20071009_d_ag_o_01
09. Oktober 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
FINMA KANTON AARGAU
Art. 217
ORG SB Urteil v o m 9. Oktober 2007 18. JUNI 2009 E Bemerkung
Besetzung
Oberrichterin Plùss, Oberrichterin Oberrichterin Briner Oberrichter Fehr Gerichtsschreiber Schòb
Klâgerin
vertreten durch substituiert durch lic. iur
Bekiagte
Gegenstand
Klageverfahren betreffend KVG / W G
2-
Das Versicherungsgericht entnimmt den A k t e n :
1.
Die 1975 geborene, an einer psychischen Erkrankung leidende(||pHIÌ^ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der • f l f l H H M M f l f l f l H f l f l f l P obligatorisch nach dem Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) versichert. Vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 war sie bei der < Ê Ê Ê ^ 1 ^ / I I / / / / / / / I ^ ^ (nachMgend • I P gemàss dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) im Rahmen der Krankenzusatzversicherung "Zoom-Versicherung" (AVB-Ausgabe 1.1997 sowie AVB-Ausgabe 1.2005) versichert. Mit Erreichen der Hòchstaltersgrenze erfolgte per 1. Januar 2006 der Ubertritt in die • M S f l M B M f l f l ^ K ^ die Alternativ- und Notfallversicherung.
1.2. Infolge psychischer Leiden liess sich die Versicherte vom 4. Juli 2005 bis 11. Juli 2005 in der Frauenklinik am • f l H f l f l P psychiatrische Spezialklinik in ffff^, stationâr behandeln. Die Spitalbedùritigkeit ist zwischen den
Parteien
unbestritten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 lehnte die flftdas Gesuch der Klinik i f l B f l H i ^ u m Kostengutsprache fur die stationâre Behandlung ab dem 4. Juli 2005 mit folgender Begrùndung ab: "Vertragsloser Zustand / Versicherungsleistungen auf dem Rùckerstattungsweg". Weiter fùgte sie an, sie garantiere die Referenztaxe von Fr. 187.-- auf dem Rûckerstattungsweg. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Spitëler ohne allgemeine und/oder halbprivate Abteilung figuriere, da kein Vertrag fûr die allgemeine Abteilung bestehe. Aufgrund der ungenùgenden Versicherungsdeckung garantiere sie aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung lediglich die Leistungen der allgemeinen Abteilung des zustândigen offentlichen Spitals ihres Wohnsitzkantons von Fr. 187.-- pro Tag. Weitergehende Kosten gingen zu Lasten der Versicherten. Mit Versicherten die Gesamtkosten von Fr. 9'214.95 ein.
2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 liess • • f l H P (Klâgerin) gegen die Klage erheben und folgende Antrâge stellen:
1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, der Klâgerin fûr den Aufenthalt in der Klinik • f l f l H ^ v o m 4. bis 11. Juli 2005 (8 Tage) Fr. 4'344.~ nebst 5 % Zins ab Klagedatum zu bezahlen.
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2. Es sei festzustellen, dass die Klaagriņ_aus der ZoomVersicherung bei einer Behandlung in der Klinik flfl^PflP ^ p Anspruch auf Erteilung einer Kostengutsprache im Betrag von Fr. 630. pro Tag zuzùglich Ubernahme der Kosten fûr Spitalleistungen, abzùglich Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besitzt.
3. Es sei festzustellen, dass der Klâgerin bel einem Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken oder Spitalabteilungen gegenuber der Bekiagten aus der fll^ZoomVersicherung ein Leistungsanspruch von 360 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen zusteht
4. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Bekiagten.
Prozessualer Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzufùhren."
Auf die nâhere Begrùndung der Klage wird, soweit erforderiich, in den Erwëgungen eingegangen.
kiagte) Klageantwort und stellte folgende Antrëge:
" 1. Die Klage vom 17.02.2006 sel vollumfânglich abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschâdigungsfolgen zu Lasten der Klâgerin."
