20071129_d_ag_o_01
29. November 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2007.21 / ar (OR.2005.50093) Art. 125
Urteil vom 29. November 2007
Besetzung Oberrichter Wuffli, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Brunner Gerichtsschreiberin Massari
Klägerin X., Leonora Dedaj, Wyde 10, 5242 Birr vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau
Beklagte A., Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Burghaldenstrasse 59, Postfach 2312, 5600 Lenzburg 2
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1. Das Fahrzeug „Renault Master“ mit dem Kontrollschild AG xxx 15322 ist durch die Beklagte haftpflichtversichert. Halterin dieses Fahrzeuges ist die O. Conforama AG, Schafisheim. Die Beklagte deckte einen bei ihr seitens der Klägerin geltend gemachten Schaden am PW „VW Vento“, Chassis- Nr. xxx, WVW2221H2PW618414, mit dem Kontrollschild AG xxx 418337 nicht, der aus einer Kollision der beiden Fahrzeuge entstanden sein soll.
2. 2.1. Mit Klage vom 20. Juni 2005 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Brugg die Anträge:
„1. Es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 8'845.35 zzgl. Zins zu 5% seit Klageeinreichung und zzgl. Kosten des Friedensrichters in der Höhe von Fr. 140.00 zu verurteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
2.2. Am 21. September 2005 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit den Anträgen:
„1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
2.3. Die Klägerin verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Replik.
2.4. An der Verhandlung vom 9. Dezember 2005 vor Gerichtspräsidium Brugg P. wurden die Klägerin und Dieter Lüscher als Vertreter der Beklagten befragt.
2.5. Am 24. November 2006 erkannte der Gerichtspräsident von Brugg:
„1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'845.35 nebst Zins zu 5% seit 2. Februar 2005 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.--, insgesamt Fr. 1'344.--, werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'323.80 (inkl. Fr. 234.75 MWSt) zu bezahlen.“
Das Urteil wurde der Beklagten am 4. Dezember 2006 zugestellt.
3. 3.1. Mit fristgerechter Appellation vom 15. Januar 2007 stellte die Beklagte die Anträge:
„1. In Gutheissung der Appellation sei das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 24.11.2006 aufzuheben und die Klage vom 20.6.2005 vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 24.11.2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung nach Abschluss des Strafverfahrens gegen die Klägerin / Appellatin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter: Das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 24.11.2006 sei aufzuheben und die Klage vom 20.6.2005 vollumfänglich abzuweisen.
Verfahrensantrag: Das Appellationsverfahren sei bis zum Abschluss des gegen die Appellatin laufenden Strafverfahrens zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
3.2. Am 6. Februar 2007 erstattete die Klägerin die Appellationsantwort mit den Anträgen:
„1. Es sie die Appellation vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Appellantin.“
Erwägungen
1. Über Appellationen gegen den Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht aufgrund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331 ZPO).
2. Im vorliegenden Forderungsstreit gilt die Verhandlungsmaxime, weshalb den Parteien die Behauptungs- und Substanziierungslast obliegt (§ 75 Abs. 1 ZPO). Nach § 184 Abs. 1 ZPO sind die Parteien nach Abschluss des Behauptungsverfahrens mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, vorbehältlich echter Noven, ausgeschlossen. In der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese können daher neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur vorgebracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr hat vorbringen können (§ 321 Abs. 1 ZPO).
3. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter aber nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges (Art. 61 Abs. 2 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden (Art. 65 Abs. 2 SVG).
4.
4.1. Die Beklagte macht in der Appellation geltend (S. 6), die Vorinstanz sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, die Klägerin sei als Geschädigte zu qualifizieren. Die Frage, ob der Klägerin diese Stellung aus Eigentum, Besitz oder Halterschaft am beschädigten Fahrzeug zugesprochen worden sei, sei offen gelassen worden. Die Klägerin habe keinen
Umstand bewiesen, aufgrund dessen ihr die Stellung als Geschädigte zukommen könne. Sie sei nicht aktivlegitimiert.
