20071030_d_ag_o_01
30. Oktober 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
FINMA
KANTON AARGAU ^ Versicherungsgericht
3. Kammer Iiil 0001406
VKL.2007.28 / SN / fi
Art. 240
Urteil v o m 30. Oktober 2007
Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner FiNMA Oberrichter Muller ORG SB Gerichtsschreiberin Nussbaumer 18. JUNl 2009 E Bemerkung:
Klager OHiìliiiiiiliHIiM MI vertreten durch lic. iur.
Bekiagte
Gegenstand Klageverfahren betreffend Taggeldleistungen nach W G
Das Versicherungsgericht entnimmt den Alcten:
Der 1951 geborene ^ H H H H H I ^ schloss am 14. Dezember 2004 mit der l i É l i n m UnfallversicherungsGesellschaft, HÊtHÊt^ (nachfolgend H H m ^ ) einen Versicherungsvertrag betreffend K rankentaggeld ab. Vereinbart wurde ein K rankentaggeld von Fr. 94., bei einer Wartefrist von 30 Tagen und einer maximalen Leistungsdauer von 700 Tagen. Vertragsbeginn war der 27. Dezember 2004 und Vertragsende der 19. Mai 2006.
Am 3. Mai 2006 meldete f M l i ■ ■ H B I der als Rechtsnachfolgerin der u j g g g g g ^ seine am 2. Mai 2006 eingetretene 100%ige Arbeitsunfahigkeit und beantragte die Ausrichtung des vereinbarten K rankentaggeldes. Die fBHB^venA/eigerte die Zahlung von Versicherungsleistungen mit der Begrùndung, der Versicherungsvertrag sei am 19. Mai 2006 abgelaufen und demnach aus der am 2. Mai 2006 eingetretenen Arbeitsunfahigkeit unter Berùcksichtigung der 30tàgigen Wartefrist keine Leistungen mehr geschuldet.
2. Mit Klage vom 30. April 2007 stellte folgende Antràge:
1. Es sei die Bekiagte zu verpflichten, dem K lager das vertraglich vereinbarte Taggeld gemâss Police Nr. WÊÊÊÊItt^ fCir die Zeit vom 2.6.2006 30.4.2007 in Hóhe von Fr. 31'302. zuzùglich Zins zu 5 % zu leisten;
Es sei festzustellen, dass die Bekiagte verpflichtet ist, das vertraglich vereinbarten Taggelder ab dem 1.5.2007 weiterhin bis zu Heilung, auszurichten.
Unter Kosten und Entschadigungsfolge."
Zur Begrundung wurde angefuhrt, der K rankheitsfall mit Auswirkung auf die Arbeitsunfahigkeit sei am 2. Mai 2006 eingetreten, in einem Zeitpunkt, als die Versicherungspolice noch in K raft gewesen sei. Gemass Art. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien bei am Ende der Garanfie noch laufende K rankheiten fur die Dauer von maximal zwei Jahren weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen. Die vereinbarte Vertragsdauer durfe nicht mit der Dauer der Leistungserbringung aus einem bereits eingetretenen K rankheitsfall gleichgesetzt werden.
3. In ihrer K lageantwort vom 13. Juni 2007 beantragte die Bekiagte die Abweisung der K lage. Sie fuhrte an, die voriiegende Einzelversicherung
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stehe im Zusammenhang mit dem vorangehenden Kollektivvertrag. Aus dem Kollektivvertrag seien bereits 191 Taggelder ausgerichtet worden, weshalb aus dem Einzelversicherungsvertrag noch ein maximaler Anspruch von 509 Taggeldem bestehe. Entsprechend sei der Ablauf des Vertrages auf den 19. Mai 2006 festgelegt worden. Ziff. l a der besonderen Vertragsbedingungen sehe vor, dass die Taggeldleistungen wahrend lângstens der im Vertrag vorgesehenen Dauer auszuzahlen seien. Nach Erreichen des festgelegten Datums eriosche die Versicherung. Die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers sei am 2. Mai 2006 eingetreten; der Beginn des Leistungsanspruches liege aufgrund der Hinzurechnung der Wartefrist nach dem Ablauf der Versicherung, weshalb keine Leistungen erbracht worden seien. Des Weiteren musse beachtet werden, dass der Klager vor Beginn der Arbeitsunfahigkeit arbeitslos gewesen sei und die Rahmenfrist fur den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung am 30. Juni 2006 geendet habe. Spatestens seit dem 30. Juni 2006 erieide er durch die Arbeitsunfahigkeit keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb auch deswegen keine Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung beansprucht werden konnten.
