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FINMA-Rundschreiben "Rechnungslegung – Banken"

FINMA-RS 2015/1 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Dals 27 mars 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/finma/rs-2015-1/de/finma-rundschreiben-rechnungslegung-banken

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FINMA-Rundschreiben "Rechnungslegung – Banken"

I Gegenstand und Geltungsbereich

Das Rundschreiben ergänzt und konkretisiert die Vorschriften über die Buchführung und Rechnungslegung des 32. Titels des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR; SR 220) sowie des Bankengesetzes (Art. 6 ff. BankG; SR 952.0) und der Bankenverordnung (Art. 25 ff. BankV; SR 952.02). Dabei werden die Besonderheiten des Bankgeschäfts hinsichtlich Erfassung und Darstellung von wirtschaftlichen Geschäftsvorfällen und Sachverhalten berücksichtigt. Unter Sicherstellung einer angemessenen Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit der Abschlüsse wird dem Prinzip der Differenzierung nach Grösse und Geschäftstätigkeit in sinnvoller Art und Weise Rechnung getragen.

Das Rundschreiben bildet zusammen mit den Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und der Bankenverordnung die Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken. Diese sind einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss der

Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung gleichgestellt (Art.

Abs. 1 VASR; SR 221.432).

Das Rundschreiben richtet sich an Banken nach Art. 1 BankG, Effektenhändler nach Art. Bst. d und Art. 10 des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) sowie an Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach den Art. 3c Abs. 1 und 2 BankG. Im Folgenden werden Banken

und Effektenhändler unter dem Begriff „Banken“ zusammengefasst, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate unter dem Begriff „Finanzgruppen“.

Das Rundschreiben regelt die Gesamtheit der Abschlüsse von Banken und Finanzgruppen,

die nach den geltenden schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden (Kapitel II–XVII). Zudem regelt es einzelne Elemente der Abschlüsse, die in Übereinstimmung mit den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards zur

Rechnungslegung erfolgen (Kapitel XIX). Die Bestimmungen zur Veröffentlichung (Kapitel XVIII) gelten für alle Abschlüsse.

Der statutarische Einzelabschluss (Jahresrechnung) stellt die wirtschaftliche Lage der Bank so dar, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können („statutarischer

Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung“; Art. 25 Abs. 1 Bst. a BankV) oder ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird („statutarischer Einzelabschluss True and Fair View“; Art. 25 Abs. 1 Bst. b

BankV). Er wird dem obersten Organ zur Genehmigung vorgelegt (zum Beispiel Art. Abs. 2 Ziff. 4 OR für Banken in der Form von Aktiengesellschaften). Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Abschlussarten liegt in der Bildung von stillen Reserven, welche im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View nicht möglich ist. Die übrigen Unterschiede sind in Rz 263 ff. dargestellt.

Der Einzelabschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip, der zusätzlich zum statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erfolgt („zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View“), wird nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard (Rz 10) erstellt. Auch dieser Abschluss ist zu prüfen (ordentliche Revision). Er wird dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zur

Kenntnisnahme vorgelegt, bedarf aber keiner Genehmigung (Art. 962a Abs. 4 OR).

Banken, die einen Einzelabschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip („Einzelabschluss True and Fair View“) nach Art. 962 Abs. 1 OR erstellen müssen bzw. dies freiwillig tun, haben die Wahl zwischen einem statutarischen Einzelabschluss True and Fair View und einem zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View.

Die Konzernrechnung vermittelt ein Bild, das den tatsächlichen Verhältnissen der Finanzgruppe entspricht (True-and-Fair-View-Prinzip; Art. 33 Abs. 1 BankV). Sie wird nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard (Rz 10) erstellt. Sie wird dem obersten Organ zur Genehmigung vorgelegt.

Einzelabschluss:

Synoptische Darstellung der verschiedenen Abschlüsse:

Statutarischer Einzelabschluss Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung

Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View Einzelabschluss True and Fair View

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View

Konzernrechnung (True and Fair View)

Die FINMA schränkt gestützt auf Art. 6b Abs. 4 BankG die Anwendung der vom Bundesrat

anerkannten Standards zur Rechnungslegung ein. Als durch die FINMA anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung für Banken und Finanzgruppen gelten ausschliesslich die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) des International

II. Accounting Standards Board (IASB) und die „United States Generally Accepted Accounting Principles“ (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board (FASB).

Grundlagen und Grundsätze

Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Buchführung und Rechnungslegung sind anwendbar, sofern nicht davon abweichende Vorschriften des Bankengesetzes, der Bankenverordnung oder dieses Rundschreibens vorgehen.

Anhang 1 des Rundschreibens enthält eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Abweichungen von Bestimmungen des Obligationenrechts. Dieser Anhang beinhaltet auch Angaben dazu, inwieweit Abschlüsse, die in Übereinstimmung mit den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung erstellt werden, von den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken betroffen sind.

A. Grundlagen der Rechnungslegung

a) Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass die Bank bzw. die Finanzgruppe auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Art. 958a Abs. 1 OR). Trifft dies zu, so sind als Bewertungsbasis Fortführungswerte zu verwenden.

Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Liquidationswerte

(Veräusserungswerte) zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwände sind Rückstellungen zu bilden (Art. 958a Abs. 2 OR). Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt ebenfalls als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat. Auch wenn die Fortführung der Unternehmstätigkeit nicht mehr angenommen wird, ist eine vollständige Jahresrechnung zu erstellen. Abweichungen

b) Abgrenzung von der Annahme der Fortführung sind im Anhang anzugeben und der Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist zu erläutern (Rz 186).

bezahlt werden. Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage der Periodenabgrenzung. Demgemäss werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen erfasst, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel oder ein Zahlungsmitteläquivalent eingehen oder

Aufwand und Ertrag, die zeitraumbezogen anfallen, sind periodengerecht abzugrenzen und zu erfassen. Insbesondere sind Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Abdeckung von

Risiken, die im Zeitpunkt der Erstellung des Zwischen- und Jahresabschlusses erkennbar sind und deren Ursachen in der abgelaufenen Geschäftsperiode liegen, vollständig der Erfolgsrechnung der abgelaufenen Geschäftsperiode zu belasten.

B. Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung

a) Ordnungsmässige Erfassung von Geschäftsvorfällen

Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip („trade date accounting“) oder dem Erfüllungstagprinzip („settlement date accounting“). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertschriften, Devisen ) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss. Das gewählte Verfahren ist konsistent anzuwenden und im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offen zu legen.

b) Klarheit und Verständlichkeit

Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der wirtschaftlichen Lage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang erfolgt für den statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung gemäss Kapitel IV, für den Einzelabschluss True and Fair View nach Kapitel V und für die Konzernrechnung nach Kapitel VI.

c) Vollständigkeit

Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt die Offenlegung aller Informationen, die für die

und Passiven sowie aller Aufwände und Erträge. Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Bank oder der Finanzgruppe massgeblich sind. Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert insbesondere die vollständige Erfassung aller Aktiven

d) Verlässlichkeit

Die in der Rechnungslegung vermittelten Informationen dürfen keine wesentlichen Fehler enthalten und dürfen nicht verzerrt sein. Im Grundsatz der Verlässlichkeit sind auch die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit und der Willkürfreiheit enthalten.

e) Wesentlichkeit der Angaben

Die Informationen müssen für die Entscheidungsfindung der Empfänger wesentlich sein.

Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung des Abschlusses oder einzelner seiner Positionen so beeinflussen, dass sich die Beurteilung durch die Empfänger ändern würde, wenn diese Sachverhalte berücksichtigt worden wären.

Die Wesentlichkeit einer Information wird durch ihre Art und/oder relative Höhe bestimmt. In einigen Fällen reicht allein die Art der Information aus, um wesentlich zu sein. So können beispielsweise Angaben zu nahe stehenden Personen, auch bei kleinem Volumen von Transaktionen zwischen den nahe stehenden Personen, aufgrund der Art bzw. Natur der

Beziehung zur Bank wesentlich sein und dürfen nicht weggelassen werden. Führt eine Kumulation unwesentlicher Sachverhalte zu einer wesentlichen Beeinflussung des Abschlusses, so ist dies zu berücksichtigen.

f) Vorsicht

Nach dem Vorsichtsprinzip darf kein zu optimistisches Bild der wirtschaftlichen Lage gezeichnet werden. Beispielsweise dürfen die Wertberichtigungen nicht zu knapp, die Nutzungsdauer der Sachanlagen nicht zu lang und die Rückstellungen nicht zu gering bemessen werden.

Die vorsichtige Bewertung kommt in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen hinsichtlich Bewertung und Risikoeinschätzung eine Unsicherheit besteht. In diesen Fällen ist grundsätzlich von zwei (oder mehr) sachlich begründeten Werten oder Methoden der oder die vorsichtigere zu berücksichtigen. Die Werte oder Methoden dürfen nicht auf unbegründeten oder nur nach subjektiven Kriterien bemessenen Grundlagen basieren.

Im Handelsgeschäft der Banken und Finanzgruppen sind die aus dem Vorsichtsprinzip ableitbaren Niederstwert-, Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzipien dann nicht anzuwenden, wenn ein Fair Value gemäss Rz 404 ff. ermittelt werden kann. Dies gilt auch für Finanzinstrumente, für welche die Fair-Value-Option gewählt wird (siehe Rz 372 ff.).

g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

Der Grundsatz der Stetigkeit stellt die zeitliche Vergleichbarkeit aufeinander folgender Abschlüsse einer Bank bzw. einer Finanzgruppe sicher. Die formelle Stetigkeit verlangt, dass die Gliederung und die Form der Darstellung grundsätzlich unverändert bleiben. In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz die kontinuierliche Anwendung der gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.

Sachlich begründete Änderungen der Darstellung bzw. der Bewertung, die auf eine Verbesserung abzielen und auch in den Folgejahren beibehalten werden, gelten nicht als Verletzung des Grundsatzes der Stetigkeit, sofern eine Offenlegung im Anhang erfolgt. Die

Folgen der Änderungen sind dort anzugeben und zu erläutern. Sind Vorjahreszahlen angepasst worden, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.

Bei der Bewertung sind oft Schätzungen aufgrund der im Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren Informationen notwendig. Nachfolgende Entwicklungen und zusätzliche

Erkenntnisse können eine Änderung der Schätzung nach sich ziehen und sind keine Fehler früherer Abschlüsse. Beispielsweise können neue Erkenntnisse die Verkürzung oder Verlängerung der Abschreibungsdauer bei Sachanlagen bewirken. Änderungen von Schätzungen beeinflussen das laufende (und allenfalls zukünftige) Geschäftsjahr(e). Die

Änderungen von Schätzungen sind im Anhang offen zu legen. Ihre Folgen sind anzugeben und zu erläutern. Die Vorjahre werden nicht angepasst.

Werden in einer Berichtsperiode Fehler aus früheren Perioden entdeckt, sind diese in der Berichtsperiode erfolgswirksam über die ordentlichen Positionen der Erfolgsrechnung zu korrigieren. Die Korrektur über die Positionen Ausserordentlicher Aufwand oder Ausserordentlicher Ertrag ist bei betriebsfremden Geschäftsvorfällen zulässig. Ist der Betrag der Fehlerkorrektur wesentlich, ist der Grund des Fehlers im Anhang zu erläutern und die

Auswirkungen sind quantitativ anzugeben.

Statutarischer Einzelabschluss

Bei Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist eine Anpassung der Vorjahreszahlen (Restatement) grundsätzlich nicht zulässig. Reine Umgliederungen ausserhalb der Positionen des Eigenkapitals und des Periodenerfolges sind jedoch gestattet.

Im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung sind insbesondere die Auswirkungen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze auf die stillen Reserven im Anhang aufzuzeigen (Rz 186).

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Bei Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist eine Anpassung der Vorjahreswerte und eine Erläuterung im Anhang grundsätzlich notwendig. Der Abschluss

einschliesslich der Vorjahreszahlen wird dabei so dargestellt, als sei der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz schon immer angewandt worden. Dabei wird der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle ab dem Entstehungstag angewendet. Die Anpassungsbeträge für frühere Perioden, die in den Abschluss nicht einbezogen worden sind, werden im Eigenkapital der frühesten dargestellten Periode verrechnet. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen ist dann nicht notwendig, wenn eine prospektive Anwendung erlaubt ist. Wenn die Anpassung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, kann darauf unter Angabe der Gründe verzichtet werden.

h) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag

Die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven sind zugelassen, wenn sich Forderungen und Verpflichtungen aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei, mit gleicher oder früherer Fälligkeit der Forderung und in der gleichen Währung

gegenüberstehen, die weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können.

Ferner gelten folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven zwingend:

• eh Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln und ähnlichen Instrumenten mit den entsprechenden Passivpositionen;

• Abzug der Wertberichtigungen von der entsprechenden Aktivposition. Weiter sind folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven zuge-

• au lassen:

Verrechnung von in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksamen positiven und negativen Wertanpassungen im Ausgleichskonto (Rz 439);

• Verrechnung von latenten Steuerschulden und -guthaben gegenüber der gleichen Steu- erbehörde, soweit sie das gleiche Steuersubjekt betreffen;

• Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von deri- vativen Finanzinstrumenten inklusive den damit zusammenhängenden Barbeständen, die zur Sicherheit hinterlegt werden (z.B. Margin Accounts) in folgenden Fällen, sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine entsprechende bilaterale Vereinbarung besteht, die nach den unten genannten Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar ist:

• für alle Geschäfte, die durch eine Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, wo- nach die Bank bei Ausfall der Gegenpartei aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt bzw. nur die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den erfassten Geschäften hat (Close-out-Netting);

• für alle am selben Tag fälligen gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen in derselben Währung, die durch einen Schuldumwandlungsvertrag zwischen der Bank und der Gegenpartei so zusammengefasst werden, dass diese Schuldumwandlung einen einzigen Nettobetrag ergibt und somit einen rechtsverbindlichen neuen Vertrag schafft, der die früheren Verträge erlöschen lässt (Netting-by-Novation).

Die bilaterale Vereinbarung muss nach den folgenden Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar sein:

• dem Recht des Staates, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, und, wenn eine aus- ländische Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt ist, zusätzlich nach dem Recht des Sitzes der Zweigniederlassung;

•

• dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte massgeblich ist; und

dem Recht, dem die Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken.

Die Verrechnung ist unzulässig:

• für glattgestellte Geschäfte, sofern eine Vereinbarung zur Zahlungsaufrechnung

• (Payment-Netting) besteht, wonach am Tage der Fälligkeit die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen pro Währung auf Saldobasis ermittelt werden und nur dieser Saldobetrag bezahlt wird;

wenn die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, die der nicht säumigen Partei er-

clause). laubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen an die säumige Partei zu leisten, auch wenn letztere per Saldo eine Gläubigerin ist (Ausstiegsklausel; Walk-away-

• Folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aufwand und Ertrag sind zugelassen:

Verrechnung der ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen und Verluste aus dem Zinsengeschäft mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichti-

gungen (Rz 132);

• Verrechnung der neu gebildeten Rückstellungen sowie der übrigen Wertberichtigungen und Verluste mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und Wertberichtigungen (Rz 153);

• Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus dem Handelsgeschäft sowie von gemäss Fair-Value-Option bewerteten Positionen (Rz 140, 363 ff. und 372 ff.);

• Verrechnung der positiven und negativen Wertanpassungen von zum Niederstwertprin- zip bewerteten Finanzanlagen;

• Verrechnung von Liegenschaftenaufwand und -ertrag;

• Verrechnung des Refinanzierungserfolges für Handelsgeschäfte;

• Verrechnung von Erfolgen aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abgesicherten Geschäft.

i) Wirtschaftliche Betrachtungsweise („substance over form“)

Geschäftsvorfälle sind nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach juristischen Kriterien zu beurteilen und darzustellen, sofern das rechtliche Konstrukt nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegelt oder ihr widerspricht.

