20071127_d_ag_o_01
27. November 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
FINMA M 3. Kammer KANTON A A R G A U 0001410
VKL.2006.74 / us / fi
Art. 266
Urteil v o m 27. November 2007
Besetzung
Oberrichterin Plùss, Prâsidentin ORG SB Oberrichterin Briner 18. JUNI 2009 Oberrichter Mùller E Gerichtsschreiber Schmidhauser Bemerkung
Klâgerin
Bekiagte
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Krankentaggeld nach W G
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Das Versicherungsgericht entnimmt den A k t e n :
1. Die 1968 geborene ttlK WUÊÊÊÊÊtUÊIl^ war seit dem 1. Mai 1995 als Mitarbeiterin in der Produktionskûche der Firma H I B ^ fllB I K t i S f l i , fliflHMMP, angestellt, wobei das Arbeitsverhaltnis von der Arbeitgeberin am 23. November 2005 auf den 31. Januar 2006 aufgeiôst wurde. Zwischen der Arbeitgeberin und der • ■ ■ ■ H P Versicherungs Gesellschaft, WÊHB (im Folgenden: 4 H ^ ) , wurde eine KollektivKrankenversicherung (Police Nr. • ■ M f l W ) abgeschlossen, welche • g H P P ^ bei E intritt der versicherten Arbeitsunfahigkeit nach einer Wartefrist von 30 Tagen Leistungen in Hòhe von maximal 80 % des versicherten Lohnes fûr maximal 730 Tage zusichert. Die Versicherte leidet seit dem Jahr 2001 an Rùckenbeschwerden, weshalb sie erstmals vom 23. November 2004 bis zum 16. Januar 2005 vollstandig arbeitsunfahig war; danach konnte sie ihre Arbeitstàtigkeit mit Unterbrùchen schrittweise wieder aufnehmen. Ab dem 29. November 2005 wurde sie von ihrem Hausarzt Dr. med. • f l i t WÊlÊt/ÊÊÊÊ^, bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfahig geschrieben. Die | H I P teilte der Versicherten nach Veranlassung einer Abklârung beim Rheumatologen Dr. med. • ■ K , flfllam 3. Mai 2006 mit, aus medizinischer Sicht liege keine E inschrânkung der Arbeitsfahigkeit vor und die Versicherte sei voli einsatzfahig. Ihre Leistungspflicht sei seit dem 1. Màrz 2006 nicht mehr gegeben; sie erklâre sich jedoch im Sinne eines E ntgegenkommens bereit, das Taggeld noch bis und mit 7. Mai 2006 zu 100 % auszuzahlen. Im Weiteren legte sie der Versicherten die Wiederaufnahme der Arbeit am 8. Mai 2006 nahe. Mit Schreiben vom 14. August 2006 hielt die 0 i f t an der Leistungseinstellung ab dem 8. Mai 2006 fest.
2. 2.1. Mit Klage vom 24. Oktober 2006 liess die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen:
" 1 . E s sei die Bekiagte zu verpflichten, der Klâgerin ab dem 08. Mai 2006 weiterhin die infolge ArtJeitsunfâhigkeit geschuldeten Krankentaggeldieistungen zu gewàhren.
2. Unter Kosten und Entschadigungsfolge."
Dies wurde im Wesentlichen damit begrùndet, der Hausarzt, Dr. med. ^ Q l l • ■ ■ ■ ■ B t o ^ , habe die Klâgerin erstmals vom 23. November 2004 bis zum 16. Januar 2005 krankschreiben mùssen. Infolge einer Arbeitsunfahigkeit von 100% sei sie wâhrend dieses Zeitraums nicht in der Lage gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen. Danach habe sie ihre Arbeitstàtigkeit schrittweise wieder aufnehmen kònnen; die Wiederaufnahme sei jedoch durch eine Hospitalisation unterbrochen worden. Ab dem 28. November 2005 sei der Klâgerin von ihrem Hausarzt bis auf weiteres eine Arbeitsunfahigkeit von 100 % attestiert worden.
Das Voriiegen eines lumbo-radikulàren Reizsyndroms und eines sensomotorischen Ausfallsyndroms werde auch in den Berichten der Neurochirurgie und der Rheumatologie des Kantonsspitais 4 0 ^ ^ bestàtigt. Dr. med. • B P b e t o n e als langjahriger Hausarzt, dass bei der Klâgerin ein chronisches Rùckenleiden voriiege, welches fùr kòrperiich anstrengende Tâtigkeiten zu einer vollstandigen Arbeitsunfahigkeit fùhre. Dr. med. fll- • ^ s t e l l e als Gutachter d e r ^ H ^ d i e medizinische Begrùndbarkeit der vom Hausan^t festgestellten Arbeitsunfahigkeit in Frage und sehe die Ursachen der Schmerzproblematik in einer psychischen Ùberiastungssituation, welche durch die Doppelbelastung mit ausserhàuslicher Tâtigkeit und Betreuung kleiner Kinder entstanden sei. Er schliesse aufgrund dieser persônlichen Lebenssituation der Klâgerin auf eine chronische Ùberlastung und auf Dekompensationserscheinungen und halte daher im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik eine Aggravationstendenz fùr gegeben. Der Gutachter verkenne jedoch, dass die Arbeitsfahigkeit der Klâgerin durch nicht unerhebliche degenerative Veranderungen im Rùckenbereich beeintrâchtigt worden sei. So habe sie wâhrend zehn Jahren Arbeitstàtigkeit taglieri schwere Lasten bis zu 25 Kilogramm heben mùssen und aufgrund des Zeitdrucks am Arbeitsplatz ihren Rùcken nicht in angemessener Weise schònen kônnen. Da sie wegen der starken Rùckenbeschwerden namentiich im Jahr 2005 die Arbeit habe mehrfach niederiegen mùssen, sei es nicht weiter erstaunlich, dass die Arbeitgeberin sich zur Auflósung des Arbeitsverhàitnisses gezwungen gesehen habe.
Aus Doppelbelastung und dem Ùbenwiegen somatischer Befunde kònne nicht auf ein krankheitsfremdes, zur Generalisierung neigendes Schmerzsyndrom geschlossen werden. Die • H ^ verkenne diese Umstânde und stùtze sich allein auf das Gutachten von Dr. med. WÊÊÊÊi Die Feststellungen des langjâhrigen Hausarztes, welcher mit der Krankengeschichte bestens vertraut sei, werde nicht berucksichtigt. Die Einstellung der Taggeldleistungen sei in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfahigkeit nicht gerechtfertigt.
2.2. Am 10. November 2006 liess die Klâgerin dem Gericht ein Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 1. November 2006 zustellen.
