20090915_d_lu_o_01
15. September 2009 Luzern Deutsch
Rubrum
Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
I. Kammer
als Appellationsinstanz
Mitwirkend Oberrichter Boesch (Präsident), Oberrichterin Glanzmann-Tarnutzer und Oberrichterin Wüest-Schwegler, Gerichtsschreiberin Kühnle
Teilurteil vom 15. September 2009
in Sachen
X . V e r s i c h e r u n g , vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack, Beklagte und Appellantin,
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Feuz-Ramseyer, Klägerin und Appellatin,
betreffend
Versicherungsvertrag,
worüber
das Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, am 30. Januar 2008 (recte: 2009) erstinstanzlich geurteilt hat (11 08 44).
Sachverhalt
A.
A. schloss am 7. März 2006 mit der B. AG einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen "Porsche Cayenne S" im Wert von Fr. 134'510.--, der von der D. AG geliefert wurde. Sie versicherte dieses Fahrzeug bei der Y. Versicherung (Rechtsvorgängerin der Beklagten) mit Wirkung ab 13. März 2006 für die Risiken "Haftpflicht" und "Vollkasko". Am 13. Juli 2006 meldete sie das Fahrzeug bei der deutschen Polizeistation Grosshansdorf als gestohlen.
B. Mit Klage vom 2. Mai 2008 beantragte A., die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 134'534.50 nebst 5 % Zins ab 1. August 2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, worüber vorab zu entscheiden sei. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2008 stattgegeben. Mit Eingabe vom 16. September 2008 berief sich die Beklagte auf Verjährung der Forderung; diese Frage sei vorab zu prüfen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. September 2008 gutgeheissen.
Mit Teilurteil vom 30. Januar 2008 (recte: 2009) wies das Amtsgericht Luzern-Land die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation ab (Rechtsspruch Ziff. 1), ebenso die Einrede der Verjährung (Rechtsspruch Ziff. 2). Die Kostenverlegung des Teilurteils wurde dem Endentscheid vorbehalten (Rechtsspruch Ziff. 3).
C. Gegen dieses Teilurteil appellierte die Beklagte am 23. Februar 2009 mit den Anträgen, Ziffer 2 des Rechtsspruchs sei aufzuheben; dementsprechend sei die Einrede der Verjährung gutzuheissen. Die Kosten beider Instanzen seien zu Lasten der Klägerin zu verlegen, in diesem Sinne sei auch Ziffer 3 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs aufzuheben (OG amtl. Bel. 1). Diese Anträge erneuerte sie in der Appellationsbegründung vom 20. April 2009 (OG amtl.Bel. 7).
In ihrer Appellationsantwort vom 2. Juni 2009 beantragte die Klägerin, es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sei. Die Einrede der Verjährung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Teilurteil sei zu bestätigen (OG amtl.Bel. 11).
D. Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (OG amtl.Bel. 12-15).
Erwägungen
1. Die in zweiter Instanz neu aufgelegten Urkunden (OG kläg.Bel. 1 und bekl.Bel. 1-8) werden zu den Akten genommen. Da die Vorinstanz der Rechtsmittelinstanz auf deren Anzeige hin die gesamte Aktensammlung zu übersenden hat (§ 65 Abs. 2 ZPO), erübrigen sich die entsprechenden Editionsanträge der Parteien (OG amtl.Bel. 7 S. 3 oben und amtl.Bel. 11 S. 2 unten). Weitere Beweisanträge sind nicht gestellt.