III Bewertung und Erfassung

A. Bewertungsgrundsätze

Die Bewertungsgrundsätze richten sich nach Art. 27 BankV.

Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven (Kapitel IX). Wertberichtigungen werden nach Art. 960a Abs. 3 OR vom betroffenen Aktivum abgezogen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

Verbindlichkeiten werden in der Regel zum Nennwert bilanziert. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Verbindlichkeiten (Kapitel IX). Verbindlichkeiten, die einen Ursprungswert aufweisen, der tiefer ist als der Nominalwert, können entweder zum Nettowert oder aber brutto mit einem aktiven Berichtigungsposten (Disagio) unter der

Position Aktive Rechnungsabgrenzungen bilanziert werden. In beiden Fällen ist das Disagio bis zum Endverfall der Verbindlichkeit über die Position Zinsaufwand nach der „Accrual Methode“ aufzulösen. Dies gilt sinngemäss auch für Agios.

Für bestimmte Positionen ist eine Bewertung zum Fair Value vorgesehen. Als Fair Value kann entweder der auf einem preiseffizienten und liquiden Markt gestellte Preis oder ein aufgrund eines Bewertungsmodells ermittelter Preis eingesetzt werden (Rz 404 ff.).

Die Einzelvorschriften gemäss Art. 670 OR (für statutarische Einzelabschlüsse der Banken in

Form von Aktiengesellschaften) sowie gemäss Art. 960a Abs. 4 OR und 960e Abs. 3 Ziff. und Abs. 4 OR (für statutarische Einzelabschlüsse mit zuverlässiger Darstellung) sind unter Berücksichtigung von Rz 240 ff. anwendbar.

B. Definition von Aktiven, Verbindlichkeiten und Eigenkapital

Aktiven werden nach Art. 959 Abs. 2 OR definiert. Falls keine verlässliche Schätzung des Wertes eines Aktivums möglich ist, handelt es sich um eine Eventualforderung, die im Anhang zu erläutern ist (Rz 226).

Verbindlichkeiten werden nach Art. 959 Abs. 5 OR definiert. Falls keine verlässliche Schätzung des Wertes einer Verbindlichkeit möglich ist, handelt es sich um eine Eventualverpflichtung, die im Anhang zu erläutern ist (Rz 226).

Stille Reserven sind unter den Voraussetzungen von Rz 240 ff. ausschliesslich im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung zulässig.

Das Eigenkapital resultiert aus der Summe aller Aktiven vermindert um die Summe aller Verbindlichkeiten.

C Definition von Erträgen, Aufwänden und Erfolg

Erträge sind Nutzenzugänge der Berichtsperiode durch Zunahme von Aktiven und/oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Eigentümer eine Einlage leisten.

eine Ausschüttung erhalten. Aufwände sind Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven und/oder Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer

Erträge und Aufwände werden nur erfasst, wenn die damit verbundenen Änderungen der Aktiven und/oder Verbindlichkeiten zuverlässig ermittelt werden können.

Der Erfolg (Gewinn/Verlust) resultiert aus der Differenz von Ertrag und Aufwand.

D. Fremdwährungsumrechnungeh

Die Umrechnung von Positionen im Einzelabschluss, die in Fremdwährung geführt werden,

erfolgt nach der Stichtagskurs-Methode. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden zum Tageskurs des Bilanzstichtags umgerechnet, wobei bei Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten historische Kurse angewendet werden können. Transaktionen in fremder Währung werden zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des

Monats, in dem die Transaktion stattgefunden hat, umgerechnet. Im Falle der Integration von Niederlassungen kann auch der Durchschnittskurs der Berichtsperiode angewandt werden. Die Effekte aus Fremdwährungsanpassungen sind in der Erfolgsrechnung zu erfassen.

Gemäss Art. 957a Abs. 4 und Art. 958d Abs. 3 OR erfolgt die Buchführung und Rechnungslegung in Schweizer Franken oder einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird eine Fremdwährung angewandt, müssen die Werte gemäss einer allgemein anerkannten Methode umgerechnet werden. In allen Bestandteilen der Jahresrechnung bzw. der Konzernrechnung sind die Werte zusätzlich in Schweizer Franken anzugeben. Die angewandte Umrechnungsmethode muss im Anhang erläutert werden.

IV Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung

A. Mindestgliederung

Die Mindestgliederung richtet sich nach Anhang 1 der Bankenverordnung. Eine für alle Banken gültige Mindestgliederung des statutarischen Einzelabschlusses mit zuverlässiger Darstellung soll eine einfache und verständliche Präsentation der wirtschaftlichen Lage gewährleisten. Positionen und Tabellen der Jahresrechnung ohne Saldo können weggelas-

sen werden. Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden. Die Detailangaben zu den einzelnen Positionen der Bilanz, der Ausserbilanzgeschäfte, der Erfolgsrechnung, des Eigenkapitalnachweises und des Anhangs sind in den Anhängen 2–5 des Rundschreibens aufgeführt.

B. Bilanz

1 Aktiven

In der Bilanz sind folgende Aktiven gesondert auszuweisen:

1.1 Flüssige Mittel

Forderungen gegenüber Banken Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Forderungen gegenüber Kunden

Hypothekarforderungen

Handelsgeschäft

Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

1.9 fg

Finanzanlagen

au Aktive Rechnungsabgrenzungen

Beteiligungen

Sachanlagen

1.13 Immaterielle Werte

1.14 Sonstige Aktiven

1.15 Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital

1.16 Total Aktiven

1.16.1 Total nachrangige Forderungen

1.16.1.1. davon mit Wandlungspflicht und/oder Forderungsverzicht

2 Passiven

In der Bilanz sind folgende Passiven gesondert auszuweisen:

2.1 Verpflichtungen gegenüber Banken

2.2 Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

2.3 Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

2.4 Verpflichtungen aus Handelsgeschäften

Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung

Kassenobligationen

Anleihen und Pfandbriefdarlehen

Passive Rechnungsabgrenzungen

Sonstige Passiven

Rückstellungen eh 104

Reserven für allgemeine Bankrisiken

Gesellschaftskapital

2.14.1 au Gesetzliche Kapitalreserve

davon Reserve aus steuerbefreiten Kapitaleinlagen

2.15 Gesetzliche Gewinnreserve

2.16 Freiwillige Gewinnreserven

2.17 Eigene Kapitalanteile (Minusposition)

2.18 Gewinnvortrag / Verlustvortrag

2.19 Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)

2.20 Total Passiven

2.20.1 Total nachrangige Verpflichtungen

2.20.1.1 davon mit Wandlungspflicht und/oder Forderungsverzicht

3. Ausserbilanzgeschäfte

3.1 Eventualverpflichtungen

3.2 Unwiderrufliche Zusagen

3.3 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen

3.4 Verpflichtungskredite

Weitere, im Einzelfall wesentliche Positionen sind in der Bilanz oder im Anhang zusätzlich auszuweisen.

In der Bilanz sind die Vorjahreszahlen aufzuführen.

C Erfolgsrechnung

en 124

1. In der Erfolgsrechnung sind folgende Positionen gesondert in Staffelform auszuweisen:

Erfolg aus dem Zinsengeschäft

Zins- und Diskontertrag

Zins- und Dividendenertrag aus Handelsgeschäft

Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen

Zinsaufwand

Brutto-Erfolg Zinsengeschäft (1.1 + 1.2 + 1.3 - 1.4)

Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft

1.7 Subtotal Netto-Erfolg Zinsengeschäft (1.5 -/+ 1.6)

2. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

2.1 Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft

2.2 Kommissionsertrag Kreditgeschäft

2.3 Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft

2.4 Kommissionsaufwand

2.5 Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (2.1 + 2.2 + 2.3 - 2.4)

3. Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option

4. Übriger ordentlicher Erfolg

4.1 Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen

4.2 Beteiligungsertrag

4.3 Liegenschaftenerfolg

4.4 Anderer ordentlicher Ertrag

4.5 Anderer ordentlicher Aufwand

5.

Subtotal übriger ordentlicher Erfolg (4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4 - 4.5)

Geschäftsaufwand

Personalaufwand

Sachaufwand ob Subtotal Geschäftsaufwand (5.1 + 5.2)

6.

7. Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten

Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste

8. fg

Geschäftserfolg (1.7 + 2.5 + 3 + 4.6 - 5.3 – 6 -/+ 7)

9.

10.

11. Ausserordentlicher Ertrag

Ausserordentlicher Aufwand

Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken

12 Steuern 158

13. Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)

Weitere, im Einzelfall wesentliche Positionen sind in der Erfolgsrechnung oder im Anhang zusätzlich auszuweisen.

In der Erfolgsrechnung sind die Vorjahreszahlen der entsprechenden Periode anzugeben.

D. Gewinnverwendung / Verlustausgleich / Andere Ausschüttungen

Zur Gewinnverwendung bzw. zum Verlustausgleich sind, wo zutreffend, folgende Angaben zu machen.

1. Gewinn / Verlust

2. + / - Gewinn- / Verlustvortrag

3. = Bilanzgewinn / Bilanzverlust

4. Gewinnverwendung / Verlustausgleich

Gewinnverwendung:

  • Zuweisung an gesetzliche Gewinnreserve

  • Zuweisung an freiwillige Gewinnreserven - - Vortrag neu Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn Andere Gewinnverwendungen

Verlustausgleich - - Entnahmen aus gesetzlicher Gewinnreserve Entnahmen aus freiwilligen Gewinnreserven

Vortrag neu

Allfällige Ausschüttungen, welche nicht aus dem Bilanzgewinn erfolgen, sind hier anzugeben.

E. Geldflussrechnung Die Erstellung der Geldflussrechnung ist im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung freiwillig (Art. 25 Abs. 3 BankV). Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair

View, im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View sowie in der Konzernrechnung ist die Erstellung der Geldflussrechnung zwingend. Die Geldflussrechnung richtet sich nach Anhang 6 des Rundschreibens.

F. Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er zeigt für die Berichtsperiode tabellarisch für jede wesentliche Eigenkapitalkomponente den Anfangsbestand, den Endbestand und eine Überleitung vom Anfangs- zum Endbestand, wobei jede für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage wesentliche Bewegung separat aufzuzeigen ist.

Die Darstellung erfolgt gemäss der Mindestgliederung nach der Tabelle in Anhang 4 des Rundschreibens.

G. Anhang

Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz, Ausser- bilanzgeschäfte und Erfolgsrechnung. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung

von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.

Soweit sich aus Anmerkungen oder aus den Detailangaben in Anhang 5 des Rund- schreibens nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben im Anhang mit den Vorjahreszahlen zu versehen.

Die im Anhang verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

• Angabe: Blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder qualitativ zu erfolgen.

• Erläuterung: Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes.

•

• Begründung: Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Auswirkungen sind zu quantifizieren.

Aufgliederung: Quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so

• dass deren Zusammensetzung ersichtlich wird.

Darstellung: Tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen in Anhang 5 des Rundschreibens gelten in

a) gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestvorgabe.

Der Anhang ist in folgende Teilbereiche zu gliedern:

Angabe der Firma oder des Namens sowie der Rechtsform und des Sitzes der Bank

b) fg

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

1 Angabe der Abschlussart (Rz 9) und gegebenenfalls der Art des durch die FINMA

anerkannten internationalen Standards (Rz 10) sowie der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte;

2. Im Falle der ersten Erstellung eines zusätzlichen Einzelabschlusses True and Fair View: Angabe, wie die Vorjahreswerte ermittelt wurden, bzw. Verweis auf den statutarischen Einzelabschluss des Vorjahres (Rz 271);

3. Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Be- richtsjahr sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen, namentlich auf die stillen Reserven;

4. Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle (Rz 17);

5. Angaben zur Behandlung von überfälligen Zinsen, sofern von der Praxis nach

Rz 425 abgewichen wird;

6. Angaben zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen bei Fremdwährungen, zur angewandten Umrechnungsmethode und zu den wichtigsten Umrechnungskursen;

7. Angaben zur Behandlung der Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegange- nen Positionen (Rz A3-12).

c) Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsände- rungsrisikos, anderer Marktrisiken und der Kreditrisiken

d) Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs

e) Erläuterungen zur Bewertung der Deckungen, insbesondere zu wichtigen Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Belehnungswerte

f)

g) Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten inkl. der Erläuterungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Hedge Accounting

Erläuterung von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

h)

i) Gründe, die zu einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben

Informationen zur Bilanz

1. Aufgliederung der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Aktiven und Passiven);

2 Darstellung der Deckungen von Forderungen und Ausserbilanzgeschäften sowie der

gefährdeten Forderungen;

3 Aufgliederung des Handelsgeschäftes und der übrigen Finanzinstrumente mit Fair-

Value-Bewertung (Aktiven und Passiven);

  1. Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (Aktiven und Passiven);

  2. Aufgliederung der Finanzanlagen;

  3. Darstellung der Beteiligungen;

7. Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung hält;

8. Darstellung der Sachanlagen;

9. Darstellung der immateriellen Werte;

10. Aufgliederung der Sonstigen Aktiven und Sonstigen Passiven;

11. Angaben der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven und der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;

12. Angaben der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl und Art von Eigenkapitalinstrumenten der Bank, die von eigenen Vorsorge-

einrichtungen gehalten werden;

13. Angaben zur wirtschaftlichen Lage der eigenen Vorsorgeeinrichtungen;

14. Darstellung der emittierten Strukturierten Produkte;

15. Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen und Pflichtwandelanleihen;

16. Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für all- gemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres;

17. Darstellung des Gesellschaftskapitals;

fälligen Mitarbeiterbeteiligungsplänen;

18 Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle

Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden und Angaben zu all-

  1. Angabe der Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen;

  2. Angabe der wesentlichen Beteiligten;

21 Angaben über die eigenen Kapitalanteile und die Zusammensetzung des Eigenkapi-

tals; 22. Angaben gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften und Art. 663c Abs. 3 OR für Banken, deren Beteiligungs-

titel kotiert sind;

23. Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente;

24 Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss

Domizilprinzip, sofern mindestens 5 % der Aktiven der Bank bzw. der Finanzgruppe im Ausland domiziliert sind. Für die Berechnung des Grenzwertes wird der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäfts-

jahre verwendet;

25. Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domi- zilprinzip), sofern mindestens 5 % der Aktiven der Bank bzw. der Finanzgruppe im Ausland domiziliert sind. Für die Berechnung des Grenzwertes wird der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre verwendet;

26. Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Bonität der Ländergruppen (Risikodo- mizil), sofern mindestens 5 % der Aktiven der Bank bzw. der Finanzgruppe im Ausland domiziliert sind. Für die Berechnung des Grenzwertes wird der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre verwendet. Das dabei verwendete Ratingsystem ist zu erläutern;

27. Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank bzw. die Finanzgruppe wesentlichsten Währungen, sofern die gesamte Nettoposition in frem-

den Währungen 5 % der Aktiven der Bank bzw. der Finanzgruppe übertrifft. Für die Berechnung des Grenzwertes wird der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre verwendet.

j) Informationen zum Ausserbilanzgeschäft

28. Aufgliederung sowie Erläuterungen zu den Eventualforderungen und -verpflich- tungen;

29. Aufgliederung der Verpflichtungskredite;

30. Aufgliederung der Treuhandgeschäfte;

31 Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung. Diese

Angaben sind offenzulegen, wenn der Saldo aus den Positionen Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft und Kommissionsaufwand grösser ist als ein Drittel aus den Positionen Brutto-Erfolg Zinsengeschäft, Erfolg Kommissions- und

Dienstleistungsgeschäft und Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value- Option. Für die Berechnung des Grenzwertes wird der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre verwendet.

k)

Informationen zur Erfolgsrechnung

32. Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option, sofern die Bank bzw. die Finanzgruppe nicht der De-Minimis-Regel gemäss FINMA- RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ (Rz 49 ff.) unterliegt;

33. Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrags in der Position Zins- und Diskontertrag sowie von wesentlichen Negativzinsen;

  1. Aufgliederung des Personalaufwands;

  2. Aufgliederung des Sachaufwands;

36. Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen und Aufwän- den sowie zu wesentlichen Auflösungen von stillen Reserven, Reserven für allgemeine Bankrisiken und von freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen;

37. Angabe und Begründung von Aufwertungen von Beteiligungen und Sachanlagen bis höchstens zum Anschaffungswert, sofern nicht bereits in den Erläuterungen gemäss

Rz 235 abgedeckt;

38. Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Be- triebsstättenprinzip, sofern das Auslandgeschäft der Bank wesentlich ist;

39. Darstellung von laufenden und latenten Steuern und Angabe des Steuersatzes;

40. Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht bei kotierten Banken, deren Beteiligungstitel kotiert sind.

H. Stille Reserven

a) Bildung von stillen Reserven

Die Bildung von stillen Reserven im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung ist zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens der Bank zulässig (Art. 960a Abs. 4 und 960e Abs. 3 Ziff. 4 und Abs. 4 OR). Sie erfolgt innerhalb der Schranken von Art. 960 Abs. 2 OR.

Die Bildung von stillen Reserven kann ausschliesslich erfolgen durch:

•

• eine Belastung der Aufwandpositionen Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste oder Ausserordentlicher Aufwand zur Bildung von stillen Reserven in der Passivposition Rückstellungen;

eine Umwandlung von freigewordenen Rückstellungen, die zulasten der Position Verän-

• wurden, in stille Reserven; derungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet

eine Umbuchung von freigewordenen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in stille Re-

• eh serven in der Position Rückstellungen;

eine Belastung der Position Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten zur Bildung von stillen Reserven in den Positionen Beteiligungen oder Sachanlagen;

• fg marktbedingte Wertzunahmen in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen, die nicht verbucht werden, wodurch die Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem

Höchstwert zunimmt.

Stille Reserven in der Position Rückstellungen sind in der Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres im Anhang (Rz 213) unter der

Unterposition Übrige Rückstellungen auszuweisen.

Nicht erlaubt ist die Bildung von stillen Reserven durch betriebswirtschaftlich nicht erforderliche Belastungen von Aufwandpositionen mit Ausnahme von Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten, Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste oder Ausserordentlicher Aufwand. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Bildung von stillen Reserven durch Belastung von Ertragspositionen (Gewinnvorwegnahmen / Ertragskürzungen).

b) Auflösung von stillen Reserven

Als Auflösung von stillen Reserven gilt deren Verminderung als Folge:

• einer erfolgswirksamen Auflösung von stillen Reserven in der Position Rückstellungen;

• einer erfolgswirksamen Aufwertung von Beteiligungen und Sachanlagen bis zu den ge- setzlichen Höchstwerten;

• einer Realisierung durch Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen, wobei die Erfas- sung von Mehrwerten als Folge einer Umschichtung von Beteiligungen zu Finanzanlagen einer Realisierung durch Verkauf gleichgesetzt wird;

• marktbedingter Wertabnahmen in den Positionen Beteiligungen oder Sachanlagen, wodurch die Differenz zwischen dem Buchwert und dem gesetzlichen Höchstwert abnimmt.

Die erfolgswirksame Auflösung von stillen Reserven hat über die Position Ausserordentlicher Ertrag zu erfolgen. Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung von stillen Reserven wesentlich, so ist sie im Anhang (Rz 235) zu erläutern. Für die Festlegung der Wesentlichkeit ist die gesamte

wesentlich. Auflösung von stillen Reserven insbesondere im Verhältnis zum ausgewiesenen Eigenkapital und zum ausgewiesenen Periodenerfolg sowie bezüglich der Auswirkungen auf diese Grössen zu beurteilen. Eine Auflösung, die mindestens 2 % des ausgewiesenen Eigenkapitals oder 20 % des ausgewiesenen Periodenerfolgs ausmacht, gilt in der Regel als

Eine Aufwertung von Beteiligungen oder Sachanlagen bis höchstens zum Anschaffungswert ist im Anhang (Rz 235 oder 236) anzugeben und zu begründen.

Eine Aufwertung bei Banken in Form der Aktiengesellschaft von Grundstücken und Beteiligungen über den Anschaffungswert hinaus, erfolgt gemäss den Vorschriften von Art. 670 OR und ist der FINMA vor der Publikation des Abschlusses zu melden.

V. auEinzelabschluss True and Fair View

Der Einzelabschluss True and Fair View besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.

Im Einzelabschluss True and Fair View sind stille Reserven nicht zulässig.

A. Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View

Der statutarische Einzelabschluss True and Fair View (Art. 25 Abs. 1 Bst. b BankV) wird nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken (Rz 2) erstellt.

Bei der erstmaligen Erstellung des statutarischen Einzelabschlusses True and Fair View ist die Angabe der Vorjahreszahlen zwingend.

Für Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur Mindestgliederung des statutarischen Einzelabschlusses mit zuverlässiger Darstellung (Rz 74 ff.).

Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:

• Darstellung der Beteiligungen im Anhang (Rz 203): Offenlegung der Auswirkungen einer theoretischen Anwendung der Equity-Methode im Falle von Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann;

• Steuern (Rz 546);

• Reserven für allgemeine Bankrisiken (Rz 578-580);

• Zwingende Aktivierung von Arbeitgeberbeitragsreserven und allenfalls von anderen Akti- ven (wirtschaftlicher Nutzen) aus Vorsorgeeinrichtungen (Rz 507);

• Zwingende Auflösung von frei gewordenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Rz 430 und 535).

Für die Geldflussrechnung gilt die Darstellung gemäss Anhang 6 des Rundschreibens.

B. Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View

Der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View wird nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken (Rz 2) oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard (Rz 10) erstellt.

Bei der erstmaligen Erstellung eines zusätzlichen Einzelabschlusses True and Fair View ist

die Angabe der Vorjahreszahlen und die Erstellung der Geldflussrechnung grundsätzlich zwingend. Sollte die Ermittlung der Vorjahreswerte bzw. die Erstellung der Geldflussrechnung mit erheblichem Aufwand verbunden sein, so sind entweder die Vorjahreszahlen

des letzten statutarischen Einzelabschlusses anzugeben, oder aber der statutarische Einzelabschluss des Vorjahres ist vollständig zusammen mit dem zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View des Berichtsjahres zu veröffentlichen.

Für Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur Mindestgliederung des statutarischen Einzelabschlusses mit zuverlässiger Darstellung (Rz 74 ff.).

Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:

• Die Bilanzposition Gesetzliche Kapitalreserve wird ersetzt durch die Position Kapitalre- serve;

• Die Bilanzpositionen Gesetzliche Gewinnreserve, Freiwillige Gewinnreserven und Ge- winnvortrag / Verlustvortrag werden zusammengefasst in der Position Gewinnreserve;

• Die Erfolgsposition Beteiligungsertrag wird aufgegliedert in die Unterpositionen

• davon aus nach Equity-Methode erfassten Beteiligungen und

• davon aus übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen;

• Offenlegung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Rz 32);

• Bewertung von Beteiligungen (Rz 391–392);

• Steuern (Rz 547-549);

• Reserven für allgemeine Bankrisiken (Rz 578–580);

• Zwingende Aktivierung von Arbeitgeberbeitragsreserven und allenfalls von anderen Akti- ven (wirtschaftlicher Nutzen) aus Vorsorgeeinrichtungen (Rz 507);

• Zwingende Auflösung von frei gewordenen Wertberichtigungen und Rückstellungen

• (Rz 430 und 535);

Erfassung der Veräusserungserfolge und der Dividendenausschüttungen auf eigenen Kapitalanteilen in der Position Kapitalreserve (Rz 588 und 589). Besondere Anforderun-

• ob gen für Transaktionen mit Beteiligten (Rz 590 ff.);

Erfassung der Eigenkapitaltransaktionskosten zulasten der Position Kapitalreserve (Rz 602–605);

•

Verbuchungen im Zusammenhang mit aktienbezogenen Vergütungen (Rz 614).

Für die Geldflussrechnung gilt die Darstellung gemäss Anhang 6 des Rundschreibens.

VI Konzernrechnung

A. Grundsätzliches

Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung wird nach Art. 34 und 35 BankV bestimmt.

Die Erstellung der Konzernrechnung kann nach den Schweizer Rechnungs-

legungsvorschriften für Banken (Rz 2) oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erfolgen (Rz 10). Für Finanzgruppen, welche die Konzernrechnung nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken erstellen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

B. Konsolidierungsverfahren

Die für die Konsolidierung verwendeten Abschlüsse von Gruppengesellschaften haben den einheitlichen Konsolidierungsgrundsätzen und -vorschriften des Konzerns zu entsprechen.

Konzerninterne Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus konzerninternen Transaktionen werden eliminiert, ebenso der darauf erzielte interne Erfolg.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode (Purchase-Methode oder Acquisition-Methode).

Der Anteil der Minderheitsaktionäre am Kapital ist unter dem Eigenkapital gesondert auszuweisen. In der Erfolgsrechnung ist der Anteil der Minderheitsaktionäre am Konzerngewinn bzw. Konzernverlust separat auszuweisen.

Unternehmen, über die ein bedeutender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass eine Kontrolle vorliegt, werden nach der Equity-Methode bewertet. Ein bedeutender Einfluss wird namentlich bei einer Beteiligung ab 20 % am stimmberechtigten Kapital angenommen. Die Equity-Methode wird zudem angewandt bei Beteiligungen von 50 % an Joint Ventures.

C Goodwill / Badwill

Im Falle einer Akquisition von Geschäftsteilen und Unternehmen werden die übernommenen Aktiven und Passiven zu ihrem aktuellen Wert bewertet. Wenn im Rahmen dieses Bewertungsprozesses die Kosten der Akquisition höher sind als die Netto-Aktiven, gilt die Differenz als Goodwill, der unter den immateriellen Werten zu aktivieren ist. Im gegenteiligen Fall gilt die Differenz als Badwill, welcher gemäss Rz 298 zu behandeln ist. Der Goodwill

bzw. Badwill ist im Anhang separat auszuweisen (Rz 206 bzw. 207).

Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht

eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die diesbezügliche Begründung muss im Anhang unter dem Titel Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze aufgeführt werden. Die Abschreibungsperiode beläuft sich in der Regel auf fünf Jahre ab Übernahmezeitpunkt. Sie kann in begründeten Fällen maximal auf 10 Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist bei personenbezogenem Goodwill nicht erlaubt. Vorbehalten sind mögliche

Wertbeeinträchtigungen (Rz 477 ff.).

Für Mittelabflüsse, welche im Zusammenhang mit der Kontrollübernahme zu erwarten sind,

sind Verpflichtungen (Position Sonstige Passiven) zu erfassen. Sie sind entsprechend dem Mittelabfluss zweckkonform aufzulösen. Ein allfällig übrig bleibender Badwill, der einem effektiv günstigen Erwerb entspricht (echter Lucky Buy), ist sofort über die Position Ausserordentlicher Ertrag zu vereinnahmen.

D. Fremdwährungen

Zu konsolidierende Abschlüsse in Fremdwährung müssen in die Währung der Konzernrechnung umgerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt zum Tageskurs am Bilanzstichtag, mit Ausnahme des Eigenkapitals. Bei Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten kann die Umrechnung zu historischen Kursen erfolgen. Buchungen über die Erfolgsrechnung werden zum Tageskurs am Tag der Transaktion oder zum Durchschnittskurs im Berichtszeitraum umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenzen werden über das Eigenkapital gebucht ohne Auswirkung auf die Erfolgsrechnung.

E. Mindestgliederung

Für Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur Mindestgliederung des statutarischen Einzelabschlusses mit

zuverlässiger Darstellung (Rz 74 ff.).

Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:

• Die Bilanzposition Beteiligungen wird ersetzt durch die Position Nicht konsolidierte Betei- ligungen;

• Die Bilanzposition Gesetzliche Kapitalreserve wird ersetzt durch die Position Kapitalre- serve;

• Die Bilanzpositionen Gesetzliche Gewinnreserve, Freiwillige Gewinnreserven und Ge- winnvortrag / Verlustvortrag werden zusammengefasst in der Position Gewinnreserve;

•

• Die Position Währungsumrechnungsreserve wird neu nach der Position Gewinnreserve eingefügt;

Die Position Minderheitsanteile am Eigenkapital wird neu nach der Position Eigene Kapi-

• talanteile eingefügt; Die Position Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) wird ersetzt durch die Position Konzerngewinn / Konzernverlust. Diese wird ergänzt durch die Unterposition davon Minderheits-

• eh anteile am Konzerngewinn / Konzernverlust;

Die Erfolgsposition Beteiligungsertrag wird aufgegliedert in die Unterpositionen

• davon aus nach Equity-Methode erfassten Beteiligungen und

• fg

davon aus übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

•

Folgende Positionen des Anhangs sind in der Konzernrechnung nicht enthalten:

•

• Darstellung des Gesellschaftskapitals (Rz 214);

Angaben der wesentlichen Beteiligten (Rz 217);

• Angaben gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenko- tierten Aktiengesellschaften und Art. 663c Abs. 3 OR für Banken, deren Beteiligungstitel kotiert sind (Rz 219).

Für die Geldflussrechnung gilt grundsätzlich die Darstellung gemäss Anhang 6 des Rundschreibens.