4.2. Die Aktivlegitimation ist eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage durch Sachurteil. Als eine materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs und damit als Rechtsfrage ist die Aktivlegitimation in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen (§ 76 Abs. 1 ZPO; BGE 126 III 59 Erw. 1.a). Das gilt unter der für das vorliegende Verfahren geltenden Herrschaft der Verhandlungsmaxime (vgl. oben Erw. 2) aber nur nach Massgabe des behaupteten, von den Parteien in den Prozess eingebrachten und festgestellten Sachverhalts (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 15 f. zu § 72 ZPO; Pra 82 (1993) Nr. 12 Erw. 1; BGE 118 Ia 129 Erw. 1; Asprion, Die Tücken der Verhandlungsmaxime, in: plädoyer 5/2007, S. 36). Eine klagende Partei braucht die Aktivlegitimation allerdings nicht ausdrücklich zu behaupten. In der substantiierten Geltendmachung eines Anspruchs durch den Kläger gegenüber dem Beklagten liegt implizite ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegitimation (Ott, Die unbestrittene Sachlegitimation, SJZ 78 [1982] S. 20).
4.3. Die Klägerin machte in der Klage geltend, sie sei „Halterin und Eigentümerin“ des beschädigten Fahrzeuges. Bei der Kollision sei die gesamte rechte Seite „des PWs der Klägerin“ beschädigt worden (act. 2, Ziff. II.1.). Die Beklagte habe den Schaden am „PW der Klägerin“ begutachtet (act. 3, Ziff. 3). Es dürfte unbestritten sein, dass der Lenker des „Fahrzeuges der Klägerin“ vortrittsberechtigt gewesen sei (act. 4, Ziff. III.1).
Unter Ziff. II.1.1 der Klageantwort (act. 13) bezeichnete die Beklagte die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse als zutreffend und führte dann wörtlich aus: „Die Klägerin ist Halterin des in die fragliche Kollision (…) involvierten Personenwagens VW Vento mit dem Kontrollschild AG 418 xxx. 337.“ An verschiedener Stelle der Klageantwort finden sich zudem folgende Ausdrucksweisen: „Die Klägerin behauptet, am 10.05.2004 sei es zwischen ihrem PW, …“(Ziff.II.1.2); „…und dabei in das Fahrzeug der Klägerin gefahren…“(Ziff. II.2.2); „...und daher den PW der Klägerin nicht gesehen…“(Ziff. II 2.2). In Ziff. II.4.1 der Klageantwort wird ausgeführt, die Einreden von Art. 14 Abs. 1 und 3 VVG würden durch Art. 65 Abs. 2 SVG im Bereich der obligatorischen Motorfahrzeugversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte aber nur solange und soweit der Halter als Geschädigter nicht Mittäter oder Gehilfe bei der strafbaren absichtlichen Herbeiführung des befürchteten Ereignisses gewesen oder ihm ein schweres Verschulden bezüglich
Auswahl, Instruktion oder Beaufsichtigung des Lenkers anzulasten sei. Unmittelbar anschliessend heisst es, es sei bereits ausgeführt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich auch die Klägerin strafbar gemacht habe. Sollte auch die einzuleitende Strafuntersuchung zu diesem Ergebnis führen, sei die Klage abzuweisen. Diese Argumentation impliziert, dass die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin sei Halterin und Geschädigte. Die Beklagte führte als Vorbemerkung in der Klageantwort zwar aus (act. 11), die Ausführungen der Klägerin würden in ihrer Gesamtheit und hinsichtlich aller Einzelbehauptungen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bestritten, soweit sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt würden oder sich mit der Darstellung der Beklagten deckten. Trotz dieser grundsätzlich ausreichenden und zulässigen pauschalen Bestreitung (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 10 § 75 ZPO) muss aufgrund der geschilderten, dieser Bestreitung nachfolgenden Ausführungen die in der Klage aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges VW Vento, als unbestritten bzw. sogar ausdrücklich zugestanden gelten. Tragen die Parteien übereinstimmend Tatsachen vor, die eine nähere Prüfung der Sachlegitimation gar nicht erlauben, weil sich diese aus der Sachdarstellung der Parteien ohne weiteres ergibt, ist die Sachlegitimation vom Gericht nicht weiter zu prüfen (Ott, a.a.O., S. 23).
Die Beklagte behauptet erstmals in der Appellation, die Klägerin sei nicht Eigentümerin und auch nicht Halterin des beschädigten Fahrzeuges. Auch die beklagtischen Behauptungen, der Ehemann der Klägerin sei der häufigste Lenker des Fahrzeuges, das immer von ihrem Ehemann benützt worden sei, und die Klägerin habe kein Dokument vorgelegt, aus dem sich ergeben würde, sie sei Eigentümerin, wurden erstmals in der Appellation und damit verspätet vorgebracht, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beschädigung des VW Vento aktivlegitimiert ist.
5.
