20070814_d_ag_o_02
14. August 2007 Aargau Deutsch
wk * Versicherungsgericht
3. Kammer
KANTON AARGAU
VKL.2006.63 / SN / fi
Art. 177
Urteil vom 14. August 2007
Besetzung Oberrichterin Pluss, Prasidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Miller Gerichtsschreiberin Nussbaumer
Klager ieee ea Que, vertreten durch lic. iur.
Beklagte
vertreten durch lic. iur. sg,
N U,
Gegenstand Klageverfahren betreffend Taggeldversicherung (VVG)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.
ER war vom 22. August 1996 bis 29. Februar 2004 bei der @ GQeuaene® Gib (vormals Sheena GED) als Verkaufsleiter angestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Angestellten bei der > Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend SsiiBSEiEIp) einerseits mit einer Kollektivkrankentaggeldversicherung (Wartefrist 30 Tage, maxi- male Leistungsdauer 150 Tage, Leistung 80 % des versicherten Ver- dienstes) und andererseits mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG als Anschlussversicherung mit einer maximalen Leistungsdauer von 550 Tagen ab dem 181. Tag und einer Leistungshöhe von 93 % des ver- sicherten Verdienstes abgedeckt.
Am 23. Juni 2003 erkrankte ei und war ab diesem Datum im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Die WEB Versicherung erbrachte das vereinbarte Krankentaggeld bis 29. August 2004. Auf diesen Zeit- punkt hin stellte sie ihre Leistungen mit der Begründung ein, gemäss Gut- achten bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit als Verkaufsleiter in der Werbebranche.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 29. August 2006 liess Ei Klage erheben gegen die Versicherung mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 89'299.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 10.01.2005 zu bezah- len.
2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter zu seinem Rechtsbeistand zu ernennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger mache Taggeldleistungen aus dem am 23. Juni 2003 eingetretenen und über die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses hinaus bestehenden Krankheitsfalles geltend. Die Be- klagte sei ihrer Zahlungspflicht bis am 29. August 2004 nachgekommen, d.h. habe 254 Taggelder erbracht. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis Mitte des Jahres 2006 bestanden habe, schulde die Beklagte Tag- geldleistungen für die vereinbarte maximale Dauer von 550 Tagen, d.h. bis 21. Juni 2005. Ausstehend seien damit noch 296 Taggelder bzw.
Fr. 89'299.70. Das am 20. Juni 2006 erstattete Gutachten von Dr. med. Up, geal werde nicht akzeptiert. Bereits vor Erhalt des Gutachtens sei die Beklagte mehrfach schriftlich auf das inakzeptable Verhalten von Dr. med. MB hingewiesen worden. Die Beklagte habe daher ein Zweitgutachten vorgeschlagen, welches bei Dr. med. ax, > ea. in Auftrag gegeben worden sei. In seinem Gutachten vom 7. Novem- ber 2005 komme Dr. med. «MM zum Schluss, dass eine vollständige Arbeitsunfahigkeit vorliege und die Krankheitssymptomatik eine Neuorien- tierung bzw. Steigerung der Arbeitsunfahigkeit nicht zulasse. Die Beklagte habe das Gutachten von Dr. med. <i als nicht verwertbar erklärt, da es sich inhaltlich nicht mit dem Gutachten von Dr. med. WB auseinander- setze und die Widersprüche nicht erläutert würden. Auch der behandeln- de Arzt, Dr. med. von WB, MB, sowie der vom Kläger zugezogene Gutachter Dr. phil. Ga, WB kämen aber zum gleichen Schluss wie Dr. med. > weshalb dessen Gutachten nicht einfach übergangen werden könne.
2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2006 reichte der Vertreter des Klägers ein Schreiben von Dr. med. BB vom 29. August 2006 nach.
3.