Auf die weitere Begrùndung wird, soweit notwendig, in den Enwëgungen Bezug genommen.
2.3. Mit Eingabe vom 25. April 2006 liess die Klëgerin die Replik erstatten und an den gestellten Antrâgen vollumfânglich festhalten.
2.4. Mit Duplik vom 16. Mai 2006 hielt die Bekiagte an ihren Ausfùhrungen fest und stellte weiterhin Antrag auf Abweisung der Klage.
2.5. Mit Verfùgung vom 14. November 2006 veriangte der I nstruktionsrichter weitere Unteriagen ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 kam die Bekiagte dieser Aufforderung nach.
2.6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 liess die Klëgerin weitere Vorbringen und Beweismittel einreichen, wozu sich die Bekiagte mit Eingabe vom 20. Februar 2007 ëusserte.
2.7. Mit Eingabe vom 20. Mërz 2007 liess die Klëgerin ihr Klagebegehren Ziff. 3 zurûckziehen.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung:
1. Bel den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich um so genannte Komplementërversicherungen, durch welche der Versicherte die (Mindest-)Leistungen der sozialen Krankenversicherung nach seinen Wùnschen ergënzen kann; primer gehoren dazu Versicherungen, welche Krankenpflegekosten decken oder mit der Krankenpflege in einem inneren Zusammenhang stehen. Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG unterstehen gemëss Art. 12 Abs. 3 KVG dem W G . Die daraus herruhrenden Streifigkeiten sind zivil- und vermôgensrechtiich (BGE 124 III 46 Enw. 1, 124 III 232 Enw. 2b; zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer vom 2. August 2007 [5C.20/2007] Enw. 1.3; Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesvenwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 459 ff.).
1.1. Fûr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Aargau gestùtzt auf § 32 Abs. 2 des Einfûhrungsgesetzes zum KVG (EG KVG) das kantonale Versicherungsgericht sachlich zustëndig. Aus verfahrensrechtiicher Sicht hat der Bundesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) fùr das kantonale Gerichtsverfahren vorgeschrieben, dass die in Sozialversicherungsrechtsverfahren anwendbaren Grundsëtze (einfaches und rasches Verfahren, Offizial- und Untersuchungsmaxime, Prinzip der Kostenlosigkeit) auch bei den Zusatzversicherungen zur Anwendung gelangen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung ûber die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS), wobei ergënzend die Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung findet (§ 30 VRS).
1.2. Gemëss Art. 46a Satz 2 W G (in Kraft seit dem 1. Januar 2006) richtet sich die òrtliche Zustëndigkeit im Anwendungsbereich der Zusatzversicherungen nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG) bzw. nach dessen Be- stimmungen ùber die Streitigkeiten aus Konsumentenvertrëgen (vgl. Brunner, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz ûber den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel 2001, N 16 zu Art. 22 GestG; Walther, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz in Zivilsachen, Bern 2001, N 35 und 37 zu Art. 22 GestG; Gross, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zurich 2001, N170ff. zu Art. 22 GestG; Schnyder, Versicherungsrecht als Konsumentenrecht, JKR 1996, S. 141 ff.). Gemëss Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG ist dabei fùr Klagen des Konsumenten wahlweise das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ortlich zustëndig. Dieses Wahlrecht ist auch in Art. 20 der AVB-Ausgabe 1.1997 sowie Art. 25 der AVB-Ausgabe 1.2005 der Zoom-Versicherung statuiert. Voriiegend hat die Klëgerin Wohnsitz im Kanton Aargau. Das angerufene Versicherungsgericht ist daher funkfionell, sachlich und ortlich zur Behandlung der voriiegenden Klage zustëndig.
2. Mit Eingabe vom 20. Mërz 2007 liess die Klëgerin das Klagebegehren Ziff. 3 zurûckziehen. Da gemëss § 285 Abs. 1 ZPO der Teilrûckzug der Klage als Ausfluss der Disposifionsmaxime den Prozess in diesem Umfang beendet, ist das Klagebegehren Ziff. 3 als eriedigt von der Kontrolle abzuschreiben.