2.3. Mit Klageantwort vom 13. November 2006 stellte d i e i f l H l ^ d a s Rechtsbegehren, es sei die Klage - unter Kosten- und Entschadigungsfolge - vollumfânglich abzuweisen. Dies begrûndete sie im Wesentiichen damit.
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die Klâgerin sei im Rahmen der KollektivKrankenversicherung, welche die 1t/tÊÊfÊ0Êk fùr ihre Arbeitnehmer abgeschlossen habe, bei ihr fùr ein Krankentaggeld von 80 % ab dem 31. Tag wâhrend einer Leistungsdauer von 700 Tagen versichert. Die Klâgerin sei am 1. September 1995 bei d e r 4 B B i H I 9 als Betriebsmitarbeiterin in l ^ m j ^ ^ eingetreten. Krankheitshalber sei sie vom 23. November 2004 bis 16. Januar 2005 voli, vom 17. Januar bis 15. Februar 2005 zu 50 %, vom 16. Februar bis 1. Mai 2005 voli und vom 2. Mai bis 8. Juni 2005 zu 50 % arbeitsunfahig gewesen. Ab dem 9. Juni 2005 habe sie wieder zu 100 % gearbeitet. Am 28. November 2005 habe die Klâgerin aus reorganisatorischen Grùnden mùndiich die Kundigung vom 23. November 2005 per 31. Januar 2006 ausgehândigt erhalten, wobei sie zum Zeitpunkt der Kundigung voli arbeitsfahig gewesen sei. Ab dem 29. November 2005 sei sie krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit erschienen. Ihr Hausarzt habe mit ârztlichem Zeugnis vom 30. November 2005 jedoch festgehalten, dass sie wieder zu 100% arbeitsfahig gewesen sei. Die erneute Arbeitsunfahigkeit sei als Ruckfall angemeldet und bearbeitet worden. Der Hausarzt habe dann mit àrztiichem Zeugnis vom 24. Januar 2006 rùckwirkend eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit ab dem 28. November 2005 attestiert. Am 29. Màrz 2006 habe die Begutachtung beim Rheumatologen Dr. med. flB^ stattgefunden und die Klâgerin sei mit Schreiben vom 3. Mai 2005 aufgefordert worden, sich am 8. Mai 2006 bei ihrer Arbeitgeberin zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Die Klâgerin habe sich jedoch nicht gemeldet. In der Folge habe die • ■ ■ ■ ■ H die Lohnfortzahlungen eingestellt und die Bekiagte habe unpràjudiziell Taggeldleistungen bis zum 7. Mai 2006 erbracht. In der Klageschrift werde nicht bestritten, dass das Arbeitsverhaltnis per 31. Januar 2006 geendet habe. E s werde bestritten, dass die Klâgerin krankheitsbedingt ab dem 29. November 2005 arbeitsunfahig sei.
Zusammenfassend kònne gemâss den voriiegenden Arztberichten ùbereinstimmend festgehalten werden, dass sich aus rheumatologischen bzw. neurologischen Grùnden keine Arbeitsunfàhigkeiten begrunden liessen und die Klâgerin in einer angepassten Tâtigkeit voli arbeitsfahig sei. Hingegen sei bereits 2001 eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung festgehalten und von einer Ùberiastungssituation (100 %ige Arbeit, Haushalt mit 4 Kindern) gesprochen worden. Die Diagnosen der psychosozialen Ùberiastung, geringe Schmerztoleranz, Verdacht auf posttraumatische Schmerzstòrung, Verdacht auf posttraumatisches StressSyndrom, somatische Schmerzstòrung etc. sowie die depressive E ntwicklung mit entsprechender Medikation wurden sich wie ein roter Faden durch die Berichte seit 2001 ziehen. E s seit erstellt, dass die Beschwerden wegen psychosozialer Ùberiastung und einer durch Kriegserlebnisse ausgelòsten posttraumatischen Schmerzstòrung bzw. eines StressSyndroms psychisch ùberiagert seien. Krankheiten infolge von Kriegsereignissen seien jedoch von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. E ine andere psychiatrische Krankheit sei nicht diagnostiziert worden.
Die Klâgerin bestreite die Feststellungen im Gutachten vom 25. April 2006, in welchem eine voile Arbeitsfahigkeit aus rheumatologischer Sicht attestiert werde. Beim àrztiichen Zeugnis von Dr. med. JHP^ vom 30. November 2005 erstaune die Aussage, dass die Klâgerin seit 8 Wochen voli arbeite. Im Zeitpunkt der Kundigung habe sie bereits seit ùber 5 Vi Monaten zu 100% gearbeitet. Der Hausarzt habe sodann am 24. Januar 2006 rùckwirkend per 28. November 2005 eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit attestiert. Es sei befremdend, dass die Klâgerin am 28. November 2005 nachweislich ihrer Tâtigkeit nachgegangen sei. Die Klâgerin leide an keinen funktionellen Defiziten, welche eine Arbeitsunfahigkeit bewirken.
2.4. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 9. Januar 2007 hielt die Klâgerin an ihrem Klagebegehren vollumfânglich fest Zusammengefasst hielt sie darin fest, es lasse sich aus rheumatologischen bzw. neurologischen Grùnden eine Arbeitsunfahigkeit begrunden. Die Klâgerin sei in einer angepassten Tâfigkeit nicht voli arbeitsfahig. Von einer psychosozialen Ùberiastung, geringer Schmerztoleranz etc. kònne keine Rede sein.
2.5. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 liess die Klâgerin dem Gericht noch zwei ârztliche Zeugnisse ihres Hausarztes vom 12. Dezember 2006 und 9. Januar 2007 zukommen.
2.6. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Duplik vom 16. Februar 2006 hielt auch die Bekiagte an ihrem Rechtsbegehren, der vollumfànglichen Abweisung der Klage, fest, wobei sie noch im Wesentiichen ausfùhrte, bestritten sei eine gemâss den anwendbaren Versicherungsbedingungen bestehende Arbeitsunfahigkeit ab dem 29. November 2005. Arbeitsunfàhigkeiten vom 22. bis 29. August 2005 (zu 100 %) und vom 30. August bis 30. September 2005 (zu 50 %) seien ihr nicht gemeldet und dementsprechend ùber sie auch nicht abgerechnet worden.
2.7. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess die Klâgerin dem Gericht den Vorbescheid der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 19. Juli 2007 einreichen, worin vorgesehen wurde, der Klâgerin aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2006 zuzusprechen.