F. Abschlussspezifische Bestimmungen

Folgende spezifische Vorschriften für die Konzernrechnung sind zu berücksichtigen:

• Offenlegung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Rz 32);

• Steuern (Rz 547–549);

• Reserven für allgemeine Bankrisiken (Rz 578-580);

• Zwingende Aktivierung von Arbeitgeberbeitragsreserven und allenfalls von anderen Akti- ven (wirtschaftlicher Nutzen) aus Vorsorgeeinrichtungen (Rz 507);

• Zwingende Auflösung von frei gewordenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Rz 430 und 535);

• Erfassung der Veräusserungserfolge und der Dividendenausschüttungen auf eigenen Kapitalanteilen in der Position Kapitalreserve (Rz 588 und 589). Besondere Anforderungen für Transaktionen mit Beteiligten (Rz 590 ff.);

•

• Erfassung der Eigenkapitaltransaktionskosten zulasten der Position Kapitalreserve (Rz 602-605);

Verbuchungen im Zusammenhang mit aktienbezogenen Vergütungen (Rz 614).

G. Teilkonzernrechnung

Gemäss Art. 35 Abs. 4 BankV kann die FINMA in begründeten Fällen die Erstellung und

allenfalls Offenlegung einer Teilkonzernrechnung verlangen, insbesondere wenn dies für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Teilkonzerns notwendig ist.

Die Teilkonzernrechnung wird nach den Bestimmungen für Konzernrechnungen erstellt.

VII Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung

Erstellt und veröffentlicht eine Finanzgruppe eine Konzernrechnung und einen Konzernlagebericht, sind die darin konsolidierten Banken gemäss Art. 36 Abs. 1 BankV im Einzelabschluss vom Lagebericht sowie von der Geldflussrechnung und von folgenden Bestandteilen des Anhangs befreit:

• Darstellung der Beteiligungen (Rz 203);

• Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte we- sentliche Beteiligung hält (Rz 204);

• Darstellung der Sachanlagen (Rz 205);

• Darstellung der immateriellen Werte (Rz 206);

• Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen und Pflichtwandelanleihen (Rz 212)

• Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente (Rz 220);

• Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domi- zilprinzip (Rz 221);

• Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip) (Rz 222);

• Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesent- lichsten Währungen (Rz 224);

• Aufgliederung sowie Erläuterung der Eventualforderungen und -verpflichtungen (Rz 226);

• Aufgliederung der Verpflichtungskredite (Rz 227);

• Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebs- stättenprinzip (Rz 237);

• Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht (Rz 239).

Banken, deren Beteiligungstitel kotiert sind (Art 36 Abs. 2 BankV), haben keinen Anspruch

auf oben genannte Erleichterungen.

VIII Zwischenabschluss

Erfolgsrechnung besteht. Banken erstellen halbjährlich einen Zwischenabschluss, der mindestens aus Bilanz und

Der Zwischenabschluss von kotierten Banken enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis

und einen verkürzten Anhang.

Der verkürzte Anhang enthält mindestens Angaben und Erläuterungen zu:

•

• Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und allfälligen Fehlerkorrekturen sowie deren Auswirkungen auf den Zwischenabschluss;

Hinweisen auf Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage der Bank während der Berichtsperiode sowie im Vergleich zur Vorperiode beeinflusst haben (z.B. Konsolidierungskreis,

Liquidität, Wertberichtigungen oder Wertbeeinträchtigungen);

• Ausserordentlichen Erträgen oder ausserordentlichen Aufwänden;

• Wesentlichen Ereignissen nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses.

Der Zwischenabschluss basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen sowie auf der gleichen Gliederung wie die Jahresrechnung. Einzig die Position Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) wird durch die Position Halbjahresgewinn / Halbjahresverlust ersetzt.

In der Bilanz sind die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.

Sofern ein Zwischenabschluss erstellt und veröffentlicht wurde, ist es nicht zulässig, einmal vorgenommene Buchungen im Jahresabschluss zu verändern (z.B. Storno von Abschreibungen oder Wertbeeinträchtigungen). Im Jahresabschluss ist eine Brutto-Dar-

stellung erforderlich.

Rz 342–351 gelten sinngemäss auch für den konsolidierten Zwischenabschluss.

IX Finanzinstrumente

Finanzinstrumente umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen und Verpflich- tungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Forderungen und Verpflichtungen gegenüber Banken, Forderungen gegenüber Kunden, Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Hypothekarforderungen, Handelsgeschäft und Verpflichtungen aus Handelsgeschäften, Positive und Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente, Übrige

Anleihen und Pfandbriefdarlehen. en Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung, Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung, Finanzanlagen, Beteiligungen, Kassenobligationen sowie

A. Klassifizierung und Bewertung

a) Flüssige Mittel ob

Flüssige Mittel werden zum Nominalwert erfasst.

b) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Unter Wertpapierfinanzierungsgeschäften werden Pensionsgeschäfte (Repurchase- und

Reverse-Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäfte mit Wertschriften (Securities Lending und Securities Borrowing) verstanden.

Die ausgetauschten Barbeträge sind bilanzwirksam zum Nominalwert zu erfassen. Die

Übertragung von Wertschriften löst keine bilanzwirksame Verbuchung aus, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält. Die Wertschriften werden gemäss Rz 198 im Anhang ausgewiesen. Die Weiterveräusserung von erhaltenen Wertschriften wird bilanzwirksam erfasst und als nicht-monetäre Verpflichtung zum Fair Value bilanziert.

Die Verfügungsmacht über die übertragenen Wertschriften geht wirtschaftlich in der Regel nicht verloren, wenn die übertragende Partei weiterhin das Marktpreisrisiko trägt und ihr direkt oder indirekt die laufenden Erträge und sonstigen Rechte aus den übertragenen Wertschriften zustehen. Dies kann beispielsweise durch Margenvereinbarungen sichergestellt werden, welche die übernehmende Partei wirtschaftlich in die Stellung eines gesicherten Kreditgebers setzen. Bei nicht handelbaren Wertschriften verbleibt die Verfügungsmacht bei der übertragenden Partei.

Banken, die beim Securities Lending und Borrowing in eigenem Namen aber für Rechnung von Kunden handeln, dabei jedoch weder eine Haftung noch eine Garantie übernehmen und damit nicht als Principal auftreten, behandeln die Geschäfte nach den Regeln der Treuhandgeschäfte gemäss Rz A5-120 und geben sie gemäss Rz 228 im Anhang der Jahresrechnung an. Eine Performance-Garantie der Bank für die korrekte Erfüllung ihrer Servicedienstleistungen (z.B. Margining) ändert den treuhänderischen Charakter des Geschäftes nicht.

c) Forderungen gegenüber Banken, Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen

Diese Positionen sind zum Nominalwert abzüglich notwendiger Wertberichtigungen zu erfassen.

Edelmetallguthaben auf Metallkonti müssen zum Fair Value bewertet werden, sofern das entsprechende Edelmetall an einem preiseffizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

d) Verpflichtungen gegenüber Banken und Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

Diese Positionen sind zum Nominalwert zu erfassen.

Edelmetallverpflichtungen auf Metallkonti müssen zum Fair Value bewertet werden, sofern das entsprechende Edelmetall an einem preiseffizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

e) Handelsgeschäft und Verpflichtungen aus dem Handelsgeschäft

Als Handelsgeschäft gelten Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d.h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht. Ebenfalls als

Handelsgeschäft gilt die Absicht, Arbitragegewinne zu erzielen. Bei Abschluss einer Transaktion ist die Zuordnung zum Handelsgeschäft festzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Ergebnisse aus dem Handelsgeschäft sind ausschliesslich in den Erfolgspositionen Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option bzw. Zins- und

Dividendenertrag aus dem Handelsgeschäft, sofern die Option zur Verrechnung des Refinanzierungserfolgs für Handelsgeschäfte gemäss Rz 56 nicht ausgeübt wird, auszuweisen.

Positionen des Handelsgeschäftes sind grundsätzlich zum Fair Value gemäss Rz 404 ff. zu

bewerten und zu bilanzieren.

Ist ausnahmsweise kein Fair Value ermittelbar, hat die Bewertung und Bilanzierung zum Niederstwertprinzip zu erfolgen.

f) Positive und negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente (Derivate)

Bei derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) handelt es sich um Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte (Beteiligungstitel oder andere Finanzinstrumente, Rohstoffe) oder Referenzsätze (Zinsen, Währungen, Indizes, Kreditratings) abgeleitet wird. Im Allgemeinen erfordern sie keine oder nur eine kleine Anfangsinvestition im Vergleich zum direkten Kauf des Basiswertes. Derivative Finanzinstrumente können im Wesentlichen in folgende zwei Gruppen zusammengefasst werden:

• Feste Termingeschäfte: börsengehandelte Terminkontrakte (Futures), ausserbörslich gehandelte Terminkontrakte (Forwards), Swaps und Forward Rate Agreements (FRAs);

• Optionen: ausserbörslich gehandelte Optionen (over-the-counter/OTC Options) und bör-

sengehandelte Optionen (Exchange Traded Options). Bei den Optionen ist die Unterscheidung zwischen gekauften und geschriebenen Optionskontrakten von Bedeutung.

Alle derivativen Finanzinstrumente sind zum Fair Value zu bewerten. Derivative Finanzinstrumente sind immer Handelsgeschäfte, es sei denn, sie werden zu Absicherungszwecken ausserhalb von Handelsgeschäften eingesetzt.

Der Bewertungserfolg von Handelsgeschäften ist erfolgswirksam in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option zu erfassen. Der Bewertungserfolg von Absicherungsinstrumenten ist im Ausgleichskonto zu erfassen, sofern keine Wertanpassung im Grundgeschäft verbucht wird. Wird bei einem Absicherungsgeschäft eine Wertanpassung im Grundgeschäft verbucht, ist die Wertänderung des Absicherungsgeschäfts über die gleiche Erfolgsposition zu erfassen.

Die positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind in den entsprechenden Bilanzpositionen auszuweisen.

g) Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung sowie Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung (Fair-Value-Option)

Finanzinstrumente (mit Ausnahme der Position Beteiligungen, der zur Veräusserung

bestimmten Liegenschaften in der Position Finanzanlagen, der Position Kassenobligationen und der Position Verpflichtungen aus Kundeneinlagen ohne die in der letztgenannten Position verbuchten Strukturierten Produkte), welche nicht Teil des Handelsgeschäftes sind, können zum Fair Value gemäss Rz 404 ff. bewertet werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

• fg Die Finanzinstrumente werden auf Fair-Value-Basis bewertet und unterliegen einem Risikomanagement, das demjenigen für Handelsgeschäfte entspricht. Dies erfolgt auf der

• Grundlage einer dokumentierten Risikomanagement- und Anlagestrategie, welche eine korrekte Erfassung, Messung und Limitierung der verschiedenen Risiken sicherstellt.

Zwischen den Finanzinstrumenten der Aktivseite und den denjenigen der Passivseite besteht eine ökonomische Sicherungsbeziehung, welche durch die Fair-Value-

Bewertung erfolgsmässig weitgehend neutralisiert wird (Vermeidung eines Accounting Mismatch).

• Die allfällige Auswirkung einer Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value nach der erstmaligen Bilanzierung muss neutralisiert werden und darf die Erfolgsrechnung nicht beeinflussen. Eine Verbuchung der Auswirkungen der eigenen Kreditwürdigkeit im Ausgleichskonto ist möglich.

Das Vorgehen für die Bewertung von Finanzinstrumenten, für welche von der Fair-Value- Option Gebrauch gemacht wird, ist in einer bankinternen Weisung zu regeln.

Bewertungsveränderungen sowie etwaige Zinsabgrenzungen von Finanzinstrumenten, welche mittels Fair-Value-Option zum Fair Value bewertet werden, sind in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option zu verbuchen und im Anhang gemäss des zugrunde liegenden Basiswertes offen zu legen.

Sind die oben erwähnten Bedingungen für eine Bewertung zum Fair Value ausserhalb des Handelsgeschäfts nicht mehr erfüllt, ist die Bewertung zum Fair Value aufzuheben. Allenfalls verbleibende Finanzinstrumente sind gemäss den Bestimmungen von Rz 393 zu behandeln.

h) Finanzanlagen

Finanzanlagen umfassen Schuldtitel, Beteiligungstitel, physische Edelmetallbestände sowie aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren.

Bei Schuldtiteln mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit erfolgt die Bewertung und Bilanzierung zum Anschaffungswert mit Abgrenzung des Agios bzw. Disagios (Zinsen komponente) über die Laufzeit („Accrual Methode“). Ausfallrisikobedingte Wertveränderungen sind sofort zu Lasten der Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft zu verbuchen.

Werden Finanzanlagen mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, sind realisierte Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort zu vereinnahmen, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abzugrenzen.

Die Bewertung von Schuldtiteln ohne Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit (zur Veräusserung bestimmt) erfolgt nach dem Niederstwertprinzip. Wertanpassungen sind grundsätzlich pro Saldo über die Positionen Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer ordentlicher Ertrag vorzunehmen. Sofern eine Aufteilung zwischen ausfallrisikobedingten und

marktbedingten Wertänderungen vorgenommen wird, kann der Anteil der ausfallrisikobedingten Wertänderungen in der Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft verbucht werden.

Die Abgrenzung des Agios / Disagios über die Laufzeit und somit eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortized-Cost-Wert), sofern der Fair Value nicht niedriger ist, ist ebenfalls möglich, auch wenn die fortgeführten Anschaffungskosten zu einem höheren Betrag als die historischen Anschaffungskosten führen. Wird von dieser

Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss dies in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen festgehalten werden.

Beteiligungstitel, eigene physische Edelmetallbestände sowie aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren sind zum Niederstwert zu bewerten. Bei aus dem Kreditgeschäft übernommenen und zur Veräusserung bestimmten Liegenschaften wird der Niederstwert als der tiefere des Anschaffungswertes oder Liquidationswertes bestimmt. Eigene physische Edelmetallbestände in den Finanzanlagen, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, werden entsprechend der Edelmetallkonti zum Fair Value bewertet und bilanziert. Wertanpassungen sind pro Saldo über die Positionen Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer ordentlicher Ertrag vorzunehmen.

Bei Finanzanlagen, die zum Niederstwertprinzip bewertet werden, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den historischen respektive zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge wieder

steigt. Der Saldo der Wertanpassungen wird über die Positionen Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer ordentlicher Ertrag verbucht.

i) Beteiligungen

Als Beteiligungen gelten im Eigentum der Bank befindliche Beteiligungstitel von Unternehmungen, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, unabhängig des stimmberechtigten Anteils. Unter der Position Beteiligungen sind auch im Eigentum der Bank befindliche Anteile an Gesellschaften mit Infrastrukturcharakter für die Bank (insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken) sowie Forderungen gegenüber Unternehmungen, an denen die Bank dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen, auszuweisen.

wendiger Wertberichtigungen. en Als gesetzlicher Höchstwert gilt der Anschaffungswert abzüglich betriebswirtschaftlich not-

Die Prüfung auf Wertbeeinträchtigungen erfolgt gemäss den Vorgaben von Rz 477 ff.

Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View

Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind Beteiligungen ebenfalls nach dem

Anschaffungswertprinzip zu erfassen, wobei die Auswirkungen einer theoretischen Anwendung der Equity-Methode im Falle von Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, im Anhang offenzulegen sind.

Ein bedeutender Einfluss wird namentlich bei einer Beteiligung ab 20 % am stimm-

berechtigten Kapital angenommen.