In ihrer Klageantwort vom 18. Dezember 2006 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie führte an, Dr. med. Mi sei ein unabhän- giger Gutachter, der sein Gutachten nach objektiven Kriterien erstellt habe. Nach ihrer Auffassung sei das Gutachten von Dr. med. 8 nicht geeignet, die von Dr. med. Mb abgegebene Beurteilung zu entkräften. Dies insbesondere deshalb, weil sich Dr. med. Mb inhaltlich nicht mit dem Gutachten von Dr. med. {$8 auseinandergesetzt habe. Des Weite- ren führe Dr. med. WB spezifische soziokulturelle und psychosoziale Umstände im Umfeld des Klägers als Ursache für die aufgetretenen Be- schwerden an. Solche psychosomatischen Beschwerden seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf eine Krankheit, son- dern auf eine vorbestehende Persönlichkeit ohne Krankheitswert zurück- zuführen. Schliesslich enthalte das Gutachten WB nur sehr wenige eigene Befunde und erfülle damit die Anforderungen an ein Gutachten nicht. Zu den Berichten von Dr. med. WB und Dr. QAP sei festzu- halten, dass Dr. med. ls; der behandelnde Arzt sei und dessen An- gaben daher nicht der gleiche Beweiswert zukommen könne wie einem Gutachten. Dr. Mi sei kein Facharzt der Psychiatrie sondern Thera- peut mit einer Grundausbildung in Psychologie und damit in einem ande- ren Aufgabenbereich tätig als ein ausgebildeter Psychiater, der ein medi- zinisches Studium abgeschlossen habe. Zudem habe sich Dr. ie weder mit den Vorgutachten und Zeugnissen auseinandergesetzt, noch eine eigene Anamnese erhoben. Auch werde nicht begründet, weshalb beim Kläger noch am 3. August 2006 eine komplette 100 %ige Arbeits-
unfähigkeit in allen beruflichen Bereichen bestehen solle. Zudem könne nicht im Jahr 2006 über das Krankheitsbild im Jahr 2003 befunden wer- den.
4. In seiner Replik vom 15. Februar 2007 hielt der Kläger am Klagebegehren fest.
5. Mit Duplik vom 2. Mai 2007 hielt die Beklagte am Begehren, die Klage sei abzuweisen, fest.
6.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2007 wurden bei der IV-Stelle Aarau die IV-Akten des Klägers beigezogen. Zudem wurde der Kläger zur Einreichung von Unterlagen zu dessen Tätigkeit und Verdienst bei der ii in den Jahren 2004 und 2005 sowie eines Amtsberichts der Gemeinde SAMAIMGINIES aufgefordert. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 reichte der Kläger die verlangten Akten ein. Am 6. Juni 2007 wurde das Zeugnis der Gemeinde einige nachgereicht.
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Praxis die sachliche Zuständigkeit für Fälle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach VVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach VVG nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist für die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustän- dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde vorliegend durch Art. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversiche- rung (AVB; Klagebeilage [KB] 7) gemacht; danach besteht ein Wahlge- richtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder in fe (Sitz der Beklagten). Da der Kläger seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau für die vorliegende Klage ört- lich zuständig. Streitig sind Leistungen aus der Krankentaggeldversiche- rung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers bzw. deren Muttergesell- schaft (UBER. EEE), Policc-Nr. QURAN (KB 6). Bei dieser Krankentaggeldversicherung handelt es sich um eine Taggeldver- sicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG); auch die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist somit zu bejahen. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden.