2.8. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 hielt die Bekiagte im Wesentlichen fest, aus diesem Vorbescheid gehe nicht hervor, aufgrund welcher Ùbedegungen und welcher àrztiichen Berichte die IV-Stelle der Kla- gerin eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2006 zusprechen wolle. Es kònne aufgrund dieses Entscheids nicht per se abgeleitet werden, dass die Klâgerin Anspruch auf Taggelder ab dem 28. bzw. 29. November 2005 habe. Diese Vernehmlassung wurde der Klâgerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung:
1. Gemâss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau war fûr Klagen betreffend Krankentaggeidversicherungen nach W G nicht das Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zustàndig (vgl. publizierter Fall in AGVE 2001 103 f mit Hinw.). Im Rahmen einer Praxisanderung hielt das aargauische Versicherungsgericht indessen fest, dass die Krankentaggeidversicherungen nach W G als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu qualifizieren seien und als solche in den Zustândigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehòren (Art. 32 Abs. 2 EG KVG; vgl. Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 20. September 2005 [VKL.2005.48], Enw. 3 und 4; vgl. auch rechtskràftiges Urteil des aargauischen Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Màrz 2006 [VKL2005.48], Erw. 1). Demnach ist auf die voriiegende Klage vom 24. Oktober 2006 einzutreten.
2. 2.1. Die Klâgerin war vom 1. Mai 1995 bis 31. Januar 2006 als Mitarbeiterin in der Produkfionskùche der Firma M M m M N M p f t l ' M P i S , P H H H P
h angestellt und bei der Bekiagten im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung nach W G fùr ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 31. Krankheitstag wâhrend einer Leistungsdauer von netto 700 Tagen (Leistungsdauer von 730 Tagen abzùglich Wartefrist von 30 Tagen) versichert. Am 23. November 2005 loste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhaltnis unter Einhaltung der zweimonatigen Kundigungsfrist auf den 31. Januar 2006 "aufgrund einer internen Reorganisation" auf Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Bekiagte der Klâgerin mit, nach der gutachteriichen Untersuchung des Rheumatologen Dr. m e d . ^ H l i , 4 H 0 ^ , liege aus medizinischen Grùnden keine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit vor und die Klâgerin sei seit anfangs Februar 2006 voli arbeits- bzw. einsatzfahig. Ihre Leistungspflicht sei seit dem 1. Mârz 2006 nicht mehr gegeben. Sie erklâre sich jedoch im Sinne eines Entgegenkommens
unpràjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereit, das Taggeld noch bis und mit 7. Mai 2006 zu 100 % auszuzahlen. Die Klâgerin wurde demnach aufgefordert, sich am 8. Mai 2006 bei ihrer Arbeitgeberin zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Mit Schreiben vom 14. August 2006 hielt die Bekiagte gegenuber der Klâgerin nochmals fest.
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unter Berùcksichtigung der umfangreichen medizinischen Akten sei sie ùberzeugt, dass der Klâgerin seit dem 8. Mai 2006 eine wechselbelastende leichte Tâtigkeit ohne weiteres zuzumuten sei und seither eine entsprechende Vermittelbarkeit bestehe; eine weitergehende Leistungspflicht kònne sie nicht anerkennen (vgl. Klagebeilagen [KB] 3 bis 6 und 11). Diese Vorgange ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden im Ùbrigen von den Parteien nicht bestritten.
2.2. Wie enwâhnt, handelt es sich beim voriiegenden Versicherungsvertrag um eine Krankentaggeldversicherung nach W G (KB 5; vgl. auch Klageantwortbeilagen [KAB] 2 bis 4). Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei. Im voriiegenden Fall sind die Bestimmungen des W G sowie die Allgemeinen Bedingungen (AB) fùr die Kollektiv-Krankenversicherung und die Zusatzbedingungen (ZB) fùr die Krankentaggeld-Versicherung der Allianz massgebend.
Gemâss Art. 3 Ziff. 1 AB gilt als Krankheit jede vom Willen der versicherten Person unabhangige Stòrung der Gesundheit, die àrztiiche Behandlung erfordert und die nicht auf einen Unfall oder Unfallfolgen zurùckzufùhren ist. Nach Art. 4 Ziff. 1 AB liegt eine Arbeitsunfahigkeit vor, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Enwerbstâtigkeit auszuùben. Nicht versichert sind Krankheiten infolge von Kriegsereignissen, bùrgeriichen Unruhen und ionisierenden Strahiungen aller Art (Art. 5 Ziff. l e AB).
Laut Art. 1 Ziff. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfahigkeit infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens versichert, die einen Enwerbsausfall zur Folge haben. Die Leistungen beginnen, wenn die Arbeitsunfahigkeit ohne Unterbruch wâhrend der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat (Art. 2 Ziff. 1 ZB). Die Wartefrist beginnt mit dem Tag der àrztlich attestierten, mindestens 25 %igen Arbeitsunfahigkeit, fruhestens jedoch 3 Tage vor der ersten àrztlichen Konsultation (Art. 2 Ziff. 2 ZB). Tage teilweiser Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % werden an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet (Art. 2 Ziff. 3 ZB). Als neuer Krankheitsfall gilt hinsichtiich Wartefrist und Leistungsdauer das erneute Auftreten einer Krankheit (Rûckfall), wenn die versicherten Person ihretwegen wâhrend 12 Monaten nicht arbeitsunfahig war oder eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfahigkeit wâhrend mindestens einem Tag vollstandig wieder aufgenommen hat (Art. 2 Ziff. 4 ZB). Gemàss Art. 3 Ziff. 1 ZB bezahit die Gesellschaft das Taggeld wahrend der im Vertrag aufgefuhrten Leistungsdauer fùr jeden Krankheitsfall, fùr den die Wartefrist neu zu laufen beginnt. Mit dem Erreichen der maximalen Leistungsdauer in einem Krankheitsfall eriischt die Genussberechfigung fùr alle bereits eingetretenen oder zukùnftigen Krankheiten. Tage
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teilweiser Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % werden fùr die Berechnung der Leistungsdauer als ganze Tage angerechnet (Art. 3 Ziff. 3 ZB).
2.3. Im voriiegenden Fall wurde die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zwischen der Arbeitgeberin der Klâgerin und der Bekiagten fûr das gesamte Personal ohne Aushilfen wâhrend den ersten zwei Anstellungsmonaten fûr den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen (vgl. KAB 2). Nach den Angaben der Bekiagten war die Klâgerin krankheitshalber vom 23. November 2004 bis 16. Januar 2005 voli, vom 17. Januar bis 15. Februar 2005 zu 50 %, vom 16. Februar bis 1. Mai 2005 voli und vom 2. Mai bis 8. Juni 2005 zu 50 % arbeitsunfahig. Unbestrittenermassen arbeitete sie ab dem 9. Juni 2005 wieder zu 100 % (vgl. Mail der Arbeitgeberin an die Bekiagte vom 11. Juli 2005; KAB 11). Die erneute Arbeitsunfahigkeit wurde am 4. Januar 2006 gemeldet und bearbeitet. Die Bekiagte bestreitet, dass die Klâgerin krankheitsbedingt im Sinne der AB und ZB ab dem 29. November 2005 arbeitsunfahig war bzw. noch ist. Demnach ist im Folgenden die Arbeitsfahigkeit der Klâgerin aufgrund der voriiegenden medizinischen Angaben zu beurteilen.