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View sowie in der Konzernrechnung sind Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, nach der Equity-Methode zu erfassen.

Dabei wird der bei einer Akquisition entstandene Goodwill ausgeschieden und in der Position Immaterielle Werte ausgewiesen.

j) Umschichtungen (Reklassifizierungen)

Umschichtungen zwischen Handelsbeständen, Finanzanlagen und Beteiligungen sind möglich. Sie haben zum Fair Value im Zeitpunkt des Beschlusses zu erfolgen und diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserungen zu behandeln.

B. Strukturierte Produkte

Ein Strukturiertes Produkt (hybrides Finanzinstrument) besteht aus mindestens zwei Komponenten: Einem Basisinstrument (Host-Instrument) und einem eingebetteten Derivat, welches sich nicht auf bankeigene Beteiligungstitel bezieht. Zusammen bilden sie ein kombiniertes Anlageprodukt.

Ein selbst emittiertes Strukturiertes Produkt mit eigener Schuldverschreibung im Sinne dieses Rundschreibens liegt vor, wenn der Rückzahlungsmodus dieses Produktes bei Emission eine volle oder teilweise Barrückzahlung vorsieht, ungeachtet dessen, ob diese Barrückzahlung in jedem Fall erfolgt oder durch eine andere Leistung aufgrund einer Option ersetzt wird.

Bei Strukturierten Produkten ist das Derivat vom Basisinstrument grundsätzlich zu trennen und separat als Derivat zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• Es besteht keine enge Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des eingebetteten Derivates und dem Basisinstrument;

•

Das Strukturierte Produkt als Ganzes erfüllt die Bedingung für eine Erfassung als Handelsgeschäft gemäss Rz 363 nicht, respektive die Fair-Value-Option gemäss Rz 372 ff.

wird nicht gewählt (selbst emittierte Strukturierte Produkte mit eigener Schuldverschreibung erfüllen die Bedingungen für eine Erfassung als Handelsgeschäft gemäss Rz

• nie);

Das eingebettete Derivat als eigenständiges Instrument erfüllt die Definition eines derivativen Finanzinstruments (Rz 366).

Ausweis Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze haben Angaben über die Behandlung der Strukturierten Produkte zu enthalten.

Aktiven

Strukturierte Produkte, deren Bewertung aufgrund der Fair-Value-Option erfolgt, sind in der

Position Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung auszuweisen. Bei Strukturierten Produkten, welche getrennt und separat bewertet werden, ist das Basisinstrument gemäss den Bewertungsgrundsätzen des Basisinstruments zu bewerten und zu erfassen. Das Derivat ist zu Fair Value zu bewerten und in der Position Positive respektive Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente auszuweisen. Ein gemeinsamer Ausweis in der Position des Basisinstruments ist gestattet.

Verpflichtungen

Die selbst emittierten Strukturierten Produkte, deren Bewertung aufgrund der Fair-Value- Option erfolgt, sind in der Position Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair- Value-Bewertung auszuweisen. Bei selbst emittierten Strukturierten Produkten, welche getrennt und separat bewertet werden, ist das Basisinstrument gemäss den Bewertungsgrundsätzen des Basisinstrumentes zu bewerten und zu erfassen. Das Derivat ist zu Fair Value zu bewerten und in der Position Positive respektive Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente auszuweisen. Ein gemeinsamer Ausweis in der Position des Basisinstruments ist gestattet.

Die Anhangsangaben zu den Strukturierten Produkten richten sich nach Rz A5-59 ff.

C Bewertung zum Fair Value

Als Fair Value kann entweder der auf einem preiseffizienten und liquiden Markt gestellte Preis oder ein aufgrund eines Bewertungsmodells ermittelter Preis eingesetzt werden.

Im letzteren Fall müssen für die Preisermittlung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

• Die bankinternen Bewertungs- und Risikomessmodelle tragen allen in diesem Zusam- menhang relevanten Risiken angemessen Rechnung;

•

• ständig und angemessen; Die Inputfaktoren für die bankinternen Bewertungs- und Risikomessmodelle sind voll-

Die bankinternen Bewertungs- und Risikomessmodelle inklusive der dazu verwendeten Inputfaktoren sind wissenschaftlich fundiert, robust und werden konsistent angewandt;

•

• Die Kontrollen sind wirksam, insbesondere die Kontrolle der Modelle, der Bewertung und der Tageserfolgsrechnung durch die vom Handel unabhängige interne Risikokontrolle;

Die Händler, der unabhängige Controller und der Risk Manager zeichnen sich durch Marktnähe und Marktkenntnisse aus.

D. Wertberichtigungen für Ausfallrisiken

Ausfallrisiken aus gefährdeten Forderungen sowie latente Ausfallrisiken sind durch angemessene Wertberichtigungen sowohl in den Zwischenabschlüssen wie auch im Jahresabschluss abzudecken. Die Bestimmung der Höhe der Wertberichtigungen hat nach

einem systematischen Ansatz, der den Risiken des Portefeuilles Rechnung trägt, zu erfolgen. Die verschiedenen Kriterien und Verfahren zur Bildung von Wertberichtigungen sind intern detailliert zu dokumentieren. Die Zweckbestimmung der Wertberichtigungen ist klar festzuhalten, damit deren perioden- und positionsgerechte Verwendung nachvollziehbar und überprüfbar ist. Die Grundsätze der Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen müssen wirtschaftlich fundiert sein. Andernfalls handelt es sich um stille Reserven, die als solche erkannt und behandelt werden müssen.

Latent sind Ausfallrisiken, die am Bilanzstichtag in einem scheinbar einwandfreien Kreditportefeuille erfahrungsgemäss vorhanden sind, aber erst später ersichtlich sind. Die Ermittlung der latenten Ausfallrisiken basiert beispielsweise auf Erfahrungswerten. Die Berechnung kann auf Portfoliobasis und / oder Einzelbasis erfolgen.

Gefährdet sind Forderungen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann. Anzeichen dafür liegen vor, bei

• erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;

• einem tatsächlich erfolgten Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Verzug von Zins- und Til- gungszahlungen);

• Zugeständnissen von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer aufgrund wirtschaft- licher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde;

• einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines sonstigen Sanierungsbe- darfs des Schuldners;

• einer Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in einer vorangehenden Berichtsperiode;

• einem Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten;

• Vorliegen von Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert eines Forderungsportfolios einzutreiben ist.

Gefährdete Forderungen sind auf Einzelbasis zu bewerten und die Wertminderung durch Einzelwertberichtigungen abzudecken. Eine pauschale Beurteilung ist nur zulässig für homogen zusammengesetzte Kreditportefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner, nicht mit vertretbarem Aufwand individuell beurteilbarer Forderungen zusammen-

setzen, z.B. Konsumkredit-, Leasing- und Kreditkartenforderungen (pauschalierte Einzelwertberichtigung). Der Begriff "homogen" bedeutet ein in hohem Mass ähnlicher Verwendungszweck und Risikocharakter der einzelnen Positionen des Portefeuilles.

Gefährdete Forderungen sind ebenso wie allfällige Sicherheiten zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. Falls die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig

ist, muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.

Beim Liquidationswert handelt es sich um einen geschätzten realisierbaren Veräusserungswert. Bei der Bestimmung des Liquidationswertes wird vom geschätzten Marktpreis ausgegangen. Von diesem sind die üblichen Wertschmälerungen, Haltekosten

(Unterhaltskosten, Refinanzierungskosten des Verwertungszeitraums) und die noch anfallenden Liquidationsaufwände (Liquidationssteuern, Heimfallkosten usw.) in Abzug zu bringen. Bei nachrangigen Grundpfändern sind zudem die dem Vorgang zuzurechnenden Vorgangszinsen zu berücksichtigen.

Banken, die einen durch die FINMA anerkannten internationalen Standard im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder in der Konzernrechnung anwenden, können die dort vorgesehene Berechnungsmethode des Liquidationswertes im statutarischen Einzelabschluss anwenden.

Nicht als Zinsertrag zu vereinnahmen sind Zinsen (einschliesslich Marchzinsen) und entsprechende Kommissionen, die überfällig sind. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind (überfällige Forderungen). Im Fall von Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kommissionen als überfällig, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr der

Erfolgsposition Zins- und Diskontertrag gutgeschrieben werden, bis keine verfallenen Zinsen mehr länger als 90 Tage ausstehend sind. Eine rückwirkende Stornierung der Zinserträge wird nicht zwingend vorgeschrieben. Falls nicht rückwirkend storniert wird, sind die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) über die Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft abzuschreiben. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der überfälligen Zinsen ist im Anhang in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen anzugeben.

Die überfälligen Zinsen sind nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln. Die in einer anderen Berichtsperiode frei gewordenen Zinswertberichtigungen sind über die Erfolgsposition

Zinsengeschäft zu erfassen. Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem

Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, die neu betriebswirtschaftlich nicht mehr erforderlich sind und nicht gleichzeitig für andere gleichartige Bedürfnisse verwendet werden, müssen

dem Zinsengeschäft. grundsätzlich erfolgswirksam aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt über die Erfolgsposition Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus

Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung der freiwerdenden Wertberichtigungen wesentlich, so ist dies im Anhang (Rz 235) zu erläutern. Als Faustregel für die Beurteilung der Wesentlichkeit kann die Berechnung einer wesentlichen Auflösung stiller Reserven gemäss Rz 255 herangezogen werden.

Es ist jedoch möglich, auf die erfolgswirksame Auflösung zu verzichten. Die frei gewordenen Wertberichtigungen stellen in diesem Fall stille Reserven dar und sind erfolgsneutral in die Position Rückstellungen oder die Position Reserven für allgemeine Bankrisiken zu

überführen (Umbuchung). Diese Zuweisung ist in der Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres (Rz 213) in der entsprechenden Spalte zu erfassen.

Einzelabschlüsse True and Fair View und Konzernrechnung

In den Einzelabschlüssen True and Fair View und in der Konzernrechnung ist die erfolgs- wirksame Auflösung von frei gewordenen Wertberichtigungen zwingend.

E. Hedge Accounting

Die Zielsetzung von Hedge Accounting („bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen“) besteht darin, die Auswirkungen des von der Bank bzw. Finanzgruppe angewandten Risikomanagements in der Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung darzustellen, falls im Rahmen dieses Risikomanagements zur Bewirtschaftung der Risiken derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.

Damit Hedge Accounting angewendet werden kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

• Die Sicherungsbeziehung besteht nur aus qualifizierenden Grund- und Absicherungs- geschäften (siehe Rz 436);

• Zu Beginn der Sicherungsbeziehung sind sowohl die grundsätzlichen, längerfristigen Ri- sikomanagementstrategien sowie die daraus abgeleiteten Risikomanagementzielsetzungen, welche mit der Sicherungsbeziehung verfolgt werden, formal zu dokumentieren. Diese Dokumentation enthält insbesondere auch die designierten Grund- und Absicherungsgeschäfte, das abgesicherte Risiko, die Art und Weise, wie das Absicherungsverhältnis (Verhältnis Menge Grundgeschäft zu Menge Absicherungsgeschäft) bestimmt wird, sowie die Methode, mit welcher die Effektivität gemessen werden soll;

• Die Sicherungsbeziehung erfüllt die Anforderungen an die Effektivität (siehe Rz 437).

Als Grundgeschäfte qualifizieren sowohl einzelne Finanzinstrumente (oder Teile davon) wie auch Gruppen von Finanzinstrumenten (auch wenn diese zu Nettopositionen führen), insofern die Finanzinstrumente im Rahmen des Risikomanagements als Gruppe behandelt

und auf dieser Basis bewirtschaftet werden. Die Grundgeschäfte müssen verlässlich bewertet werden können. Als Absicherungsgeschäfte qualifizieren nur mit externen Gegenparteien abgeschlossene derivative Finanzinstrumente.

Damit eine Sicherungsbeziehung effektiv ist, besteht zwischen dem Grundgeschäft und dem

Absicherungsgeschäft ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist dann der Fall, wenn die Wertänderungen von Grundgeschäft und Absicherungsgeschäft in Hinblick auf das abgesicherte Risiko gegenläufig sind. Der Ausgleich darf nicht zufälliger Natur sein. Zudem muss das Absicherungsverhältnis angemessen sein und der wirtschaftlichen Situation

entsprechen. Die Effektivitätsmessung erfolgt prospektiv. Die Bank bzw. Finanzgruppe verwendet dabei eine Methode, welche die relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung einschliesst und die Ursachen für eine mögliche Ineffektivität berücksichtigt. Die Methode

trägt der Komplexität der Sicherungsbeziehung angemessen Rechnung und stützt sich grundsätzlich auf Informationen ab, welche die Bank bzw. Finanzgruppe für das Risikomanagement verwendet. Die Bank bzw. Finanzgruppe nimmt zumindest an jedem Bilanzstichtag oder bei einer wesentlichen Änderung der Umstände eine Beurteilung der Effektivität vor. Die Bank bzw. Finanzgruppe ermittelt zudem an jedem Bilanzstichtag die Ineffektivität und behandelt diese gemäss Rz 439.

Die Sicherungsbeziehung ist beendet, falls das Sicherungsinstrument ausläuft, veräussert, beendet oder ausgeübt wird oder falls die Sicherungsbeziehung die in Rz 432 ff. genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Eine Anpassung des Absicherungsverhältnisses ist ohne Beendigung der Sicherungsbeziehung möglich, falls die Risikomanagementzielsetzungen unverändert sind.

Absicherungsgeschäfte werden zum Fair Value bewertet, wobei die Wertänderungen im Ausgleichskonto erfasst werden, sofern keine Wertanpassung im Grundgeschäft verbucht wird. Die Erfolge aus dem Absicherungsgeschäft sind in der gleichen Erfolgsposition zu erfassen wie die entsprechenden Erfolge aus dem Grundgeschäft. Im Falle von Macro- Hedges im Zinsengeschäft kann der Saldo entweder in der Position Zins- und Diskontertrag oder in der Position Zinsaufwand erfasst werden. Aufgelaufene Zinsen auf Absicherungsgeschäften, die in der Erfolgsrechnung nach der Accrual-Methode erfasst werden, sind nicht als Rechnungsabgrenzungen zu verbuchen, sondern im Ausgleichskonto (in den

Bilanzpositionen Sonstige Aktiven bzw. Sonstige Passiven) zu erfassen, damit keine Doppelzählung mit bereits bilanzierten Wiederbeschaffungswerten erfolgt. Beim vorzeitigen Verkauf eines in der Erfolgsrechnung nach der Accrual Methode erfassten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten sinngemäss die Vorschriften in Rz 381 für die vorzeitige Veräusserung resp. Rückzahlung von Finanzanlagen mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit. Überschreitet die Auswirkung der Absicherungsgeschäfte die Auswirkung der Grundgeschäfte, wird der überschreitende Teil des derivativen Finanzinstruments einem Handelsgeschäft gleichgestellt. Die Erfassung des überschreitenden Teils erfolgt in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option (Rz 140) und nicht im Ausgleichskonto.