2. Der Kläger war bis 29. Februar 2004 bei der is, Ai (vormals SERIE) ais Verkaufsleiter angestellt.
Die Arbeitgeberin hatte das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ihrer Angestellten bei der Beklagten einerseits mit einer Kollektivkran- kentaggeldversicherung (Wartefrist 30 Tage, maximale Leistungsdauer 150 Tage, Leistung 80 % des versicherten Verdienstes) und andererseits mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG als Anschlussversiche- rung mit einer maximalen Leistungsdauer von 550 Tagen ab dem
181. Tag und einer Leistungshöhe von 93 % des versicherten Verdienstes abgedeckt (Police-Nr. 9.385.894-006; KB 6). Die Leistungen aus der Kol- lektivkrankentaggeldversicherung hat die Beklagte bis zur maximalen Leistungsdauer von 150 Tagen, d.h. vom 23. Juli 2003 bis 19. Dezember 2003, erbracht (vgl. Taggeldabrechnungen; KB 10). Sodann wurden ab 20. Dezember 2003 Taggeldzahlungen aus dem Anschlussvertrag ent- richtet (KB 9). Es handelt sich dabei um eine Taggeldversicherung basie- rend auf dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Entsprechend ist der Ver- sicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des VVG sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 7) massgebend.
3.
Ab 23. Juni 2003 war der Kläger arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte die vertraglichen Leistungen, stellte die Krankentaggeldzahlungen aus der Police-Nr. EEE aber per 29. August 2004, d.h. nach 254 bezo- genen Taggeldern, ein, da dem Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei.
3.1.
Gemäss Art. 10 lit. a und e AVB (KB 7) besteht ein Anspruch auf Kran- kentaggeld für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, wel- che mindestens 25 % betragen muss. Der Begriff der Arbeitsunfahigkeit definiert sich - mangels Regelung in den AVB ~ nach Art. 6 des Bundes- gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach ist arbeitsunfähig, wer aufgrund körperlicher oder geisti- ger gesundheitlicher Beeinträchtigungen voll oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Der Gesetz- geber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit an- zunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 10 zu Art. 6).
3.2.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Kläger aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation über den 29. August 2004 hinaus als arbeitsun- fähig zu qualifizieren war. Die Beklagte richtete ihre Versicherungsleistun- gen bis zu diesem Datum aus, wobei sie — gestützt auf das Gutachten von Dr. med. @&B vom 20. Juni 2004 (KB 17) — davon ausging, dass der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Demgegenüber macht der Kläger geltend, aus den medizinischen Akten gehe eindeutig hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit über das Jahr 2005, d.h. über den Ablauf der maximalen Leistungsdauer der Taggeldversiche- rung hinaus bestanden habe. Das Gutachten von Dr. med. sj stehe in Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. WB und den übrigen Fach- arztberichten, weshalb diesem keine entscheidwesentliche Geltung zuer- kannt werden dürfe.
Aufgrund der genannten strittigen Situation ist vorab auf die medizini- schen Akten einzugehen.
3.2.1.
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers trat am 23. Juni 2003 ein. Der erstbe- handelnde Arzt, Dr. med. ii, diagnostizierte einen unspezifischen, evtl. cerebellären Schwindel und überwies den Kläger zu neurologischen Abklärungen an Dr. med. ip GMM (vgl. ärztliches Zeugnis vom 11. August 2003; KB 11). Nachdem keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden konnten, ordnete die Beklagte eine Untersu- chung bei Dr. med. Wi, Spezialarzt für Innere Medizin, WB, an. Dieser beurteilte in einer kurzen Stellungnahme vom 11. September 2003 (KB 15) den Kläger als vollständig arbeitsfähig für administrative Tätig- keiten. Bereits vorgängig hatte sich der Kläger zu Dr. med. ii, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, @, in Behandlung bege- ben. Dr. med. WB stellte reaktive ängstlich gefärbte Krisen fest und leitete eine Krisenintervention/Psychotherapie sowie eine antidepressive medikamentöse Behandlung ein (Bericht vom 29. Oktober 2003; KB 12). Er attestierte eine ununterbrochene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bis — ausweislich der Akten - Ende November 2005 (KB 14).