3. 3.1. Aus dem Bericht des Kantonsspitais t t f t t ^ Rheumaklinik und Institut fur Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Oktober 2001 geht folgende Diagnose hervor: "Zervikozephales Syndrom mit multilokulàrer Schmerzausweitung, Generalisierungstendenz". Die Àrzte gaben im Rahmen ihrer Beurteilung an, eine radikulàre Symptomatik habe nicht festgestellt werden kônnen. Wahrscheinlich bestehe auch eine Ùberiastungssituation (zu 100 % berufstâtig und Haushalt mit 4 Kindern). Die Arbeitsunfahigkeit betrage 0 % (KAB 24; Replikbeilage [RB] 5).
3.2. lm Bericht des Kantonsspitais JÉBU, Rheumaklinik und Institut fûr Physikalische Medizin und Rehabilitation; vom 10. August 2004 wurde vermerkt, es liege eindeutig ein cerviko- sowie lumbospondylogenes Syndrom vor, zwischenzeitlich sei auch eine belastungsabhàngige radikulàre Symptomatik in L5 rechtsseitig angegeben worden. Bel der klinischen Untersuchung habe man keine Hinweise auf eine radikulàre Reizung finden kônnen. Wohl bestehe ein erheblicher muskulàrer Hartspann, die Beweglichkeiten der Wirbelsâule seien jedoch gut. Es bestehe keine Arbeitsunfahigkeit (vgl. KAB 25).
3.3. Laut dem Bericht des Kantonsspitais 1 ^ ^ , Neurochirurgische Klinik, vom 21. Dezember 2004 wurde ein lumboradikulàres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom SI links mit/bei mediolateraler, linksseitiger Diskushemie
L5/S1 diagnostiziert. Sodann wurde angegeben, die klinisch lumboradikulàre Reizsymptomatik SI links sei mit der bildgebend nachgewiesenen Diskushemie in Hòhe L5/S1 links vereinbar. Da keine relevante Ausfallsymptomatik bestehe und die Schmerzausstrahiung ins linke Bein erst seit ca. vier Wochen bestehe, sehlage man vor einer allfâlligen operativen Intervention vorerst die Durchfuhrung einer ambulanten Physiothérapie vor (KAB 27).
3.4. Nach der Beurteilung im Bericht des Kantonsspitais • f l U ï Neurochirurgische Klinik, vom 28. Januar 2005 wurden in Anbetracht der deutiichen Regredienz der lumbalen Schmerzsymptomatik weiter physiotherapeutische Massnahmen empfohien. Fùr die neu aufgetretene cerviko-radikulàre Besehwerdesymptomatik sei ein MRI der HWS angemeldet worden (KAB 28). Dieses wurde am 15. Februar 2005 durchgefuhrt, wobei eine Fehihaltung der HWS mit beginnender Osteochondrose C6/7 und Ausbildung einer minimalen, breitbasigen Discusprotrusion sowie auch minimale Discusprotrusionen C4/5, allseits ohne Kompression nervaler Strukturen, festgestellt wurden (KAB 29).
3.5. Aus dem Bericht des Kantonsspitais 4 1 0 1 Neurochirurgische Klinik, vom 22. Februar 2005, geht im Wesentiichen hervor, es kònne weder fùr die cervikale noch fùr die lumbale Problematik zur Zeit eine Operationsindikation gestellt werden. Hingegen halte man die antidepressive Begleitmedikation fùr sehr sinnvoll und empfehie der Patientin, diese trotz der anfânglichen Nebenwirkungen weiter fortzusetzen. Zusatzlich empfehie man eine analgetische Dauerbehandiung. Bei weiterer Persistenz der Beschwerden sei allenfalls die intensive stationâre Rehabilitationsbehandlung in einer dafùr geeigneten Klinik angezeigt (KAB 30).
3.6. Gemàss dem Bericht des Kantonsspitais Ittt^^i Rheumaklinik und Institut fùr Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Màrz 2005 ist das Beschwerdebild der Patientin am ehesten auf mechanisch-degenerative Veranderungen sowie ausgeprâgte myotendinotische Begleitreaktionen, eine muskulare Dysbalance und Fehihaltung zurùckzufùhren. An der Medikation sei nichts veràndert worden. Auch die Physiothérapie sollte weitergefuhrt werden (KAB 32).
3.7. Vom 12. bis 22. Aprii 2005 war die Klâgerin im Kantonsspital • P l ^ Rheumaklinik und Institut fùr Physikalische Medizin und Rehabilitation, hospitalisiert. Aus dem Bericht vom 3. Mai 2005 geht hervor, dass das Beschwerdebild mit Kopfschmerzen und Kribbelparàsthesien in den Armen sowie Nackenschmerzen als cervicocephales und cervicospondylo-
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genes Syndrom bei fehlenden sensomotorischen Ausfallen zu interpretieren sei. Die Kribbelparàsthesien in den Armen seien nach tâglicher Anwendung von warmen Wickeln und Massage verschwunden. Bei Austritt hâtten die Patientin aber erneut aufgetretene Kribbelparàsthesien an der Stirne rechts verunsichert, welche ebenfalls als spondylogene Ausstrahlung beurteilt worden seien. Die HWS-Beweglichkeit sei schon bei Eintritt normal gewesen. Im Veriaufe der Hospitalisation seien zunehmend die lumbospondylogenen Beschwerden im Vordergrund gestanden, welche man mit aktiver Physiothérapie und Medikamenten habe lindern kònnen. Im Eintrittsgespràch habe die Patientin mit Weinen und Zittern bei der Befragung der persônlichen und sozialen Anamnese zu der Zeit, die sie im Krieg in Bosnien verbracht habe, reagiert. Die ambulante Physiothérapie sei weiterzufûhren mit dem Ziel der zunehmenden Leistungssteigerung (KAB 33).