Banken oder Finanzgruppen, welche Hedge Accounting anwenden, haben mindestens die

im Anhang 5 (Rz A5-2 ff.) des Rundschreibens aufgeführten Information offen zu legen.

Als interne Transaktionen (internal Trades) werden Geschäfte innerhalb der jeweiligen rechtlichen Einheit (Einzelabschluss) bzw. des Konzerns (Konzernrechnung) verstanden. Interne Transaktionen werden beispielweise zwischen der Handelsabteilung und dem

Aufwände und Erträge entstehen. Treasury einer Bank abgeschlossen, um Zinsrisiken im Bankenbuch abzusichern. Bei internen Transaktionen könnten im Abschluss intern generierte Aktiven und Passiven sowie

Abschluss haben. Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus internen Transaktionen sind im Einzelabschluss und in der Konzernrechnung grundsätzlich zu eliminieren. Die Auswirkungen von internen Transaktionen dürfen keinen wesentlichen Einfluss auf den

Banken, die einen durch die FINMA anerkannten internationalen Standard für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder die Konzernrechnung anwenden, können diesen auch für das Hedge Accounting im Rahmen des statutarischen

Einzelabschlusses anwenden. Die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Standards müssen dabei vollumfänglich eingehalten werden. Die Banken berücksichtigen dabei im statutarischen Einzelabschluss die obligationenrechtlichen Bestimmungen, d.h. die bei der Anwendung eines anerkannten Standards entstehenden Buchungen ins Eigenkapital werden im Ausgleichskonto erfasst.

X Sachanlagen und immaterielle Werte

A. Definitionen

Sachanlagen bestehen physisch und sind zur Nutzung für die Erbringung von Dienst- leistungen oder zu Anlagezwecken bestimmt. Sie können erworben oder selbst erstellt sein.

Immaterielle Werte sind nicht-monetär und ohne physische Existenz. Sie können erworben oder selbst erarbeitet sein. Erworbene immaterielle Werte können auch aus Akquisitionen von Geschäftsteilen und Unternehmen stammen. Goodwill gehört zu den immateriellen Werten.

B. Bilanzierung

a) Sachanlagen

Investitionen in neue Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn sie einen Netto-Marktwert oder Nutzwert haben, während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden und die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.

Investitionen in bestehende Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn dadurch der Markt- oder Nutzwert nachhaltig erhöht oder die Lebensdauer wesentlich verlängert wird und sie die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.

Mengeneinheit fest. Die Aktivierungsuntergrenze einer Sachanlage wird von der Bank im Rahmen ihrer Wesentlichkeitsbetrachtungen selbst bestimmt und legt die kleinste zu aktivierende Wert- /

Rz 452 ff. sinngemäss erfüllt sind.

Selbst entwickelte Software wird unter Sachanlagen bilanziert, sofern die Bedingungen nach

b) Immaterielle Werte

Erworbene immaterielle Werte sind zu aktivieren, wenn sie über mehrere Jahre einen für die Bank messbaren Nutzen bringen werden.

Allfälliger Fusionsgoodwill muss gemäss Rz 296 ff. behandelt werden.

Selbst erarbeitete immaterielle Werte können nur aktiviert werden, falls sie im Zeitpunkt der Erfassung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

•

• Der selbst erarbeitete immaterielle Wert ist identifizierbar und steht in der Verfügungsgewalt der Bank bzw. Finanzgruppe;

Der selbst erarbeitete immaterielle Wert wird einen für die Bank bzw. Finanzgruppe

messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen;

• Die zur Schaffung des selbst erarbeiteten immateriellen Wertes angefallenen Aufwände können separat erfasst und gemessen werden;

• Es ist wahrscheinlich, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Ei- gengebrauch des immateriellen Wertes nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.

Beispiele für nicht aktivierbare immaterielle Werte sind:

• Selbst erarbeiteter Goodwill;

• Aus- und Weiterbildungskosten;

• Restrukturierungskosten;

• Gründungs- und Organisationskosten.

Aufwände für identifizierbare, aber nicht aktivierbare immaterielle Werte sind der Erfolgs- rechnung zu belasten.

Der Erfolgsrechnung belastete Aufwände für selbst erarbeitete immaterielle Werte können nachträglich nicht aktiviert werden.

C Bewertung

a) Sachanlagen

kumulierten Abschreibungen, bilanziert. Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder zu Herstellungskosten erfasst.

Bei der Folgebewertung werden Sachanlagen zu Anschaffungskosten, abzüglich der

Die Abschreibung erfolgt planmässig (z.B. linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer der Sachanlage. Abschreibungen werden vom tatsächlichen Beginn der betrieblichen Nutzung an vorgenommen. Die Bildung von stillen Reserven im Einzelabschluss mit zuverlässiger

Darstellung bleibt vorbehalten (Rz 240 ff.).

Die Werthaltigkeit ist an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen. Allenfalls sind zusätzliche Wertbeeinträchtigungen (Impairment) in der Erfolgsrechnung zu verbuchen (Rz 477 ff.).

Falls sich bei der Überprüfung der Werthaltigkeit einer Sachanlage eine veränderte Nutzungsdauer ergibt, so wird der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die planmässige erfolgswirksame Periodenabschreibung einer Sachanlage wird unter Berücksichtigung eines allfälligen erwarteten Restwerts am Ende der Nutzungsperiode berechnet.

b) Immaterielle Werte

Der aktivierbare immaterielle Wert darf höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst werden. Sind die Aufwände höher als der zu diesem Zeitpunkt ermittelte erzielbare Wert, so ist dieser massgebend. Der Differenzbetrag zwischen den höheren Aufwänden und dem erzielbaren Wert ist der Erfolgsrechnung zu belasten. Als erzielbarer Wert gilt der höhere von Netto-Marktwert und Nutzwert.

Bei der Bilanzierung immaterieller Werte ist die zukünftige Nutzungsdauer vorsichtig zu schätzen und der Wert systematisch (normalerweise linear) über diese Nutzungsdauer dem Periodenerfolg zu belasten. Sofern die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmt werden kann, erfolgt die Abschreibung in der Regel über einen Zeitraum von fünf Jahren, in begründeten Fällen höchstens über 10 Jahre. Bei personenbezogenen immateriellen Werten darf die Nutzungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten.

Immaterielle Werte sind an jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen (Rz 477 ff.).

D. Anhang

Im Anhang sind wesentliche Wertbeeinträchtigungen und Zuschreibungen aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung betragsmässig einzeln offen zu legen. Ereignisse und Umstände, die dazu geführt haben, sind zu erläutern (Rz 235).

a) Sachanlagen

Die Abschreibungsmethoden sowie die angewandten Bandbreiten für die vorgesehene

Nutzungsdauer je Kategorie von Sachanlagen sind im Anhang offen zu legen. Falls die Bandbreiten relativ gross sind, so sind sie je Kategorie im Anhang zu erläutern. Wird eine einmal festgelegte Abschreibungsmethode durch eine andere ersetzt, ist dies im Anhang offen zu legen. Die Auswirkung des Methodenwechsels, der für den Periodenerfolg wesentlich ist, ist für jede Anlagekategorie zu beziffern.

b) Immaterielle Werte

Die geschätzte Nutzungsdauer sowie die Methode der Abschreibung der immateriellen

Werte sind im Anhang offen zu legen.

Eine nachträgliche Veränderung der einmal bestimmten Nutzungsdauer ist im Anhang offen zu legen und ihr Einfluss auf Bilanz und Erfolgsrechnung zu quantifizieren.

XI Wertbeeinträchtigung

Auf jeden Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte in ihrem Wert beeinträchtigt sind. Diese Prüfung erfolgt aufgrund von Anzeichen, die darauf hindeuten, dass einzelne Aktiven von einer solchen Wertbeeinträchtigung betroffen sein könnten. Falls solche Anzeichen vorliegen, ist der erzielbare Wert zu bestimmen.

Ein Aktivum ist in seinem Wert beeinträchtigt, wenn sein Buchwert den erzielbaren Wert übersteigt.

Als erzielbarer Wert gilt der höhere von Netto-Marktwert und Nutzwert. Übersteigt einer der beiden Werte den Buchwert, liegt keine Wertbeeinträchtigung vor.

Der Netto-Marktwert ist der zwischen unabhängigen Dritten erzielbare Preis abzüglich der damit verbundenen Verkaufsaufwände.

Der Nutzwert entspricht dem Barwert der zu erwartenden zukünftigen Geldzu- und Geldabflüsse aus der weiteren Nutzung des Aktivums einschliesslich eines allfälligen Geldflusses am Ende der Nutzungsdauer. Die Ermittlung dieser zukünftigen Geldflüsse soll auf verlässlichen und wahrscheinlichen Annahmen basieren. Falls bei der Ermittlung der zukünftigen Geldflüsse entweder betragsmässig oder zeitlich eine Brandbreite besteht, sind die möglichen Varianten gemäss ihrer Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.

Die Diskontierung hat mit einem angemessenen Zinssatz zu erfolgen und insbesondere die gegenwärtigen Marktgegebenheiten und die spezifischen Risiken des Aktivums zu berücksichtigen. Die Ertragssteuereffekte und die Kapitalstruktur der Bank bzw. Finanzgruppe sind bei der Diskontierung nicht zu berücksichtigen. Soweit das spezifische Risiko in den Geldflüssen bereits berücksichtigt ist, darf es im Diskontierungssatz nicht nochmals erfasst werden.

Der erzielbare Wert ist für jedes Aktivum (Einzelbewertung) zu bestimmen.

Generiert das Aktivum jedoch für sich allein keine unabhängigen Geldflüsse, so ist der erziel- bare Wert für die kleinstmögliche Gruppe von Vermögenswerten zu bestimmen, zu welcher das betreffende Aktivum gehört.

reduzieren.

Falls eine Wertbeeinträchtigung vorliegt, ist der Buchwert auf den erzielbaren Wert zu

Wenn die Reduktion des Buchwertes auf Null nicht ausreicht, um die Folgen einer Wertbeeinträchtigung zu erfassen, ist eine Rückstellung in der Höhe der verbleibenden Differenz (z.B. für anfallende Entsorgungskosten) zu bilden.

Die Wertbeeinträchtigung ist dem Periodenerfolg zu belasten.

Bei einer Gruppe von Vermögenswerten wird der Verlust aus einer Wertbeeinträchtigung sachgerecht den übrigen Aktiven auf der Basis ihrer Buchwerte belastet.

Wenn sich die bei der Ermittlung des erzielbaren Wertes berücksichtigten Faktoren massgeblich verbessert haben, ist eine in früheren Berichtsperioden erfasste Wertbeeinträchtigung teilweise oder ganz aufzuheben. Dies gilt jedoch nicht für die Position Immaterielle Werte. Im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung ist die

Aufhebung der Wertbeeinträchtigung nicht zwingend. Ein Verzicht darauf führt zu einer Bildung von stillen Reserven.

Im Falle einer (Teil-)Aufhebung ergibt sich der neue Buchwert aus dem tieferen von

a) neu ermitteltem erzielbarem Wert oder

b) dem Buchwert nach planmässiger Abschreibung, der ohne Erfassung eines solchen Verlustes resultiert hätte.

Eine Zuschreibung aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung ist in der Position Ausserordentlicher Ertrag zu erfassen. Vorbehalten bleibt Rz 489.

Bei einer kleinstmöglichen Gruppe von Vermögenswerten erfolgt die Zuschreibung aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung des Überschusses des erzielbaren Wertes über die Summe der betreffenden Buchwerte sachgerecht über die einzelnen Aktiven. Der tiefere von erzielbarem Wert (falls feststellbar) und Buchwert nach planmässiger Abschreibung darf nicht überschritten werden.

XII Vorsorgeverpflichtungen

A. Grundsätzliches

Unter Vorsorgeverpflichtungen werden alle Pläne, Einrichtungen und Dispositionen verstanden, die Leistungen für Ruhestand, Todesfall oder Invalidität vorsehen.

Wirtschaftliche Auswirkungen aus Vorsorgeeinrichtungen (und patronalen Fonds) auf die Bank bzw. die Finanzgruppe sind entweder wirtschaftlicher Nutzen oder wirtschaftliche Verpflichtungen. Wirtschaftlicher Nutzen und wirtschaftliche Verpflichtungen werden auf den

Bilanzstichtag berechnet und gleichwertig behandelt. Wirtschaftlicher Nutzen und wirtschaftliche Verpflichtungen leiten sich für die Bank bzw. Finanzgruppe einerseits direkt aus vertraglichen, reglementarischen oder gesetzlichen Grundlagen ab (z.B. vorausbezahlte oder geschuldete Beiträge). Andererseits bestehen wirtschaftlicher Nutzen und wirtschaftliche Verpflichtungen in der Möglichkeit der Bank bzw. Finanzgruppe, infolge einer

Überdeckung in der Vorsorgeeinrichtung eine positive Auswirkung auf den künftigen Geldfluss auszuüben (z.B. Beitragssenkung) oder wegen einer Unterdeckung in der Vorsorgeeinrichtung eine negative Auswirkung auf den künftigen Geldfluss zu haben, indem die Bank bzw. Finanzgruppe an der Finanzierung mitwirken will oder muss (z.B. Sanierungsbeiträge).

Die Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt grundsätzlich auf der Basis der finanziellen Situation jeder Vorsorgeeinrichtung gemäss letztem Jahresabschluss, dessen

berücksichtigen. Abschlussdatum nicht länger als 12 Monate zurückliegen darf. Bestehen Anzeichen, die darauf hindeuten, dass sich seit dem letzten Jahresabschluss wesentliche Entwicklungen (z.B. Wertschwankungen, Teilliquidationen) ergeben haben, sind deren Auswirkungen zu

Bei einer Unterdeckung besteht dann eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben sind.

Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und

beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen, aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen andern wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden. Die von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihrer stetigen Praxis ausgewiesenen Wertschwankungsreserven können nicht Teil des wirtschaftlichen Nutzens der Bank bzw. Finanzgruppe bilden.

Für die Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen aus Vorsorgeeinrichtungen gilt:

• In der Erfolgsrechnung werden die auf die Periode abgegrenzten Beiträge als Personal- aufwand dargestellt. In der Bilanz werden die entsprechenden aktiven oder passiven Abgrenzungen bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst, die sich aufgrund von vertraglichen, reglementarischen oder gesetzlichen Grundlagen ergeben;

• Es wird jährlich beurteilt, ob aus einer Vorsorgeeinrichtung (und einem patronalen

Fonds) aus Sicht der Bank bzw. der Finanzgruppe ein wirtschaftlicher Nutzen oder eine wirtschaftliche Verpflichtung besteht. Als Basis dienen Verträge, Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen, die in der Schweiz nach Swiss GAAP FER 26 Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen erstellt werden, und andere Berechnungen, welche die finanzielle Situation sowie die bestehende Über- bzw. Unterdeckung für jede Vorsorgeeinrichtung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen darstellen. Davon ausgehend wird für jede Vorsorgeeinrichtung der wirtschaftliche Nutzen (wobei bei einer Überdeckung ein wirtschaftlicher Nutzen nur besteht, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen, aufgrund der lokalen Gesetzgebung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen andern wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden) oder die wirtschaftliche Verpflichtung (wobei die Bedingungen für die Bildung einer Rückstelen lung erfüllt werden müssen) ermittelt und bilanziert. Die Differenz zum entsprechenden Wert der Vorperiode wird je Vorsorgeeinrichtung (zusammen mit dem auf die Periode abgegrenzten Aufwand) in der Erfolgsrechnung in der Position Personalaufwand erfasst.

