20070417_d_sg_u_01
17. April 2007 St Gallen Deutsch
Rubrum
Kanton St.Gallen EV.2006.39-WS1K-JWY
NMA
0001206
Kreisgericht Werdenberg-Sargans
Kreisgericht
Prâsident Johannes Wyss, Kreisrichterin Margrit Wehrii-Stirnimann, Kreisrichter Daniel Schaffhauser, a.o. Gerichtsschrelber Thomas Meier
FiMMA Entscheid vom 17. Aprii 2007 ORG SB 18, JUNI 2009 Bemerkung:
in der Sache
Barbara Wildhaber, Walenseestrasse 1654, 8880 Walenstadt X. Klàgerin vertreten durch lie. iur. Hugo Waibel-Knaus, Rechtsanwalt, Zentrum Frohsinn, 8730 Uznach
gegen
A., Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallverslcherung, Bundesplatz 15, 6002 Luzern Bekiagte
betreffend
Forderung
' 00106212
Rechtsbegehren der Klàgerin
1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003, eventualiter seit 22. Dezember 2005 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren der Beklagten
pemass Klageantwort vom 23.05.2006
1. Auf die Klage sel zufolge ortlicher Unzustandigkelt nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Der Beklagten sei fur den Fall des Eintretens Frist anzusetzen zur materiellen Stellungnahme.
3. Unter Kosten- und Entschadlgungsfolge zulasten der Klàgerin.
pemass materieller Stellungnahme vom 06.12.2006
1. Die Klage sei abzuwelsen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten der Klàgerin. 3. Die Parteien seien zu einer Vorbereitungsverhandlung zwecks eines Verstandlgungsversuchs vorzuladen.
Erwägungen
1. Die Klàgerin Ness die Klage mit Klageschrift vom 04.05.2006 anhângig machen.
Diese wird im wesentlichen damit begrundet, dass sie bei der Beklagten krankenverslchert sel. Als Zusatzversicherung habe sie eine Risiko-Lebensverslcherung "TIKU" abgeschlossen. Diese umfasse (unter anderem) ein Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO bei Krankheit und Unfall. Auf der Police sei die B., Convia, Lebensversi- B. cherungs-Gesellschaft, Luzern, (nachstehend "Convia" genannt) als Versicherungstrâgerin aufgefùhrt. Gemàss Ziff. 2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konnten die versicherten Ansprùche aber lediglich gegenùber der Beklagten geltend gemacht werden (klag. act. 1).
Die Klàgerin leide an einer schweren Augenkrankheit und sei deswegen bei Dr. E. Giovanni Spina in Chur in Behandiung. Dieser stelle die DIagnosen einer beidseitig
juvenilen Makulopathie und Fundus flavimaculatus (klag. act. 2). Im Jahr 2002 habe sich ihre Sehkraft erheblich verschlechtert. Dr. E. Spina habe aufgrund der ârztlichen Situation eine Arbeitsunfàhigkeit von 100% ab dem 16.07.2002 bestâtigt und gleichzeltig darauf hingewiesen, dass sich die Sehschàrfe waiter verschlechtern konne (klag. act. 3). Am 07.09.2002 sei sie an die IV-Stelle St. Gallen gelangt mit dem Ansuchen, den bereits fruher gestellten Antrag erneut zu prufen. Die IV-Stelle habe in der Folge eine Kostengutsprache fur berufliche Massnahmen verfùgt, welter habe sie ihr eine Hilflosenentschadigung zugesprochen (klag. act. 4, 5 und 6).
Anfangs Mai 2003 hatten die berufllchen Massnahmen der Invalldenversicherung abgebrochen werden mùssen. Einerseits habe der Arbeitgeber die notwendigen Unteriagen oft nicht in der vereinbarten Form und notwendigen Qualitàt zustellen konnen. Andererseits sei es nach der Geburt des zweiten Kindes der Klàgerin am 25.02.2003 zu einer nochmals deutlichen Verschlechterung des Sehvermôgens gekommen; sie habe die besprochen Arbeiten nicht mehr ordnungsgemass ausfùhren konnen. Gemàss Schlussbericht der Berufsberastung der Invalldenversicherung vom 03.11.2003 hâtten keine Moglichkeiten fùr weitere berufliche Massnahmen bestanden. Am 09.09.2004 habe die IV eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.07.2003 verfùgt. Dabei sel die IV davon ausgegangen, dass die Klàgerin seit 16.07.2002 (Beginn der einjàhrigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfàhigkeit erheblich eingeschrankt sei. Die Abklàrungen hatten ergeben, dass sie ohne Gesundheltsschaden weiterhin ihrer Tâtigkeit als Bùroangestellte in Heimarbelt zu einem Pensum von 50% nachgehen wùrde, wobei die restlichen 50% in den Bereich als Hausfrau und Mutter gefallen seien. Aus arztllcher Sicht sei ihr keine Erwerbstàtigkeit môglich. Im Haushalt sei sie zu 40% eingeschrankt Dies habe einen Invaliditatsgrad von 70% ergeben (klag. act. 7). Nachdem die Invalldenversicherung verfùgt habe, habe die Klàgerin einen Leistungsantrag bei der Beklagten, bzw. der B. "Convia" gestellt. Diese habe den Eingang am 31.01.2005 bestâtigt. Am 03.10.2005 habe sie der Klàgerin mitgeteilt, dass sie von einem Invaliditatsgrad von 50% ausgehe. Sie erkiàre sich deshalb bereit, eine Teilzahlung von 50% des versicherten Kapitals zu gewàhren und Im Juli 2007 - gleichzeltig mit der IV Stelle - eine Revision anzubleten (klag. act. 8 und 9). Die Klàgerin sei mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen und habe ùber Ihre Rechtschutzverslcherung bei der B. "Convia" interveniert. Dabei habe sie geltend gemacht, dass die Bestimmung des Invaliditâtsgrades durch die IV-Stelle sehr wegweisend sei und 70% betrage. Eine Abweichung davon werde nicht triftig begrùndet (klàg. act. .10). Die B. "Convia" sei in der Folge nicht auf ihren Entscheid zurùckgekommen. Der Anwalt der Klàgerin habe mit Schreiben vom 22.12.2005 geltend gemacht, dass die Voraussetzungen fùr die Auszahiung des gesamten versicherten Invaliditàtskapitais B.
erfùllt seien (klàg. act. 11). Die "Convia" habe jedoch in ihrer Antwort vom 29.12.2005 an ihrer bisherigen Einschàtzung des Leistungsfalles festgehalten (klàg. act. 12). Bei der Beklagten sei unbestrittenermassen ein Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO versichert. Dabei entstehe bei einer Invaliditàt von 66 2/3 % und mehr Anspruch auf die vollen Leistungen (klàg. act. 1). Der massgebende Begrlff der Invaliditàt werde In Ziff. 7 der AVB umschrieben. Danach genùge fùr das Vorliegen einer Invaliditàt alternativ, wenn die versicherte Person im Sinne der Eidgenôssischen Invalldenversicherung invalid sei, was vorliegend ohne Zweifel der Fall sei. Welter sei die Invaliditàt dauernd. Nach den Angaben von Dr. E. Spina sei der Gesundheitszustand der Klàgerin nicht besserungsfàhig. Vielmehr verschlechtere sich dieser laufend. Die Arbeitsfàhigkeit konne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die IV gehe von einer funktionellen Blindhelt aus. Damit konne von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Erwerbsfàhigkeit nicht en/vartet werden. Dazu komme, dass eine Teilzahlung des Invaliditàtskapitais In den AVB nicht vorgesehen sei. Vielmehr regie Ziff. 23 die Folgen einer allfâlligen Ànderung des Grades der Erwerbsunfàhigkelt. Danach seien zu hohe Leistungen zurùckzuerstatten. Die Voraussetzungen fùr die Auszahiung des gesamten Invaliditàtskapitais von Fr. lOO'OOO.OO seien damit erfùllt. Zum geforderten Zins zu 5% liess die Klàgerin ausfùhren: Gemàss Ziff. 18.4 der AVB wùrden die Leistungen bel Invaliditàt von jenem Zeitpunkt an erbracht, in welchem die tatsàchiiche Dauer der Invaliditàt die Wartefrist von 12 Monaten fùr das Invaliditàtskapital ùberschritten habe. Darin sei die Vereinbarung eines Verfalltages zu sehen, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintrete (mit Hinweis auf Basler Kommentar zum W G , Note 21 zu Art. 41). Nach den Abklàrungen der Invalldenversicherung sei die zwôlfmonatige Wartefrist am 01.07.2003 abgelaufen. Eventualiter berufe sich die Klàgerin auf die Mahnung vom 22.12.2005.