3.8. lm Bericht des Kantonsspitais t/KÊÊ-, Neurochirurgische Klinik, vom 14. Juni 2005 âusserten sich die Àrzte dahingehend, im angestammten Beruf sei eine 50 %-ige Arbeitunfâhigkeit nach wie vor vertretbar. Es handle sich um ein komplexes Schmerzsyndrom und es sei durchaus zu enwarten, dass eine 100%ige Arbeitsaufnahme in ihrem kòrperiich belastenden Beruf als Fabrikarbeiterin (monotone Arbeit in wenig physiologischer Haltung) immer wieder zu Exazerbationen der Problematik fùhren werde, welche ihrerseits immer wieder eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit bewirken werde. Eine 50 %ige Arbeitsfahigkeit sei ùber lângere Dauer vorzuziehen. Sicher sei eine Ausùbung einer angepassten Tâtigkeit zu 100 % denkbar. Dies musste eine kòrperiich nicht belastende Arbeit mit Positionswechseln, Herumgehen, Sitzen etc. beinhalten. Es bleibe fraglich, ob die Patientin angesichts ihres niedrigen Ausbildungsstandes fùr eine solche Arbeit vermittlungsfahig sei (KAB 34).
3.9. Laut den Angaben des Kantonsspitais 0 K Rheumaklinik und Institut fûr Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Oktober 2005 fielen bei der Untersuchung ein ausgedehnter Muskelhartspann und ausgedehnte Muskelschmerzen auf Die cervicospondylogenen Schmerzen mit Kribbelparàsthesien stunden derzeit im Hintergrund. Nach wie vor handle es sich bei den Schmerzen um Ermûdungserscheinungen, lumbal allerdings verstarkt durch die bekannten degenerativen Veranderungen
3.10. Die Àrzte des Kantonsspitais iPPP, Rheumaklinik und Institut fùr Physikalische Medizin und Rehabilitation, âusserten sich in ihrem Bericht vom 31. Januar 2006 sodann dahingehend, insgesamt sei das Leiden der Patientin nur zu einem kleinen Teil mit den Veranderungen am Bewegungs- apparat vereinbar. Nach 4 Vajàhriger rheumatologischer Behandlung sei nun eine psychiatrische E valuation ihrer Beschwerden angezeigt. Die Patientin habe ihre Schmerzen und ihren Gesundheitszustand beim Austritt aus der stationaren Behandlung als wesentiich besser empfunden und sich daher einen weiteren stationaren Aufenthalt zur Rehabilitation erhofft. Es dùrfte aber schwierig sein, die Kostengutsprache zu erhalten (KAB 35;
3.11. Mit Bericht vom 10. bzw. 14. Màrz 2006 beantwortete Oberarzt Dr. med. 4 H B f Kantonsspital 4flBit^ Rheumaklinik und Institut fùr Physikalische Medizin und Rehabilitation, die von der Bekiagten gestellten Fragen dahingehend, die Klâgerin sei seit dem 22. November 2004 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfahig. E s seien anhaltende Schmerzen im gesamten Rùckenbereich vorhanden. E s bestehe keine neurologische Ausfallsymptomafik und im Skelett und Gelenksapparat eine altersentsprechende Beweglichkeit. Sodann seien insuffiziente E rgonomie und Kraftverhâltnisse am Rumpf vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine E inschrânkung. E s bestehe ein Verdacht auf ein posttraumatisches StressSyndrom. Die Einschrânkungen behinderten die Belastbarkeit und erzeugten MûdigkeiL Die bisherige Tâfigkeit sel aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sollte innert zwei Monaten mit einer E rhòhung der E insatzfâhigkeit gerechnet werden kônnen, zuerst halbtags, im Veriauf auch ganztags (KAB 36 bzw. 37; RB 4).
3.12. Nach dem Bericht des von der Bekiagten beauftragten Dr. med. • H P , Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin (SAMM), ■ f l P vom 25. April 2006, welcher auf einer ambulanten Untersuchung der Klâgerin vom 29. Màrz 2006 beruht, kann folgende Diagnose entnommen werden: "Zur Generalisierung neigendes Schmerzsyndrom mit/bei: fehiendem erklàrendem klinischem, humoralem und radiologischem Korrelat und psychosozialer Ùberiastungssituafion; Chondrose mit Discusprotrusion bis beginnende Herniation mediolateral links L5/S1, aktuell ohne klinisch objektivierbare radikulàre Kompressionszeichen". Die an den Gutachter gestellten Fragen wurden von ihm dahingehend beantwortet, es liege keine behandiungsbedùrftige Krankheit vor. Die E rwerbsfâhigkeit in der Kûche sei zur Zeit nicht eingeschrankt. Die Versicherte sei weder ganz noch teilweise ausserstande, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tâfigkeit auszuùben. Wahrscheinlich spielten aggravative Oder simulative Ursachen eine Rolle. Die multilokulâre ùber die Massen vorhandene Schmerzùberempfindlichkeit bei der klinischen Untersuchung und die mehrheifiich auch positiven WaddelZeichen seien Hinweise fûr eine Beschwerdeausweitung.
Der Bericht von Dr. med. P M p m # " n , Assìstenzàrztin am KS • ■ ■ » und Dr. phil. • H ^ Psychologe am flip, vom 31. Januar 2006 bringe die Situation in der Zusammenfassung der bisherigen Abklàrungen und Behandlungen auf den Punkt, indem festgestellt werde, dass insgesamt das Leiden der Patientin nur zu einem kleinen Teil mit den Veranderungen am Bewegungsapparat vereinbar sei und nun nach 4 !^jâhriger rheumatologischer Behandlung eine psychiatrische E valuation ihrer Beschwerden angezeigt sei. Demgegenuber kontrastiere der letzte Bericht des KS flflll^von Dr. med. flflfl^vom 10. Màrz 2006 in Beantwortung von spezifischen Fragen d e r f f l H P , indem erneut rein somafische Diagnosen und Beurteilungen genannt und irgendeine psychogene oder soziale Problemafik in keiner Weise angedeutet wurden, bis auf den Verdacht auf ein posttraumafisches Stresssyndrom, was nach 15 Jahren eher als abwegig zu beurteilen sei. Ausserdem werde eine Arbeitsunfahigkeit von 100% seit dem 22. November 2004 bis dato angegeben. Dr. m e d . f l f l ^ b z w . auch die bisherigen behandeinden Àrzte der Rheumaklinik des Kantonsspitais j f l f l l ^ seien offenbar nicht ùber die effektiven Arbeitsunfàhigkeiten orientiert. So habe die Patientin vom 9. Juni bis 27. November 2005 zu 100 % gearbeitet und seit E rhalt der Kundigung am 28. November 2005 nicht mehr gearbeitet. Die von den behandeinden Àrzten bestatigte "krankheitsbedingte" vollstandige Arbeitsunfahigkeit musse somit stark in Zweifel gezogen werden.
