzliche Grundlage:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG Art. 13a Abs. 3 WV
Erlaubt: Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette gelten als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Sie dürfen nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden. Das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten und die Bestimmungen über den Erwerb durch nicht niedergelassene ausländische Staatsangehörige bleiben vorbehalten.
Ordonnanzdolch 43
Dolchbajonett 57 (Stgw 57)
Nicht als Waffen gelten u.a.
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Austernbrecher resp. -messer gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Austernbrecher / - messer
Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen Gesetzliche Grundlagen Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG
Definition: Als Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen, gelten Messer, Dolche und Klappmesser, deren Griff als Schlagring konzipiert ist, unabhängig von der Klingenform und –länge und des Öffnungsmechanismus.
Verboten: Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG i.V.m. Art. 13b WV, verboten ist die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Abnehmer in der Schweiz sowie das Verbringen in die Schweiz. Ausnahmebewilligungen möglich.
Messer / Dolche / Schlagring
Wurfmesser (Wurfklingen) Gesetzliche Grundlagen Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG Art. 7 Abs. 3 WV
Definition: Wurfmesser gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende von mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Bei Wurfklingen, bei denen nicht eindeutig die Klingenlänge festgestellt werden kann, gilt die Gesamtlänge als Beurteilungskriterium.
Verboten: Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG i.V.m. Art. 13a Abs. 1 Bst. d WV, verboten ist die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Abnehmer in der Schweiz sowie das Verbringen in die Schweiz. Ausnahmebewilligungen möglich.
Beispiele von Wurfmessern im Sinne des WG
Wurfmesser mit Ledergriff und Drop-Point-Klinge
Wurfmesser mit Zacken
Doppelspitz Wurfmesser
Vierspitz Wurfmesser
Wurfklingen
Schmetterlingsmesser (Butterflymesser, Balisong)
Gesetzliche Grundlage:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG Art. 7 Abs. 2 WV
Definition: Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
Gesamtlänge mehr als 12 cm
Klingenlänge mehr als 5cm
Verboten: Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG i.V.m. Art. 13a Abs. 1 Bst. c WV, verboten ist die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Abnehmer in der Schweiz sowie das Verbringen in die Schweiz. Ausnahmebewilligungen möglich.
Beispiele von Schmetterlingsmesser mit anderer Klingenform
Trainings-Schmetterlingsmesser
Definition: Trainings-Schmetterlingsmesser gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV, wenn sie keine spitzzulaufende und eine nicht geschliffene, gelochte Klinge haben.
U.a. folgende Trainings-Schmetterlingsmesser gelten als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV. Es gelten die Verbotsnormen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG.
Nicht als Waffen gelten u.a.
Gesamtlänge weniger als 12 cm
Klingenlänge weniger als 5 cm
Miniaturschmetterlingsmesser (z.B. Schlüsselanhänger)
Haarkamm als Schmetterlingsmesser
Flaschenöffner
Automatische Messer (Springmesser)
Gesetzliche Grundlage:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG Art. 7 Abs. 1 WV
Definition: Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder automatischen Auslösemechanismus oder über einen federunterstützten 2 Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
Gesamtlänge mehr als 12 cm
Klingenlänge mehr als 5 cm
Springmesser seitlich öffnend
Verboten: Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG i.V.m. Art. 13a Abs. 1 Bst. b WV, verboten ist die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Abnehmer in der Schweiz sowie das Verbringen in die Schweiz. Ausnahmebewilligungen möglich.
Springmesser nach vorne springend
Springmesser „Stilett“
2 BGE 6B_660/2018 vom 18. Januar 2019
Nicht als Waffen gelten u.a.
Gesamtlänge weniger als 12 cm
Klingenlänge weniger als 5 cm
Miniatur Springmesser
Haarkamm
Flaschenöffner
Karambitmesser
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Karambitmesser gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Kreditkartenmesser
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Kreditkartenmesser gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Fallmesser
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Fallmesser sind eine spezielle Art von Messern, bei denen die im Messergriff verborgene Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff fällt und verriegelt. Fallmesser gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs.1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Brieföffner
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Brieföffner und Miniaturnachbildungen von Schwertern, welche eindeutig als solche erkennbar sind, gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Brieföffner und Miniaturschwerter
Degen, Schwerter und japanische Schwerter
Gesetzliche Grundlage:
Definition: Schwerter, Degen mit symmetrischen spitz zulaufenden mehr als 30 cm langen Klingen und japanische Schwerter (Katana, Wakizashi), gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54). Bei missbräuchlichem Tragen können diese als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
Schwerter und Degen Klinge länger als 30 cm
Japanische Schwerter (Katana, Wakizashi)