3.2.2,
Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. med. lg, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, ip am 20. Juni 2004 ein psychiatri- sches Gutachten (KB 17). Das Gutachten wurde aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Akten, telefonischen Abklärungen bei Dr. med. EB und dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers sowie einer eigenen Untersuchung vom 1. Juni 2004 erstellt. Dr. med. ige di- agnostizierte eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Anpassungsstö- rungen (ICD-10: F43.2), welche am ehesten als längere depressive Re- aktion (ICD-10: F43.21) bezeichnet werden könne, nunmehr aber als ab-
geklungen bewertet werden müsse. Die zugrunde liegende Persönlichkeit weise deutliche narzistische, aber auch unreife Züge auf. Die im Juni 2003 aufgetretenen Schwindelattacken seien bei erwiesenermassen feh- lendem somatischem Befund als eine dissoziative Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6) zu deuten, welche sich von Juni bis September 2003 ausgewirkt hätte, nunmehr aber abgelaufen sei. Der Anlass zur Erkran- kung müsse in den Geschehnissen am Arbeitsplatz während der schwin- delbedingten Krankheitsabsenz des Klägers gesehen werden. Dass er sich nach wie vor für eine auch partielle Wiederaufnahme der Arbeit zu blockiert fühle, liege an der nicht verarbeiteten Kränkung durch das im Geschäft Erlebte und am Nicht-Loslassen-Können der bisherigen Er- werbstätigkeit. Diese als vorbestehend zu betrachtende persönlichkeits- bedingte Konfliktbewältigungsstrategie stelle aber keine die Arbeitsfähig- keit einschränkende psychiatrische Erkrankung dar. Dr. med. Ms schätzte den Kläger als uneingeschränkt arbeitsfähig ein, dies unter Fort- setzung der ambulanten psychotherapeutischen Betreuung zur Verarbei- tung der Kränkungssituation.
3.2.3.
Dr. med. RE erstattete auf Anfrage der Beklagten am 21. Dezember 2004 einen ärztlichen Bericht (KB 24), in welchem er festhielt, es bestehe eine schwerwiegende depressive Symptomatik, die die ganze Persönlich- keit des Klägers betreffe. Er stehe bei ihm in supportiver, konfliktorien- tierter Psychotherapie mit Antidepressiva. Nach wie vor sei er als Ver- kaufsleiter in der Werbebranche vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose hänge davon ab, wieweit die blockierten Abläufe im Versicherungswesen und vor Arbeits- und Zivilgericht angegangen und die existentiellen Inte- ressen des Patienten durchgesetzt würden, damit er dann wieder frei at- men und denken könne, was die Voraussetzung für eine berufliche Rein- tegration sei.
3.2.4.
Da der Kläger — noch vor Erstattung des Gutachtens — gegen die Unter- suchungssituation und das Vorgehen von Dr. med. Me protestierte und als unzulässige bzw. ungenügende Begutachtung wertete (KB 18), schlug die Beklagte die Erstellung eines Zweitgutachtens vor und forderte den Kläger auf, drei mögliche Gutachter zu nennen (KB 20). In der Folge wurde am 21. Januar 2005 Dr. med. Mi, ER als Gutachter einge- setzt. Dr. med. BB untersuchte den Kläger am 5. und 8. April sowie am 25. Oktober 2005 und informierte sich telefonisch bei Dr. med. sse Zudem wurden ihm seitens der Beklagten die gleichen medizinischen Unterlagen und schriftlichen Fragen zugestellt wie Dr. med. «aif. In sei- nem Gutachten vom 7. November 2005 (KB 21) kam Dr. med. Mb zum Schluss, beim Kläger bestehe eine Persönlichkeitsstruktur, bei der nar- zistische Abwehrmechanismen weitestgehend hätten erfolgreich genutzt werden können. Durch psychische Traumatisierung sei es zunächst zu
