20070608_d_zh_o_01
08. Juni 2007 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2007.00009
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Kobel
Verfügung vom 8. Juni 2007
in Sachen
Y AG Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann Schanzenstrasse 1, Postfach 7918, 3001 Bern
gegen
X
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Zanolla Frei Et Zanolla Rechtsanwälte Fraumünsterstrasse 25, Postfach 7235, 8023 Zürich
1. 1.1 X ist bei der Z Kranken-Versicherung AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert und verfügt ausser-
Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
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dem möglicherweise über eine Zusatzversicherung bei der Z Versicherung AG (vgl. die Angaben vom 20. November 2002 im Klinik-Eintrittsformular, Urk. 2/2/15/2; vgl. demgegenüber die Angaben der Z Kranken-Versicherung AG in der Eingabe an das Friedensrichteramt Meilen vom 28. Februar 2006, Urk. 2/2/17 S. 2). Im Mai 2003 unterzog sich X in der Klinik Y, Bern, einer Operation. Die Klinik stellte ihm dafür am 27. Mai 2003 und am 12. Juni 2003 Beträge von Fr. 5'318.70 und von Fr. 184.00 in Rechnung (Urk. 2/2/15/4+5) und liess ihn schliesslich für diese Beträge zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Umtriebskosten betreiben (vgl. die Zahlungsaufforderung vom 19. Januar 2005, Urk. 2/2/15/6, und den Zahlungsbefehl vom 4. April 2005, Urk. 2/2/15/7). X erhob Rechtsvorschlag, worauf die Y AG, vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann, gestützt auf die Weisung des Friedensrichteramts Meilen vom 16. März 2006 (Urk. 2/2/1) mit Eingabe vom 16. Juni 2006 beim Bezirksgericht Meilen Klage erhob (Urk. 2/1) mit den Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 5'502.70 zuzüglich den Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--, Mahn- und Umtriebskosten von Fr. 189.-- sowie 5 % Zins seit dem 28. Juni 2003 zu verurteilen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Be tr eibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Meilen vom 4. April 2005 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Nachdem sich die Parteien im Rahmen schriftlicher Stellungnahmen und einer Hauptverhandlung zur Frage der sachlichen Zuständigkeit geäussert hatten, trat das Bezirksgericht Meilen mit einzelrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2007 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2/2/21) und überwies die Klage in der Folge auf das entsprechende Ersuchen der Y AG hin (Eingabe vom 29. Januar 2007, Urk. 2/2/24) mit Verfügung vom 31. Januar 2007 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 9. März 2007 (Urk. 4) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass es sich im Rahmen einer einstweiligen Fallprüfung als sachlich unzuständig für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache erachte, und setzte den
Parteien
sowie dem Bezirksgericht Meilen Frist zur Stellungnahme zu dieser Auffassung an. Das Bezirksgericht Meilen wies mit Eingabe vom 27. März 2007 (Urk. 8) darauf hin, dass seine Nichteintretensverfügung vom 10. Januar 2007 in Rechtskraft erwachsen sei, und sah im Übrigen von einer Stellungnahme ab. Sodann liess die Y AG mit Eingabe vom 7. Mai 2007 (Urk. 10) eine Ver-
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einbarung zwischen ihr und X, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Zanolla, vom 2. Mai 2007 (Urk. 11) des folgenden Wortlautes einreichen: "1. Die Parteien vereinbaren, die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängige Streitigkeit KK.2007.00009 durch das zuständige Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss Artikel 89 KVG beurteilen zu lassen. Die Parteien beantragen hierfür das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Verfahrensakten (KK.2007.00009) an das von der Klägerin noch zu nennende Schiedsgericht zu überweisen und das Verfahren KK.2007.00009 unter Verzicht auf gegenseitige Prozessentschädigung abzuschreiben. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird der Beklagte durch die Krankenversicherung Z Versicherung, Recht Et Compliance, Rechtsanwalt Urs Weibel, vertreten.
2. Sollte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern ebenfalls als sachlich nicht zuständig erklären, werden die Parteien die Streitigkeit vom Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen beurteilen lassen (Revision Geschäfts-Nr. F0060066 / evtl. Neuklage).
3. Die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens beim Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. F0060066: CHF 830.00 Gerichtskosten, CHF 1'100.00 Prozessentschädigung) werden von derjenigen Partei getragen, welche beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern bzw. im Falle einer Revision/evtl. Neuklage im Sinne von vorstehend Ziff. 2 unterliegt." Des Weiteren liess die Y AG das Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (Urk. 13) über die Adresse das Schiedsgerichts des Kantons Bern informieren, an welches die Akten weiterzuleiten seien (vgl. auch die Telefonnotiz vom 22. Mai 2007, Urk. 12).
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2.