2. Die Appellation hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Urteils, soweit es angefochten ist (§ 246 Abs. 2 ZPO). Mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge, d.h. mit deren Eingang beim Obergericht, gegebenenfalls mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation, erwächst der nicht angefochtene Teil des Urteils in Teilrechtskraft (§ 112 Abs. 1 lit. b ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 246 ZPO; vgl. auch LGVE 1992 I Nr. 4). Auf Gesuch hin bescheinigt das Obergericht die Rechtskraft eines Urteils oder Entscheids (§ 114 Abs. 1 ZPO). In der Regel wird die Rechtskraftbescheinigung durch die Obergerichtskanzlei mittels Stempel auf der Rückseite des fraglichen Urteils bzw. der Seite mit dem Rechtsspruch angebracht (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 114 ZPO) oder in Form eines Entscheids erlassen, wenn die Rechtskraft nur einen Teil des Rechtsspruchs umfasst (§ 114 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte verlangt die Teilrechtskraftbescheinigung von Rechtsspruch Ziffer 1 des angefochtenen Teilurteils vom 30. Januar 2008 (recte: 2009), mit welchem die Einrede der feh- lenden Aktivlegitimation abgewiesen wurde. Die Klägerin hat Ziffer 1 des Rechtsspruchs nicht angefochten, weshalb die entsprechende Teilrechtskraftbescheinigung auszustellen ist. Daran ändert nichts, dass die Klägerin in ihrer Appellationsbegründung im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung geltend machte, im Vorfeld der Klageeinreichung und aufgrund der Klagebegründung seien weder die Identität der Forderung noch des Ansprechers festgestanden. Entscheidend ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin Ziffer 1 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs formell nicht angefochten hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin steht damit fest.
3.
3.1. Streitig und zu entscheiden ist die Frage der Verjährung.
3.2. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinanderzusetzen. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären (LGVE 2003 I Nr. 45). Mangels entsprechender Ausführungen in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass Forderungen aus Versicherungsvertrag gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG innert zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren, welche die Leistungspflicht begründen, dass die Verjährungsfrist betreffend die streitige Forderung bis am 13. Juli 2008 lief und dass die Klägerin, welche die Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist vornahm (durch Einreichung von Aussöhnungsbegehren am 28.09.2007 und am 04.02.2008 sowie durch Klageeinreichung vom 02.05.2008), im Zeitpunkt dieser Unterbrechungshandlungen nicht Gläubigerin der Forderung war, da die Forderung formell an die Leasinggeberin B. AG abgetreten und erst nach Klageeinreichung wieder an die Klägerin zurückzediert worden war (AG Urteil S. 6 f. E. 5.1 und 5.3 i.V.m. S. 5 f. E. 4.2).
4. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beklagten sei die Identität der gegen sie gerichteten Forderung, die Gegenstand der Unterbrechungshandlungen gebildet habe, von Anfang an bekannt gewesen. Es sei um eine auf die Vollkasko-Versicherung gestützte Scha- denersatzforderung aus dem geltend gemachten Ereignis vom 13. Juli 2006 gegangen. Bei einer solchen Ausgangslage würden nach einem Teil der Lehre auch Unterbrechungshandlungen Dritter die Verjährung unterbrechen. Das Auseinanderfallen von Anspruch und Klagerecht bzw. Klagepflicht der Zedentin widerspreche der bundesrechtlichen Konzeption der Zession, sei aber offenbar im Leasinggeschäft verbreitete Praxis. Die Beklagte sei als Versicherer von Leasingfahrzeugen Teil des Leasinggeschäfts und als solche mit den Gepflogenheiten des Leasinggeschäfts vertraut. Sie habe anlässlich der Unterbrechungshandlungen der Klägerin (Sühnebegehren und Klage) nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, um welche Forderung es gegangen sei. Dies beziehe sich nicht nur auf die Forderung als solche, sondern auch auf den Ansprecher. Die Beklagte habe erkennen können, dass gemäss Leasing-Praxis die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Forderung ihr gegenüber geltend zu machen, dass die Forderung aber rechtlich der B. AG zugestanden sei, welche sie jederzeit an die Klägerin habe zurückzedieren können. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich auf die Situation einzustellen und entsprechende Schritte zur Beweissicherung zu unternehmen. Sie werde in ihren schutzwürdigen Interessen nicht verletzt, wenn trotz der zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlungen fehlenden Berechtigung der Klägerin der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht werde. Die Einrede der Verjährung sei daher abzuweisen (AG Urteil S. 11 E. 5.4.4).
