FINMA-Rundschreiben "Liquidität Versicherer"
I Zweck
Dieses Rundschreiben bezweckt die Konkretisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Risikomanagement von beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten in Bezug auf Liquidität (Art. 22 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01]; Art. 96–98, 195–196 und 204 Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]). Gemäss Art. 22 Abs. 1 VAG muss das Versicherungsunternehmen so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann. Somit muss auch die Liquiditätsbewirtschaftung als Teil des Risikomanagements erfasst, begrenzt und überwacht werden und das Versicherungsunternehmen hat darüber Bericht zu erstatten.
Dieses Rundschreiben formuliert Grundlagen für die Erfassung von Liquiditätsrisiken sowie Mindestanforderungen an Art und Inhalt der Berichterstattung über die Liquidität.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für alle schweizerischen Versicherungsunternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a VAG sowie für der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellte Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d VAG.
Diese werden nachfolgend als „Versicherer“ bezeichnet. Sofern nicht anders vermerkt, gilt dieses Rundschreiben für Unternehmen, Gruppen und Konglomerate.
In der Schweiz beaufsichtigte Gruppen und Konglomerate setzen dieses Rundschreiben
durch die oberste Gruppen- bzw. Konglomeratsgesellschaft unter Einbezug aller juristischen Einheiten um.
III. Aufgehoben
Begriffe
Liquidität bezeichnet die Fähigkeit des Versicherers, fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen.
Das Liquiditätsrisiko ergibt sich aus Risiken der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit, der (Re-)Finanzierungstätigkeit einschliesslich Kombinationen dieser Risiken.
Das (Re-)Finanzierungsrisiko ist das Risiko, benötigte (Re-)Finanzierungsmittel nicht, nicht fristgerecht oder ausschliesslich zu ungünstigen Konditionen beschaffen zu können.
IV Erfassung des Liquiditätsrisikos
A. Allgemeines
Bei der Anwendung folgender Grundlagen ist auf die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität des Versicherers Rücksicht zu nehmen.
Die Liquidität muss im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung des Versicherers erstellt werden. Die Pflicht zur Einreichung und Mindestanforderungen an die Kapitalplanung sowie die diesbezügliche Berichterstattung werden separat geregelt.
Die Liquidität wird durch eine Liquiditätsablaufbilanz (Gapanalyse der Liquidität) erfasst.
Investitionstätigkeit Die Liquiditätsab- und -zuflüsse, insbesondere diejenigen aus der Geschäftstätigkeit, der und der (Re-)Finanzierungstätigkeit, sind Liquiditätsbeanspruchungen und -quellen zu gliedern. Zu berücksichtigen ist insbesondere Folgendes: in
•
• Verpfändete, besicherte und unbesicherte Mittel sind gemäss ihrer tatsächlichen Verwertbarkeit einzubeziehen.
Allfällige ausserbilanzielle Geschäftsvorgänge sind einzubeziehen. Liquiditätsrisiko-
treiber aus ausserbilanziellen Geschäften umfassen insbesondere unwiderrufliche Kreditzusagen, Garantien, sog. Trigger-Klauseln, die an der Bonität oder der Kapitalausstattung des Versicherers anknüpfen, Nachschussaufforderungen sowie die Stellung von Sicherheiten.
Die Liquiditätsab- und -zuflüsse sind in (Rest-)Laufzeitbänder per Stichtag 31.12. des Vorjahres zu gliedern. Der Versicherer legt mindestens drei Bänder und deren Laufzeiten in eigener Regie und in Anbetracht des Geschäftsmodells fest und begründet sie, wobei
der Versicherer mindestens eine einjährige Darstellung ausweist.
Der Versicherer legt offen, welche Annahmen für die Ab- und Zuflüsse getroffen werden, insbesondere die Annahmen aus dem operativen Geschäft zu Prämienvolumen und Schadenzahlungen, aus der Investitionstätigkeit und der (Re-)Finanzierungstätigkeit, und
begründet sie.
Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate bilden gegebenenfalls Liquiditätspools, um wirtschaftlich und rechtlich unbehinderte Liquiditätsflüsse unter juristischen Einheiten abzubilden, wobei die jeweiligen Vermögenswerte den einzelnen juristischen Einheiten eindeutig zugeordnet werden müssen. Zum Zweck der Berichterstattung werden die gebildeten Pools beschrieben und deren Bildung begründet. Banken oder Wertpapierhäuser in einem Konglomerat sind zwingend in separaten Berichterstattungspools zu führen. Interne Vorgänge gemäss FINMA-RS 16/4 „Versicherungsgruppen und -konglomerate“ müssen bei der Bildung berücksichtigt werden, insbesondere die Handhabung von Garantien; sie werden offengelegt und begründet.
B. Liquiditätsposition
a) Unter aktuellen Marktbedingungen
Die Liquiditätsposition wird unter den zur Zeit der Berichterstattung herrschenden Marktbedingungen anhand der kumulierten Liquiditätsab- und -zuflüsse ermittelt. Die Liquiditätspositionen aller Liquiditätspools, die juristische Einheiten unter Schweizer Aufsicht beeinflussen, sind zu erstellen und zu kommentieren.
Die Liquiditätsab- und -zuflüsse sind in den in Rz 11 angegebenen Komponenten und in den festgelegten (Rest-)Laufzeitbändern auszuweisen. Die Mittel sind nach deren (über die Sicherheitsabschläge festzustellender) Qualität geordnet darzustellen und es sind
Währungsinkongruenzen sind zu kennzeichnen. gegenüber Zentralbanken repo-fähige Effekten zu identifizieren.
Es gelten die marktkonformen Sicherheitsabschläge. Die Sicherheitsabschläge sind offenzulegen und Annahmen zu diesen sind zu beschreiben. Wesentliche offene
Die Entwicklung der Liquiditätsposition und die Auslastung der Limiten sind rückblickend auf das gesamte letzte Jahr anhand einer quartalsweisen Gliederung zu rapportieren.
b)
Unter verschärften Marktbedingungen
Die Liquiditätsposition unter verschärften Marktbedingungen wird anhand der gestressten kumulierten Liquiditätsab- und -zuflüsse ermittelt. Die Liquiditätspositionen aller Liquiditätspools, die juristische Einheiten unter Schweizer Aufsicht beeinflussen, sind zu
erstellen und zu kommentieren.
Der Versicherer legt in eigener Regie und in Anbetracht des Geschäftsmodells ein
adverses Szenario mit raschen und starken Liquiditätsabflüssen fest. Er beschreibt und begründet die Annahmen zu den gewählten Ereignissen und bezogenen Risikofaktoren. Die FINMA überprüft das Szenario und die damit einhergehenden Annahmen und behält sich die Möglichkeit vor, es zurückzuweisen.
Die Liquiditätsab- und -zuflüsse sind in den in Rz 11 angegebenen Komponenten und in den festgelegten (Rest-)Laufzeitbändern auszuweisen. Die Mittel sind nach deren (über die Sicherheitsabschläge festzustellender) Qualität geordnet darzustellen, und es sind gegenüber Zentralbanken repo-fähige Effekten zu identifizieren.
Es sind Sicherheitsabschläge unter gestressten Marktbedingungen zu ermitteln. Die Sicherheitsabschläge sind offenzulegen. Sowohl die Annahmen zu den Sicherheitsabschlägen, der Stellung von Sicherheiten als auch zu den ökonomischen (Rest-) Laufzeiten sind zu beschreiben. Wesentliche offene Währungsinkongruenzen sind zu kennzeichnen.
C Liquiditätsplanung
Über die Liquidität und die (Re-)Finanzierung ist ein 1-Jahresplan sowohl unter aktuellen als auch unter verschärften Marktbedingungen aufzustellen und einzureichen.
Die Liquiditätsplanung beschreibt ausserdem die Zuständigkeiten beim Versicherer und die in Betracht gezogenen Massnahmen.
V Berichterstattung
A. Allgemeines
vorbehalten. Der Versicherer erstellt ein Mal im Jahr Bericht über seine Liquidität gemäss diesem Rundschreiben. Von der FINMA zusätzlich verlangte Berichterstattungen bleiben
Versicherers Rücksicht zu nehmen. ob Bei der Berichterstattung ist auf die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität des
B. Gestaltung des Berichtes
In der Ausarbeitung des Berichts beachtet der Versicherer die Grundlagen und die Mindestanforderungen dieses Rundschreibens. Er beschreibt seine eigenen Ansätze und seine Vorgehensweise bei der weiteren Konkretisierung. Können einzelne Grundlagen
nicht berücksichtigt werden, sind sie in einer Ausschlussliste aufzuführen und es ist eine Begründung zu liefern.
Der Bericht erfüllt folgende Anforderungen an die Gestaltung:
• au Der Bericht ist klar und selbsterklärend, so dass eine aussenstehende fachkundige Person diesen in nützlicher Frist nachvollziehen kann.
• Der Bericht wird den Besonderheiten, der strukturellen Komplexität und der Grösse des Versicherers gerecht.
• Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate erstellen einen Gesamtbe- richt, der Informationen zu einzelnen unter Rz 16 definierten Berichterstattungspools umfasst, die juristische Einheiten unter Schweizer Aufsicht beeinflussen.
• Wirtschaftlich verbundene Unternehmen, die weder der Gruppen- noch der Konglo- meratsaufsicht unterstellt sind, können einen Gesamtbericht nach Rz 33 sinngemäss erstellen. Sie unterbreiten der FINMA ihr begründetes Gesuch rechtzeitig.
VI Einreichungspflichten und -fristen
Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorie 2 sowie in der Schweiz beaufsichtigte Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate erstatten der FINMA Bericht über die Liquiditätssituation. Die Berichterstattung erfolgt spätestens bis zum 30. April. Bei Einreichung bis zum 31. Januar kann der Bericht als getrenntes Kapitel in den ORSA- Bericht (FINMA RS 16/3 "ORSA") integriert werden.
Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorie 3 erstellen einen Bericht zuhanden der Geschäftsleitung; die FINMA hat jederzeit das Recht, diesen Bericht einzufordern. Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 4 und 5 sind von der Berichterstattungspflicht bis auf Weiteres befreit; sie setzen sich jedoch mit der Thematik auseinander.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 3.12.2015 beschlossen und treten am 1.1.2016 in Kraft
Geänderte Rz 16,
Aufgehobene Rz Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.