3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 liess die Klëgerin die Durchfuhrung einer mùndiichen Hauptverhandlung gemëss § 26 VRS beantragen.
3.1. Nach bundesgerichtiicher Rechtsprechung muss der Antrag auf eine òffenfiiche Verhandiung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverstëndlich voriiegen (nicht pubi. Erw. 3 von BGE 132 V 127; Urteil des EVG vom 18. Februar 2005 [I 623/2004] Enw. 3.2). Veriangt eine Partei lediglich eine persôniiche Anhôrung oder Hauptverhandlung, liegt nur ein Beweisantrag vor, woraus noch nicht der Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandiung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (vgl. Urteile des EVG vom 17. September 2004 [U 210/03] Enw. 2.2 in fine und vom 8. April 2004 [I 573/03] Enw. 3.7.1; BGE 125 V 38 f Enw. 2 mit Hinw.). Fehlt es an einem unmissverstëndlichen Antrag, lësst sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche òffentìiche Interessen wurden eine mùndiiche Verhandiung gebieten (nicht pubi. Enw. 3.1 von BGE 132
3.2. lm voriiegenden Fall liess die Klëgerin keinen klaren und unmissverstëndlichen Antrag auf Durchfuhrung einer òffenfiichen Verhandiung im Sinne von Art. 6 EMRK stellen. Vielmehr liess sie die Durchfuhrung einer mund-
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lichen Hauptverhandlung beantragen. Dabei handelt es sich lediglich um einen Beweisantrag, der da sich die Parteien mehrfach und ausfùhriich zum umfassend dargelegten Sachverhalt ëussern konnten in antizipierter Beweiswurdigung (vgl. BGE 127 V 494 Enw. l b , 124 V 94 Enw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Enw. 4.2.1 mit Hinw.) abzuweisen ist.
4. 4.1. Bei der Klinik | i | ^ | p | | n p ^ handelt es sich um eine psychiatrischpsychotherapeutische Einrichtung fùr Frauen mit 67 Betten. Sie ist als zugelassener Leistungserbringer nach KVG auf der Spitalliste des Kantons • P aufgefùhrt. Sie hat einen Leistungsauftrag im Bereich Akutpsychiatrie und Assessment fùr Frauen und fûhrt eine Allgemeinabteilung, eine Halbprivatabteilung und eine Privatabteilung mit 1 und 2Bettzimmern (vgl. Klage, S. 5; Klagebeilage 9; Spitalliste abrufbar unter: http://www.zug.ch/
Den zwischen der Klinik • H H H H ^ u n d dem Kantonalverband IflK ^ 1 ^ ^ Krankenkassen ( f l ^ ) bestehenden Tarifvertrag kùndigte die Bekiagte auf Ende 1999 (vgl. Klagebeilagen 10, 11). Nach Auslaufen des Tarifvertrages bezahlte die Bekiagte ab Anfang 2000 fûr ZoomVersicherte 25 % der nach Abzug der OKPReferenztaxe verbliebenen Restkosten (vgl. Klage, S. 5; Klagebeilage 12, 13, 15). Am 6. Mai 2002 teilte die Bekiagte der Klinik • f l f l H H I ^ u.a. mit, dass zwar bei ausserkantonalen Versicherten mit der flBlStandardversicherung (was auch fùr ZoomVersicherte gilt) die allgemeine Abteilung der Klinik ■ ■ ■ ■ f l P von der Bekiagten nicht anerkannt werde, man jedoch unprëjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht solchen Versicherten eine Tagespauschale von maximal Fr. 358. (inkl. OKPPauschale) vergûte (vgl. Klagebeilage 17). Mit Schreiben vom 6. April 2004 erkiërte sich die Bekiagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, diesen Versicherten rùckwirkend per 1. Oktober 2003 die Tagesvollpauschale von Fr. 460. (inkl. OKPTarif) zu verguten (vgl. Klagebeilage 18). Mit Schreiben vom 3. bzw. 4. Marz 2005 teilte die Bekiagte der Klinik ^ • f l f l f l f l ^ u.a. mit, sie habe sich entschieden, die bisher bei ausserkantonalen Patientinnen (in der Allgemeinen Abteilung) freiwillig zu den OKP Sockelleistungen ùbernommenen Teile der WGLeistungen ab dem 1. April 2005 nicht mehr zu ùbernehmen. Den Versicherten werde daher ab diesem Zeitpunkt keine entsprechende Kostengutsprache mehr gewëhrt (vgl. Klagebeilagen 