Dem hält die Beklagte entgegen, die Unterbrechungshandlung müsse vom Forderungsgläubiger oder einem bevollmächtigten Vertreter ausgehen und könne nicht von einem beliebigen Dritten erhoben werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge eine Drittperson ausnahmsweise die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie mit dem Gläubiger durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden gewesen sei und mit diesem gemeinsam, für den Schuldner erkennbar, Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternommen habe. Zwischen der Klägerin und der B. AG bestehe kein Gemeinschaftsverhältnis und es seien auch keine gemeinsamen Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs unternommen worden. Die Ausnahmeregelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme daher nicht zum Tragen. Die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht Kenntnis der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der B. AG. Vor Prozessbeginn habe sie nur die beklagtischen Belege 2 und 3 gekannt, weshalb es nicht zutreffe, dass sie das Leasinggeschäft und die Umstände genau gekannt und um die genauen Vertragsbestimmungen zwischen der Klägerin und der B. AG gewusst habe. Sie habe erst im Prozess von den widersprüchlichen allgemeinen Leasingbestimmungen Kenntnis genommen. Es habe ein Dickicht von undurchsichtigen Regelungen geherrscht, aus dem sich nicht ergeben habe, wem ihr gegenüber welcher Anspruch zustehe. Bereits am 17. Juli 2006, also vier Tage nach dem Diebstahl, habe sich die Leasingfirma C. AG in eigenem Namen an die Beklagte gewandt und verlangt, dass sämtliche Versicherungsleistungen an sie ausbezahlt werden müssten. Mit Schreiben vom 17. November 2006 habe die Klägerin ihrerseits verlangt, die Versicherungsleistungen seien bis spätestens Ende November an sie auszubezahlen. Die Vorinstanz gehe in unzutreffender Weise davon aus, die Beklagte sei als Versicherer von Leasingfahrzeugen Teil des Leasinggeschäfts und folgere unzutreffend, dass ihr die Identität der gegen sie gerichteten Forderung von Anfang an habe bekannt sein müssen. Zum Wissen um die Identität einer Forderung gehöre namentlich auch die Gewissheit über den Gläubiger der Forderung. Diesbezüglich habe aber gerade keine Klarheit geherrscht. So habe sie nicht mit der B. AG, sondern mit der C. AG korrespondiert, die sich vorerst als Vertreterin der B. AG
bezeichnet, sich dann aber in eigenem Namen an die Beklagte gewandt und die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die C. AG gefordert habe. Sowohl die Klägerin, die B. AG als auch die C. AG hätten je in eigenem Namen die Auszahlung der Versicherungsleistungen beansprucht. Es sei auch unklar, um welche Forderung es gehe. Den Vorbringen in der Klage, die Klägerin sei selber Geschädigte und nicht die Leasingfirma, da sie die Leasingraten weiterhin zu bezahlen habe, könnte entnommen werden, der Schaden der Klägerin seien die von ihr weiterhin zu bezahlenden Leasingraten. In einem Schreiben vom 15. Juni 2007 habe die Klägerin überdies auch Forderungen für "mitgeführte Sachen" im Betrag von Fr. 7'000.-- und einen Nutzungsausfall von ca. Fr. 50'000.-- geltend gemacht. Auch in diesem Punkt habe bezüglich der geltend gemachten Forderungen keineswegs Klarheit geherrscht. Die Rechtssicherheit sei – gerade bei diesen unübersichtlichen Verhältnissen – gefährdet, wenn zugelassen werde, dass die Ansprecherin nach erfolgter Abtretung der Forderung Klage einleiten und damit die Verjährung unterbrechen dürfte. Der vorinstanzliche Entscheid lasse auch ausser Acht, dass der Gläubiger Gefahr laufe, letztlich an eine nicht berechtigte Partei zu leisten, wenn angebliche Zedenten und Zessionare beliebig und gleichzeitig die Verjährung für diverse Forderungen unterbrechen dürften. Zudem verletze die Vorinstanz mit dem in E. 5.4.4 Abs. 4 dargelegten Sachverhalt die Verhandlungsmaxime, weil die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, dass die Beklagte um die Identität der Forderung gewusst habe und sich im Klaren gewesen sei, wer nun eigentlich der Ansprecher dieser Forderung sei. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass die Beklagte um das Auseinanderfallen von Anspruch und Klagerecht im Leasingwesen gewusst habe.
Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf Mutmassungen, die sie ohne Veranlassung durch die Klägerin getroffen habe (OG amtl.Bel. 7 S. 5 ff. Ziff. 11-23).
5.