Zur Zustàndigkeit des angerufenen Gerichtes liess die Klàgerin ausfùhren, dass das Gerichtsstandsgesetz keine besondere Zustandigkeiten fùr versicherungsrechtiiche Streitigkeiten vorsehe, sondern eine generelle Sonderregelung fùr Konsumentenstréitigkeiten (Art. 22 GestG) statuiere. Diese Bestimmung erfasse auch Streitigkeiten aus Versicherungsvertràgen, sofern der Versicherungsnehmer die Versicherung fùr seine persòniichen oderfamiliâren Bedùrfnisse abgeschlossen habe. In diesen Fallen konne der Versicherer am Wohnsitz des Konsumenten belangt werden (vgl. Basler Kommentar zum W G , N 22 zu Art. 46a). Die ôrtiiche Zustàndigkeit sei damit gegeben.
Gemàss Art. 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entscheide das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Im Ùbrigen richte sich die sachliche Zustàndigkeit nach Art. 13 ZPO.
Gemâss Art. 85 Abs. 2 VAG wùrden Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in einem einfachen und raschen Verfahren entschieden. Das Gericht stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest und wùrdige die Beweis nach freiem Eremessen.
Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dùrften den Parteien gemàss Art. 85 Abs. 3 VAG keine Verfahrenskosten und dementsprechend auch keine Einschreibgebùhr erhoben werden.
2. Am 09.05.2006 wurde die Klage der Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt. Sie reichte ihre Klageantwort am 23.05.2006 ein.
Begrùndend fùhrte sie aus, dass keine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag vorliege. Die Risikoversicherung TIKU sei ein Verslcherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (WG). Ein Streit aus einem solchem Vertrag sei aber nicht schon dann eine Konsumentenstreitigkeit nach Art. 22 Gerlchtsstandgesetz, wenn die Versicherung fùr die persòniichen und familiëren Bedùrfnisse abgeschlossen werde. Zusatzlich sei erforderiich, dass es sich um eine Vertrag ùber Leistungen des ublichen Verbrauchs handle. Dies treffe auf die Risikoversicherung Tod und Invaliditàt nicht zu, wail as am Erfordernis dar Ùbllchkeit fehle. Dia Risikovarsicherung TIKU sei durch dia Klàgerin nicht abgeschlossen wordan fùr alltâgliche oder ragalmàssiga Leistungen im Sinna das ublichen Gabrauchs fùr den Konsum von parsonlichan Bedùrfnissen. Jadoch habe sie sich gagan die wirtschaftlichen Folgen bedingt durch Tod oder Invaliditàt bei Krankhait oder/und Unfall absicharn wollen. Es werde auf Art. 4 AVB TIKU verwiasan: Falls das bafùrchtata Eralgnis Tod oder Invaliditàt nicht aintrata, seien keine Varsicharungsleistungan durch die Versicherung gaschuldet. Andernfalls musse die Varsicharung leistan, falls die Leistungsvoraussetzungen erfùllt seien. In dem Fall diana die RIsikovarsicharung der wirtschaftli-
Chen Absicherung von Erwarbslosigkait dar varsicharten Person oder der wirtschaftlichen Folgen das Todes dar versicherten Parson fùr dia Hintarbliabanan. Es gehe also letztlich um die Erhaltung des wirtschaftlichen Labensstandards dar varsicharten Parson odar daran Hintarbliabanan nach dam Eintritt das befurchteten Ereignisses. Ein solchar Vartragsinhalt sai kain ùblichar Konsumantanvartrag, sondern stalle ein ausserordentliches Absicharungsgaschàft dar (sieha dazu Balz Gross in Muller/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachan, Zurich 2001, S. 502 ff., sowia derselbe Autor in Gauch /Thùrer, Zum Gerichtsstand in Zivilsachan, Zurich 2002, S. 97 ff.). Daher liage ein Prozesshindernis vor und auf dia Klaga sal mangels ôrtiichar Zustàndigkeit nicht einzutreten.
3. Nach mahraran Sìstierungsantràgan liass die Klàgerin am 06.10.2006 mittailen, dass sie ainan Anwaltswachsel plane, und ersuchte erneut um eine Sistierung des Verfahrens. Am 16.10.2006 legta Rechtsanwalt R. Braun das Mandat fôrmiich nieder, und am 19.10.2006 konstituierte sich Rechtsanwalt H. Waibel-Knaus als neuer Anwalt der Klàgerin. Dieser reichte am 15.11.2006 das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2006 ein, worin diese die Einlassung im Verfahren vor dem angerufenen Gericht arkiârta. Dar Anwalt der Klàgerin beantragte in seinem Schreiben vom 15.11.2006 die Weitarfùhrung des Verfahrens. Dementsprechend wurde der Beklagten mit Verfùgung vom 16.11.2006 eine 20-tàgige Frist zur materiellen Stellungnahme angesetzt.
4. Mit fristgarachtar (matariallar) Klageantwort vom 06.12.2006 raichta die Baklagta ihra aingangs zitiartan Rachtsbagehran ein.
Sie argumentiert im wesentlichen, dass sie am 09.06.2006 fùr sich und dia B. Convia Lebensversicharungsgasallschaft erkiârt habe, dass sie den vorliegenden Lebensvarsicharungsvartrag wegen Varlatzung der Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss Im SInna von Art. 6 W G kùndiga, und die Klàgerin aufgafordart haba, ihr die Ermàchtigung zu artailan zur EInholung darganzan Krankangeschichte seit 01.01.2000 bei Dr. E., Giovanni Spina, Augenarzt FMH, Chur. Am 29.06.2006 haba Dr. E. Spina ihr diese Krankengeschichta zugestellt. Daraus haba sich argaban, dass die Klâgarin Dr. E. Spina am 22.03.2001 konsultiert habe, well sie seit drei Monaten abends Kopfweh im Hintarkopf gehabt habe. Diese wùrden sich nicht bessern. Sie habe zwar keine visuellen Migrânesymptoma, sehe aber abends Doppelbilder. Earner habe sie ùber eine subjektive Visusverminderung rechts gaklagt. Bel der Varsicherungsantragsstallung am Montag, 10.03.2001, also drei Tage vor dem Arzttermin, habe sie dem Versicherer nicht mitgeteilt, dass sie beim Augenarzt angemaldat
sai wagen dar gaschilderten Symptoma. Sia sai schriftlich darùbar bafragt worden, ob sia zur Zait dar Antragsstellung unter arztlìcher Behandiung sei. Sie habe dia Frage vernaint und den Arzttermin vom 22.03.2001 verschwiagan. Ausserdem sei sia schriftlich darùbar befragt worden, ob sie In dan latztan fùnf Jahren ain Augenlaidan gahabt habe. Auch diesa Frage habe sie varneint, obwohi sia schon frùher vom Optikar aina Prlsmenbrilla varschriaban erhalten und seit einigan Monaten die obgenannten Symptoma varspùrt und deswegen beim Auganarzt den Termin vom 22.03.2001 vereinbart gahabt haba. Sie sei mithin bei der Antragstellung der Risikoversicherung TIKU ihren Informationspfllchtan gaganùber dem Versicherer nicht sorgfàltig nachgekommen. Dar Varsicharar habe keine Chance gehabt, den Vertragsabschluss aufzuschiaban, bis die ganauan auganàrztlichan Befunde und Dìagnosan vorgelegen hàttan. Erst ab dem Zeitpunkt, wo ihr nachtrâglich dia Kranken- E. geschichta von Dr. Spina vorgelegen hàttan, d.h. am 30.06.2006, hàttan dia B. Convia Labansvarsicherungsgesellschaft und die Baklagta alla Tatsachen gekannt, walcha dia Varlatzung der Anzeigepflicht begrùndetan. Vorhar hàttan erst gewisse Indizien, aber keine genauen Faktan vorgelegen. Den Akten der Invalldenversicherung sei zu antnahman, dass die Einarbeitung der Klàgerin als Bùromltarbeitarin mit nauan Hilfsmittaln aus invallditàtsframden Grùnden vorarst gascheitert sei: die Geburt des zweiten Kindes im Fabruar 2003 sei der Grund, dass sia nicht mahr habe arwarbstàtig sein kônna. Sia sai zuhause in der Haushaltsfùhrung und Kinderbetrauung ganz gefordert gawasan. Dar Lebenspartner und Vatar dar Kinder arbeite 100% auswàrts und konne sich demnach nicht um Kinderbetrauung und Haushalt kùmmern. Die Bekiagta venweist diesbezûglich insbesondere auf den Schiussbaricht Berufsberatung vom 03.11.2003 und den Abklàrungsauftrag vom 18.12.2003 sowie Abklàrungsbericht Haushalt vom 08.06.2004. Die angeblicha weitara Varschlachtarung dar Sahschàrfe im Zeitpunkt des Entschaids ubar den Abbruch der berufllchen Massnahme sai fùr diesen Entscheid nicht relevant gewesen, die beruflichan Massnahmen saina so odar so aingastellt worden, well die Familiansituation keine Erwerbstàtigkeit mehr erlaubt habe. Ausserdem habe die Einschrànkung der Mobilitàt