19, 20). Der von der Klëgerin ins Recht gelegte Tarifvertrag zwischen der g g u p p ^ und der K l i n i k f l f l f l ^ f l p j p v o m 22. Mërz 2004 sowie die Beschlùsse des Regierungsrats des Kantons ^ ^ v o m 24. Februar 2004 und 4. Mai 2004 (Beilagen zur klëgerischen Eingabe vom 20. Mërz 2007) gelten fûr im Kanton ^ | ^ wohnhafte Versicherte, wozu die Klëgerin nicht zu zëhlen ist (vgl. auch: BGE 133 V 123). Somit besteht entgegen der mit Eingabe vom 20. Mërz 2007 geëusserten Ansicht fûr Versicherte, die nicht im Kanton ^ | wohnhaft sind, weder ein Tarifvertrag, noch eine Tarifanerkennung.
4.3. Die Klëgerin macht geltend, aufgrund der Bestimmungen des KVUG (in Kraft bis 31. Dezember 1995) und der Besitzstandswahrung im Sinne von Art. 102 Abs.2 KVG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung) mùsse der voile Tarifschutz gewëhrt werden, da die Klinik • ■ ■ f l f l l l ^ bereits unter dem KVUG als anerkannte Heilanstalt gegolten habe. Dem ist nicht zu folgen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte die Bekiagte den klàgerischen Versicherungsantrag zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass die Klâgerin am 12. November 2003 Antrag fûr die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die ZoomVersicherung stellte. Der Beginn der Versicherungsdeckung ab dem 1. Januar 2004 ist auch den verschiedenen Versicherungspolicen zu entnehmen. Als integrierender Vertragsbestandteil der ZoomVersicherung wurden die allgemeinen Versicherungsbestimmungen Ausgabe 1.1997 anerkannt (vgl. Antrag der Klâgerin vom 12. November 2003 [Beilage zur Eingabe der Bekiagten vom 20. Februar 2007]). Somit kommt eine Besitzstandswahrung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 KVG nicht in Frage.
5. 5.1. Die Klâgerin macht weiter im Wesentlichen geltend, dass fùr den strittigen Leistungsfall die AVBAusgabe 1.1997 und nicht die Ausgabe 1.2005 anwendbar seien. lm Versicherungsverhàltnis zwischen den Parteien seien Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert. Art. 1 AVB schrënke weder die Leistungen noch die Wahl der Leistungserbringer ein. Allfëllige Deckungseinschrënkungen mùssten jedoch eindeutig und inhaltiich begrùndet sein. Gemëss dem anwendbaren Art. 13.1. lit. 1 AVB ùbernehme die Bekiagte im Schadenfall die Kosten fùr die allgemeine Abteilung in den Spitâlern der ganzen Schweiz, die sich auf der verbindlichen Spitalliste nach KVG und auf der Liste der Spitàler mit anerkanntem Tarif befanden. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschiusses die Klinik • H H H l I I I die Voraussetzungen von Art. 13.1 lit. I AVB erfùllt habe, sel die dortige Behandlungsmôglichkeit Vertragsbestandteil geworden und kônne von der Bekiagten nicht einseifig abgeândert werden. Zudem wùrde dadurch der Vertragszweck die Sicherung der Wahlfreiheit unter den KVGSpitëlern in der ganzen Schweiz mit grundsëtziich voiler Deckung der Differenzkosten zwischen den tatsëchlichen Behandlungskosten und dem OKPReferenztarif vereitelt. Derartige Vertragsënderungen zu Ungunsten der Versicherten kônnten nicht in der Kundenzeitschrift mitgeteilt werden. Da es keinen sachlichen Grund fûr eine unterschiedliche Kostenùbemahme je nach gewâhltem Spital gebe, habe sie hinsichtlich des Leistungsumfangs Anspruch auf den hochsten, bel anderen wëhlbaren
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Spitëlem - aufgrund eines Vertrages oder einer Anerkennung - bezahlten, von der Bekiagten noch offen zu legenden Tarif Dies ergebe sich aus der Austauschbefugnis und dem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Versicherten. Ferner ëusserte sich die Klëgerin zum Umfang ihres Leistungsanspruchs und zu dessen Berechnung sowie zum Antrag auf Kostengutsprache.