Zu attestieren sei der Patientin, dass sie wahrscheinlich nicht von Anfang an bewusst das Heil in der Krankheit gesucht habe, jedoch durch die seit 1995 bestehende 100%ige ausserhâusiiche Tâtigkeit in Verbindung mit den damais noch kleinen Kindern, sowie spâter nach Geburt von zwei weiteren Kindern, einer chronischen Ùberiastung ausgesetzt gewesen sei, was frùher oder spâter zu Dekompensationserscheinungen habe fùhren mùssen. Das konstitutionelle Unvermògen, ùber lângere Zeit eine Doppelbeschàftigung (100% ausserhâusiiche Tâtigkeit und Fùhrung eines Sechspersonenhaushalts) zu bewâltigen, sei jedoch kein Krankheits und Invaliditàtsgrund. Bei per 31. Januar 2006 gekûndigter Stelle sei also spatestens auf den 1. Februar 2006 die Angelegenheit der Arbeitslosenkasse zu ùbergeben, wahrend bereits die Arbeitsunfahigkeit ab 28. November 2005 ohne medizinische Begrùndbarkeit sein dûrite (KB 7; KAB 19).
3.13. Nach dem àrztlichen Zeugnis des Hausarztes der Klâgerin, von Dr. med. flilP FMH Innere Medizin, • • p f l M j l ^ , vom I.November 2006 leidet die Pafientin an einer somatotrophen Stòrung bei Zustand nach Diskushemie mit radikulâren Schmerzen. Die Pafienfin habe wâhrend ihrer Arbeitszeit lângere Zeit auch mit Rùckenschmerzen gearbeitet, obwohl sie immer wieder Ausfâlle und lângere Arbeitsunterbrùche wegen massiven Rùckenschmerzen gehabt habe. Die somatotrophe Stòrung sei
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ein chronifizierter Schmerz, der sich ausweite, eine psychosoziale Komponente aufweise und praktisch unheilbar sei. Versicherungstechnisch werde bei dieser Erkrankung immer eine Teilarbeitsfâhigkeit fùr leichte Arbeit mit wechselnden Posifionen angenommen. Eine solche Tâfigkeit sei in der Realitàt beinahe nicht zu finden. Auch wenn sie eine solche Tâtigkeit ausùben wûrde, kâme es immer wieder zu Arbeitsausfâllen bei Exazerbationen der Schmerzen, welche mit Sicherheit wieder stattfinden wurden. Praktisch sei die Patientin arbeitsunfahig und wùrde auch keine Stelle finden.
4. 4.1. Die Klâgerin macht geltend, es sel die Bekiagte zu verpfiichten, der Klâgerin ab dem 8. Mai 2006 weiterhin die infolge Arbeitsunfahigkeit geschuldeten Krankentaggeldieistungen zu gewàhren. Aufgrund der voriiegend ins Recht gelegten Akten ist erstellt, dass die Bekiagte der Klâgerin bisher aufgrund einer Arbeitsunfahigkeit von 100 % vom 23. Dezember 2004 bis 16. Januar 2005, aufgrund einer Arbeitsunfahigkeit von 50 % vom 17. Januar bis 15. Februar 2005, aufgrund einer Arbeitsunfahigkeit von erneut 100% vom 16. Februar bis 1. Mai 2005 und aufgrund einer Arbeitsunfahigkeit von wiederum 50 % vom 2. Mai bis 8. Juni 2005 Krankentaggeldieistungen ausrichtete (vgl. Leistungsabrechnungen betr. Kollektiv-Krankenversicherung, Schaden-Nr. 2004 7332543, Police-Nr. M M N M K ; KAB 5 bis 10). Vom 9. Juni 2005 arbeitete sie wieder zu 100% (vgl. KAB 11). Nach der Kundigung der Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin vom 23. November 2005 auf den 31. Januar 2006, welche der Klâgerin am 28. November 2005 mùndiich mitgeteilt bzw. ùbergeben wurde, meldete sich diese am 29. November 2005 krank (vgl. KAB 12 und 13). Nachdem die Bekiagte eine Abklârung beim Rheumatologen Dr. med. • ! ^Pveranlasst hatte, erklârte sie sich mit Schreiben vom 3. Mai 2006 "im Sinne eines Entgegenkommens, unpràjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit, das Taggeld noch bis und mit 7. Mai 2006 zu 100% zu bezahlen und forderte die Klâgerin auf, sich bei ihrer Arbeitgeberin am 8. Mai 2006 zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden (KAB 20).
4.2. Der Klâgerin ist entgegenzuhalten, dass der von der Bekiagten beauftragte Dr. med. fl[0, Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin (SAMM), • f l l l in seinem Abklârungsbericht vom 25. April 2006 aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 29. Mârz 2006 die ihm gestellte Frage, ob die Versicherte ganz oder teilweise ausserstande sei, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tâtigkeit auszuùben, verneinte. Die Frage, ob allenfalls aggravative oder simulative Ursachen eine Rolle spielten, wurde dagegen mit "wahrscheinlich ja" beantwortet. Die multilokulâre ùber die Massen vorhandene Schmerzùberempfindlichkeit bei der klinischen Untersuchung und die mehrheifiich auch positiven WaddelZeichen seien Hinweise fùr eine Beschwerdeausweitung. Der Facharzt hielt ausserdem fest, der Bericht von Dr. med. • • P M f l f l ^ Assìstenzàrztin am Kantonsspital • ■ P ! » und von Dr. phil. Ê t Ê k Psychologe am • ! ► , vom 31. Januar 2006 bringe die Situation auf den Punkt, indem festgestellt worden sei, dass insgesamt das Leiden der Patientin nur zu einem kleinen Teil mit den Veranderungen am Bewegungsapparat vereinbar sei und nun nach 4 Vajâhriger rheumatologischer Behandlung eine psychiatrische E valuation ihrer Beschwerden angezeigt sei. Dem stehe der letzte Bericht des Kantonsspitais flflP^ (Dr. med. fl|0 Oberarzt) vom 10. Mârz 2006 gegenuber, worin erneut rein somatische Diagnosen und Beurteilungen genannt wurden. Irgendeine psychogene oder soziale Problematik werde in keiner Weise angedeutet bis auf einen Verdacht auf ein posttraumatisches Stresssyndrom, was nach 15 Jahren eher als abwegig beurteilt werden mùsse. Ausserdem werde eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit seit dem 22. November 2004 bis auf weiteres angegeben. Dr. med. • 1 ^ bzw. auch die bisherigen behandeinden Àrzte/Àrztinnen der Rheumaklinik des Kantonsspitais flflpl seien offenbar nicht orientiert ûber die effektiven Arbeitsunfàhigkeiten. So sei die Klâgerin vom 9. Juni bis 27. November 2005 vollumfânglich enwerbstâtig gewesen und habe nach E rhalt der Kundigung am 28. November 2005 nicht mehr gearbeitet bis heute. Die somit gleichentags erfolgte Kundigung und Niederiegung der Arbeit, was von den behandelten Àrzten mit "krankheitsbedingt" zu 100 % arbeitsunfahig bis auf weiteres bestàtigt worden sei, musse demnach stark in Zweifel gezogen werden. E ine Arbeitsunfahigkeit ab