wagen der Varschlachtarung des Sehvermôgens keine Rolle gespielt, wall dia Klàgerin die vorgesehena Bùrotàtigkait in dar Buchhaltung laut dem Bericht der Eingliederungsstelle fùr Sehbehinderte vom 17.12.2002 zuhause hàttan arladlgan kònnen. Aus diesen Grùnden kònna im aktuellen Zeitpunkt das Validen- und das Invalideneinkommen nicht definitiv und dauernd festgelegt werden. Demzufolge sei keine dauernde invaliditàtsbedingte EnA/arbsunfàhigkait im Sinne von Art. 7.2 AVB nachgewiesen. Vor allem sei bis haute nicht bewiesen worden, dass das Sehvermògender der Klàgerin nach der Geburt des zwaitan Kindes dermassan vial schlachtar gewordan und die Heimarbeit aus diesam Grund trotz dar Hllfsmittal nicht mahr mòglich gawasan sain soil. Immerhin bastahe aktuell eina stabile madizinlscha Situation: gemàss Bericht Dr. E. Spina vom 23.02.2006 haba sich die Sehschàrfe nur laicht varschlachtert und es werde eina Kontrolle in ainam Jahr empfohlen. Fernar wùrde die Klàgerin wagen derfamiliàren Situation auch ohna die Behinderung eine Erwarbstàtigkeit mit grosser Wahrschainlichkait nicht mehr ausùben. Zufolge dieser persòniichen Verhâltnisse (Geburt des zwaitan Kindes) sei durch dia Invalidenversicharung darzait ain aussarhàusliches Erwerbseinkommen als nicht zumutbar erachtet worden. Der Entschald dar Invalidanvarsicharung sal jadoch nicht endgûltig: bereits im Juli 2007 werde eina Rentanravislon durchgefùhrt. Damnach kònna haute nicht allein gestùtzt auf die Aktan dar Invalldenversicherung von einer dauernden, voraussichtlich labanslànglichen, invaliditàtsbedingtan Erwarbsunfàhigkait ausgegangen werden. Zur Klarung mùssta ubar diesa Fraga ain madizinlsches Gutachten In Auftrag gegeben werden.
5. a) Am 11.12.2006 wurde der Klàgerin die Stellungnahme der Baklagtan zugestellt. Beide Parteien wurden - untar Vorbehalt ainas allfàlligan Partaiwidarspruchas - mit Schreiben vom 11.12.2006 aufgefordert, ainan Expartanvorschlag und die Expertenfragen mitzuteiien, dies fùr ein allfàlllges und Im Sinna von Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO vorsorglich angeordnetas Gutachten. Das Gericht untarbraitata dan Parteien am 20.12.2007 den Vorschlag einer Prozassvarainbarung ùber die Expartisierung.
b) Am 22.01.2007 arkiàrta sich dia Klàgerin mit der Prozessvereinbarung alnvarstanden. Batraffand Expartanwahl und -fragan wùrda sia mit dar Baklagtan in Varhandlungen stehen.
e) Nach Rùckfrage das Garichts llass dia Klàgerin am 12.03.2007 mitteiien, dass, wann bis Ende Màrz kaina Einlgung zustande kàma, das Gericht dia Expartanfragen formulieren und den Experten wàhien solle. Am 20.03.2007 ersuchta sia um Weiterfùhrung des Verfahrens, nachdem keine EInigung zustande gekommen sei. Dabei liess sia ausfùhren, dass sie sich frage, ob ùberhaupt eine Expertise notwendig sei, nachdem Ziffer 7, Punkt 1 dar Allgamainan Varsicharungsbadingungan ( klàg. act. 1 ) arklàre, dass alternativ zu den Abklàrungen auch dann von ainer vollen Invaliditàt auszugehen sei, wenn im Sinne der Eidgenôssischen Invalidanvarsicharung dia Invaliditàt fastgastallt bzw. dar Varslcherungsnehmerln ein Anspruch auf aina 100%iga Ranta zuarkannt worden sei.
d) Mit Eingabe vom 22.03.2007 hlntarfràgt dia Bekiagte, ob die Klàgerin an einer aussergerichtiichen Expertise ùberhaupt ernsthaft intarassiert sai, nachdem sie nun auch noch an der Notwendigkeit einer solchan zwaifle.
00105212
e) Mit Schreiben vom 05.03.2007 liess die Klàgerin ausfùhren, dass nach ihrer Meinung eine Expertise zur Feststellung, ob ain 100-prozantigar Laistungsanspruch bestaha, nicht erforderiich sei, da gemàss den Allgemeinen Varslcherungsbadingungen auf die IV-Varfùgung abgestallt warden kònne.
6. Nachdem Vergleichsvarhandiungen in jeder Hinsicht gaschaltart waren, wurdan die Parteien auf den 17.04.2007 zur mùndiichen Hauptvarhandiung vorgaladen. Zur Varhandiung erschienan dia Klàgarin mit ihrem Rechtsvartrater sowie Fùrsprechar Lukas Wolfisberg fùr die Bekiagta. Die Partalan hialten an ihran gestellten Rachtsbagahren sowia den Begrùndungen in ihren Rachtsschriften fest. Der Rechtsanwalt der Klàgerin fùhrte fùr diese an der Verhandiung Im Wesentlichen aus, dass die Frage dar Zustàndigkeit zwischanzeitlich gaklàrt worden sei. Dagegen gaba es immer noch kaina Lòsung fùr das Gesamtproblem. Dar Antrag der Bekiagtan auf Abweisung dar Klage sei unvarstàndiich, so haba sie doch 50% dar Forderung anerkannt. Die Partalan wùrden seit làngerer Zeit Verglaichsgaspràche fùhran, wobei die Hàlfta dar Erwarbsunfàhigkait und dia Hàlfte des geforderten Batrages durch saina Gegenpartai anerkannt worden sai (Venweis auf Ziff. 1 der Bagrùndung in der materiellen Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2006). Zur Behauptung, dass die Anzaigapfllcht verletzt wordan sai, liass dia Klàgerin ausfùhren, dass chronologisch festgehalten werden mùsse, dass dar Antrag auf Abschiuss der Versicherung am 19.03.2001 erfolgt sei, und der Arzttarmin bai Dr. E. Spina erst am 22.03.2001 gewasen sai. Somit seien dia Antworten dar Klàgerin korrakt gawasan, as habe keine falscha Antragsdaklaratlon vorgelegen. Dr. E. Spina habe sia dann zur Abklàrung der Beschwerden an die Augenklinik St. Gallen gaschickt. Der Bericht liege seit dem 23.10.2001, somit erst sieben Menate nach dem Termin bei Dr. E., Spina, vor, erst dann sei der Auganarzt ubar die Krankhait informiert gawasen. Somit sei erst seit dann fastgestanden, an was sie leide. Dar Grund fùr die Konsultation beim Arzt sei zu Baginn Kopfwah gawasan. Dies sei unbestrlttan, und die Baklagta halta es In ihrar Stellungnahme auf Salta drai fast. Kopfschmarzan konnten verschiadana Ursachen in verschiedenen Kòrpertallen haben, so beispielsweise Mangel an Nàhrstoffan, Ùberforderung, Erkàltung, Monatsbeschwarden usw. Die Klàgerin habe damais nicht gawusst, an was sie gelittan hatta. Erst viel spàtar haba sia Art und Ausmass der Krankheit zur Kenntnis ganomman. Gegen die Behauptung einer falschan Antragsdaklaratlon sprache auch der folgende Umstand: Sie habe vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 bai dar Varsicharungsbro- karfirma P.
