20080629_d_zh_o_02
29. Juni 2008 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich KK.2006.00016
FINMA
0016080 FfNMA Kammer ORG SB 0 6. JULI 2009 Sozialversicherungsrichterin Grûnig als Einzelrichterin B Gerichtssekretarin Tanner Imfeld Bemerkung:
Urteil vom 29. Juni 2008
in Sachen
X. Charles S. Guggenheim Bachlertrasse 8, 8802 Kilchberg ZH Klâger
gegen
A. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zurich Beklagte
Zusteiladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohistrasse 552, Postfach, 8048 Zurich
Sachverhalt
1. X., Charles S. Guggenheim, geboren 1929, schloss im Jahr 1977 mit der damaligen
B. Helvetia-Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Ziirich, erne Krankenkassen-Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz iiber den Versicherungs-
Lagerhausstrasse 19 • Postfach-8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09
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vertrag (WG) auf Lebenszeit ab (Urk. 12/1-3). In den Jahren 1978 und 1982/ 1983 wurden Vertragsanpassungen vorgenommen (Urk. 12/5-10). Rechtsnachfolgerin und aktuelle Vertragspartnerin ist nach der Ubemahme der B. Helve-
C. tia-Unfall durch die Elvia Schweizerische VersicherungsgeseUschaft und einer Fusion mit weiteren Versicherungen die A. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 11 S. 4 und 12/11).
Charles S. Guggenheim verfiigt zudem bei der D. X. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG iiber eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem W G , die ..., Diversa, welche Versicherung die Kosten der von einem Arzt verordneten, in der Schweiz beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) registrierten, nichtkassenpflichtigen Arzneimittel teilweise entschadigt (vgl. Urk. 6/1-7, 12/14-19).
A. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft iibemahm aus der bei ihr abgeschlossenen Einzel-Krankenversicherung die von der D. Concordia lediglich in einem Teilumfang entschàdigten Nichtpflichtmedikamente (NPL-Produkte; vgl. Urk. 6/10). Mit Schreiben vom 24. Màrz 2005 unterrichtete sie den Versicherten iiber die vorgesehene Auszahlung von Fr. 248.30 fiir bezogene NichtpfUchtmedikamente vom 19. Juli bis 27. Dezember 2004. Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass kiinftig an Kosten, bei denen die gesetziichen Voraussetzungen gemâss dem KVG fehiten, keine Leistungen mehr ausgerichtet wiirden. Entschadigungen aus anderen Zusatzversicherungen hatten fiir einen Leistungsanspruch aus der Einzel-Krankenversicherung keine Giiltigkeit (Urk. 6/10).
Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 erhob X. Charles S. Guggenheim beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Ziirich Klage gegen A. die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und ersuchte das Sozialversicherungsgericht, A. die Allianz sei anzuweisen, die im Jahr 1977 eingegangenen Verpflichtungen auch nach dem 24. Mârz 2005 weiterhin zu erfiillen (Urk. 1). Auf entsprechende Aufforderung mit Verfiigung vom 2. August 2006 hin, stellte der Versicherte am 18. August 2006 folgendes Rechtsbegehren:
A. '*Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Ziirich sei zu verpflichten, dem Klàger den Betrag von Fr. 340.85 zu vergiiten.*' In der Klageantwort vom 10. Oktober 2006 schloss A. die Allianz auf Klageabweisung (Urk. 11 S. 2). Mit Replik vom 9. November 2006 (Urk. 15), Duplik vom 12. Dezember 2006 (Urk. 19) und ergànzender Stellungnahme vom 4. Januar 2007 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 5. Januar 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 23).
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Das Gericht zieht in Erwâgung: 1.
1.1 Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungsernrichtungen (VAG; in der ab 1. Januar 2006 giiltigen Fassung; bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs.2) schreibt fiir das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz iiber die Krankenversicherung (KVG) von Bundesrechts wegen ein einfaches und rasches Verfeihren sowie die Untersuchungsmaxime vor. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Ziirich das hiesige Gericht sachlich zustândig (§ 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergânzend das Gesetz iiber den Zivllprozess (ZPO) sinngemàss Anwendimg findet (§ 28 GSVGer).