5.2. Die Bekiagte wendet im Wesentlichen ein, es gelëngen die AVB-Ausgabe 1.2005 zur Anwendung, da diese eine markante Besserstellung fùr die Versicherten bedeuteten. Gemëss Art. 6.1 lit. I AVB (gleichlautend wie Art. 13.1. lit 1 AVB Ausgabe 1.1997) bezahle sie nur die Kosten fùr die allgemeine Abteilung derjenigen Spitëler, die sich sowohl auf der Spitalliste nach KVG als auch auf der Liste der Spitëler mit einem anerkannten Tarif befinde. Es liege somit an der Bekiagten, diejenigen Kliniken zu bezeichnen, bei welchen sie die Kosten fùr eine ausserkantonale Behandlung ûbernehme. Eine Tarifanerkennung bestehe einerseits dann, wenn sie und das betreffende Spital sich ùber einen Tarifvertrag geeinigt hëtten. Anderseits habe sie auch die Moglichkeit, einseitig Betrëge festzulegen, die sie dem Spital maximal pro Person und Tag vergûte. Da solche Tarifanerkennungen einseitig und ohne vertragliche Verpflichtungen gegenuber den Versicherten erfolgten, kônnten sie auch jederzeit wieder zuruckgezogen werden, sofern aile Beteiligten fruhzeitig darùber informiert wurden, was sie voriiegend - auch in ihrer Kundenzeitschrift " i ^ ^ Magaz i n " - getan habe. Die bis 1. April 2005 auf freiwilliger Basis geleisteten Kulanzzahlungen bei Spitëlern ohne von der Bekiagten anerkannte Tarife ëndere aber nichts daran, dass die Bekiagte aufgrund von Art. 6.1 lit. I AVB vertraglich nicht zur Bezahlung dieser Leistungen verpflichtet sei. Die Praxisënderung seit 1. April 2005 sei allen betroffenen Spitëlern, so auch der Klinik flMHflflP Anfang Mërz 2005 mitgeteilt worden. Die Liste der Spitëler, die ûber keine von der Bekiagten allgemeine und/oder halbprivate Abteilung verfùgten, kônne auch jederzeit bei ihr bezogen werden bzw. es wurden entsprechende Auskunfte erteilt. Zudem sei die Klëgerin mit einem Schreiben auf die ungenùgende Kostendeckung aufmerksam gemacht worden. Weiter bestehe eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Versicherten, doch keine Pflicht zur Gleichbehandlung der Leistungserbringer. Die Gleichbehandlung der Versicherten sei gewëhrieistet, da allen Versicherten beim Besuch einer Klinik ohne von der Bekiagten anerkannten Tarif keine Leistungen vergùtet wurden. Schliesslich verwies die Bekiagte auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2006 [5C. 150/2006], mit welchem eine gleichlautende Streitigkeit zu ihren Gunsten entschieden worden sel.