28. November 2005 dùrfte ohne medizinische Begrùndung sein (vgl. KAB 19 S. 9 ff.).
Aufgrund dieser fachârztlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass bei der Klâgerin ab dem 8. Mai 2006 keine Arbeitsunfahigkeit im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 AB mehr voriiegt, da sie spatestens ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage ist, sowohl ihre bisherige Arbeit als auch eine andere abgepasste E rwerbstâfigkeit vollumfânglich auszuùben. Wie die Bekiagte korrekt darauf hinweist, ist dieser Facharztbericht fur die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berucksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ausserdem ist er in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Facharztes sind begrùndet, weshalb ihm voiler Beweiswert zukommt. Demnach ist darauf abzustellen (BGE 125 V
4.3. Dem vom Hausarzt Dr. med. flÌ0nachgereichten àrztlichen Zeugnis vom 1. November 2006 kann im Wesentlichen nichts Neues entnommen werden. So wird darin geltend gemacht, die Klâgerin leide an einer so matotrophen Stôrung bei Zustand nach Diskushemie mit radikulâren Schmerzen (vgl. Enw. Ziff. 3.13. hievor). Wie die Bekiagte zu Recht geltend macht, werden jedoch ùbereinstimmend mit der gesamten medizinischen Aktenlage keine klinisch objektivierbaren funktionellen Defizite ausgewiesen, welche eine Arbeitsunfahigkeit noch begrunden kônnten. So wird auch im Bericht des Kantonsspitais flPM Neurochirurgische Klinik, vom 14. Juni 2005 darauf hingewiesen, sicher sei die Ausùbung einer angepassten Tâtigkeit zu 100% denkbar, wobei es sich dabei um eine kòrperiich nicht belastende Tâtigkeit mit Positionswechseln, Herumgehen, Sitzen etc. handeln musste (vgl. VB 34; Enw. Ziff. 3.8.). Sodann hat die Klâgerin nachweislich vom 9. Juni bis 21. August 2005 zu 100%, vom 30. August bis 30. September 2005 zu 5 0 % und vom 1. Oktober bis 28. November 2005 erneut zu 100 % gearbeitet (vgl. KAB 11, Duplikbeilage [DB] 39). Erst die Kundigung vom 28. November 2005 fùhrte zu einer 100 %igen Arbeitsunfahigkeit, wobei in Ùbereinstimmung mit der Bekiagten nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein aus rheumatologischer Sicht stabilisierter Zustand bei Erhalt der Kundigung plòtzlich derart verschlechtem sollte. Es muss aufgrund der gegebenen Umstânde vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klâgerin ohne die Kundigung weiterhin zu 100% weitergearbeitet hàtte. Dementsprechend hielt auch der Hausarzt in seinem àrztiichen Zeugnis vom 30. November 2005 fest, "beim Arbeitsversuch war es mòglich, zuerst 50 % und seit acht Wochen wieder zu 100% zu arbeiten, wobei das Rùckenleiden immer bestand. Sie hat jetzt die Kundigung erhalten und war zu diesem Zeitpunkt arbeitsfahig" (vgl. KB 8). Demnach war die Klâgerin auch nach Auffassung ihres Hausarztes seit anfangs Oktober 2005 und damit auch im Zeitpunkt der Kundigung voli arbeitsfahig.
Daran àndert der Umstand nichts, dass die Klâgerin nach Auffassung ihres Hausarztes aufgrund ihres chronischen Leidens nur schwer vermittelbar sein soli. In einer kòrperiich leichten, wechselbelastenden Tâtigkeit ist die Klâgerin voli arbeitsfahig. Dies wird sowohl im Bericht des Kantonsspitais flfllP, Neurochirurgische Klinik, vom 14. Juni 2005, wonach die Ausùbung einer angepassten Tâtigkeit zu 100% denkbar sei, als auch seibst von Dr. med. ' f l 0 ^ , Rheumaklinik und Institut fùr Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitais fliP^, in seinem Bericht vom 10. bzw. 14. Màrz 2006, wonach aus rheumatologischer Sicht mit einer Erhòhung der Einsatzfâhigkeit - zuerst halbtags, im Veriauf auch ganztags - gerechnet werden kònne, erhârtet (vgl. Enw. Ziff. 3.8. und 3.11. hievor). Aufgrund der massgebenden fachàrztiichen Angaben besteht bei der Klâgerin keine Arbeitsunfahigkeit mehr. Auch die von Dr. med. flKpH», Facharzt fùr Psychiatrie und Psychothérapie, • • b H p i mit àrztiichem Zeugnis vom 22. Juni 2006 attestierte Arbeitsunfahigkeit (Behandlung seit dem 19. Mai 2006) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu fùhren. Sollte sich die Klâgerin wegen der von ihr eriebten Kriegsereignisse in psychiatrischer Behandlung befinden, so ist in Ùber- einstimmung mit der Auffassung der Bekiagten auf Art. 5 Ziff. 1 AB hinzuweisen, wonach Krankheiten infolge von Kriegsereignissen von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Sodann ist eine psychosoziale Ùberiastungssituafion infolge der Doppelbelastung von Beruf und Familie mit vier Kindern keine behandiungsbedùrftige Krankheit, wie dies von der Bekiagten ebenfalls zu Recht hervorgehoben wird. Im Weiteren wird im enwàhnten àrztiichen Zeugnis von Dr. med. • ■ f l p p i keine psychische Stôrung angegeben, welche die von ihm angegebene voile Arbeitsunfahigkeit erklâren wûrde. Dass die SVA Aargau, IVStelle, gemàss ihrem Vorbescheid vom 19. Juli 2007 der Klâgerin aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2006 zusprechen will, ist aufgrund der voriiegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wie die Bekiagte zu Recht in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 festhalt, geht aus diesem Vorbescheid nicht hen/or, aufgrund welcher Ùbedegungen und àrztiichen Berichte sie sich dabei leiten làsst. Sodann kann aufgrund dieses Vorbescheids nicht ohne weiteres
abgeleitet werden, dass die Klâgerin auch weiterhin Anspruch auf Krankentaggelder hâtte. So sieht Art. 5 Ziff. 1 AB vor, dass "Krankheiten infolge von Kriegsereignissen, bùrgeriichen Unruhen und ionisierenden Strahiungen" von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass die Klâgerin zwischen dem 30. November 2005 und dem 10. Januar 2006 bei ihrem Hausarzt nicht in Behandlung war (vgl. KB 8, KAB 15 bis 18) und demgemàss in diesem Zeitraum keine fachgemâsse Behandlung erfolgte, was aber eine Leistungspflicht der Bekiagten voraussetzt (vgl. Art. 11 Ziff. 1 lit. a AB).