5.1. Der in § 60 Abs. 1 ZPO umschriebene Verhandlungsgrundsatz verpflichtet die Parteien, die für die Beurteilung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen in den Prozess einzubringen und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Aufgabe des Richters ist die Rechtsanwendung, d.h. die rechtliche Beurteilung der von den Parteien gemachten Behauptungen. Im klassischen Zivilprozess hat der Richter Tatsachen und Beweismittel, die von keiner Partei angerufen worden sind, unberücksichtigt zu lassen (sog. formelle Wahrheit im Gegensatz zur materiellen Wahrheit). Ferner muss er seinem Urteil unwahre Tatsachenbehauptungen zugrunde legen, wenn sie die Gegenpartei nicht bestritten hat, es sei denn, diese unwahren Behauptungen könnten offensichtlich als solche erkannt werden (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 und 2 zu § 60 ZPO). Nicht zu behaupten und zu beweisen sind Tatsachen, für welche eine tatsächliche Vermutung spricht (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 10 N 17 f.). Das sind Schlussfolgerungen aus bewiesenen Tatsachen auf weitere nicht bewiesene Tatsachen, welche der Richter aufgrund der Lebenserfahrung zieht (Erfahrungsvermutung, natürliche Vermutung). Die tatsächlichen Vermutungen gehören zur Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehrung der Beweislast. Sie wirken sich aber ähnlich aus: Der Gegner muss nicht den Beweis des Gegenteils, sondern den Gegenbeweis erbringen, was durch den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung geschehen kann (Vogel/Spühler, a.a.O., 10 N 50 ff.).
Bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beklagte als Versicherer von Leasingfahrzeugen Teil des Leasinggeschäfts und als solche mit dessen Gepflogenheiten vertraut sei, handelt es sich um eine natürliche Vermutung im oben umschriebenen Sinn. Darin liegt keine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Die entsprechende Rüge der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet.
5.2. Ob die streitige Forderung verjährt ist oder nicht, hängt von der Frage ab, ob wenigstens eine der möglichen Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR, die hier zur
Diskussion stehen (Aussöhnungsbegehren vom 28.09.2007 und vom 04.02.2008 sowie Klageeinreichung vom 02.05.2008), und die allesamt unbestritten innerhalb der Verjährungsfrist erfolgten, zur Unterbrechung der Verjährung führten. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung ist deshalb fraglich, weil die Forderung im Zeitpunkt dieser Handlungen nicht der Klägerin als Partei des Versicherungsvertrags (Versicherungsnehmerin), sondern der B. AG als Leasinggeberin und Zessionarin zustand. Die Vorinstanz ging zutreffend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, wonach die Unterbrechungswirkung bei Unterbrechungshandlungen Dritter entscheidend davon abhängt, ob der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forderung es geht (AG Urteil S. 8 E. 5.4.2 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 4C.363/2006 vom 13.03.2007 E. 4.2 und 4C.185/2005 vom 19.10.2006 E. 3.2). Diese Frage ist mit dem Amtsgericht zu bejahen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin aufgrund des behaupteten Diebstahls des Porsches gestützt auf den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag (Vollkasko) eine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte geltend mache, weshalb über die Forderung als solche und deren Begründung von Anfang an Gewissheit bestanden habe (AG Urteil S. 9 E. 5.4.4). Was die Beklagte dagegen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Klägerin neben den Kosten des Fahrzeugs weitere Schadenspositionen geltend machte und sie sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation darauf berief, wegen der Pflicht, die Leasingraten weiterhin zu bezahlen, sei sie und nicht die Leasingfirma geschädigt, vermag nicht zu widerlegen, dass der Beklagten klar war, aus welchem Versicherungsvertrag sie in Anspruch genommen wurde und aufgrund welchen Ereignisses. Dies ergab sich insbesondere aus der Begründung des Aussöhnungsbegehrens der Klägerin vom 28. September 2007 (AG kläg.Bel. 17), womit sie sich auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 17.324.055 (S. 2 Ziff. 2)
und auf den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs am 13. Juni (recte: Juli) 2006 in Deutschland berief (S. 3 Ziff. 5). Die Beklagte konnte nicht darüber im Zweifel sein, dass sie aus diesem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wurde. Auch in der Appellationsbegründung führt sie mehrfach aus, sie sei von verschiedenen Parteien zur Auszahlung der Versicherungsleistung angehalten worden. Der Beklagten war somit von Anfang an klar, dass sie aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wurde. Damit war die Identität der Forderung der Beklagten bekannt und die Ladung der Klägerin zum Aussöhnungsgesuch vermochte die Verjährung zu unterbrechen (Gauch/ Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 9. Aufl., Zürich 2008, Nr. 3348 f.); ebenso die Klage vom 2. Mai 2008, mit welcher die Klägerin ihren