2.1 Nach § 2 Abs. 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das Sozialversicherungsgericht Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit das Bundesrecht die Zuständigkeit eines kantonalen Versicherungsgerichts vorschreibt, insbesondere Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen, so auch in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Ferner ist das Sozialversicherungsgericht nach § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; seit dem 1. Januar 2006 Art. 85 Abs. 2 VAG). Neben diesen Zuständigkeiten für bundesrechtliche Streitigkeiten ist in § 3 lit. d GSVGer unter dem Marginale "kantonalrechtliche Streitigkeiten" eine Zuständigkeit für Beschwerden (betreffend Prämienverbilligung) gemäss Art. 65 KVG und gemäss §§ 28 und 29 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) vorgesehen. Schliesslich ist direkt in §§ 26 und 27 EG KVG die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten betreffend Versicherungsobligatodium und ausserkantonale Hospitalisation statuiert. 2.2 Wie oben dargelegt, war das Sozialversicherungsgericht gemäss der Verfügung vom 9. März 2007 (Urk. 4) aufgrund einer einstweiligen Prüfung zum Schluss gelangt, dass es für die vorliegende Streitsache aufgrund keiner der vorstehend zitierten Vorschriften sachlich zuständig sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten, nachdem sich weder eine der Parteien noch das Bezirksgericht Meilen gegenteilig geäussert hatte. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit aufgrund von § 3 lit. d GSVGer in Verbindung mit in Art. 65 KVG und §§ 28 und 29 EG KVG und aufgrund von §§ 26 und 27 EG KVG von vornherein ausser Betracht fällt. Was sodann die Zuständigkeitsregelungen in § 2 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 56 ATSG und in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG anbelangt, so richtet sich die sachliche Zuständigkeit im Rahmen der Dreiecks-Beziehungen zwischen Leistungserbringer, versicherter
Person und Krankenkasse nicht allein danach, ob in dieser Beziehung eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG und/oder eine Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) eine Rolle spielt, sondern nach der Rechtsprechung des
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auch massgebend, welche beiden der genannten drei Parteien sich im Streit gegenüberstehen (vgl. BGE 132 V 303 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dabei setzt die sachliche Zuständigkeit aufgrund von § 2 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 56 ATSG grundsätzlich voraus, dass eine Verfügung und ein Einspracheentscheid einer Krankenkasse be tr effend die obligatorische Krankenpflegeversicherung angefochten ist, was vorliegendenfalls nicht der Fall ist. Die sachliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG sodann steht unter der Voraussetzung, dass sich die betreffende privatrechtliche Streitigkeit zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen - oder zwischen zwei Versicherungsunternehmen - abspielt (vgl. Art. 85 Abs. 1 VAG), was hier ebenfalls nicht der Fall ist. Vielmehr kommt für Auseinandersetzungen zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person das Zivilverfahren zur Anwendung, wobei das Zivilgericht gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorfrageweise sozialversicherungsrechtliche Fragen überprüfen kann (vgl. BGE 121 V 319 Erw. 4b); für dieses Zivilverfahren begründen aber die vorstehend zitierten Zuständigkeitsvorschriften keine sachliche Zuständigkeit. Schliesslich ist für Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Art. 89 Abs. 1-6 KVG die besondere Zuständigkeit des Schiedsgerichts - am Ort desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt - vorgesehen, wobei nach Abs. 3 das Schiedsgericht auch dann zuständig ist, wenn die versicherte Person die Vergütung im System der Tiers garant schuldet, und die versicherte Person in diesen Fällen von der Krankenkasse auf deren Kosten vertreten wird (vgl. hierzu Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2006, S. 813 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 121 V 311). 2.3 Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht gegeben. Dem Sozialversicherungsgericht ist es daher auch verwehrt, das Verfahren als durch die Vereinbarung vom 2. Mai 2007 erledigt abzuschreiben, sondern auf
die Klage vom 16. Juni 2006 ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Von der Vereinbarung vom 2. Mai 2007 ist jedoch insoweit Vormerk zu nehmen, als die Überweisung an das Schiedsgericht des Kantons Bern beantragt wird und als die Parteien darin gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten.
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Dispositiv
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 2. Mai 2007 und die Klägerin in der Eingabe vom 1. Juni 2007 die Überweisung des Falles an das Schiedsgericht des Kantons Bern beantragen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, überwiesen (Nr. SCHG 68091/325/07 SZ des bereits dort hängigen Verfahrens).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gemäss der Vereinbarung vom 2. Mai 2007 gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
Fürsprecher Hans Spillmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 12
Rechtsanwalt Patrick Zanolla unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 12 und Urk. 13
Bezirksgericht Meilen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Speichergasse 12, 3011 Bern
Bundesamt für Privatversicherungen
Bundesamt für Gesundheit
5.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BOG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtssekretärin
Kobel 29. Juni 2007
GR/KB/LR versandt
Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.