1.2 Da der Streitwert Fr. 20*000.— nicht iibersteigt, fâllt die BeurteUung der Klage in die einzelrichterliche Zustândigkeit (§11 Abs. 1 GSVGer).
2. D. Concordia nm teilweise entschàdigten Nicht- Der Klâger beantragt, die von der pflichtmedikamente seien von der Bekiagten gestiitzt auf die abgeschlossene Einzel-Krankenversicherung zu iibemehmen (Urk. 6/1-7). Gestiitzt auf die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen treffe die Beklagte eine Leistungspflicht immer dann, wenn die Krankenkasse die Leistungspflicht anerkenne, ungeachtet dessen, ob die Leistung aus der Grund- oder einer Zusatzversichemng erbracht werde (Urk. 1 S, 1 f, 15 S. 2). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe das KVG, das zwischen Gmnd- und Zusatzversicherungen unterscheide, noch nicht in Kraft gestanden. Es kônne fiir die Leistungspflicht nicht massgeblich sein (Urk. 15 S. 2, 22 S. 2). A. Die Allianz beziehungsweise ihre Rechtsvorgangerinnen hâtten die Sachlage denn auch wâhrend 23 Jahren so gesehen und entsprechende Leistungen erbracht (Urk. 22 S. 2).
Die Beklagte stellt sich demgegeniiber auf den Standptuikt, einzige Leistungsvoraussetzung gemâss Vertrag sei, dass die Krankenkasse eine Leistungspflicht anerkerme. Diese Anerkennrmg beruhe nicht auf Gutdiinken der Krankenkasse, sondem auf den gesetzhchen Bestimmungen, weshalb letztiich doch das KVG - wenn auch indirekt - massgebend sei (Urk. 11 S. 6). WoUte man die Leistung aus der Zusatzversichemng Diversa ... mit der Anerkennung einer Entschâdigungspflicht durch die Krankenkasse im Sinne von Art. 2 und 4 der AVB gleichsetzen, so wâren diejenigen Versicherten benachteiligt, die keine Zusatzversichemng abgeschlossen hâtten. Massgebend kônne somit nur sein, ob eine
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gesetziiche Entschâdigungspflicht der Krankenkasse bestehe (Urk. 11 S. 6, 19 S. 3). Aus dem Umstand, dass bis zum 24. Mârz 2005 irrtiimlich Leistungen erbracht worden seien, kônne der Klàger nichts fiir sich ableiten (Urk. 19 S. 3 f ).
3.
3.1 Der Klâger bezog sich in der Klage auf die Police des Jahres 1997 und die Allgemeinen Bedingungen ftir die Krankenkassen-Zusatzversicherung von 1973 (AVB ZK 1973; Urk. 5, 12/2, 12/3). Aufgmnd der unbestriti:enen Veriiagsanpassungen ist indes von der Anwendbarkelt der AVB ZK 1982 auszugehen (vgL Urk. 12/8, 12/9, 12/10, 12/12, 12/13). Die AVB ZK 1982 wurden dem Versicherten mit dem Versicherungsantrag vom 3. Juli 1982 ausgehàndigt (vgl. Urk. 12/8 S. 3) rmd die Police vom 3. Marz 1983, welche erstmals die AVB ZK 1982 fiir anwendbar erklârte (Urk. 12/9), wurde vom Versicherten nicht beanstandet (vgl. Art. 3 und 12 W G ; Stoessel, in: Basier Kommentar ztun Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 3 Rz 19 und 21, S. 79 f, sowie Art. 12 Rz 6 f, S. 214). Der Klager geht nvm auch selbst davon aus, dass die AVB ZK 1982 massgeblich smd (vgl. Urk. 22 S. 2).
3.2 Zum *'Umfang des Versicherungsschutzes'* halt Art. 1 AVB ZK 1982 fest, die Krankenkassen-Zusatzversicherung gelte als Zusatz zu einer bestehenden Krankenpflege-Versichemng (inklusive der allfallig obligatorisch erkiârten Spitalzusatzversicherungen) bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse (nachstehend Krankenkasse genaimt).