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6. 6.1. Soweit die Klëgerin geltend macht, aus dem Zweck der Zusatzversicherung gehe ein umfassendes Wahlrecht unter den KVG-Spitëlem in der ganzen Schweiz mit grundsëtziich voiler Deckung der Differenzkosten zwischen den tatsëchlichen Behandlungskosten und dem OKP-Referenztarif hervor, so hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. November 2006 [5C.150/2006] Enw. 2.3.2 festgehalten, dass dies zwar dem Zweck einer Zusatzversicherung und dem Bedùrfnis der Versicherten entsprechen mòge. Jedoch seien die Leistungen der Zusatzversicherungen richtigenweise aufgrund des konkreten Vertragsinhalts festzulegen.
6.2. Im voriiegenden Fall besfimmt sich die Leistungspflicht der Bekiagten aus der Zoom-Versicherung nach Art. 13.1 lit. 1 AVB-Ausgabe 1.1997 sowie Art. 6.1 lit. I AVB-Ausgabe 1.2005. Da beide Besfimmungen den stritfigen Leistungsfall regeln und gleich lauten, kann offen bleiben, welche AVB- Ausgabe anwendbar ist, da beide zum gleichen Ergebnis fùhren. Gemëss Art. 13.1 lit I AVB-Ausgabe 1.1997 und Art. 6.1 lit I AVB-Ausgabe 1.2005 bezahit die Bekiagte die Kosten fùr die allgemeine Abteilung in ôffentlichen Spitëlern und privaten Spitëlern in der ganzen Schweiz, die sich auf der fùr die Bekiagte verbindlichen Spitalliste nach KVG und auf der Liste der Spitëler mit anerkanntem Tarif befinden, ohne Seibstbehalt fùr die Zoom-Versicherung. Da hinsichtiich der Tragweite dieser Klausel offenbar kein ûbereinstimmender wirkiicher Wille der Parteien festgestellt werden kann, richtet sich deren Auslegung nach den Grundsëtzen der normativen Vertragsauslegung. Dabei gelangen insbesondere das Vertrauensprinzip sowie mit Bezug auf die AVB die Unklarheits- und Ungewòhnlichkeitsregel zur Anwendung (BGE 130 111 689 f Enw. 4.3.1, 129 III 122 f Enw. 2.5; zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer vom 2. August 2007
6.3. Der in Art. 13.1 lit. 1 AVB-Ausgabe 1.1997 bzw. Art. 6.1 lit. I AVB-Ausgabe 1.2005 umschriebene Leistungsumfang erfasst die Versicherungsleistungen fùr den Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung in óffentiichen und privaten Spitëlern in der ganzen Schweiz ohne Seibstbehalt auf die Zoom- Versicherung. Das Spital muss sich auf der fùr die Bekiagte verbindlichen Spitalliste nach KVG befinden. Dies setzt den Abschluss eines Tarifvertrages zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern beziehungsweise ihren Verbënden voraus, der von der jeweiligen Kantonsregierung und bei schweizweiter Geltung vom Bundesrat zu genehmigen ist. Wer Vertragspartei eines Tarif^/ertrages ist, regeit Art. 46 KVG. Weder der einzelne Versicherte noch eine Organisation, die seine Interessen vertritt, gehòren dazu. Art. 13.1 lit. I AVB-Ausgabe 1.1997 und Art. 6.1 lit 1 AVB- Ausgabe 1.2005 sehen weiter vor, dass Versicherungsleistungen nur fùr
Spitëler ausgerichtet werden, mit denen die Bekiagte ùberdies einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Bei einem solchen Tarifvertrag handelt es sich ebenfalls um eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und einem Leistungserbringer. Die Versicherten sind auch hier weder Vertragspartei noch in irgendeiner Weise vertreten. Daraus folgt, dass Art. 13.1 l i t i AVB-Ausgabe 1.1997 bzw. Art. 6.1 l i t i AVB-Ausgabe 1.2005 bestimmte Leistungen zu Gunsten der Versicherten umschreiben, jedoch vorbehalten, die Leistungserbringer