4.4. Nach dem Gesagten besteht bei der Versicherten keine Arbeitsunfahigkeit gemâss Art. 4 Ziff. 1 AB mehr, da sie im Zeitpunkt der Kundigung vom 28. November 2005 ihre bisherige Tâtigkeit uneingeschrànkt ausgeùbt hat und nach den massgebenden àrztlichen Angaben auch weiterhin durchaus in der Lage ist, einer angepassten E nwerbstâtigkeit im Ausmass von 100 % nachzugehen. Demnach ist die Bekiagte aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen seit dem 8. Mai 2006 nicht mehr leistungspfllchtig. Damit ist die Klage vollumfânglich abzuweisen.
5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ûber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]).
5.2. Ausgangsgemâss ist der Klâgerin keine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 der Verordnung ùber die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS] i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO). Die Bekiagte hat sich nicht anwaltiich vertreten lassen. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im voriie genden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uberschritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâtigkeit auf sich zu nehmen hat. Daher ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. dazu BGE 113 Ib 353 Enw. 6b mit Hinw.; Urteil des Bundesgerichts vom
5.3. 5.3.1. Der Anspruch auf unentgeltiiche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltiicher Rechtsverbeistandung, besteht nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmàssige Anspruch auf unentgeltliche anwaltiiche Verbeistàndung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Veriangt ist in jedem Fall Bedùrftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderiich ist uberdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistandung im konkreten Fall (BGE 127 1205 Enw. 3b,
Als bedùritig gilt eine Partei, welche die erforderiichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs fûr sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermôgensverhâltnisse zu beachten sind (BGE 124 I 2 Enw. 2a mit Hinw.; Bùhler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 125 N 10; Kòlz/Hàner, Verwaltungsverfahren und Venwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zurich 1998, Rz. 375). Dabei hat die Rechtsprechung immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtiiche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstânde zu berucksichtigen sind; auch wenn das Einkommen wenig ùber dem Betrag liegt, der fùr den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, kann Bedùrftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 2 f Erw. 2a). Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, welcher sich aus dem nach dem Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu Art. 93 SchKG zu bestimmenden betreibungsrechtiichen Existenzminimum und einem Zuschlag zusammensetzt. Dieser betragt generell 25 % auf dem Grundbetrag bzw. der Gesamtsumme der Grundbetràge (vgl. AGVE 2002, S. 65).
Unter Berùcksichtigung der Hòhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prùfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, innert vemùnftiger Frist (ein Jahr bei einfachen, zwei Jahre bei aufwendigen Prozessen) die Prozesskosten aus seinem Vermôgen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf ùbersteigenden Einkommensùberschuss zu tilgen (BGE
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Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Gesuchstellers wird den Steuer- und anderen Schulden angemessen Rechnung getragen und werden nachgewiesene Zahiungen zuschiagsfrei in die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs einbezogen, es sel denn, er kônne sich der Schuldverpflichtungen vertragskonform entiedigen
5.3.2. lm voriiegenden Fall kann dem Zeugnis des Gemeinderates flMflflp^- 0 t 0 ùber die Familien-, Vermogens- und Einkommensverhâltnisse vom 20. November 2006 entnommen werden, dass der Ehemann der Klâgerin und ihre Tochter flflMpKein Bruttoeinkommen von rund Fr. S'OOO.~ und einen Lehriingslohn von Fr. 820.-- (2. Lehrjahr) pro Monat erzielen. Ausserdem erhàlt die Klâgerin eine Entschâdigung fûr die Hauswartung von Fr. 250.-- pro Monat. Diesen Einkommen stehen der Mietzins fûr die 4 /4- Zimmerwohnung von Fr. 1'620;~ (inkl. Nebenkosten) sowie Krankenkassenprâmien fùr die ganze Familie von insgesamt Fr. 873.-- pro Monat gegenuber. lm Ùbrigen verfùgt die Familie flR^ ûber kein Vermôgen und es bestehen Schulden ùber Fr. 74'985.45 (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2006).
Basierend auf den Richfiinien fùr die Berechnung des betreibungsrechtiichen Existenzminimums (SAR 231.191) und den von der Klâgerin zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege beigebrachten Unteriagen errechnet sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf wie folgt:
Grundbetrag fùr die Klâgerin und ihren Ehegatten Fr. 1550.— Grundbetrag fûr die Tochter • — K g e b . 10.3.87) Fr. 500.— Grundbetrag fùr die Tochter flPP (geb. 4.8.90) Fr. 500.— Grundbetrag fûr den Sohn flMp(geb. 12.6.97) Fr. 350.— Grundbetrag fur die TochterflJpB (geb. 15.5.98) Fr. 350.— Zuschlag von 25 % Fr. 812.50 Mietzins (inkl. Nk) Fr. 1620.— Krankenkassenprâmien fûr die ganze Familie (mit Prâmienverbilligung) Fr. 873.— Total Fr. 6555.50
Das Einkommen des Ehemannes belâuft sich nach den eingereichten Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin, d e n f l P f l p j f l f l f l ^ f l f l B ^ flPH fùr die Monate Mai bis Oktober 2006 auf rund Fr. S'600.~ (brutto; inkl. 13. Monatslohn, Nacht- und Feiertagszuschiâge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen) bzw. rund Fr. S'OOO.-- (netto). Der Lehriingslohn der noch bei den Eltern wohnenden Tochter flRKlP von Fr. 820.-- (brutto; 2. Lehrjahr) ist ebenfalls zu berucksichtigen. Dies ergibt folgende Aufstellung auf der Einkommensseite:
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Einkommen des Ehemannes Fr. 5000.— Einkommen der Tochter ■ ■ • • Fr. 820.— Entschâdigung fûr Hauswartung Fr. 250.— Total Fr. 6070.—
Die Gegenùberstellung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs von Fr. 6'55S.S0 mit dem Einkommen von Fr. 6'070. ergibt eine Differenz von Fr. 485.50 pro Monat. Damit ist es der Klâgerin nicht mòglich, deren Parteikosten zu bezahlen, weshalb sie Anspruch auf eine unentgeltiiche anwaltliche Verbeistàndung hat, da auch die weiteren Voraussetzungen Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und sachliche Gebotenheit der unentgeltiichen Rechtsverbeistandung im voriiegenden Fall erfùllt sind.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch der Klâgerin um unentgeltiiche Rechtsverbeistandung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic.iur. ,^p||[p|gp||pp|^ • H t t f l k als zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klâgerin (Vertreter; 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken und Unfallversicherung
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu àndem ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 27. November 2007
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3.
Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plùss Schmidhauser