5.1. Die Klägerin führte zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs aus, ihr Ehemann habe am 10. Mai 2004 den PW VW Vento der Klägerin auf der Pestalozzistrasse in Birr gelenkt. Aus der vortrittsbelasteten Zent- Y., ralstrasse sei plötzlich Gjergj Dushaj, der Bruder der Klägerin, mit dem von der O.Conforama Schafisheim AG gemieteten und von der Beklagten haftpflichtversicherten Renault Master gekommen. Er habe das Vortrittsrecht missachtet, es sei zur Kollision gekommen, wobei die gesamte rechte Seite des PWs der Klägerin beschädigt worden sei (Klage S. 2, act. 2).
Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Beklagten bestritten. Sie machte geltend, das Kollisionsereignis sei vom Ehemann der Klägerin und dem Bruder der Klägerin wenige hundert Meter von deren Wohnorten entfernt absichtlich herbeigeführt worden (Klageantwort S. 4 und 7, act. 13 und 16).
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG können dem Geschädigten seitens des Versicherers Einreden aus dem VVG nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einrede, der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte hätten das befürchtete versicherte Ereignis schuldhaft herbeigeführt (Art. 14 VVG) bzw. der Versicherungsanspruch sei betrügerisch begründet worden (Art. 40 VVG). Dazu kommt, dass nicht als „Anspruchsberechtigter“ im Sinne des VVG der Drittgeschädigte bei unmittelbarem Forderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer gilt, denn dieses leitet sich nicht aus dem VVG ab, sondern aus haftpflichtrechtlichen Sondernormen (wie z.B. vorliegend Art. 65 Abs. 1 SVG; Hönger/Süsskind, Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 23 zu Art. 14 VVG; Nef, Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 3 zu Art. 38 VVG, N 42 zu Art. 40 VVG).
5.2.2. Dem Versicherer stehen aber alle Einreden und Einwendungsmöglichkeiten zu, die auch der Halter – wäre er vom Geschädigten belangt worden – gegenüber diesem hätte erheben können (Hulliger, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Freiburg 2003, S. 165; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, RN 1667).
Steht die gegenseitige Haftung mehrerer Halter für Sachschaden zur Diskussion und trifft beide Halter ein Verschulden, so ist das beidseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen (Giger, Strassenverkehrsgesetz,
6. Auflage, Zürich 2002, S. 203). Weil die Betriebsgefahren in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden dürfen, wird der Schaden den Haltern nach Verschuldensproportionen auferlegt. Es ist abzuwägen, wie schwer die Verschulden der einzelnen Halter wiegen, d.h. wie ihr gegenseitiges Verhältnis zu gewichten ist. Bei gleich grossem Verschulden beispielsweise hat jeder Halter die Hälfte seines eigenen Schadens selber zu tragen und bekommt die andere Hälfte vom ersatzpflichtigen Halter ersetzt. Bei nicht gleich schwer wiegendem Verschulden verändern sich die von den Haltern zu übernehmenden Quoten entsprechend (Hulliger, a.a.O., S. 146). Jeder Halter muss sich nicht nur sein eigenes Verschulden anrechnen lassen, sondern auch dasjenige von Personen für deren Verhalten er einzustehen hat wie z.B. von Lenkern, denen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlässt (Art. 58 Abs. 4 SVG; Hulliger, a.a.O.,
Freiburg 2003, S. 23, 146; BGE 99 II 195 Erw. 2c und d). Auch die Haftung für Schäden aus dem Betrieb eines Motorfahrzeuges setzt, wie die Haftung nach Art. 41 OR, die Widerrechtlichkeit der Schadensbewirkung voraus. Die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit wird in Art. 58 Abs. 1 SVG nur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt, weil diese Bestimmung eine Haftungsnorm nur für Schaden (Personen- oder Sachschaden) sein will, der aus der Verletzung absoluter subjektiver Rechtsgüter folgt, und diese ist grundsätzlich immer widerrechtlich (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 973; Brehm, La responsabilité civile automobile, Bern 1999, RN 15). Die Widerrechtlichkeit ist als positive Voraussetzung der Haftpflicht Beweisthema des klagenden Geschädigten, er trägt dafür die Beweislast (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/2, Gefährdungshaftungen: Motorfahrzeughaftpflicht und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, 4. Auflage, Zürich 1989, § 25 N 294). Die Widerrechtlichkeit wird insbesondere durch die Einwilligung des Verletzten ausgeschlossen (Schnyder, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N 18 zu Art. 52 OR). Bei Vorliegen einer Einwilligung entfällt die Haftpflicht (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, Verschuldenshaftung, gewöhnliche Kausalhaftung, Haftung aus Gewässerverschmutzung,
4. Auflage, Zürich 1987, § 16 N 239). Wenn sich der Halter schon das Verschulden und damit z.B. grobfahrlässige Schadensmitverursachung durch Personen anrechnen lassen muss, denen er das Fahrzeug überlässt, muss dies umso mehr für eine durch eine solche Person absichtlich herbeigeführte Schadensbewirkung gelten, was eine bewusst erfolgte Einwilligung in die Schädigung darstellt. Eine solche absichtliche Schadensverursachung liesse die Haftpflicht deshalb mangels Widerrechtlichkeit des Schadens entfallen.
5.3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend ist. Dieses Verhältnis bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 Erw. 2a/aa). Nach dieser Regel hat der Geschädigte, der den Halter bzw. dessen Versicherer nach Art. 58 Abs. 1 SVG belangen will, neben dem Eintritt des Schadens und der Schadenhöhe, dem Kausalzusammenhang zwischen den haftungsbegründenden Tatsachen und dem Schaden und einem allfälligen Verschulden insbesondere auch die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens zu beweisen (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1550).
5.4.
5.4.1. Falls der Klägerin der Beweis für ihre Behauptung gelingt, ihr Fahrzeug sei infolge Missachtung des Vortrittsrechts durch den Fahrer des von der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges beschädigt worden, wäre die Widerrechtlichkeit der Beschädigung bewiesen.
5.4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB nicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis. Der Gegner der beweisbelasteten Partei hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 120 II 393 Erw. 4b). Erschüttert der Gegenbeweis das Ergebnis des Hauptbeweises, bleibt es beim Zustand der Beweislosigkeit und ist zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden (Schmid, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N 36 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen; Kummer, Berner Kommentar, Bern 1962, N 107 zu Art. 8 ZGB). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung der hauptbeweisbelasteten Partei. Dazu gehört auch deren Glaubwürdigkeit: Eine Beeinträchtigung dieser Glaubwürdigkeit kann geeignet sein, auch die Überzeugungskraft der Sachdarstellung zu erschüttern. Es steht einer Partei zudem frei, eine - von derjenigen des Hauptbeweisbelasteten - abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt (sog. erweitertes oder qualifiziertes Gegenbeweisthema). Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 Erw. 3.4).
5.4.3. Die Beklagte hat ein unfallanalytisches Gutachten ihrer Abteilung Unfallanalysen vom 16. Juni 2005 (Antwortbeilage 1) erstellen lassen, das nach unbestritten gebliebener Darstellung auf den von den Unfallbeteiligten gemachten Angaben im Unfallprotokoll (Klagebeilage 4), Fotos beider Fahrzeuge, einem Bericht des Fahrzeugexperten der Beklagten zu den
Beschädigungen des VW Vento, auf der Schadenanzeige der O.Conforama und den Notizen der Friedensrichterverhandlung vom 21. März 2005 beruht.
Nach unbestritten gebliebener Darstellung in der Klageantwort (act. 14), sagte der Ehemann an der Verhandlung vor Friedensrichter aus, er sei mit ca. 60 km/h auf die Unfallstelle zugefahren, wo von rechts der Lieferwagen eingemündet und in das von ihm gelenkte Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Er habe sofort gebremst und sei nach 2 – 3 bzw. 3 – 4 m zum Stillstand gekommen. Wie im von der Beklagten vorgelegten Gutachten (Antwortbeilage 1, S. 12) zutreffend ausgeführt und von der Klägerin vor Vorinstanz nicht bestritten wurde, beträgt der Anhalteweg aus 60 km/h bei einer Reaktionszeit von 0,8 s, einer Bremsschwellzeit von 0,2 s sowie einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s² etwa 33,5 m, womit sich die Schilderung des Ehemannes der Klägerin nicht vereinbaren lässt. Würden die Bremswegangaben des Ehemannes der Klägerin aber zutreffen, könnte seine Geschwindigkeit nicht mehr als Schritttempo betragen haben. Dies liesse dann die Kollision nur schwer erklären.
Seitens der Klägerin blieb auch die beklagtische Behauptung unbestritten, dass die vom Ehemann an der Friedensrichterverhandlung abgegebene Erklärung der Kollision, er sei mit seinem Fahrzeug infolge Sonnenblendung des Kollisionsgegners übersehen worden, nicht zutreffen könne. An der im Unfallprotokoll angegebenen Unfallstelle und bei den geltend gemachten Fahrrichtungen hätte der Kollisionsgegner bei dem am 10. Mai 2004, 1645 Uhr, gegebenen Sonnenstand beim Blick in Richtung des Fahrzeuges der Klägerin gar nicht geblendet sein können.