durch den Abschluss eines Tarifvertrages selber zu bestimmen. Durch die Annahme der AVB durch die Klëgerin hat sich diese auch Art. 13.1 lit. I AVB-Ausgabe 1.1997 bzw. Art. 6.1 lit. I AVB-Ausgabe 1.2005 unterworfen, womit die konkrete Auswahl der Leistungserbringer fûr die vertraglich zugesagten Leistungen ausschliesslich der Bekiagten ûberiassen bleibt. Mit andern Worten, die jeweils massgebende Spitalliste wird vom Versicherer ohne Absprache mit seinen Versicherten festgelegt und abgeëndert. Sie bildet nicht Vertragsbestandteil der Zoom-Versicherung. Die zugelassenen Leistungserbringer sind daher nicht in den AVB aufgefùhrt. Vielmehr werden die entsprechenden Listen in der Kundenzeitschrift, die von der Klëgerin gemëss Versicherungsantrag vom 12. November 2003 als offizielles Mitteilungsorgan anerkannt wurde, publiziert oder kònnen auf Anfrage hin bel der Bekiagten bezogen werden (Art. 19.2 AVB-Ausgabe 1.1997 bzw. Art. 21 AVB-Ausgabe 1.2005). Somit sind diese Listen zwar massgeblich, doch hinsichtiich der darin enthaltenen Leistungserbringer nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages. Es steht vielmehr der Bekiagten frei, ihre inhaltlich nicht Vertragsbestandteil bildende Liste durch die Anerkennung neuer bzw. Streichung bisheriger Leistungserbringer Anderungen zu unterwerfen. Sie kann die Spitalliste jederzeit abëndem, ohne dass dafùr eine gesetziiche Grundlage im W G oder in den AVB erforderiich were, solange dadurch der Vertragszweck nicht vereitelt und keine Leistungseinschrânkung bewirkt wird (bestàtigt in: zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer vom 2. August 2007 [5C.20/2007] Enw. 1.3; Urteil des BGer vom 6. November 2006 [5C. 150/2006] Enw. 2 und Enw. 4).
6.4. lm voriiegenden Fall ist die Klinik • • f l f l f l ^ als zugelassener Leistungserbringer nach KVG auf der Spitalliste des Kantons • ^ aufgefùhrt. Jedoch besteht mit Blick auf nicht im Kanton flP wohnhafte Versicherte kein Tarifvertrag mit der Bekiagten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 13.1 l i t i AVB-Ausgabe 1.1997 bzw. Art. 6.1 l i t i AVB-Ausgabe 1.2005 fùr die Ubernahme der Kosten nicht gegeben sind.
6.5. Somit ist zu prùfen, ob die Klâgerin ungeachtet der AVB in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass ihr Aufenthalt in der Klinik • f l M H H P von der Bekiagten ùbernommen werde. Die Klâgerin hatte jedoch keineriei Veranlassung, sich in der Klinik flHUHIft behandeln lassen zu dùrfen.
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Es hâtte ihr genûgend Zeit zur Verfùgung gestanden, sich vor Eintritt in die Klinik bei der Bekiagten ùber die Kostenùbemahme zu informieren (vgl. dazu: Klageantwortbeilage 6). Zudem wurde die Vertrauensgrundlage durch die Mitteilung der anerkannten Kliniken im Versichertenmagazin von Mai 2005 (Klageantwortbeilage 5), das von der Klâgerin als offizielles Mitteilungsorgan anerkannt wurde, zerstòrt. Trotz Kenntnis der neuesten Praxis entschied sie sich jedoch ohne Rùcksprache mit der Bekiagten fùr den Klinikaufenthalt, wobei auch die Klinik • f l f l f l B ^ p ùber die fehlende Deckung orientiert war. Da sie dennoch die Klinik • H f l l ^ 1 ^ ^ aufsuchte, anstatt eine anerkannte (ausserkantonale) Klinik zu wâhlen, ist sie fûr ihre Dispositionen selber verantwortlich. Da in Bezug auf die Klâgerin keine konkrete Praxis von Kulanzzahlungen bestand, ist eine Vertrauensgrundiage zu verneinen.