Versichert sind nach Art. 2 AVB ZK 1982 sâmtliche von der Krankenkasse als entschâdigimgspflichtig anerkaimten Pflegekosten bei Krankheit (oder Unfall, sofem bei der Krankenkasse mitversichert), wie:
arztiiche Behandlung und ârztlich verordnete Medikamente
Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Spital
Operationen und Operationsnebenleistimgen
Kuraufenthalte
besondere diagnostische, therapeutische und chiropraktische Verrichtungen
Aufwendungen bei Hauspflege
Schwangerschaft, Geburt und Spitalaufenthalt der Neugeborenen
Kosten fiir die Behandlung des Zahnfleisches und fiir kieferchimrgische Eingriffe
Kosten fur Nottransporte.
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Nach Art. 3 AVB ZK 1982 gilt die Versichemng in der ganzen Welt, soweit die Krankenkasse ihre Leistungspflicht dort bejaht (Urk. 12/10 beziehungsweise 12/13).
3.3 Allgemeine Versichemngsbedingimgen sind gmndsâtzlich nach den gleichen Regein wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Zu priifen ist vorerst, ob ein tatsachlich iibereinstimmendes Verstândnis der Parteien zu einer Vertiagsbestimmung festgestellt werden kann (BGE 133 HI 681 Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen X. Versicherungs-Gesellschaft gegen A. vom 8. Januar 2008,4A_442/2007, Erw. 4.1). Das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss ist dabei nur insofem zu beriicksichtigen, als daraus Riickschliisse auf die Willenslage bei Vertragsabschluss zu ziehen sind (vgl. Wiegand, in: Basier Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 18 Rz 29, S. 153 f).
Kann kein tatsachlich iibereinstimmendes Verstândnis zu einer Vertragsbestimmrmg festgesteUt werden, so erfolgt die Auslegung nach dem Vertiauensgmndsatz (BGE 133 IU 681 Erw. 3.3). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu beriicksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weU derjenige Vertragspartner, der dieses verdrângen wUl, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiâr miissen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheltsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 HI 121 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Regel ist erst bei Versagen aUer iibrigen Auslegungsgrundsatze heranzuziehen (BGE 122 IH 124 Erw. 2d).
Bel juristischen Fachausdriicken oder Begriffen, die in der Rechtssprache eine festumrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fachtechnische Sinn, wobei aber auch der Vertragszweck zu beriicksichtigen ist (vgl. Stoessel, a.a.O., Vorb. zu Art. 1-3 Rz 24, S. 25). Bel der Interpretation breit angelegter Vertragsbestimmvmgen muss der systematischen Auslegung zudem erhebliches Gewicht beigemessen werden (BGE 122 III 122 Erw. 2c; vgl. auch StoesseL a.a.O., Vorb. zu Art. 1-3 Rz 25, S. 26). Gleichwohl steht die Auslegung anhand des Wortiauts an erster SteUe. Immer darm, werm die iibrigen Auslegungselemente nicht sicher einen andem Schluss eriauben, hat es beim Wortiaut sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen K. vom 20. April 2007,5C.21/2007, Erw. 3).
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4.
4.1 Die Einzel-Krankenversicherung in der aktueU massgeblichen Ausgestaltung wurde im Jahr 1983 abgeschlossen. Gemass Art. 1 AVB ZK 1982 gait und gilt sie als Zusatz zu einer bestehenden Krankenpflege-Versicherung bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse. Mit dieser Bestimmung wurde auf das im damaligen Zeitpunkt in Kraft gewesene Bimdesgesetz iiber die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) Bezug genommen. Die Versicherung der Bekiagten war eine Zusatzversicherung zu einer Krankenpflegeversicherung einer Krankenkasse, die vom Bund nach Art. 3 KUVG anerkarmt wurde.
Nach Art. 1 Abs. 2 KUVG richteten sich die vom Bund anerkannten Krankenkassen, soweit das Gesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthielt, nach ihrem Gutfinden ein. Nach Art. 3 Abs. 5 KUVG stand es ihnen frei, neben der Kranken- und Mutterschaftsversicherung im Rahmen der vom Bund festgelegten Bedingungen und Hochstgrenzen noch andere Versicherungsarten zu betreiben. Dazu gehorten die Zusatzversicherungen, bei welchen die Krankenkassen Leistungen gewâhrten, die die Pflichtleistungen iiberstiegen, Zahnpflegeversichemngen mit verschiedenen Varianten, die Rettungs- und Transportkostenversichenmg sowie die Unfallversichemng (Maurer, Bundessozialversichemngsrecht, 2. Auflage, Basel 1994, S. 255; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 der Verordnimg IH iiber die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Riickversicherungsverbânde). Es ist davon auszugehen, dass die Kassen teUweise die Krankenpflegeversichemng nur mit zusâtzlichen statutarischen Leistimgen anboten (vgl. Maurer, a.a.O., S. 277 f). Nach der Rechtsprechtmg des Eidgenossischen Versichemngsgerichtes unterstand die von den anerkannten Krankenkassen betriebene soziale Krankenversichemng bis ztun 31. Dezember 1995 als Ganzes den Bestimmimgen des KUVG, und zwar ohne Unterscheidung Zwischen den gesetziich vorgeschriebenen Mindestìeistungen und den diese iibersteigenden Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 KUVG (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316). Von Bundes wegen bestand kein Obligatorium der Krankenversicherung (vgl. Art. 2 KUVG).
Soweit private Verslcherungseinrichtungen die KrarUcenversicherung betrieben, unterstanden sie dem VAG sowie dem W G (Maurer, a.a.O., S. 257).
Nach Art. 12 Abs. 1 KUVG hatten die anerkannten KraiUcenkassen mindestens Krankenpflege oder ein tagliches KrarUcengeld zu gewahren. Die meisten versicherten beide Leistungsarten (vgl. Maurer, a.a.O, S. 277). Die Leistungen bei Krankenpflege hatten nach Art. 12 Abs. 2 Ziffer 1 KUVG bei ambrdanter Behandlung mindestens die arztiiche Behandlung (lit. a), die von einem Arzt
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angeordneten, durch medizinische HUfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten HeUanwendungen (lit. b), die von einem Arzt verordneten Arzneimittel (Ut. c), die von einem Arzt angeordneten Analysen (lit. d) sowie die Behandlung durch einen Chiropraktor gemass Art. 21 Abs. 4 (lit. e) zu umfassen. In verschiedenen Verordnungen des Bundesrates und des Departementes des Innern (EDI) wurden die Bestimmungen des KUVG nâher konkretisiert. Die Verordmmg VUI iiber die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen legte die Arzneimittel fest, die als Pflichtieistung zu iibemehmen waren (vgl. Art. 12 Abs. 6 KUVG).
4.2 Am 1. Januar 1996 trat das KVG vom 18. Màrz 1994 in Kraft. Mit ihm vmrde der Abschiuss einer Krankenpflegeversicherung obligatorisch erklârt (vgl. Art. 3 ff. KVG). Den anerkannten KrarUceiJcassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso kônnen sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Hochstgrenzen weitere Versichenmgsarten betreiben (Art. 12 Abs. 3 KVG; vgl. Art. 14 der Verordnung iiber die Krankenversicherung, KW). Die Versicherungen nach Absatz 2 unterliegen dem W G (Art. 12 Abs. 3 KVG). Damit ist auch eine ZweiteUrmg des anwendbaren Verfahrensrechts und der Rechtswege fiir den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits eingefiihrt worden (vgl. RKUV
Mit dem IrUcrafttreten des KVG beziehungsweise nach der Ubergangszeit gemàss Art. 102 Abs. 2 KVG imterstanden mithin sowohl die von den anerkannten ICrankenkassen als auch die von privaten Versicherern angebotenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VAG und dem W G (vgl. Art. 24 Abs. 2 KW).
Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG umfassen die Leistungen der Krankenversichemng unter anderem die arztiich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel imd Gegenstânde. Die als Pflichtieistung zu iibernehmenden Praparate werden in Listen bezeichnet (vgl. Art. 52 KVG und Art. 29 ff. der Verordnung des EDI iiber Leistungen der obUgatorischen Krankenpflegeversichemng, KLV).
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5.
5.1 Die Parteien sind sich insoweit einig, als Voraussetzung fiir die Leistungspflicht der Bekiagten ist, dass die Krankenkasse ihre Leistungspflicht fiir die geltend gemachten Pflegekosten anerkermt imd diese zumindest in einem TeUumfang iibemimmt (vgl. Urk. 11 S. 6, 15 S. 2). Im Gegensatz zmn Klager geht die Beklagte aber davon aus, dass es sich bei der von der KrarUcenkasse anerkannten Leistvmgspflicht um eine gesetziiche auf Grund des KVG handein miisse (vgl. Urk. 11 S. 6).
Bel der Auslegung eines Verfrages nach dem Verfrauensprinzip ist der Zeitpvmkt des Verfragsabschlusses massgebend (UrteU des Bundesgerichts in Sachen X. vom 17. August 2006,4C.156/2006, Erw. 2.1). Der im Jahr 1983 abgeschlossene Verfrag ist damit insbesondere auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtsiage mit Inkraftstehen des KUVG auszulegen. Zu priifen ist entsprechend, ob gemàss Verfrag die Leistungspflicht der Bekiagten eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausschliessiich gestiitzt auf das KUVG voraussetzte.
Nach Art. 1 AVB ZK 1982 gUt die Versicherung als Zusatz zu einer bestehenden Krankenpflege-Versichemng (inklusive der allfallig obligatorisch erkiârten Spital-Zusatzversichemngen) bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse. Begrifflich wird somit in Art. 1 zwischen Gmnd- und Zusatzversichemng unterschieden. Gemâss dem Wortlaut wUl die Einzel-Krankenversicherung somit den Versichemngsschutz der Krankenpflegeversichemng nach KUVG und gegebenenfaUs einer obligatorisch erkiârten, vorgeschriebenen Spitalzusatzversicherung ergânzen.
Demgegeniiber halt Art. 2 AVB ZK 1982 unter dem Titel *'Welche Kosten sind versichert?" deutiich fest, versichert seien samtliche von der KrarUcenkasse als entschàdigungspflichtig anerkannten Pflegekosten bei Krankheit (oder Unfall, sofem bei der Krankenkasse mitversichert). Nach Art. 4 setzt die Leistungspflicht eine Entschadigung der Krankenkasse voraus. Eine Einschrânkung auf die von Gesetzes wegen geschuldeten Mindestìeistungen als Ausloser der Leistungspflicht findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen klarerweise nicht, obwohl in Art. 6 und 7 verschiedene Einschrânkungen aufgezahlt werden. Dies fàllt umso mehr ins Gewicht, als man zwar unter der Herrschaft des KUVG ebenfaUs schon zwischen Grund- und Zusatzversicherung unterschied, dabei aber auch gemischte Krankenpflegeversichemngen mit gesetziichen und statutarischen Leistungen anzufreffen waren, der separate Abschiuss von Zusatzversicherungen ohne Gmnddeckrmg nicht vorgesehen war und die Gmnd- und Zusatzversicherungen enger verkniipft waren (vgl. Maurer, a.a.O.,
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S. 277; vgl. Erw. 4.1). Der Name der abgeschlossenen Versicherung lautet denn auch berechtigterweise X^ranfeenfeassen-Zusatzversicherung (vgl. Urk. 12/10). Gestutzt auf den Wortiaut von Art. 2 und 4 der AVB ZK 1982 ist nicht davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Bekiagten eine Entschadigung der Krankenkasse aufgmnd einer gesetziichen Pflicht des KUVG voraussetzte.
Etwas anderes lâsst sich auch den weiteren Bestimmungen der Allgemeinen Versichemngsbedingimgen nicht entnehmen. Gemâss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 AVB ZK 1982 werden auch Pflegeleistungen im FaUe von Unfàilen und bei Behandiungen im Ausland gewahrt, sofem diese mitversichert sind beziehungsweise die Krankenkasse ihre Leistungspflicht dort bejaht. Die Einzel-Krankenversichemng schliesst sich damit in diesen FâUen der Leistungspflicht der Krankenkassen aus den Zusatzversicherungen beziehungsweise den statutarischen Leistungen ausdriicklich an (vgl. Maurer, a.a.O., S. 277 f ). Unter anderem auch aus Art. 6 lit. c AVB ZK 1982 ergibt sich, dass die Beklagte sich auch an den Kosten von ErhoIungsaufenthalten/-kuren beteUigt, fur die unter dem KUVG keine Leistungspflicht bestand (vgl. Eugster, a.a.O., S. 531 f Rz 406 und 410). Eine diesbeziigliche Leistungspflicht zu beschranken war nur deshalb notwendig, weU mit Leistungen der Krankenkassen aus den Zusatzversichemngen zu rechnen war, welchen man nicht folgen woUte. Dasselbe gUt fiir die in Ait. 1 AVB erwâhnten Zahnbehandlungen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 281). Das Argument der Bekiagten, es seien diejenigen benachteUigt, die keine Zusatzversicherung abgeschlossen hâtten, vermag damit ebenfalls nicht zu greifen (vgl. Urk. 11 S. 6). Die AVB ZK 1982 sahen vielmehr sogar ausdriicklich vor, dass Leistungen auch fiir den Bereich der die gesetziichen Bestimmungen iibersteigenden Leistungen erbracht werden sollten, nàmlich im Falle der Auslandbehandlung und der Versicherung der Unfallfolgen. Eine BenachteUigung fiir Versicherte ohne entsprechenden Schutz war damit gewoUt.
Bei objektivierter Auslegung sind damit die AVB ZK 1982 dahingehend zu verstehen, dass sâmtiiche von einer anerkannten Krankenkasse im Sinne des KUVG (heute des KVG) als (ganz- oder teUweise) entschàdigungspflichtig anerkarmten Pflegekosten versichert sind. 5.2 Von Abklâmngen und FeststeUungen zum wirklichen WUlen der Parteien bei Verfragsabschluss ist abzusehen. Es ist namlich aufgmnd der Sachlage von vorneherein nicht davon auszugehen, dass sich ein dieser objektivierten Auslegung entgegenstehender gemeinsamer wirkiicher VerfragswiUe beim Verfragsabschluss feststeUen lâsst (vgl. BGE 122 m 223 Erw. 3c).
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5.3 Mit dem Inkrafttreten des KVG haben sich die Verhaltnisse teUweise geandert. Zu priifen ist, ob eine Verfragsanpassung notwendig ist. Ein richterlicher Eingriff in einen Verfrag aufgmnd veranderter Umstânde setzt nach herrschender Auffassung voraus, dass die Verhâltnisândenmg weder vorhersehbar noch vermeidbar war, fiir Falle wie den vorliegenden eine gravierende Àquivalenzstôrung zur Folge hat und der Verfrag nicht vorbehaltios erfiiUt wurde (UrteU des Bundesgerichtes in Sachen A. vom 24. AprU 2001,4C.34/2000, Erw. 5b; vgl. BGE 122 HI 97 Erw. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung miissen die Parteien bei langfristigen Vertrâgen damit rechnen, dass sich die zur Zeit des Verfragsabschlusses bestehenden Verhaltnisse spâter ândem. Namentiich Àndemngen der Gesetzeslage gelten dabei gmndsâtzlich nicht als unvorhersehbar. Die Vorhersehbarkeit ist aber darm zu verneinen, wenn eine Verhâltnisândemng wie etwa die Àndemng der gesetzUchen Gmndlagen als solche zwar vorhersehbar war, nicht aber deren Art, Umfang und Auswirkungen auf den Verfrag (UrteU des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. AprU 2001,4C.34/2000, Erw. 5b/aa). Fiir den vorliegenden FaU ist weder von einer nicht vorhersehbaren Gesetzesanderung noch von einer mit IrUcrafttreten des KVG eingefretenen erheblichen Àquivalenzstôrung auszugehen. Eine Verfragsanpassung ist damit rUcht vorzunehmen.
5.4 Die Beklagte ist damit gestiitzt auf den Versicherungsvertrag und die AVB ZK 1982 verpflichtet, fiir die von der D. Concordia Kranken- und Unfallversicherung AG lediglich teUweise entschàdigten MedUcamentenkosten aufzukommen. Sie ist zur Zahlung von Fr. 340.85 zu verpflichten (vgl. Urk. 6/1-7). Die Klage ist gutzuheissen.
Dispositiv
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Klager Fr. 340.85 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X. Charles S. Guggenheim
A. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bundesamt fur Privatversicherungen
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Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 f f des Bundesgesetzes iJber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulâssig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiâre Verfassungsbeschwerde nach Art 113 ff. BGG erhoben werden. Gerugt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmàssigen Rechten.
Werden sowohl die ziviirechtiiche Beschwerde als auch die subsidiâre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich
Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretarin
Griinig Tanner Imfeld
GR/TI/LR versandt 23. Juli 2008