Anspruch gleichlautend aus dem Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 17.324.055 und dem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs am 13. Juli 2006 in Deutschland ableitete (Klage S. 3). Dass unter gewissen Umständen nicht nur Handlungen des Forderungsgläubigers selbst, sondern auch solchen nicht aktivlegitimierter Dritter verjährungsunterbrechende Wirkung zugeschrieben wird, hat seinen Grund darin, dass der Schuldner, sobald ihm gegenüber bezüglich einer klar identifizierbaren Forderung eine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 OR vorgenommen wird, das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und – falls die Möglichkeit eines Rückgriffs auf einen Dritten besteht – die entsprechenden Schritte einleiten kann, weshalb er in seinen schutzwürdigen Interessen nicht verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.185/2005 vom 19.10.2006 E. 3.2). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte wusste, dass sie aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wurde und hatte von Anfang an die Möglichkeit, ihre Rechte diesbezüglich zu wahren. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit der B. AG nicht durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden war und sie nicht gemeinsam mit der B. AG auftrat. Indessen ist die Klägerin entgegen der Darstellung der Beklagten nicht eine beliebige Dritte, sondern Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Beklagte konnte auch ohne weiteres erkennen, dass es sich bei den übrigen Forderungsansprechern um Zessionare handelte, ging es doch um ein Leasingfahrzeug und war der Beklagten von der B. AG bzw. der für sie handelnden C. AG die Zession angezeigt worden (AG bekl.Bel. 3). Die eigenen Versicherungsbedingungen der Beklagten belegen, dass sie entgegen ihren Behauptungen sehr wohl mit den Gepflogenheiten des Leasinggeschäfts vertraut ist, bildet doch die Zession in ihren besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ein eigenes Kapitel mit fünf Ziffern, deren erste festhält, die Beklagte habe davon Kenntnis genommen, dass allfällige Leistungen aus der Kaskoversicherung des versicherten Fahrzeugs an den Zessionar (insbesondere Leasinggeber oder Kreditgeber) abgetreten worden seien (AG kläg.Bel. 3 S. 5). Es spielte daher keine Rolle, ob sie über die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der
B. AG im Detail informiert war oder nicht. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der vorinstanzliche Entscheid lasse ausser Acht, dass der Gläubiger Gefahr laufe, letztlich an eine nicht berechtigte Partei zu leisten, wenn angebliche Zedenten und Zessionare beliebig und gleichzeitig die Verjährung für diverse Forderungen unterbrechen dürften. Bei einem Prätendentenstreit steht dem Schuldner jederzeit die Möglichkeit offen, sich durch gerichtliche Hinterlegung zu befreien (Art. 168 OR). Solange klar ist, um welche Forderung es geht und es sich beim Forderungsansprecher um den Gläubiger oder einen Zessionar handelt, werden die schutzwürdigen Interessen des Schuldners nicht verletzt, wenn den Unterbrechungshandlungen des ehemaligen Gläubigers Unterbrechungswirkung zuerkannt wird, weil eine genau identifizierbare Forderung geltend gemacht wird und der Schuldner das Nötige vorkehren kann, um seine Beweise zu sichern. Die Appellation ist daher abzuweisen.
6. Diesem Ausgang entsprechend trägt die unterliegende Beklagte die Kosten des Appellationsverfahrens (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, die Anwaltskostenentschädigung an die Klägerin auf Fr. 9'662.50 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 682.50 MWST). Die Festsetzung der Auslagen erfolgt mangels Spezifikation ermessensweise.
7. Der Streitwert beträgt Fr. 134'534.50 (Art. 51 BGG).
Urteilsspruch
1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Teilurteils des Amtsgerichts Luzern- Land vom 30. Januar 2008 (recte: 2009) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Einrede der Verjährung wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Appellationsverfahrens. Die Gerichtskosten betragen Fr. 3'000.-- und sind durch den Kostenvorschuss der Beklagten gleicher Höhe bezahlt.
Die Beklagte hat der Klägerin für das Appellationsverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 9'662.50 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 682.50 MWST) zu bezahlen.
4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens Fr. 30'000.-- in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, zuzustellen.
Luzern, 15. September 2009
Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: