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Bank X - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

2016-03 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/finma/2016-03/de/bank-x-verletzung-von-geldwaschereirechtlichen-pflichten

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Bank X - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Rubrum

Bank X - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Partei: Bank X

Bereich: Bewilligte

Thema: Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Massnahmen: Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG); Liquidation (Art. 23quinquies Abs. 1 BankG und Art. 36 BEHG).

Rechtskraft: Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zufolge gerichtlichen Vergleichs abgeschrieben, vgl. Abschreibungsentscheid BVGer B-1863/2016 vom 19.6.2018 (rechtskräftig).

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 19.02.2016

Zusammenfassung

Gegen die Bank X wurde wegen Hinweisen auf Verstösse gegen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten des GwG ein Enforcementverfahren eröffnet. Während des Verfahrens beschloss die Bank X anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung die Einstellung der Banktätigkeit mit Entlassung aus der prudenziellen Aufsicht. Die geprüfte Bilanz zu Liquidationswerten per 31. Dezember 2015 sowie verschiedene Aufstellungen per 2016 ergaben, dass das Mindestkapital von CHF 10 Mio. unterschritten sowie unter Berücksichtigung der Klumpenrisiken die Eigenmittelvorschriften verletzt waren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BankV). In der Folge war die Bank X nicht in der Lage, den ordnungsgemässen Zustand in den angesetzten Fristen wiederherzustellen. Daraufhin ordnete die FINMA mit superprovisorischer Verfügung im Interesse der Gläubiger zwecks Verhinderung weiterer Mittelabflüsse ein generelles Transaktionsverbot an. Im weiteren Verlauf gelang es der Bank X, die Konkurseröffnung durch Beibringung neuer Mittel abzuwenden. Aufgrund der andauernden Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften sowie der Zweifel, dass die Bank das Gewährserfordernis erfüllte und ordnungsgemäss durch ihre Organe abgewickelt werden konnte, wurde ihr in Anwendung von Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 23quinquies BankG bzw. Art. 36 BEHG die Bewilligung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung entzogen und die Gesellschaft in Liquidation gesetzt.