4. Mit Replik vom 25. Juli 2007 hielt der Klâger an seinem Klagebegehren fest und stellte zusatzlich den Eventualantrag, die Bekiagte sei zur Zahlung von Fr. 2767.80 an den Klâger zu verpfiichten. Den Eventualantrag begrûndete der Klager damit, dass er fur den Monat Juni 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschadigung gehabt hâtte, zufolge Arbeitsunfahigkeit aber keine Taggelder erhalten habe. Entsprechend bestehe der Anspruch auf Krankentaggeld zumindest fur diesen Monat. Allerdings durfe bei einer Krankentaggeldversicherung nach W G nicht ohne weiteres die Rechtsprechung zur Taggeldversicherung nach KVG herbeigezogen werden. Bei der Einzelkrankentaggeldpolice nach W G mùsse ohne ausdruckliche Verpflichtung des Klâgers, seinen Enwerbsausfall nachzuweisen, ein Einkommensveriust bei ausgewiesener Arbeitsunfahigkeit vermutet werden.
5. Die Bekiagte beantragte mit Duplik vom 13. August 2007 die Abweisung der Klage.
6. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Klâger weitere Unteriagen ein und fuhrte an, es treffe nicht zu, dass ihm aus der Kollektivpolice bereits 191 Taggelder ausgerichtet worden seien. Diese Taggelder seien seiner frùheren Arbeitgeberin irrtùmlichenweise ausbezahlt und von der Versicherung zurùckgefordert worden. Eine Anrechnung von frùheren Taggeldleistungen durfe daher nicht stattfinden.
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Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung:
1. Durch seine Anstellung beim Malergeschâft war der Klâger im Rahmen der Kollektiwersicherung des Arbeitgebers bei derflflHl^krankentaggeldversichert (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 1). Nach Auflosung des Arbeitsverhàitnisses am 30. Juni 2004 trat er per 27. Dezember 2004 in die Einzeltaggeldversicherung ùber (AB 4; Klagebeilage [KB] 1). Es handelt sich dabei um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Besfimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der flHHI^ massgebend.
Unfallversicherungsgeschaft der WÊÊÊÊÊÊÊ^ ùbernommen. Als Rechtsnachfolgerin d e r t f M H H l in diesen Vertràgen ist sie mithin im voriiegenden Klageverfahren passivlegifimiert.
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2.1. Gemâss Versicherungspolice (KB 1) wurde ein Taggeld von Fr. 94.--, zahlbar ab dem 31. Tag wâhrend 700 Tagen pro Fall vereinbart. Der Vertragsbeginn wurde auf den 27. Dezember 2004 festgelegt und die Dauer des Vertrages auf den 19. Mai 2006 befristeL Am 2. Mai 2006 wurde der Klâger krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfahig und blieb es in der Folgezeit (KB 4-12). Die Krankmeldung erstattete der Klager am 3. Mai 2006 (KB 13) und reichte am 10. Juni 2006 aufforderungsgemàss das Schadenformular ein (KB 14, 15).
Die Bekiagte bestreitet die ab 2. Mai 2006 bestehende Arbeitsunfahigkeit des Klâgers und die Rechtzeitigkeit der Anspruchstellung nicht. Auch sie geht davon aus, dass am 2. Mai 2006 ein Versicherungsfall eingetreten ist (Klageantwort, S. 3). Da unter Berùcksichtigung der 30-tâgigen Wartefrist der Leistungsbeginn aber ausserhalb der vereinbarten Vertragsdauer lag, verneinte sie den vom Klâger geltend gemachten Anspruch auf Krankentaggeld.
2.2. Auf der ersten Seite der Versicherungspolice (KB 1) wird betreffend Vertragsdauer festgehalten:
" Ende des Vertrages 19.05.2006 ohne stillschweigende Erneuerung"
Mit dieser vertraglichen Vereinbarung ânderten die Parteien die ùbliche Vertragsdauer gemàss Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen der Einzel- Krankenversicherung (AVB, KB 2) und befristeten den Versicherungsvertrag bis 19. Mai 2005.