EBKU (Ebnôthar-Kùng) gaarbaltet. Aus Loyalitàtsgrùndan sei von ihr verlangt worden, dass sie dort ihre Versìcherungsvertràge neu organlsiaran und abschliessen solle. Sie habe dies dann auch getan, wenn auch gestaffelt, damit die Pràmien nicht gehàuft fàllig wùrden. Auch habe sie die Kundigungsfristan der alten Versicherungen barùcksichtigen mùssen, die zeitliche Reihenfolge der neuen Abschlusse sei in diesem Sinne zufàllig gewesen. Es seien damais die folgenden Versicherungen abgeschlossen worden: Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbeginn am 16.06.2000, Lebensverslcherung 01.07.2000, Rechtsschutzversicherung 10.08.2000, Unfallverslcherung Kinder 14.08.2000, Hausratsversicherung 29.09.2000, Lebensverslcherung Sparen 3 fùr Sohn Y. Julian 11.12.2000, Unfallverslcherung National 07.03.2001, RIslko-Lebensverslcherung TIKU 01.04.2001. Zufàlligerweise sei diese als letzte abgeschlossen worden. Es sei dar Arbeitgeber gewesen, welcher sie zum Abschiuss dieser Versicherung gebracht haba. Sia selber habe die Versicherungen dann zur Absicherung der Kinder gewollt, das Augenproblem sel ihr damais noch gar nicht bekannt gewesen. Bel Vertragsabschluss haba weder sie noch L. Herr Ebnòther von der Augenkrankheit gewusst. Als Zeugen kònna man Harm L. Ebnòthar fùr die Arbeitgeberschaft vorladan. Auch sei widersprùchiich gewesen, dass die Bekiagte zwar 50% der Forderung anerkenne, aber gleichzeltig bahaupte, dass sie wegen falscher Antragsdeklaration gar nichts bezahlen mùsse. Wohl sel auch das Gericht dieser Meinung, sonst hàtte es vermutlich nicht ein medizinisches Gutachten vorgeschlagen. Im Zeitpunkt des Versicherungsantrages sei die Klàgerin noch nicht In arztllcher Behandiung, sondern nur angemeldet, gewesen. Wenn die Versicherung eine andere Regelung wolle, mùsse sie die AVB anders formulieren. Auf jeden Fall liege keine falsche Antragsdeklaration vor. Kopfschmerzen mùssten nicht deklarlert werden. Es bestehe Anspruch auf Auszahiung das gesamten Betrages. Die Klàgerin habe 85% des Augenlichtes verloren. Zur Zeit gebe es kaina medizinische Hilfe gegen diese Krankhait. In den USA werde zwar ein Medikament entwickelt, welches den Ablauf der Krankheit stoppen soil, auch dieses konne die Folgen jedoch dann nicht bedeutend rùckgàngig machen. Eine Verbesserung des Zustandes um mehr als 5% musse man allgemein ausschliessen, eine Besserung sei madizinisch nicht môglich.
Die Klàgerin brauche z.B. eina Lupe mit LIcht zum Lesen. Eine solche koste zwischen Fr. 100.00 und 150.00. Sie habe zur Zeit nur die IV-Rente als Einkommen. Der Entscheid der IV habe unmittelbaren Wert als Tatsache, wonach die Bekiagte bezahlen mussa.
Gemàss Ziff. 7 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei auch dann von einer vollen Invaliditàt auszugehen, wenn im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung die entsprechende Invaliditàt festgestellt worden sei. Daraus sai zu schliessen, dass sich auch die Gegenpartei an den IV-Entscheld halten mùsse. Ein solcher stehe beute fest und bestlmme, dass eine 100-prozentlge Rente auszuzahien sei. Es gebe einen Stichtag. Ein Gutachten sei entbehriich. Das Gericht kònne heute ohne Beweisbeschiuss den Entscheid fallen. KlarenA/else konnten tote Nervenzellan nicht wieder gesunden, sie konnten weder raaktivlert noch ersetzt werden. Dr. E. Spina sei mit den Fachàrztan einig, dass keine Besserung mehr eintreten kònne. Zu Recht gehe dia Invalldenversicherung von ainer "funktionellen Blindhelt" aus. Eine namhafte Besserung der Erwerbsfahigkait, sei as in der Geschàftswelt, sei es als Hausfrau, kònna nicht erwartet werden. Die Gegenpartei habe diesen Entscheid zu akzeptieren. Solite wider Erwarten eine medizinische Hllfe zur Verbesserung entwickelt werden, kònne die Bekiagte einen Differanzbatrag zurùck fordern. Art. 23 der AVB wùrden besagen, dass die Versicherung ein Rùckforderungsrecht habe, falls wegen einer Veràndarung des Grades der Enwarbsunfahigkeit zu hohe Leistungen bezogen worden seien. Dies impllzlere, dass die Versicherung vorab bezahlen mùsse. Die Bekiagte sai vorlelstungspflichtig. Gestùtzt auf die AVB sei eine Verweigerung der Zahlung bel Vorliegen einer 100-prozentigen IV-Rente nicht haltbar. Die Invalldenversicherung sage aus, dass Im Sommer eine kurza IV-Revision erfolgen werde. Dies sei dann aber eine kurze Sacha, well die Unheilbarkeit klar sei, und andere nichts am Ergebnis. Die 100-prozentige Invalidenrente sei belegt und dia Bekiagte habe zu zahlan. Zum latztan Schreiben der Gegenpartei vom 22.03.2007 an das Gericht fùhrte der Anwalt der Klàgerin aus: Die Gutachterfragen der Gegenpartei seien nicht auf die Kernfrage ausgerichtet gewasen, nàmiich ob der Zustand der Patientin sich verbassern kònne oder nicht. Vielmehr habe die Frage darauf abgezielt, ob sie tatsàchlich Anspruch auf eine 100-prozentige IV-Ranta haba. Klar sei, dass sich der Zustand des Leidens nicht mehr verbessern kann, das sai auch Meinung der Invalldenversicherung.
Fùr die Bekiagte fùhrte Fùrsprecher Wolfisberg an der Verhandiung im Wesentlichen aus, dass man nie etwas von dar Forderung anerkannt habe. Man habe nur bei den Verglelchsverhandiungen ein Angebot gemacht, dies aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Krankheitsgeschichte von Dr. E. Spina nenne (kurz nach dem Verslcherungsantrag der Klàgerin) die Prismenbrllle, die Kopfschmerzen, visuelle Migrane und Doppalbll- der am Abend. Beim Arzttermin sel es um ein Augenproblem gegangen. Die Klàgerin habe am 19. nicht ùber den Arzttermin vom 21. informiert. Es habe jadoch die Frage nach arztllcher Konsultatlon gegeben. Die Frage sei, was sie im Zeitpunkt des Antrages tatsàchlich gawusst habe. Die Krankheitsgeschichte zelge, dass sie beim Verslcherungsantrag nicht fair gewasen sei. Sie stelle deshalb den Baweisantrag, dass die Klàgarin ubar die Antragsdeklaration befragt werden solla. Dabei mùsse abgeklart werden, was sie damais gawusst habe. Die Bekiagte Hess weiter ausfùhren, dass sie ein Angebot von Fr. 60'000.00 gemacht habe. Wie die Invalldenversicherung habe man das Validen- mit dem Invaliden-Einkommen vergllchen. Es sei Ziff 18.2 der AVB unter Berùcksichtigung eInes hypothetlschen Einkommens zu beachten. Die Krankheit der Klàgerin sei tatsàchlich nicht heilbar, trotzdem kònne sie auf dem Arbeitsmarkt immer noch tàtig sein. So habe auch die Invalldenversicherung zuerst eine Integration versucht. Die Frage sei, was trotz der Einschrànkung an Arbeit noch môglich sei. Viele Sehbehinderte seien erwerbstatlg. Die Klàgerin habe zwei klelne Kinder. Ihr Lebenspartner arbeite auswàrts. Mit Kindern zuhause, d.h. mit Heimarbelt, sel ein Erwerb allgemein schwierlg. Nach der Geburt das zweiten Kindes sel die Klàgerin sowleso nicht mahr arbeiten gegangen. Dies sei zu berucksichtigen. Es sei tatsàchlich so, dass Ziff. 7.1 AVB auf die Invalldenversicherung abstelle. Zu beachten sal aber auch Ziff. 7.2 ùber die Dauerhaftlgkeit. Es stimme, dass es fùr die Klàgerin keine Heilmôgllchkelt gebe, sie kònne jedoch trotzdem noch ein Einkommen erzlelen und hier seien Ziff. 18.2 und 18.4 AVB zu beachten. Angemessen sei wohl ein Invaliditatsgrad von 50 bis 60%.
Die Klàgerin X. Frau Wildhaber fùhrte an der Verhandiung persòniich aus, dass sich mit Geburt ihres zweiten Kindes ihre Sehkraft massiv verschlechtert habe. Sie habe vom Kurfùrsten-Blick Arbeit ùbernommen. Zwar habe sie nach dem Muttarschaftsurlaub ihr Arzt krank schreiben wollen. Sie habe dann aber ausproblaran wollen, zu wie viel Arbeltslelstung sie noch fàhig sei. Sie habe dann aber gesehen, dass sie nichts mehr RIchtiges habe produzieren kònnen. Sie habe trotz der Kinder taglich acht bis neun Stunden gearbeitet, teilweise seien die Kinder dann durch Dritte betreut worden. Aber Ihre Arbeit haba keine Ergebnisse mehr gebracht. Die Verschlechterung Ihrer Sehkraft sei ùbrigens nicht nur angebllch, sondern sie sel auch gemessen worden.
Auf die Frage des Gerlchts, ob sie beim Verslcherungsantrag gadacht habe, mehr angeben zu mùssen, antwortete die Klàgerin persòniich, dass sie ihre Versicherungen zu den Gesellschaften gewechselt habe, fùr welche L. Herr Ebnòther Versicherungen vermittelt hatte. Im Zeitpunkt des Antrages habe sie eine Prismen-Brille gahabt. Nach dam An- und Abzlehen von dieser habe sie Doppelbilder gesehen, was bel solchen Brillen aber normal sel. Am Abend nach der Arbeit habe sie Immer Kopfweh gehabt. Sie habe deshalb eine Brille gewollt, die besser angepasst ware. Sie sel aber nicht davon ausgegangen, dass sie ein Augenleiden hàtte. Sie habe vom Augenarzt nur ein Rezept fùr eine neue Brille gewollt. Bel der ersten Untersuchung habe Ihr der Augenarzt die Puplllen erweitert und Ins Auge geschaut. Bel diesem ersten Tarmin sei aber die Ubenweisung an die Augenklinik St. Gallen noch nicht erfolgt.
Der Anwalt der Klàgarin repllzierte in der Verhandiung, dass seine Gegenpartei Ausfluchte mache, um sich der Zahlungspfllcht zu entzlehen. Er zitierte aus der materiellen Stellungnahme dar Beklagten vom 06.12.2006 (Ziff. 1): "Weil die Erwerbsunfàhigkelt wegen Invaliditàt der Klàgerin zur Hàlfte durch die B. Convia Lebensversicherungsgesellschaft anerkannt worden war". Dies sei eine konkrete Anerkennung und ohne Vorbehalt der Anerkennung einer Rechtspflicht. Zudem wollta er eine prozessuale Rùge vorbringen: Eine Rechtsschrlft mùsse substanzllert seIn, dies sei von Seiten der Beklagten Im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Nach Meinung des Bundesgarichts sei eine solche Rechtsschrlft nicht zulàssig. Die Doppelbilder habe seine Mandantin arkiàrt, diese seien wegen der Prismen- Brille gewesen. Auch sei es nicht einfach so, dass jeder, dar verschwommen sieht, gerade ein Augenleiden habe. In Ziff. 5 der materiellen Stellungnahme fordere die Bekiagte ein Gutachten. Diesem Antrag sel nicht zu folgen, wall der Bewelsantrag nicht substanziiert worden sel. Antrâge mùssten substanziiert werden. Gemàss den AVB liege aina Invaliditàt dann vor, wenn die versicherte Person aussarstanda sal, aine Erwarbstàtigkeit auszuùben oder wenn sie im SInna dar Invalldenversicherung sei. Es gibt somit zwei Varianten die Invaliditàt anzuerkennen, entweder Variante 1 oder einfach den IV-Entscheid. Ziff. 7.2 AVB bestlmme, dass eine Invaliditàt dann dauernd sel, wenn von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Erwerbsfàhigkeit nicht erwartet werden kònna, und die Invaliditàt voraussichtlich lebenslang sein werde.
Diese Voraussetzungen seien gegeben. Gemàss Ziff. 18.1 AVB werde das Invaliditàtskapital dem Grad der Invaliditàt angepasst, wobei ab ainar Invaliditàt von 66,6% Anspruch auf 100% der Leistung bestehe. Die Experten wùrden besagen, dass bei der Klàgerin 95% der Sehschàrfe wag sel. Nach Ziff. 18.4 AVB gelta fùr die Invaliditàtsieistungen eine Wartefrist von 12 Monaten. Diese Frist sel làngst abgelaufen. Bel einer Besserung des Zustandes kònne die Versicherung einen Tell der Leistungen zurùckfordern. Die Klàgerin habe schon vor einlger Zeit mit dem Prozessiaran aufhoren wollen. Sie haba das Straiten eigentllch schon satt gehabt.
Die Bekiagte Hess daraufhin in der Verhandiung dupllzleren, dass die B. "Convia" der Klàgerin Fr. 50'000.00 angeboten habe. Das Angebot sel aber unglùcklich formuliert worden. Es sal varbindlich gewesen, aber die Klàgerin habe es nicht angenommen. Die Bekiagte habe dann ein Angebot von Fr. 60*000.00 gemacht. Auch dieses sel rechtlich verbindllch gewesen, sel aber von der Klàgerin wiederum abgelehnt worden. Die Verglelchsverhandiungen seien gescheitert und deshalb sei man nun vor Gericht. Die Substanzllerung In der materiellen Stellungnahme sei so gut wie môglich erfolgt. Der Arzt habe die die Klàgerin ùber die Gutachterfragen beraten. Aus Sicht der Beklagten sei nicht klar, ob die Klàgerin nicht doch noch bedeutend erwerbstatlg seIn kònnte, zum Beispiel zu etwa 50%. Die AVB wùrden sich nach dem Begriff der "Erwerbsfàhigkeit" und nicht der "Sehfàhigkeit" richten. Gefragt sel, ob die Erwerbstàtigkelt (und nicht die Sehfàhigkait) trotz Krankheit noch verbessert werden kònne. In Bezug auf die En/verbstàtigkelt gaba es tatsàchlich Moglichkeiten, das wùrden auch andere Falle zelgen. Deshalb sel das Gutachten nôtig. Zusatzlich musse man sich auch noch fragan, ob die Antragsdeklaration korrekt gewesen sei. Die Arbeitsaufgabe sei verursacht gewesen durch die Geburt des zweiten Kindes und nicht durch die Krankheit. Die IV-Akten wùrden anderes besagen, als wie es die Klàgerin darstellt. Die familiare Situation der Klàgerin habe Bedeutung. Die berufliche Integration sei klarenwelse Im Zusammenhang mit derfamiliàren Situation gescheitert. Man mùsse sich fragen, was die Klàgerin auf dem Arbeitsmarkt noch fùr ainan Lohn erzlelen kònnte.
Auf die weiteren Ausfuhrungen der Parteien bzw. deren Vertreter im Schriftenwechsel und an Schranken ist, soweit entscheldwesentllch, in den nachfolgenden Erwagungen einzugehen.
1. Aufgrund des Versicherungsantrages der Klàgerin vom 19.03.2001 an die Bekiagte (beki. act. 43) wurde mit Police vom 28.03.2001 (beki. act. 42) ein Verslcherungsverhàltnis einer Risiko-Lebensvarslcherung "TIKU" begrùndet, wobei gemàss Angaben auf der Police und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (beki. act. 44, Ziff. 2.1) die B. Convia, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Luzern, Versicherungstràgerln wurde. Gemàss den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen konnen Ansprùche aus dieser Versicherung jedoch lediglich gegenùber der A. "Concordia" geltend gemacht werden (beki. act. 44, Ziff. 2.2), und sind die Leistungen direkt durch die A. "Concordia" zu erbringen (beki. act. 44, Ziff. 17.1). Aus diesem materlell-rechtilchen Rechtsverhàitnis folgt ohne Weiteres die prozessuale Passiv- A. legitlmation der Beklagten "Concordia".
2. Luzern, die Klàgarin Wohnsitz In ... Die Bekiagte hat SItz In ..., Walenstadt im Gerlchtskrels Werdenberg-Sargans. Mit schriftlicher Erklarung vom 31.10.2006 erkiàrte die Bekiagte die Einlassung in das Verfahren des angerufenen Gerichtes. Gemàss Art. 9f. des Bundesgesetzes ùber den Gerichtsstand In Zlvllsachen vom 24.03.2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG, SR 272) wurde somit das angerufene Gericht ohne Weiteres òrtlich zustàndig.
3. Sachiich zustàndig ist bei einem Streltwert von mehr als Fr. 20'000.00 das Kreisgericht Im ordentlichen Verfahren (Art. 13 i.V.m. Art. 158 lit. a ZPO). Die sachliche Zustàndigkeit des angerufenen Gerichtes ist somit gegeben.
4. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prùfung der ùbrigen Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese unbestritten geblieben und erfùllt sind (Art. 79 ZPO).
5. Auf die Klaga ist somit einzutreten.
1. Zu prùfen ist vorab, ob beim Vertragsabschluss eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber den Verslcherungsvertrag (Verslcherungsvertragsgesetz, W G , SR 221.229.1) vorgelegen hatte und somit die Kùndigung vom 09.06.2006 durch den Versicherer gùltlg erfolgt ist.
Gemàss Art. 6 Abs. 1 W G 1st die Anzeigepflicht dann verletzt, wenn der Antragsteller eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, und ùber die ar schriftlich bafragt wordan 1st, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Klàgerin hatte Im Verslcherungsantragsformular (beki. act. 43) am 19.03.2001 ihre vollstàndiga Gesundhait und vollstàndige Arbeitsfàhigkeit bejaht, kòrperliche Baelntràchtigungen aufgrund von Funktlonsstòrungen von Kòrpartellen oder Organen varneint, die Frage, ob sie zur Zeit In arztllcher Behandiung stehe, verneint, und die Frage, ob sie - unter anderem - In den letzten fùnf Jahren ein Augenleiden hatte, verneint. Fastzustellen 1st, was die Klàgerin im Zeitpunkt des Antrages wusste oder In guten Treuen wissan musste, d.h. ob bei ihr Umstânde vorgelegen hatten, welche bei Ihr Zweifel ùber die Gesundhait ihrer Augen entstahen liessen oder bei einem vernùnftigen und lauteren Menschen hatten entstehen lassen mùssen. Der Bawels, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, obllegt dem Versicherer (HON- SELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz ùber den Verslcherungsvertrag, Helbing & Lichtenhahn, Basel 2001, S. 128, mit Hinweis auf Art. 8 ZGB und zahireicher Kasuistik). Die Bekiagte hebt besonders hervor, dass die Klàgerin am 19.03.2001 nicht erkiàrt hatte, dass sie bereits dann einen Arzttermin fùr den 22.03.2001 bel Dr. E. Spina vereinbart hatte, und keine Dekiaratlon daruber abgegeben hatte, sich In arztllcher Behandiung zu befinden. Die Ausfuhrungen der Klàgerin, dass sie den Termin beim Augenarzt fùr das Ausstellen eines neuen Brillenrezeptes abgemacht hatte, sind glaubwùrdig. Wie sie dargelegt hatte, schloss sie zu dieser Zeit verschiedene Versicherungen ab, dies, um Ihrem damallgen Arbeitgeber In Bezug auf Provìsionen entgegen zu kommen. Auch konnte jemand, der an seiner Gesundhait zwelfelt, ohne Weiteres eine Invallditàtsversicherung abschllessen, bevor er einen Arzttermin vereinbart. Ùberdies gesteht die Rechtsprechung einem Antragsteller zu, zwischen "Behandiung" und "Untersuchung" zu unterscheiden, so wenn nach einer "Behandiung" gefragt wird und dabei eine "Untersuchung" nicht angegeben wird (AppGer BS, 19.02.1988, SVAXVII No. 10, 54f. In HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S.
133). Dieser Rechtsprechung 1st zu folgen. Sogar wenn es sich um eine umfassende augenàrztliche Untersuchung gehandelt hàtte und diese im Zeitpunkt des Antrages sogar schon Im Gange gewesen ware, hàtte ein Antragssteller die Frage nach der "àrztlichen Behandiung" immer noch vernelnen dùrfen, ohne damit eine falsche Antragsdeklaration abzugeben. Erst Recht ist deshalb ein erst bevorstehender Termin, welcher zudem nach den glaubwùrdigen Angaben der Klàgerin nur in Hinblick auf das Ausstellen eInes neuen Brillenrezepts, d.h. nach Meinung von ihr nur wegen einer fortgeschrittenen Fehisichtigkeit und nicht wegen einer Krankheit, vereinbart worden war, nicht als "àrztllche Behandiung" zu werten. Allgemein gibt es keine Hinwalsa darauf, dass sich die Klàgerin im Zeitpunkt das Antrages vom 19.03.2001 als "nicht vollstândig gesund", "durch Funktlonsstòrungen von Organen kòrperllch beeintràchtigt" oder "ein Augenleiden habend" beurteilte oder In guten Treuen beurteiien musste. Die Klàgerin hatta eine Prismenbrllle, solche werden insbesondere bei Schleien und bei Winkelfahisichtigkeiten eingesetzt. Solche Fehier bedeuten keine Krankheit und sind fùr gewòhnllch auch nicht durch eine solche bedlngt; auch macht die Bekiagte nicht geltend, dass der Klàgerin die Brille aufgrund einer Krankheit verschrieben wordan ware. Noch weniger wurde ein Zusammenhang dargelegt, zwischen dem Fehier, welcher zur Verschraibung der Prismenbrille gefùhrt hatte, und der Krankheit, welche zur Zusprechung einer Invalidenrente durch die Eidg. Invalldenversicherung gefùhrt hatte. Eine Gefahrstatsache fùr dia bevorstehende Invaliditàt war der Klàgerin Im Zeitpunkt das Antrages nicht bekannt und musste ihr auch In guten Treuen nicht bekannt sein. Auch die Tatsache, dass sie zunehmend schlechter sah, musste die Klàgerin nicht als Zeichen einer Krankheit auffassen. Fehisichtigkeiten haben allgemein die Tendenz der Zunahme mit der Zeit. Ein Fehisichtiger, welcher zunehmend schlechter sieht, muss nicht davon ausgehen, dass bel Ihm eine Krankheit vorllegt. Eine Fehisichtigkelt, so auch eine zunehmende, fàllt auch nicht unter den Begriff des Augenleidens, meInt "Leiden" doch eine (lang andauernde) Krankheit, ein Gebrechen; auch deckt sie nicht den Begrlff der Funktionsstòrung,
sondern ist vielmehr ein blosses kòrperllches Unvermògen. Nur eine grobe Fehlslchtigkelt, Insbesondere eine nicht durch Sehhilfen korrigierbare, fùhrt zu einer Arbeitsunfàhigkeit und wird als Behinderung aufgefasst. Die Klàgerin musste - nach Ihrem damallgen Kenntnisstand - nicht erwarten, dass Ihr eine solche qualifizierte Fehlsichtlgkeit oder eine bedeutende Einbusse an Sehvermògen droht. Die Grosszahl der Fahisichtigan sind - trotz ihrem kòrperllchen Unvermògen - voli arbeltsfàhig und werden weder verslcherungsrechtllch nach dem gewohnlichen Sprachgebrauch als behindert bezelchnet. Die Klàgerin hat mithin den Antrag vom 19.03.2001 weder wahrheits- noch treuwldrig ausgefùllt. Nach ihren glaubwùrdigen Angaben sah sie keine Arbeitsunfàhigkeit voraus und musste in guten Treuen auch kaina solche vermuten. Aus diesen Grùnden ist eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 W G der Klàgerin bel ihrem Antrag vom 19.03.2001 zu vernelnen. Dar Versicherer war deshalb nicht berechtigt, die Versicherung gestùtzt auf Art. 6 Abs. 1 W G zu kùndigen.
weshalb die entsprechende Kùndlgungserklarung vom 09.06.2006 keine Wirkung
entfaltete.
Somit ist im Weiteren zu prùfen, ob die gesprochene IV-Verfùgung eine Invaliditàt Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen begrùndet.
Mit Verfùgung vom 09.09.2004 hatte die Eidg. Invalldenversicherung einen IV-Grad der Klàgerin von 70% bestimmt und ihr deshalb, entsprechend Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19.06.1959 ùber die Invalldenversicherung (IVG, SR 831.20), eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente wurde ihr rùckwirkend per 01.07.2003 zugesprochen.
Ziff. 7.1 der AVB ùber die Risikoversicherung "TIKU" besaga, dass "Erwerbsunfàhìg bzw. Invaliditàt vorllegt, wenn die versicherte Person Infolge medlzlnisch nachwelsbarer Krankheit (...) ganz oder teilweise ausserstande 1st, ihren Beruf oder eine andere EnA/erbstàtIgkelt auszuùben (...), oder sie im Sinne der Eidgenôssischen Invalldenversicherung (IV) Invalid ist". Der Text besagt mit dem Ausdruck "oder" klar eine Altarnativitàt dar Voraussetzungen, sie mùssen nicht kumulativ gegeben sein. Es genùgt, wenn der Versicherte entweder aufgrund medlzlnisch nachgewlesener Krankheit arbeltsunfàhìg 1st oder er im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung invalide ist. Sobald ein Versicherungsnehmer Im Sinne dar Eidg. Invalldenversicherung Invalide ist, erkennen die AVB eine Invaliditàt an. Dieses Ergebnis wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Umschrelbung "Im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung Invalide zu sein" blrgt nur wenig Interpretatlonsspielraum. Naheliegend ist die Auslegung, dass dieser Tatbestand einfach dann gegeben 1st, wenn die Eidg. Invalldenversicherung eina Invaliditàt aussprlcht, d.h. eine IV-Rente verfùgt. In aller Regel muss eine solche erkennende Verfùgung genùgen. Nur in Ausnahmefàllen, z.B. wenn sich die Versicherung beim Erlass dar Verfùgung In aìnam bedeutenden Irrtum befunden hatte, oder die Verfùgung mit einem anderen wesentlichen Mangel behaftet ist, rechtfertlgt es sich, die Verfùgung als solches als nicht genùgend zu erachten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die Leistungsverfùgung vom 09.09.2004 an einem entsprechenden Mangel leiden wùrde, auch hat die Bekiagte Entsprechendes nicht behauptet. Es bliebe noch die Interpretatlonsvarlante, wonach jemand dann im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung invalide ist, wenn bei ihm materlell die Voraussetzungen fùr die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind - dies unabhangig davon, ob eine Rentenvarfùgung vorllegt odar nicht. Dann ware eine Person nur nach Mass- gabe der Gesetzgebung und des gesundheitsrelevanten Sachverhaltes auf eine Invaliditàt hin zu beurteiien. Die Invaliditàt wùrde sich dann nach den Regein des Sozlalversicherungsrechts, so nach der Definition der Invaliditàt gemàss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 ùber den Allgemeinen Tell das Sozialvarsicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), bestimmen. Im vorliegenden Fall wùrde dies jedoch
zu kelnem anderen Ergebnis fùhren, denn es wurde nicht behauptet, dass die Eidg. Invalldenversicherung entgegen Ihren Grundsatzen, d.h. fehlerhaft, entschieden hàtte. Auch wùrde aine entsprechende Interpretation der Klausel den Passus ùber die Eidg. Invalldenversicherung In Ziff. 7.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen allgemein ùberflùsslg machen, wùrde doch der erste Teil der Klausel den entsprechenden Sachverhalt hinralchand abdecken. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen einer entsprechenden Leistungsverfùgung der Eidg. Invalldenversicherung zur Bestimmung einer Invaliditàt nach Art. 7.1 der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genùgen muss, und es hierfùr keiner weiteren Abklàrungen bedarf. Somit 1st die Klàgerin auch im Sinne der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen seit dem 01.07.2003 invalide.
Ziff. 7.2 AVB bestimmt, wann eine Invaliditàt im Sinne des Varslcherungsvertrages als "dauernd" gilt. Dies ist dann der Fall, wenn der "Nachweis erbracht wird, dass von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Erwerbsfàhigkeit nicht erwartet werden kann, und dass die Invaliditàt voraussichtlich lebenslànglich sein wird". Offensichtlich und unstreltig (Art. 91 ZPO) mùssen die genannten Voraussetzungen kumulativ erfùllt sein. Die erste Voraussetzung definiert einen Kausalzusammenhang zwischen der àrztllche Behandiung und der Besserung der Erwerbsfàhigkeit. Es genùgen also nicht irgendwelche Massnahmen (wie z.B. eine Umschulung), sondern es mùssen medizinische sain, welche die Erwerbsfàhigkeit verbessern. Diese Regelung macht durchaus Sinn, sind doch nur die medizinlschen Massnahmen auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes garlchtet. Es wurde ùberzeugend dargelegt, dass àrztllche Massnahmen die Erwerbstàtigkelt der Klàgerin nicht relevant verbessern kònnen, da dergesundheitllche Zustand irreverslbel 1st, d.h. abgestorbene Sehnerven weder nachwachsen, noch reaktiviert oder ersetzt werden kònnen. Durch medizinische Massnahmen kann der Zustand der Klàgerin allgemein nicht verbessert werden, weder In Bezug auf die Gesundheit noch die EnA^erbstàtlgkeit. Somit ist die erste Voraussetzung nach Ziff. 7.2 AVB ohne Weiteres erfùllt.
Zudem 1st In der Klausel gefordert, dass "die Invaliditàt voraussichtlich lebenslànglich sein wird". Aufgrund der Systematlk der Klausel ist fùr die Definition des Begriffes "Invaliditàt" wiederum auf Ziff. 7.1 AVB abzustellen, d.h. eine solche liegt bereits dann vor, wenn die Eidg. Invalldenversicherung eine Invaliditàt aussprlcht. Dass diese ainas Tages ihre Leistungen bei der Klàgerin bedeutend reduzieren oder sogar gànziich einstellen wird, erscheint àusserst unwahrscheinllch. Der gasundheitliche Zustand der Klàgerin kann sich nicht mahr verbessern, und demnach wird die Eidg. Invalldenversicherung den erkannten Invaliditatsgrad mit an Slcharheit grenzender Wahrschelnlichkeit nie relevant reduzieren (kònnen). Mithin 1st bei der Klàgerin eine "dauernde Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" Im Sinne von Ziff. 7 AVB gegeben.
Somit 1st nicht zu prùfen, ob auch die andere, bloss alternativ vorzuliegende Voraussetzungen von Ziff. 7.1 AVB erfùllt ist, wonach eine dauernde Invaliditàt alternativ auch dann gegeben ist, wenn die Dauerhaftlgkeit In Bezug auf die Unfàhlgkelt eine Erwerbstàtigkelt auszuùben, vorhanden 1st. Die Vertragskiausel fordert zudem, dass die Erwerbstàtigkeit im Beruf der versicherten Person oder In einem der Lebensstellung, Kenntnlsse und Fàhigkelten angemessenen Bereich mòglich sein muss. Ohne dass die Prùfung entscheldrelevant 1st, kann zu dieser zweiten Voraussetzung vermerkt werden, dass nach den Lehrmainungen bel der Prùfung der Erwerbsmògllchkeitan von Invallden Personen auch auf Ihre Verhâltnisse Rùcksicht zu nehmen 1st, d.h. invallditàtsfremde Faktoren miteinzubeziehen sind, so die Ausblldung, das Alter, die Verstàndlgungsmògllchkeltan und sogar die Lebensumstànde (KiESER, ATSG-Kommantar, Schuithess Verlag, Zurich 2003, S. 99). Danach erscheint es als unwahrscheinllch, dass der Klàgerin eine berufliche Integration gellngen kònnte.
Die Bekiagte machte In der Hauptverhandiung geltend, dass gemàss Ziff. 18 AVB der Invaliditatsgrad und somit das Invaliditàtskapital noch bestimmt werden mùssten. Es 1st jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb zwar nach Ziff. 7.1 AVB eine IV- Rentan-Varfùgung von seibst zur Anerkennung einer Invaliditàt Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fùhrt, deren Grad hingegen unabhangig von dar Festlegung durch die Eidg. Invalldenversicherung bestimmt werden kann. Wenn diesar innare Zusammenhang von Invaliditàt als solcher und Invaliditatsgrad innerhalb derselben Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gegeben ware, ware die Bestimmung des zweiten Teils von Ziff. 7.1 AVB sinnios. Denn wenn der Versicherer den Invaliditatsgrad auch bel Vorliegen einer zusprechenden IV-Verfùgung noch durch einen dritten Gutachter abklàren lassen konnte, kònnte er damit auch den Rentenanspruch an sich ûberprùfen lassen (ein solcher ware namentlich bei einer Invaliditàt von unter 25% ùberhaupt nicht gegeben). Gerade diese Rechtsunsicherhelt soil mit der Bewelserleichterung nach dam zweiten Teil von Ziff. 7.1 AVB zugunsten des Versicherten behoben werden. Ihm soil die Klausel die Rechtssicherheit geben, dass er auf eine IV-Verfùgung abstùtzen darf, und zwar slnnlgerweise sowohl betreffend dem Erkenntnis dar Invaliditàt als solchar, als auch dem Grad der Invaliditàt. Ein Konsument, welcher diese Vertragskiausel liest, darf davon ausgehen, dass ihm der Vertrag diesa Rechtsslcherheit gewàhrt, ansonsten Ihm doch Im Schadenfall langwierige Prozesse mit kostenaufwàndigan Gutachten drohen. Die vertragliche Bestimmung soil die Rechtsslcherheit der versicherten Person insoweit stàrken, dass ar auf eine Verfùgung der Eidg. Invalldenversicherung abstùtzen darf und keinen weiteren Beweis mehr erbringen muss. Nur aina Vartragslnterpretatlon, welche den Zusammenhang zwischen dem zweitam Tall von Ziff. 7.1 AVB mit Ziff. 18 AVB anerkennt, ist vertretbar. Solite Art. 18 AVB tatsàchlich einen abweichendan Interpretatlonsspielraum offen lassen, ware die Bestimmung zumindest verschleden auslegbar und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wàren im Rahmen der Unklarheltenregel ùber Allgemeine Vertragsbedingungen zulasten des Versicherers auszulegen, dies gilt umso mehr, als dass eine Abweichung vom Erkenntnis der Eidg. Invalldenversicherung
eine Beelntràchtlgung der Rechtsslcherheit das Versicherten bedeuten wurde (vgl. HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 27, mit Hinweis auf GUISAN, S V Z 1985, 238
betreffend die Rechtsslcherheit). Nach Art. 18.2 AVB wird bei Enwerbstàtigen der Grad der Invaliditàt ermlttalt durch den Vergleich zwischen Validen- und Invalidenelnkommen. Gerade diesen Vergleich hat bereits die Eidg. Invalldenversicherung in Ihrer Verfùgung vom 09.09.2004 (klàg. act. 7) vorgenommen, sie kommt dabei bei der Klàgerin auf eine Einschrànkung In der Erwerbstàtigkelt von 100% und im Haushalt von 40%. Somit ist die Abklàrung nach Art. 18.2 AVB schon erfolgt, und nach dem vorstehend Gesagten bleibt kein Raum fùr eine émeute und anderweitlge Abklàrung desselben Sachverhaltes. Damnach ist auch in Bezug auf den Grad der Invaliditàt auf die Leistungsverfùgung der Eidg. Invalldenversicherung vom 09.09.2004 abzustellen, welche einen solchen von 70% festlegt.
Gemàss Art. 18.1 AVB wird das Invaliditàtskapital dem Grad der Invaliditàt angepasst, dabei entsteht bei einer Invaliditàt von mindestens 66%% Anspruch auf die vollen Leistungen. Wie dargelegt, 1st fùr die Klàgerin ein Invaliditatsgrad von 70% massgebend, weshalb sie Anspruch auf die vollen Leistungen im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat. Bei "dauernder Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" ist gemàss 17.1 AVB das verelnbarte Invaliditàtskapital zu erbringen. Gemàss der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verslcherungspolice ùber die RIsìko-LebensversIcherung "TIKU" betràgt das Invaliditàtskapital Krankheit und Unfall Fr. lOO'OOO.OO (klàg. act. 1). Die vollen Leistungen gemàss Art. 18.1 AVB bedeuten ein ungekùrztes Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO.
Gemàss am 28.03.2001 ausgestellter Verslcherungspolice war der Versicherungsbeginn der Rlslko-Lebensversicherung der 01.04.2001. Dies deckt sich auch mit dem Verslcherungsbaginn nach Ziff. 13.1 AVB, wonach dieser, der auf dem Antrag (beki. act. 43) genannte Monatserste 1st. Der Anspruch wird gemàss Ziff. 22.1 durch ein "àrztllches Zeugnis/Zeugnis der Eidg. Invalldenversicherung" begrùndet, wobei dia Ausrichtung dar Leistung von einem rechtskràftigen Renten-Entscheid der Eidg. Invalldenversicherung abhangig gemacht werden kann. Ein solcher liegt vor mit der Verfùgung vom 09.09.2004, diese stellt die erhebliche Einschrànkung der Lelstungsfàhigkelt der Klàgerin seit dem 16.07.2002 fest, einem Zeitpunkt, In welchem dia Rlslko-Lebensversicherung gùltig bestanden hatte.
Fùr den Eintritt des Verzuges des Versicherers bedarf es im vorliegenden Fall einer Mahnung. Diese ist mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Rainer Braun vom 22.12.2005 hinreichend ausgewiesen. Der Meinung, dass im vorliegenden Fall gùltig ein Verfalltag vereinbart wordan ware, 1st nicht zu folgen. Ziff. 22 und 18.4 AVB legen keinen hinreichend bestimmbaren Lelstungstermin fest. Demnach ist die Bekiagte erst am 23.12.2005 in Verzug geraten.
Der Verzugszins richtet sich nach Art. 104 OR und betràgt somit 5% (HON- SELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 703). Verzugszinsen sind nicht Teli derVersIcherungssumnne und zusatzlich geschuidet, seibst wenn die Verslcherungslelstung die dekiarierte Maximalsumme schon ausgeschòpft hat (HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 703).
Gemàss den vorstehenden Enwagungen 1st die Bekiagte zu verpflichten, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 17.07.2003 zu bezahlen.
IV.
Die Prozesskosten bestehen aus den Garichts- und Parteikosten (Art. 260 ZPO).
a) Die von der Klàgerin abgeschlossene Rlslko-Lebensversicherung "TIKU" ist eine Lebensverslcherung, wobei die Varsicherungstràgerln die B., Convia, Lebensversicherungs- Gesellschaft, 1st. Die Bekiagte hat die Versicherung nur vermlttalt und ware als Krankenversicherung zur Tragung eInes entsprechenden Versicherungsrisikos auch nicht befugt. Es handeit sich bel dieser Versicherung klarerwaise nicht um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkrankenkasse" wla von Art. 85 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen vom 17.12.2004 (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) umschrieben. Somit sind Im vorliegenden Prozess Verfahrenskosten zu sprechen. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebùhr. Diese ist gemàss Ziff. 311.3 des Gerlchtskostentarlfs vom 21.10.1997 (GKT, sGS 941.12) zwischen Fr. 500.00 und 6'000.00 zu bemessen, wobei sie sich bei einem Streltwert zwischen Fr. 50'000.00 bis Fr. lOO'OOO.OO in Anwendung von Ziff. 304 GKT auf das Doppelte erhòht. Unter Berùcksichtigung von Ziff. 02 GKT, d.h. dar Art des Falls, der finanziellen Interessen der Beteiligten, der Umtriebe, der Vermògansverhàitnisse des Kostenpflichtigen und der Art der Prozessfùhrung der Beteiligten, wird die Gebùhr auf Fr. lO'OOO.00 festgesetzt. Diese 1st entsprechend Ihres Unterllagens vollumfânglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Der Klàgerin ist die von ihr geleistete Einschreibgebùhr von Fr. 700.00 zurùck zu erstatten (Art. 280 ZPO).
b) Parteikosten sind die Auslagen fùr die Vertretung, soweit diese der Interessenwahrung dienten (Art. 263 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf Begehren hin werden sie zugesprochen (Art. 263 Abs. 3 ZPO). Die obsiegende Klàgerin hat ein entsprechendes Begehren gestellt, waswagen sie fùr ihre Parteikosten zu entschadigen 1st. Der bekiagtische Anwalt hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschàdigung nach Ermessen resp. Streltwerthòhe zu bemessen ist (Art. 6 I.V.m. Art. 14 Ut. e der Honorarordnung fùr Rechtsanwalte und Rechtsaganten vom 22.04.1994, HonO, sGS 963.75). Bel einem Streltwert von Fr. lOO'OOO.OO betràgt das mittlere Honorar gemàss Art. 14 HonO Fr.
12'400.00 (8.8% des Streltwertes zuzûglich Fr. 3'600.00). Dazu sind pauschale Barauslagen von 4%, d.h. Fr. 496.00, hinzuzurechnen (Art. 29*"^ HonO), woraus sich das Nettototal von Fr. 12'896.00 ergibt. Hierzu 1st die Mehrwertsteuer von 7,6%, entsprechend Fr. 980.10, hinzuzuzàhien (Art. 28 HonO), was ein totales Honorar von 13'876.10 ergibt. Somit hat die Bekiagte die Klàgerin mit Fr. 13'876.10 zu entschadigen.
Entscheid
1. Die Bekiagte wird verpflichtet, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.— nebst 5% Zins seit 23. Dezember 2005, zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. lO'OOO.— hat die Bekiagte zu bezahlen. Der Klàgerin wird die von Ihr galelstete Einschreibgebùhr von Fr. 700.— zurùck erstattet.
3. Die Bekiagte, wird verpflichtet, dar Klàgerin eine Parteientschàdigung von total Fr. 13'876.10zu bezahlen.
Der Pràsident Der a.o. Gerichtsschrelber
Johannes Wyss Thomas Meier
Zustellung (Akten nach Rechtskraft) an
RA lie. lur. Hugo Waibel-Knaus (GU)
A., Concordia Schweizerischen Kranken- und Unfallverslcherung (GU)
am 12. Juni 2007
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklarung hatzu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsàchiiche und rechtliche Begrundung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfùhrung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.
Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geaussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisantragen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen ware, nicht zugelassen.
Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtehe Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungsklager beruft und iJber die er verfùgt, sind beizulegen. Die Einschreibgebùhr fùr das Berufungsverfahren betrâgt Fr. S'OOO.—.
Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushândigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlâsst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlasst er dies oder erôffnet der Postbeamte eine langere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postruckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.