Die Beklagte führt zudem aus, gemäss Gutachten liessen sich die Spuren an den Fahrzeugen nur mit einer zweimaligen Kollision erklären. Im Gutachten (S. 9) wird zudem erwähnt, einzelne Spuren liessen eine Kollision der rechten Frontecke des Renault Master gegen die rechte Fahrzeugseite des vorbeifahrenden VW Vento zwar nicht ausschliessen. An der Fahrzeugfront des Renault Master seien aber weitere Beschädigungen erkennbar, die nur dann plausibel erklärt werden könnten, wenn der Vento im Kollisionsmoment stillgestanden sei. So habe die Motorhaube oberhalb des rechten Scheinwerfers Kratzspuren und eine Eindellung aufgewiesen, die zwar dem Aussenspiegel des Vento hätten zugeordnet werden, aber nur bei einem stillstehenden Vento hätten entstanden sein können. Die Eindellungen am Renault Master könnten eher mit einer Kollision im 90°- Winkel zum VW Vento erklärt werden.
Diese von der Klägerin nicht bestrittenen und nicht erklärbaren Unstimmigkeiten in der Schilderung der Abläufe durch den Ehemann der Klägerin, der das beschädigte Fahrzeug geführt haben soll, lassen erhebliche
Zweifel daran aufkommen, ob die Schäden am Fahrzeug der Klägerin in der von ihr behaupteten Weise entstanden sind.
Gemäss Darstellung in der Klageantwort (act. 17) habe der Ehemann der Klägerin an der Friedensrichterverhandlung mit Nachdruck verneint, zwischen ihm und Y. Gjergj Dushaj habe sich schon einmal eine Kollision ereignet. Tatsächlich sei es aber bereits am 7. Januar 2004 in Baden zu einer Streifkollision zwischen dem von Y. Gjergj Dushaj gelenkten Opel Kadett (AG 412 076) und dem vom Ehemann der Klägerin gelenkten BMW 750 gekommen. Der Haftpflichtversicherer des Opel Kadett habe dem Ehemann der Klägerin Fr. 6'008.10 bezahlt. Dies blieb ebenfalls unbestritten. Die falschen Aussagen des Ehemannes der Klägerin lassen starke Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. Zwar kann daraus bezüglich der Glaubwürdigkeit der Klägerin selber nichts abgeleitet werden. Der von ihr geltend gemachte Anspruch stützt sich aber wesentlich auf die Aussagen einer nur sehr eingeschränkt glaubwürdigen Person, was die Überzeugungskraft ihrer Sachdarstellung stark relativiert.
Auch die Tatsache, dass es bloss rund 4 Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Schadenfall bereits einmal zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen kam, die vom Ehemann der Klägerin und von deren Bruder gelenkt wurden, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es am 10. Mai 2004 tatsächlich zu einer unbeabsichtigten, allein vom Lenker des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges verschuldeten Kollision gekommen ist.
5.4.4. Ein Beweis ist erbracht, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (Schmid, a.a.O., N 17 zu Art. 8 ZGB). Die in Erw. 5.4.3. geschilderten Umstände, die von der Klägerin nicht bestritten wurden, lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin aufkommen, ihr Fahrzeug sei infolge Missachtung des Vortrittsrechts durch den Fahrer des von der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges beschädigt worden. Vielmehr gibt es ernsthafte Gründe, die für den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt sprechen, nämlich dass der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin die Kollision und den daraus resultierenden Schaden absichtlich bewirkte. Der Beweis, dass der Lenker des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges den Schaden widerrechtlich verursacht hat, ist demnach gescheitert. Damit ist die Widerrechtlichkeit der geltend gemachten Beschädigung, von der die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch ableitet, beweislos geblieben.
Dies führt zur Gutheissung der Appellation und Abweisung der Klage.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. In Gutheissung der Appellation der Beklagten wird das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 24. November 2006 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.--, insgesamt Fr. 1'344.--, werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'297.70 (inkl. Fr. 232.90 MWSt) zu bezahlen.“
2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 850.00, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 220.--, insgesamt Fr. 1'070.--, werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 1'655.40 (inkl. Fr. 116.90 MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: die Parteien (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 29. November 2007
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Wuffli Massari