Nicht gleichzusetzen ist die Dauer der Geltung des Versicherungsvertrages jedoch mit der Leistungsdauer bzw. der Leistungsgarantie. So besfimmt Ziff. 12 AVB:
" 12.1 Nach Erloschen der Garantie auftretende Krankheiten sind nicht mehr versichert.
12.2 Bei am Ende der Garantie noch laufenden Krankheiten leistet die " A WÊtKÊtf' weiterhin Entschadigungen bis zur Heilung, lângstens wâhrend 2 Jahren oder, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhâlt, wâhrend einem Jahr.
{:.)"
Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, wann die durch Krankheit verursachte Arbeitsunfahigkeit eingetreten ist. lm konkreten Fall ist dies - unbestrittenermassen - der 2. Mai 2006. Der Krankheitsfall trat somit innerhalb der Geltungsdauer des Versicherungsvertrages auf und dauerte ùber dessen Ende hinaus. Dass der Leistungsanspruch aus der am 2. Mai 2006 eingetretenen Arbeitsunfahigkeit aufgrund der 30-tàgigen Wartefrist erst am 1. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Vertragsgùltigkeit zu laufen begonnen hat, ândert daran nichts. Massgebend ist gemâss Ziff. 12.2 AVB allein, ob vor Ablauf des Vertrages ein Krankheitsfall eingetreten ist und dieser ùber das Vertragsende hinweg andauert. Die auf Seite 1 der Police genannte Vertragsdauer stellt mithin keine abweichende Vereinbarung zu Ziff. 12.2 AVB dar. Auch die auf Seite 5 Ziff. l a der Police erwâhnte Anrechnung der bereits aus dem Kollektivvertrag bezogenen Krankentaggelder kann am Eintritt des Versicherungsfalles und dem daraus entstandenen Leistungsanspruch nichts andern. Der Klâger hatte somit grundsàtziich ab 1. Juni 2006 Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Krankentaggeld.
3.
3.1. Die Bekiagte wendet gegen die Zahlung von Taggeldleistungen des weiteren ein, der Klâger sei bereits bei Ubertritt in die Einzelversicherung im Dezember 2004 wie auch bei Eintritt der Arbeitsunfahigkeit am 2. Mai 2006 arbeitslos gewesen. Da die Rahmenfrist fùr den Bezug von Arbeitslosentaggeldern am 30. Juni 2006 abgelaufen sei, habe er nach diesem Datum keinen Enwerbsausfall mehr eriitten, weshalb auch keine Taggeldleistungen geschuldet seien.
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3.2. Das W G enthàlt keine Bestimmung zum Krankentaggeld oder zur Taggeldberechnung. Entsprechend ist auf die AVB des Taggeldvertrages abzustellen. Ziff. 1.1 AVB statuiert den Grundsatz, dass Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gewàhrt wird. Durch diesen Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen als Schutzgegenstand, wird festgehalten, dass Taggelder nur ausgerichtet werden, wenn durch die Krankheit ein Erwerbsausfall bzw. ein Ausfall von Ersatzeinkommen (wie etwa Arbeitslosenentschadigung) erlitten wird.
Dass Krankentaggeldieistungen auch bei arbeitslosen Personen nur ausgerichtet werden, soweit durch die Krankheit ein Verdienstveriust, d.h. der Veriust von Arbeitslosenentschadigung oder àhnlichem Ersatzeinkommen resultiert, entspricht der Intention des Gesetzgebers. So sieht Art. 73 KVG ausdrucklich die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Besfimmung ist auch im Bereich der Einzelkrankentaggeldversicherung von arbeitslosen Personen anwendbar (vgl. Art. 100 Abs.2 W G ) . Die Leistungen aufgrund der Regel von Art. 73 Abs. 1 KVG unterstehen ebenfalls dem Ùberentschâdigungsverbot (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Koller/Mùlier/Rhinow/Zimmerii [Hrsg.], Schweizerisches Bundesven/valtungsrecht, N 378). Das heisst, fùr den Anspruch auf Taggelder reicht das Bestehen einer Versicherungsdeckung allein nicht aus, die versicherte Person muss bei Arbeitsunfahigkeit auch eine entsprechende krankheits- oder unfallbedingte finanzielle Einbusse ausweisen (Eugster, a.a.O., N 377 mit Hinw.). Zwar liegt der Taggeldversicherung nach W G ein Vertrag zugrunde, in welchem der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld selber und absolut frei vereinbaren kann, und welcher aufgrund der vertraglichen Bindungswirkung nicht einseitig abgeândert werden kann. Jedoch bedeutet das Bestehen einer Versicherungsdeckung nicht, dass die Bekiagte ohne weiteres zur Ausrichtung von Taggeldem in der entsprechenden Hòhe verpflichtet wâre. Voraussetzung des Taggeldanspruches ist, dass die versicherte Person einen durch die Arbeitsunfahigkeit bedingte finanzielle Einbusse erieidet, der die Auszahlung des vollen versicherten Betrages rechtfertigt. Andernfalls sind die Leistungen zwecks Vermeidung einer Ùberentschàdigung zu kurzen (SVR 2001 KV Nr. 28 S. 84 Enw. 3c).
3.3. Da der Anspruch des Klâgers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung am 30. Juni 2006 erschòpft war (AB 6), eriitt er danach keine Einbusse von Enwerbseinkommen bzw. Arbeitslosenentschadigung mehr, weshalb gemàss den vorstehenden Enwàgungen ab 1. Juli 2006 kein Anspruch auf Krankentaggeld mehr besteht. Vom 1. Juni 2006 (Ablauf der Wartefrist) bis 30. Juni 2006 konnte er jedoch aufgrund seiner Krankheit bzw. Arbeitsunfahigkeit keine Arbeitslosentaggelder beziehen, obwohl er in dieser Zeit noch anspruchsberechtigt gewesen ware. Auch die Krankentaggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung waren am 31. Mai 2006 ausgeschòpft (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschâdigung [AVIG]). Entsprechend eriitt er in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 2006 eine Erwerbseinbusse und hat damit Anspruch auf Taggeldleistungen der Bekiagten.
Da Taggelder der Krankenversicherung - im Gegensatz zu den Taggeldem der Arbeitslosenversicherung - nicht nur fùr Werktage sondern nach Kalendertagen ausgerichtet werden, ist in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 2006 eine Krankentaggeldzahiung der Bekiagten von Fr. 2'820.~ (30 X Fr. 94.--) geschuldet. Da der versicherte Verdienst gemâss Berechnung der Arbeitslosenversicherung Fr. 3'575.~ betrâgt (AB 6) und seitens der Arbeitslosenversicherung davon 80 % abgedeckt werden (d.h. Fr. 2'860.~; vgl. Art. 22 AVIG), entsteht aus der vorgenannten Krankentaggeldsumme keine Ùberentschàdigung.
3.4. Der Klager fordert des Weiteren die Zusprechung eines Verzugszinses von 5 % auf der Taggeldnachzahlung ab Datum der Klageerhebung.
Gemâss Art. 41 Abs. 1 W G wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fàllig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richfigkeit des Anspruches ùberzeugen kann. Der Verzugszins betrâgt analog Art. 104 OR 5 % (vgl. Urs Ch Nef, Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], in: Honsell/SchnyderA/ogt, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 2001, N 22 zu Art. 41 W G ) . Demnach ist spatestens ab gerichtiicher Geltendmachung des Anspruches, d.h. ab Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
4. Gemâss den vorstehenden Erwâgungen ist die Klage im Betrag von Fr. 2'820.~ zuzùglich Verzugszinsen teilweise gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Klâger konnte bezùglich der ab 1. Juni 2006 bestehenden Anspruchsberechtigung durchdringen, jedoch kann das beantragte Taggeld nur fùr die Dauer von einem Monat zugesprochen werden (Forderung Fr. 31'302.--, zugesprochen Fr. 2'820.~). Es rechtì'ertigt sich daher, dem Klâger eine Parteientschâdigung im Umfang eines Zehntels seiner Parteikosten zu Lasten der Bekiagten zuzusprechen.
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Das Versicherungsgericht erl<ennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekiagte verpflichtet, dem Klâger fùr die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2006 Krankentaggeldieistungen von Fr. 2'820.~ zuzùglich Zins von 5 % ab 30. April 2007 auszuzahlen. Im Ubrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Bekiagte hat dem Klâger einen Zehntel dessen Parteikosten von Fr. r887.~, mithin Fr. 188.70, zu ersetzen.
Zustellung an: den Klager (Vertreter, 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit, Unfall- und Krankenversicherung
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu àndem ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
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Aarau, 30. Oktober 2007
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plùss Nussbaumer