6.6. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Klâgerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz: Zwar gewëhrt Art. 35 W G einem Versicherungsnehmer das Recht, bei einer Neuauflage der AVB durch einseitige Willenserklërung eine Vertragsënderung herbeizufùhren, was mit der sog. Gefahrengemeinschaft der Versicherten begrùndet wird und woraus zum Teil eine Pflicht der Versicherer zur Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer abgeleitet wird. Diese Frage kann indessen letztlich offen bleiben: Die Bekiagte weist zu Recht darauf hin, dass seit dem 1. April 2005 allen Zoom-Versicherten beim Besuch der Klinik • I f l H f l H P bzw. anderer Kliniken ohne von der Bekiagten anerkannten Tarif keine Leistungen mehr vergùtet werden. Eine Gleichbehandlung der Leistungserbringer ist gesetziich nicht verankert.
6.7. Die Berufung auf die Grundsëtze der im obligatorischen Krankenversicherungsbereich geltenden Austauschbefugnis scheitert bereits daran, dass eine solche nur bezùglich des Austauschs von Leistungen selber und nicht bezûglich des Austauschs von Leistungserbringern beigezogen werden kann (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2001 [BE. 1999.00530] mit Venweis auf RKUV 2000 KV 133 S. 290 Erw. Ib). Inwieweit eine Austauschbefugnis im Bereich der Zusatzversicherungen mòglich ist, kann offen gelassen werden. Eine Ungleichbehandlung der Klëgerin gegenuber anderen Versicherten ist schon alleine deshalb nicht auszumachen, weil die Klëgerin nach dem Gesagten aus der Zoom-Versicherung keinen Anspruch darauf hat, unter allen nach KVG zugelassenen Spitëlern in der ganzen Schweiz wëhlen zu kònnen.
7. Zusammenfassend erhellt, dass die Bekiagte ihre Leistungspflicht aus der Zoom-Versicherung gegenuber der Klâgerin zu Recht abgelehnt hat. Es bestand im Zeitpunkt der stationaren Behandlung weder ein Tarifvertrag
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der Bekiagten mit der Klinik M H n f l f l p fûr ausserkantonale Versicherte, noch eine Tarifanerkennung. Ferner vermag die Klëgerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Austauschbefugnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daher erùbrigt sich die Prùfung des Leistungsumfangs. In Bezug auf das Feststellungsbegehren (Klagebegehren Ziff. 2) muss das Interesse an der Feststellung verneint werden, da der Klëgerin in einem spëteren Zeitpunkt erneut eine Leistungsklage offen stende und sie kein schutzwùrdiges Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung hat. Demnach ist auf das Klagebegehren Ziff. 2 nicht einzutreten. Seibst wenn darauf einzutreten were, musste es nach dem Gesagten abgewiesen werden.
8. Demgemàss ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 VAG). Ausgangsgemëss steht der Klëgerin kein Anspruch auf Parteientschëdigung zu (§ 30 VRS i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO). Nach der hòchstrichteriichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung von Art. 85 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungstrëgers auf eine Parteientschëdigung ausschliesst. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch unter der Voraussetzung, dass der Versicherungstrëger durch einen externen Anwalt vertreten ist (nicht veròffentiichte Enw. 4 von BGE 124 III 229; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2001 [5C.244/2000] Enw. 5 mit Hinw.). Da die Bekiagte durch ihre Organe und nicht anwaltlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschëdigung.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Klagebegehren Ziff. 3 wird als durch Rùckzug eriedigt von der Kontrolle abgeschrieben.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klâgerin (Vertreter; 2-fach) die Bekiagte das Bundesamt fùr Privatversicherungen
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 9. Oktober 2007
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3.
Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plùss Schòb