einer sonstigen dissoziativen Störung (Konversionsstörung; ICD-10 F44.8) und in der Folge zu einer mittelgradig depressiven Episode (ICD- 10 F32.1) gekommen. Aufgrund der Symptomatik und den daraus abge- leiteten diagnostischen Feststellungen sei von einem ernsthaften Krank- heitszustand auszugehen, der wesentlich in der dem Kläger zugrunde lie- genden Persönlichkeit mit ihren psychischen Abwehrmechanismen be- gründet und durch eine psychische Traumatisierung im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation, bzw. dem Arbeitsplatzverlust ausgelöst wor- den sei. Daraus habe sich eine bis heute bestehende Depression ent- wickelt. Dabei bestehe die Gefahr, aufgrund der prämorbiden Persönlich- keit die Schwere der Krankheit zu unterschätzen, weil die Schilderung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation missgedeutet werden könnten. Aufgrund der Auswirkungen der depressiven Erkrankung beurteile er den Kläger in Übereinstimmung mit Dr. med. WW durchgehend bis zum Gutachtenszeitpunkt als 100 % arbeitsunfähig. Da die in der Erkrankung begründeten Symptome es ihm nach wie vor unmöglich machen würden, sich auf etwas Neues einzustellen, fehle es bei ihm auch an den Voraus- setzungen für die Vermittelbarkeit in eine "behindertengerechte" Tätigkeit. Die erlittene Kränkung spiele eine wichtige Rolle und deren Bewältigung hänge damit zusammen, wie schnell und wie gerecht die unerledigten re- alen Faktoren gelöst werden könnten, ansonsten die Gefahr einer Chroni- fizierung mit lang anhaltender Leistungseinbusse bestehe. Die bisherige psychiatrische Behandlung habe ihn bisher davor bewahrt. Bei der Per- sönlichkeit des Klägers stelle er für ihn letztlich eine gute Prognose, ins- besondere da er sich in seiner momentanen Rolle überhaupt nicht wohl fühle.
3.2.5.
Aufgrund der beiden widersprüchlichen Gutachten von Dr. med. Ge und Dr. med. Mi beauftragte der Kläger Dr. phil. EB. dipl. klin. Psy- chologe, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte SEC, Ms, mit einem Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit. In seinem Bericht vom 3. August 2006 (KB 25) kam Dr. Sli nach viermaliger Untersuchung des Klägers, Studium der zur Verfügung gestellten Akten und einem Ge- spräch mit der Lebenspartnerin des Klägers zum Schluss, es bestehe seit dem 29. Februar 2004 eindeutig eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Auf- grund einer Konversionsstörung (ICD-10 F44.8), Angst, inkl. Existenz- angst, und Panikattacken (ICD-10 F41.0/1), Niedergeschlagenheit, weit- gehender Energielosigkeit, Entscheidungsunfähigkeit, Resignation und einem andauernden mittelgradig depressiven Zustandsbild (ICD 10 F32.11). Die Arbeitsunfähigkeit habe mindestens bis Ende 2005 ange- dauert. Ab anfangs 2006 habe eine langsame Stabilisierung begonnen. Die narzistische Kränkung, die depressive Verstimmung, psychotische Beschwerden, Angstzustände und Resignation seien aber weiterhin fest- stellbar und hätten nach wie vor Krankheitswert. Demnach sei der Kläger noch immer nicht gesund und nur bedingt und teilweise arbeitsfähig.
4.
4.1.
Sowohl für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge als auch für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit namhafter Verbesserungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist das Gericht regelmäs- sig auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten hat das Gericht das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes kommt es entscheidend darauf an, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 ff. Erw. 1c; Ul- rich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutach- tung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begut- achtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S.23 f.; Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 25).
4.2.
4.2.1.
Den vorgängig geschilderten Arztberichten und Gutachten ist überein- stimmend zu entnehmen, dass die am 23. Juni 2003 eingetretene Ar- beitsunfähigkeit des Klägers vorerst auf unspezifische Schwindelanfälle zurückzuführen war. Sodann ergaben sich während der Abwesenheit des Klägers am Arbeitsplatz einige Veränderungen, welche schliesslich zur Kündigung des Klägers führten. Dies wurde von ihm als schwerwiegende persönliche Kränkung aufgenommen und führte zu einer psychischen Traumatisierung und depressiven Episoden.
4.2.2.
Dr. med. <8 erklärt die Schwere und Dauer der Erkrankung in seinem Gutachten (KB 18) eingehend und nachvollziehbar (S. 11 ff.). Insbeson- dere weist er dabei auf frühere psychische Schwierigkeiten des Klägers hin, welche dazu geführt hatten, dass sich im Zusammenhang mit dem Aufgebot zur Rekrutenschule der neurotische Zustand des Klägers derart verschlechtert hatte, dass bereits im Jahr 1991 eine psychische Behand- lung notwendig geworden war (Gutachten S. 3 f.). Durch die im Sommer 2003 erfolgten Veränderungen am Arbeitsplatz des Klägers und dessen nachfolgender Kündigung kam es zu einer psychischen Traumatisierung, welche in ihrem Ausmass und ihrer Dauer nur mit den früheren Ereignis- sen und der prämorbiden Persönlichkeit des Klägers zu erklären ist (Gut- achten S. 11). Dr. med. MB erklärt und erläutert in seinem Gutachten diese Zusammenhänge eingehend und nachvollziehbar. Seine Beurtei- lung beruht neben einer ausführlichen Anamnese auf eigenen Untersu- chungen, welche insgesamt drei Mal stattgefunden haben (5. und 8. April 2005, 25. Oktober 2005).
4.2.3.
Dem Einwand der Beklagten, das Gutachten von Dr. med. Mil enthalte nur mangelhafte eigene Befunde, da Dr. med. if die Befundaufnahme nicht selber durchgeführt sondern aus dem Gutachten von Dr. med. As übernommen habe, kann gemäss den vorstehenden Schilderungen nicht gefolgt werden. Zudem ist dieser Einwand widersprüchlich, macht die Be- klagte doch gleichzeitig geltend, Dr. med. WR habe sich mit dem Gut- achten von Dr. med. sse gar nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt. Der Auftrag von Dr. med. WM bestand darin, ein Gutachten bezüglich der psychischen Erkrankung bzw. gesundheitlichen Situation des Klägers zu erstellen. Die Beklagte unterbreitete Dr. med. WB dazu schriftliche Fragen, welche sie vorgängig bereits Dr. med. I vorgelegt hatte. Der Auftrag bestand somit nicht darin, über das Gutachten von Dr. med.
eine Beurteilung — im Sinne einer second opinion — abzugeben, sondern ein eigenes Gutachten zu erstellen, basierend auf eigenen Untersuchun- gen. Mit dem Gutachten von Dr. med. Me hatte sich Dr. med. > so- mit nur im Rahmen der Anamnese auseinander zu setzen. Aufgrund die- ser Anamnese konnte er die Situation, wie sie sich im August 2004, d.h. zur Zeit der Leistungseinstellung zeigte, durchaus beurteilen, auch wenn seine ersten Untersuchungen erst im April 2005 stattfanden. Des Weite- ren ist das Gutachten von Dr. med. I in einem zentralen Punkt voll- ständiger als dasjenige von Dr. med. WE, welcher gemäss seiner Anamnese keine Kenntnis hatte von der bereits im Jahr 1991 akut gewor- denen psychischen Erkrankung des Klägers und der damaligen psy- chiatrischen Behandlung. Diese Tatsache ist aber wesentlich, um die Schwere der Krankheit des Klägers, welcher ab Juni 2003 zu dessen Ar- beitsunfähigkeit führte, zu erklären.
4.2.4.
Schliesslich ist in die Würdigung der beiden sich widersprechenden Gut- achten miteinzubeziehen, dass die übrigen ärztlichen Beurteilungen, ins- besondere diejenigen von Dr. med. ER sowie Dr. GE mit dem Gutachten Me übereinstimmen. Zwar kann den Einschätzungen von Dr. med. Qa als dem behandelnden (Haus)Arzt des Klägers nicht das gleiche Gewicht zukommen wie den Gutachten ME und MA doch sind dessen Berichte trotzdem in die Gesamtbeurteilung miteinzubezie- hen. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Dr. med. > ebenfalls um einen Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und nicht um einen Allgemeinpraktiker handelt (vgl. den be- ruflichen Werdegang von Dr. med. WEB, KB 26). Ebenso ist der Be- richt und die Beurteilung von Dr. med. W& (KB 25) zu würdigen. Ent- gegen der Ansicht der Beklagten kann dessen Gutachten zur Arbeitsfä- higkeit nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. Ms kein Arzt son- dern klinischer Psychologe ist, von der Gesamtwürdigung ausgeklammert werden. Dabei ist die grosse Erfahrung von Dr. ge als Fachpsycho- loge, Gerichtsgutachter und Zertifizierungsfachexperte ebenfalls zu ge- wichten (KB 27).
4.3.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. med. Mk von den Parteien gemeinsam als Gutachter eingesetzt worden ist und dessen Gutachten den Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. Erw. 4.1. vorstehend) vollumfänglich genügt. Seine Beurteilung und Be- gründung der psychischen Erkrankung des Klägers sowie der daraus fol- genden Dauer der Arbeitsunfähigkeit deckt sich mit den Berichten des behandelnden Facharztes Dr. med. @gaMMM—M:Und dem Privatgutachter Dr. iii Demgegenüber steht das Gutachten von Dr. med. We in Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger die Untersuchungssituation bei Dr. med. Wi direkt nach der Konsultation vom 1. Juni 2004 und noch vor Erstattung des Gutachtens und Kenntnis der Begutachtensergebnisse beanstandet hat (KB 18). Wird - unabhängig vom Untersuchungsergebnis - derart erhebliche Kritik gegen das Vorgehen eines Gutachters geäus- sert, so ist dies in der Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt zu lassen. Zudem fehlt im Gutachten Ms - wie vorstehend ausgeführt — die Aus- einandersetzung mit der sich bereits 1991 manifestierten morbiden Per- sönlichkeitsstruktur des Klägers und der schon damals notwendig gewor- denen psychischen Behandlung. Es ist somit aufgrund des Gutachtens Buck sowie den Fachpersonen Dr. med. Weile und Dr. Gi unter Geltung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers über den 29. August 2004 hinaus bis mindestens Ende des Jahres 2005 angedauert hat.
5.
5.1.
Gemäss Versicherungsvertrag (KB 6) ist das Krankentaggeld aus dem Anschlussvertrag für maximal 550 Tage zu erbringen. Die Beklagte hat vom 20. Dezember 2003 bis 29. August 2004 Taggeldzahlungen aus die- sem Vertrag erbracht (KB 9), d.h. 254 Taggelder wurden dem Kläger be- reits ausgerichtet. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war der Kläger über den 29. August 2004 hinaus und bis mindestens Ende des Jahres 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Entsprechend hatte er Anspruch auf wei- tere Taggeldleistungen. Die maximale Bezugsdauer (550 Tage) lief am 21. Juni 2005 ab. Demzufolge hat die Beklagte die vertraglichen Tag- geldleistungen für die Zeit vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 nach- zuvergüten. Anzurechnen sind dabei von der Beklagten nach dem 29. Au- gust 2004 geleistete Vorschusszahlungen (vgl. KB 29; Vorschusszahlung der Beklagten im November 2004 in Höhe von Fr. 5'000.--).
5.2.
Die Beklagte macht geltend, es sei zur Vermeidung einer Überversiche- rung bzw. Überentschädigung zu prüfen, ob der Kläger im massgebenden Zeitraum keine anderweitigen Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslo- senversicherung und Invalidenversicherung) bezogen bzw. kein Einkom- men erzielt hat.
5.2.1.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes konnte der Kläger im Jahr 2005 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ab 30. April 2003 war er aber als Gründungs- und Verwaltungsratsmitglied der Qa. ean “BB im Handelsregister eingetragen. Gemäss den vom Vertreter des Klägers mit Eingabe vom 31. Mai 2007 nachgereichten Unterlagen (Steu- erakten der Jahre 2004-2006, Bestätigungen der jeweiligen Geschäftsfüh- rer der SEE) bezog der Kläger seitens der GIMME we- der ein Einkommen noch Honorare oder anderweitige Entschädigungen. Zudem meldete er bereits am 12. Oktober 2004 seinen Austritt aus der Gesellschaft, was aber erst im September 2006 formell vollzogen wurde.
5.2.2.
Im hier massgebenden Zeitraum (30. August 2004 bis 21. Juni 2005) be- zog der Kläger — ausweislich der Akten — keine Leistungen der Arbeitslo- sen- oder Invalidenversicherung. Bei der Invalidenversicherung meldete er sich erst im Februar 2006 an (vgl. IV-Akten), d.h. bereits nach Ablauf des maximalen Leistungsanspruches der Krankentaggeldversicherung. Ebenfalls erst im Jahr 2006 meldete er sich zum Bezug von Arbeitsiosen- entschädigung an (vgl. Anmeldung vom 2. August 2006; KB 30). Beide Sozialversicherungszweige sind mithin im vorliegenden Fall nicht von Be- lang.
6. Der Kläger fordert des Weiteren ab 10. Januar 2005 einen Verzugszins von 5 % auf die noch ausstehenden Taggeldleistungen.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (KB 7) ent- halten keine Bestimmung zur Fälligkeit der Leistung und zum Verzugs- zins. Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird eine Versicherungsleistung nach Ablauf von vier Wochen nach dem Zeitpunkt, an welchem der Versiche- rung alle Angaben vorliegen, um sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen zu können, fällig. Da subsidiär zum VVG das Obligationen- recht (OR) anwendbar ist (Art. 100 Abs. 1 VVG) beträgt die Verzugszins- höhe gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte sich die Beklagte erst mit Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. sse von der Richtigkeit des An- spruches des Klägers überzeugen. Vorher lagen ihr nur das Gutachten von Dr. med. Ill weiches vom Kläger nicht akzeptiert wurde und die Leistungspflicht verneinte, sowie dem Gutachten widersprechende Be- richte des behandelnden Arztes vor. Entsprechend ist auf das Datum des Gutachtens WW (7. November 2005, KB 21) als den gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG massgebenden Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, mithin den 7. Dezember 2005 (7. November 2005 plus 4 Wochen). In diesem Zeit- punkt waren die gesamten, bis 21. Juni 2005 aufgelaufenen Taggeldleis- tungen, zur Zahlung fällig. Entsprechend ist auf der auszurichtenden Nachvergütung ein Verzugszins von 5% ab 7. Dezember 2005 zu be- zahlen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG)). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. § 112 Abs. 2 ZPO). Der Kläger konnte mit seinem Begehren grossmehrheitlich (Taggeldanspruch zur Gänze, Verzugszinspflicht teil- weise) durchdringen, weshalb ihm die Beklagte die Parteikosten zu erset- zen hat. Insoweit wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessverbeiständung hinfällig.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kran- kentaggeldleistungen vom 30. August 2004 bis 21. Juni 2005 auszurich- ten, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab 7. Dezember 2005 und unter Abzug der nach dem 29. August 2004 geleisteten Vorschusszah- lungen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'135.35 (inkl. Fr. 433.35 MWST) zu bezahlen.
Zustellung an:
den Kläger (Vertreter, 2fach)
die Beklagte (Vertreter, 2fach)
das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
Aarau, 14. August 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Nussbaumer