Die Bilanzierung und Offenlegung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Vorsorge-

vollständig anzuwenden. einrichtungen auf die Bank bzw. die Finanzgruppe kann mit entsprechender Begründung im Anhang auch nach einer dynamischen Methode erfolgen, wobei erfolgsneutrale Buchungen ausgeschlossen sind. Dazu ist ein durch die FINMA anerkannter internationaler Standard

Arbeitgeberbeitragsreserven sowie weiterer wirtschaftlicher Nutzen können als Aktivum erfasst werden. Sofern die Bank bzw. die Finanzgruppe der Vorsorgeeinrichtung einen bedingten Verwendungsverzicht eingeräumt hat oder kurz nach dem Bilanzstichtag einzu-

räumen gedenkt, wird das Aktivum aus der Arbeitgeberbeitragsreserve wertberichtigt. Jener Teil der Unterdeckung, der durch die Wertberichtigung der Arbeitgeberbeitragsreserve in der Bilanz der Bank bzw. Finanzgruppe bereits berücksichtigt ist, muss nicht mehr als wirtschaftliche Verpflichtung aus einer Unterdeckung angerechnet werden.

Der wirtschaftliche Nutzen ist im Anhang offen zu legen (inkl. der Angabe, ob eine Aktivierung erfolgt ist oder nicht) (Rz 210).

Nicht mehr notwendige Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen müssen in jedem Fall

zwingend erfolgswirksam aufgelöst werden. Die Verwendung und Auflösung von Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen erfolgen über die Position Personalaufwand.

Einzelabschlüsse True and Fair View sowie Konzernabschlüsse

Die Aktivierung des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens (inkl. Arbeitgeberbeitragsreserven) ist zwingend.

B. Bilanz

• Sonstige Aktiven: Aktivierter Betrag aufgrund von Arbeitgeberbeitragsreserven und allen- falls von anderen Aktiven (wirtschaftlicher Nutzen) aus Vorsorgeeinrichtungen;

• Sonstige Passiven: Bankeigene „Fonds“ ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsor- ge- und Wohltätigkeitsfonds;

• Rückstellungen: Rückstellungen aus Vorsorgeverpflichtungen.

C Erfolgsrechnung

• Personalaufwand: Prämien und Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung erfolgen;

• Personalaufwand: Wertanpassungen bezüglich des wirtschaftlichen Nutzens (Aktivierung in der Position Sonstige Aktiven) bzw. der Verpflichtungen von Vorsorgeeinrichtungen (Bildung und Auflösung von Rückstellungen);

• Personalaufwand: Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen.

D. Anhang

• Angaben der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl und Art von Eigenkapitalinstrumenten der Bank, die von eigenen Vorsorgeeinrichtungen gehalten werden;

•

• Angaben zur wirtschaftlichen Lage der eigenen Vorsorgeeinrichtungen;

Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen: Rückstellungen aus Vorsorgeverpflichtungen;

• Aufgliederung des Personalaufwands: Wertanpassungen bezüglich des wirtschaftlichen Nutzens bzw. der wirtschaftlichen Verpflichtung aus Vorsorgeeinrichtungen.

XIII Rückstellungen

A. Betriebsnotwendige Rückstellungen

Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete wahr- scheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber verlässlich schätzbar ist. Diese Verpflichtung begründet eine Verbindlichkeit. Rückstellungen dienen nicht zur Wertberichtigung von Aktiven.

Das verpflichtende Ereignis in der Vergangenheit muss vor dem Bilanzstichtag stattgefunden haben. Dieses kann auf einer ausdrücklich rechtlichen oder einer faktischen Verpflichtung basieren.

Die Verminderung zukünftiger Erträge oder Margen stellt kein verpflichtendes Ereignis dar. Zukünftige Aufwände stellen ebenfalls kein verpflichtendes Ereignis dar. Für zukünftige Aufwände, die mit einer zukünftigen Gegenleistung verbunden sind, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Rückstellungen zur Abdeckung zukünftiger Marktwertschwankungen stellen stille Reserven dar, da die Verwendung solcher Rückstellungen allein der Glättung des Erfolgsausweises dient und die periodengerechte Erfassung von

Wertschwankungen verhindert. Rückstellungen für zukünftige Investitionen oder Projekte stellen ebenfalls stille Reserven dar.

Am Bilanzstichtag nicht fakturierte fällige Verbindlichkeiten, die sich aufgrund von bereits erhaltenen Gütern bzw. Dienstleistungen ergeben, fallen nicht unter Rückstellungen, sondern unter die Position Passive Rechnungsabgrenzungen.

Verpflichtungen, rechtliche und faktische, sind regelmässig zu bewerten. Wenn ein Mittel- abfluss wahrscheinlich und verlässlich schätzbar ist, muss eine entsprechende Rückstellung gebildet werden.

Die Höhe der Rückstellung wird aufgrund einer Analyse des jeweiligen Ereignisses in der

Vergangenheit sowie aufgrund von nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignissen bestimmt, sofern diese zur Klarstellung des Sachverhalts beitragen. Der Betrag ist nach wirtschaftlichem Risiko abzuschätzen, wobei dieses so objektiv wie möglich berücksichtigt wird. Übt der Faktor Zeit einen wesentlichen Einfluss aus, ist der Rückstellungsbetrag zu diskontieren. Die Höhe der Rückstellung hat dem Erwartungswert der zukünftigen

Geldabflüsse zu berücksichtigen. ob Mittelabflüsse zu entsprechen. Sie hat die Wahrscheinlichkeit und die Verlässlichkeit dieser

Ein nach dem Bilanzstichtag eintretendes Ereignis hat Gegenstand einer Rückstellung (bzw.

einer Rückstellungsauflösung) zu sein, wenn deutlich wird, dass die Bank bzw. Finanzgruppe am Bilanzstichtag eine Verpflichtung hatte (bzw. von dieser befreit war) oder wenn in anderer Form sichtbar wird, dass die Bank bzw. Finanzgruppe einen Schaden zu erwarten hat.

Restrukturierungsrückstellungen stehen im Zusammenhang mit organisatorischen Mass-

nahmen (z.B. Betriebsverlegungen, Abspaltungen oder Reorganisationen). Eine Restrukturierungsrückstellung darf erst vorgenommen werden, wenn die Kriterien gemäss

Rz 518 ff. erfüllt sind. Dabei muss ein verbindlicher Beschluss des Organs für die

Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bezüglich der Restrukturierungsmassnahmen vorliegen. Die Rückstellung darf nur Kosten umfassen, die unmittelbar direkt mit den Restrukturierungsmassnahmen verbunden sind und nicht mit den laufenden ordentlichen Aktivitäten der Bank bzw. der Finanzgruppe zusammenhängen. Die zu erwartenden Kosten müssen auf realistische Weise geschätzt werden.

Bestehende Rückstellungen sind an jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen. Aufgrund der Neubeurteilung werden sie erhöht, beibehalten oder aufgelöst. Die Auflösung erfolgt gemäss

Rz 529 ff.

Die Zweckbestimmung der Rückstellungen ist klar festzuhalten, damit deren perioden- und positionsgerechte Verwendung nachvollziehbar und überprüfbar ist.

B. Behandlung von freiwerdenden Rückstellungen

Rückstellungen, die neu betriebswirtschaftlich nicht mehr erforderlich sind und nicht gleichzeitig für andere gleichartige Bedürfnisse verwendet werden, müssen grundsätzlich erfolgswirksam aufgelöst werden.

Erfolgswirksame Auflösungen von betriebswirtschaftlich nicht mehr erforderlichen

Rückstellungen sind wie folgt zu erfassen:

• Steuerrückstellungen über die Position Steuern;

• Vorsorgerückstellungen über die Position Personalaufwand;

• Andere Rückstellungen über die Position Veränderungen von Rückstellungen und übri- gen Wertberichtigungen sowie Verluste mit Ausnahme von Restrukturierungsrückstellungen, die über die Position Personalaufwand gebildet wurden.

Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung der freiwerdenden Rückstellungen wesentlich, so ist dies im Anhang (Rz 235) zu erläutern. Als Faustregel für die Beurteilung

gemäss Rz 255 herangezogen werden. der Wesentlichkeit kann die Berechnung einer wesentlichen Auflösung stiller Reserven

Es ist jedoch möglich, auf die Auflösung von Rückstellungen, die seinerzeit zu Lasten der Erfolgsposition Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie

Verluste dotiert wurden, zu verzichten. Somit können sie als stille Reserven beibehalten werden oder in die Reserven für allgemeine Bankrisiken überführt werden (Umbuchung). Diese Zuweisung ist in der Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtseh jahres im Anhang (Rz 213) in der entsprechenden Spalte zu erfassen.

Einzelabschlüsse True and Fair View und Konzernrechnung

In den Einzelabschlüssen True and Fair View und in der Konzernrechnung ist die erfolgs-

wirksame Auflösung von frei gewordenen Rückstellungen zwingend.

XIV Steuern

A. Grundsätzliches

Die laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern auf dem entsprechenden Periodenerfolg und dem massgebenden Kapital sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Ermittlungsvorschriften zu errechnen.

B. Bilanz

Verpflichtungen aus laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern sind unter der Position Passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.

Latente Ertragssteuern müssen nicht zwingend ermittelt und erfasst werden.

Die Berücksichtigung von steuerlichen Auswirkungen von Verlustvorträgen ist nicht erlaubt (aktive Steuerabgrenzung). Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich befristeten Differenzen können bilanziert werden. Dies ist nur möglich, wenn wahrscheinlich ist, dass sie in Zukunft durch genügend steuerliche Gewinne realisiert werden können.

C Erfolgsrechnung

Der laufende Ertrags- und Kapitalsteueraufwand ist in der Erfolgsrechnung in der Position Steuern zu erfassen.

Der latente Ertragssteuereffekt resultiert aus der periodischen Veränderung der allfälligen abgegrenzten latenten Ertragssteuern und ist in der Position Steuern auszuweisen.

Die Berechnung der allfälligen latenten Steuereffekte erfolgt aufgrund der massgebenden Steuersätze. Massgebend sind die tatsächlich zu erwartenden oder – sofern diese nicht bekannt sind – die im Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen Steuersätze.

D. Anhang

Die in den Rückstellungen verbuchten passiven latenten Ertragssteuern werden in der

dargestellt (Rz 213). ob Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres im Anhang gesondert

Die latenten Steueransprüche für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge sind im

Anhang unter den Eventualforderungen offen zu legen (Rz 226).

Der Aufwand für laufende Steuern und der Aufwand für latente Steuern sind separat im Anhang anzugeben. Ebenfalls im Anhang anzugeben ist der auf der Basis des

Geschäftserfolges gewichtete durchschnittlich anzuwendende Steuersatz (Rz 238). Zudem ist der Einfluss aus Veränderungen von Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern (z.B. Entstehung, Verwendung, Neueinschätzung, Verfall) zu quantifizieren und zu erläutern.

Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View

Für den statutarischen Einzelabschluss True and Fair View gelten unter Vorbehalt von

Rz 539 die Bestimmungen für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View

(Rz 547 ff.) vollumfänglich.

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Die Buchwerte, die von den steuerrechtlich massgebenden Werten abweichen (Bewertungsdifferenzen), sind systematisch zu ermitteln. Darauf sind latente Steuereffekte zu berücksichtigen.

Die jährliche Abgrenzung der latenten Ertragssteuern basiert auf einer bilanzorientierten Sichtweise und berücksichtigt grundsätzlich alle zukünftigen ertragssteuerlichen Auswirkungen.

Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich befristeten Differenzen sowie auf steuerlichen Verlustvorträgen dürfen nur dann bilanziert werden, wenn wahrscheinlich ist, dass sie in Zukunft durch genügend steuerliche Gewinne realisiert werden können. Der Ausweis allfälliger aktiver latenter Ertragssteuern unter der Position Sonstige Aktiven hat im Anhang

gesondert zu erfolgen (Rz 207). Allfällige nicht aktivierte Steueransprüche sind im Anhang unter den Eventualforderungen offen zu legen (Rz 226).

XV Leasinggeschäfte

A. Grundsätzliches

Bei Leasinggeschäften wird zwischen Finanzierungsleasing und operativem Leasing unterschieden. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Rz 58).

• Ein Finanzierungsleasing liegt in der Regel vor, wenn

bei Vertragsabschluss der Barwert der Leasingraten sowie einer allfälligen Restzahlung in etwa dem Anschaffungs- bzw. Netto-Marktwert des Leasingguts entspricht, oder

•

• die erwartete Leasingdauer nicht wesentlich abweicht von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingguts, oder

das Leasinggut am Ende der Leasingdauer ins Eigentum des Leasingnehmers über-

• gehen soll, oder eine allfällige Restzahlung am Ende der Leasingdauer wesentlich unter dem dannzumaligen Netto-Marktwert liegt.

Alle Leasinggeschäfte, die nicht als Finanzierungsleasing zu qualifizieren sind, gelten als operatives Leasing.

B. Finanzierungsleasing

a) Bilanz

Forderungen der Bank als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasings sind in der Position Forderungen gegenüber Kunden oder – im Falle des Immobilien-Finanzierungsleasing – in der Position Hypothekarforderungen zu bilanzieren.

Von der Bank als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasings genutzte Objekte sind in der Position Sachanlagen zum Barkaufwert zu bilanzieren. Die Leasingverbindlichkeiten werden abhängig von der Gegenpartei in den Positionen Verpflichtungen gegenüber Banken oder Sonstigen Passiven ausgewiesen.

Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung, falls die Bank Leasingnehmerin ist.

b) Bewertung

Zu Vertragsbeginn werden der Anschaffungs- bzw. Netto-Marktwert des Leasingguts und der Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen bestimmt. Der tiefere der beiden Werte wird bilanziert. In den Folgeperioden wird das Aktivum nach betriebswirtschaftlichen Kriterien

abgeschrieben. Die jeweiligen Leasingzahlungen sind in Zins- und in Rückzahlungskomponenten aufzuteilen. Die Zinskomponente schliesst auch die übrigen laufenden Kosten mit ein. Die Rückzahlungskomponenten (Tilgungszahlungen) sind mit der Leasingschuld zu verrechnen und die Zins- und übrigen Kostenkomponenten sind im Periodenerfolg zu erfassen.

c) Erfolgsrechnung

Leasingraten sind nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen.

Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing sind der Position

immateriellen Werten zu belasten. Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und

Ein Gewinn aus dem Verkauf von Sachanlagen verbunden mit der Rücknahme durch ein Finanzierungsleasing ist in der Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung abzugrenzen und

d) Anhang über die Dauer des Leasingvertrags aufzulösen. Ein Verlust aus dem Verkauf von Sachanlagen durch ein Finanzierungsleasing ist sofort dem Periodenerfolg zu belasten.

auszuweisen. Von der Bank bzw. Finanzgruppe als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasings genutzte Objekte sind in der Aufgliederung der Sachanlagen im Anhang separat

a) Bilanz

C Operatives Leasing

Im Rahmen eines operativen Leasings von der Bank bzw. Finanzgruppe genutzte Objekte sind nicht zu aktivieren.

b) Erfolgsrechnung

Die Leasingaufwände werden der Position Sachaufwand belastet.

c) Anhang

Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Darstellung der Sachanlagen die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im operativen Leasing anzugeben. Zusätzlich ist auch deren Fälligkeitsstruktur darzustellen (mit separater Angabe der Verpflichtungen, die innerhalb eines Jahres gekündigt werden können).

XVI Eigenkapital und Transaktionen mit Beteiligten

A. Grundsätzliches

Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus den Positionen Reserven für allgemeine Bank- risiken, Gesellschaftskapital, Gesetzliche Kapitalreserve, Gesetzliche Gewinnreserve, Freiwillige Gewinnreserven, Gewinnvortrag sowie Periodenerfolg. Die Positionen Eigene Kapitalanteile und Verlustvortrag sind als Minuspositionen auszuweisen.

Die Bezeichnungen der Positionen des Eigenkapitals im zusätzlichen Einzelabschluss True

307). and Fair View sowie in der Konzernrechnung weichen teilweise davon ab (Rz 274-275, 303-

B. Reserven für allgemeine Bankrisiken

• Reserven für allgemeine Bankrisiken werden gebildet

über die Position Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken oder

• aufgrund einer Umbuchung von bisher betriebswirtschaftlich erforderlicher Wertberichtigungen und Rückstellungen, soweit diese zulasten der Position Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet wurden oder

• mittels Umbuchung von stillen Reserven in der Position Rückstellungen.

Sie werden ausschliesslich über die Position Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken aufgelöst.

Werden die in einer Rechnungsperiode neu betriebswirtschaftlich nicht mehr erforderlichen Wertberichtigungen und Rückstellungen in der gleichen Rechnungsperiode für die Bildung von Reserven für allgemeine Bankrisiken verwendet (Umbuchung), ist dies in der Darstellung

der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres im Anhang in der entsprechenden Spalte zu erfassen.

Umbuchungen von stillen Reserven werden ebenfalls in der Darstellung der Wert- berichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres im Anhang in der entsprechenden Spalte angegeben.

Im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Rz 184) ist offen zu legen, ob die Reserven für allgemeine Bankrisiken versteuert sind oder nicht.

Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Reserven für allgemeine Bankrisiken werden ausschliesslich über die Position Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken gebildet.

Sie werden über die Position Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken aufgelöst.

Auf dem Bestand und auf den Zuweisungen an die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind latente Steuern zu berücksichtigen.

C Transaktionen mit Beteiligten und Behandlung von eigenen

Kapitalanteilen

Zu den Transaktionen mit Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte gehören Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (inkl. Kauf und Verkauf eigener Kapitalanteile),

Dividenden, Zuschüsse sowie weitere Einlagen und Gewinnausschüttungen.

Nicht unter diese Regelungen fallen Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen von bzw. an Beteiligte, die zu marktkonformen Bedingungen oder im branchenüblichen Rahmen (z.B. Aktionärskonti) abgewickelt werden; in diesen Fällen tritt der Beteiligte als Geschäftspartner

bzw. Kunde wie ein Dritter auf, und die entsprechenden auf Eigenkapitalinstrumenten basierten Vergütungen fallen nicht unter dieses Kapitel.

Der Kauf eigener Kapitalanteile ist im Erwerbszeitpunkt grundsätzlich zu Anschaffungswerten

zu erfassen. Diese entsprechen grundsätzlich dem Fair Value der Mittel, die der Gegenpartei zur Begleichung übergeben werden.

Der Bestand der eigenen Kapitalanteile ist als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen.

Der Ausweis erfolgt als separate (negative) Eigenkapitalkomponente (Art. 959a Abs. 2 Ziff.

Bst. e OR).

Im Falle einer Veräusserung eigener Kapitalanteile ist eine allfällige realisierte Differenz

zwischen den zufliessenden Mitteln und dem Buchwert der Position Gesetzliche Gewinnreserve zuzuschreiben (Mehrwert) bzw. zu belasten (Minderwert), auch wenn sich dadurch ein negativer Saldo ergibt. Eine erfolgswirksame Erfassung ist ebenfalls möglich. Die gewählte Verbuchungsmethode ist in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen anzugeben (Rz 183 ff.). Die Gewinne und Verluste sind im Anhang anzugeben (Rz 218). Es wird zwischen den für den Handel gehaltenen eigenen Kapitalanteilen und den übrigen eigenen Kapitalanteilen unterschieden.

Wenn die Versammlung des obersten Organes eine Dividendenausschüttung beschliesst, ohne die eigenen Kapitalanteile davon auszuklammern, sind die Dividenden auf eigenen Kapitalanteilen der Position Gesetzliche Gewinnreserve zuzuschreiben.

Neben den im Rahmen von Emissionen bezahlten Agios, sind andere Zuschüsse von Beteiligten (z.B. A-Fonds-Perdus-Zuschüsse) der Position Gesetzliche Kapitalreserve zuzuschreiben.

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Erfolge aus Veräusserungen von eigenen Kapitalanteilen sind in der Position Kapitalreserve zu erfassen.

Dividendenausschüttungen auf eigenen Kapitalanteilen sind der Position Kapitalreserve zuzuschreiben.

Transaktionen mit Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte sind zum Fair Value zu erfassen, selbst wenn sie nicht zu marktkonformen Bedingungen abgewickelt wurden.

Bei der Erfassung von Transaktionen mit Beteiligten ist die wirtschaftliche Betrachtungs- weise, und nicht die rechtliche Form, massgebend. Von besonderer Bedeutung sind offene und verdeckte Leistungen an Beteiligte oder solche von Beteiligten. Diese werden gemäss dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Eigenkapitaltransaktion erfasst, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht tangieren.

Bewertungen sind zum Beispiel erforderlich bei Kapitalerhöhungen durch vorsichtig bewertete bzw. unterbewertete Sacheinlagen sowie bei Zuschüssen und Beiträgen in nichtmonetärer Form. Wenn der Fair Value eines Objekts oder einer Leistung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, kann der Fair Value der auszugebenden Kapitalanteile eine

massgebliche Grundlage für die Bewertung bilden.

Kann der Fair Value in begründeten Fällen nicht zuverlässig ermittelt werden, so kann bei entsprechender Offenlegung eine andere Bewertungsbasis – z.B. der Buchwert oder ein vertraglich vereinbarter Preis – herangezogen werden, die dem erwarteten Fair Value

möglichst nahe kommt. Verdeckte Beiträge und ähnliche Leistungen sind der Position Kapitalreserve zuzuschreiben. Sie entstehen, wenn

• fg eigene Kapitalanteile unter dem Fair Value erworben werden oder wenn eigene Kapitalanteile im Rahmen eines Wiederverkaufs zu einem über dem Fair Value liegenden Preis

• au veräussert werden, oder

ein Beteiligter oder eine verbundene Gesellschaft Geld oder andere Güter oder Leistungen erbringt, ohne dass die Bank eine Gegenleistung gibt oder wenn diese Gegenleistung kleiner als der Fair Value der erhaltenen Leistung ist.

Demgegenüber ist keine Anpassung für normale Kapitalerhöhungen mit einem Emissionspreis unter dem aktuellen Fair Value notwendig, solange die zufliessenden Mittel selbst zum Fair Value erfasst werden.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind zulasten der Position Kapitalreserve zu erfassen. Sie entstehen, wenn:

• eigene Kapitalanteile über dem Fair Value erworben oder unter dem Fair Value veräus- sert werden, oder

• dem Beteiligten oder einer verbundenen Gesellschaft Güter oder Leistungen abgegeben werden, ohne dass die Bank eine Gegenleistung erhält oder wenn diese Gegenleistung kleiner als der Fair Value der gegebenen Leistung ist.

D. Eigenkapitaltransaktionskosten

Eigenkapitaltransaktionskosten sind erfolgswirksam zu erfassen.

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Eigenkapitaltransaktionskosten sind grundsätzlich, soweit sie in einer Beschaffung (Kapital- erhöhung, Verkauf eigener Kapitalanteile) oder Rückzahlung (Kapitalherabsetzung, Kauf eigener Kapitalanteile) von Eigenkapital resultieren, nach Abzug der damit zusammenhängenden Ertragssteuern als Reduktion der Position Kapitalreserve zu erfassen.

Kapitalreserve belasteten Kosten in Abzug gebracht. Die Erfassung der Eigenkapitaltransaktionskosten erfolgt auch dann zulasten der Position Kapitalreserve, wenn sich dadurch ein negativer Saldo ergibt. Der Steuereffekt der abzugsfähigen Kosten einer Kapitalerhöhung wird durch Belastung des laufenden Steueraufwands der Position Kapitalreserve gutgeschrieben bzw. von den der Position

Bis zum Bilanzstichtag aufgelaufene Eigenkapitaltransaktionskosten sind in der Position Aktive Rechnungsabgrenzungen zu erfassen, sofern es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Eigenkapitaltransaktion in absehbarer Zukunft stattfinden wird. Andernfalls

sind diese Kosten der Position Sachaufwand zu belasten.

Beziehen sich die Eigenkapitaltransaktionskosten auf mehr als eine Transaktion, werden sie auf einer nachvollziehbaren Grundlage den einzelnen Transaktionen zugeordnet, um den Umfang der transitorischen Aktivierung, der Verrechnung mit der Kapitalreserve oder der

erfolgswirksamen Erfassung zu bestimmen. Erfolgswirksam in der Position Anderer ordentlicher Aufwand erfasst werden beispielsweise die Kosten einer Kotierung bestehender Aktien, da diese nicht in einer Kapitalbeschaffung resultiert.

E. Anhang

Angaben über die Anteile des Gesellschaftskapitals der Bank, über Transaktionen mit Beteiligten sowie über die Komponenten des Eigenkapitals sind gemäss Anhang 5 des Rundschreibens offen zu legen.

XVII.Mitarbeiterbeteiligungspläne

Als Mitarbeiterbeteiligungspläne gelten alle von der Bank bzw. Finanzgruppe an ihre Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie Mitarbeiter gebotenen Möglichkeiten, am Kapital und an der Entwicklung der Bank bzw. Finanzgruppe teilzuhaben, unabhängig davon, ob die Leistung an Bedingungen geknüpft ist, welche im direkten Einflussbereich der Leitungs- und Verwaltungsorgane und der Mitarbeiter liegt.

Als aktienbezogene Vergütung gilt die Vergütung durch Eigenkapitalinstrumente.

Bei echten Eigenkapitalinstrumenten erfolgt die Erfüllung mit Eigenkapitalinstrumenten (Aktien, Optionen) der Bank. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten erfolgt die Erfüllung

durch eine Barvergütung, wobei sich die Höhe der Vergütung am Preis der Aktien (oder anderer Eigenkapitalinstrumente) der Bank oder einer anderen Gesellschaft des Konzerns orientiert.

Als Erdienungszeitraum wird der Zeitraum verstanden, in dem alle festgelegten Ausübungsbedingungen erfüllt werden müssen.

Aktienbezogene Vergütungen sind bei der Zuteilung (Gewährungsdatum; Grant Date) zum Fair Value der Aktien zu bewerten und in den Positionen Personalaufwand und Passive Rechnungsabgrenzungen über den Erdienungszeitraum zu erfassen.

Aktienbezogene Vergütungen sind zu unterscheiden in echte Eigenkapitalinstrumente und

virtuelle Eigenkapitalinstrumente. Ausser bei Änderungen der Ausübungs- bzw. Bezugskonditionen (z.B. Erdienungszeitraum) erfolgt grundsätzlich bei echten Eigenkapitalinstrumenten keine Folgebewertung. Allfällige Differenzen bei der Erfüllung (Settlement) sind über die Position Personalaufwand zu verbuchen. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten wird die Verbindlichkeit an jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfolgswirksam angepasst. Offenzulegen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen (z.B. Ausübungsbedingungen, Anzahl gewährter Eigenkapitalinstrumente, Form des Ausgleichs), die Berechnungs-

grundlage für den Fair Value und der im Periodenerfolg erfasste Aufwand.

Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung

Echte Eigenkapitalinstrumente sind in der Position Kapitalreserve anstatt der Position

Passive Rechnungsabgrenzungen zu erfassen. Allfällige Differenzen bei der Erfüllung (Settlement) sind über die Position Kapitalreserve zu verbuchen.

XVIII Veröffentlichung

A. Grundsätzliches

Geschäftsberichte und Zwischenabschlüsse werden der Öffentlichkeit durch die Zurverfügungstellung von gedruckten Versionen, wobei der Ausdruck eines elektronischen Dokumentes genügt, und allenfalls zusätzlich mittels Publikation im Internet zugänglich gemacht.

B. Jahresrechnung

Banken, die einen zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View erstellen, können diesen in ihrem Geschäftsbericht veröffentlichen und den statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung in einem separaten Dokument der Öffentlichkeit zugänglich machen.

In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und 41 BankV sind der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Abschlusstermin zwei gedruckte Exemplare und ein elektronisches Exemplar des Geschäftsberichts einzureichen. Der allenfalls nicht im Geschäftsbericht enthaltene

statutarische Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung muss in gleicher Form der FINMA zugestellt werden.

C Zwischenabschluss

Banken, die einen zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View erstellen, können sich auf die Veröffentlichung des Zwischenabschlusses nach True and Fair View beschränken.

In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und 41 BankV ist der FINMA innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin ein elektronisches Exemplar jedes Zwischenabschlusses einzureichen.

verzichten. Banken, die eine Konzernrechnung erstellen, können auf die Veröffentlichung des Zwischenabschlusses auf Einzelstufe verzichten. Solche kotierte Banken können zudem auf die Erstellung des Eigenkapitalnachweises und des verkürzten Anhanges auf Einzelstufe

XIX Besonderheiten bei Anwendung eines durch die FINMA anerkannten internationalen Standards

Anpassungen bei den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards auf Stufe Konzern mit erfolgsneutraler Behandlung von Differenzen können Auswirkungen im statutarischen Einzelabschluss haben, wenn die Option besteht, in diesem Abschluss die internationale Regelung anzuwenden. In diesem Fall können diese Auswirkungen über die

Positionen Ausserordentlicher Ertrag bzw. Ausserordentlicher Aufwand erfasst werden.

Einzel- und Konzernabschlüsse, die nach einem durch die FINMA anerkannten

internationalen Standard (Rz 10) erstellt werden, enthalten im Anhang eine Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung (Rz 229).

Wesentliche Abweichungen des durch die FINMA anerkannten internationalen Standards zu den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken sind im Anhang zu erläutern.

XX Übergangsbestimmungen

Dieses Rundschreiben gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 be- ginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Die Erstellung und Publikation des Zwischenabschlusses des Jahres 2015 nach bisherigem Recht ist erlaubt. Die Ausnahme im Art. 23b BankV, mit Wirkung seit 31. Dezember 2014 aufgehoben, gilt ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr (Art. 69 Abs. 4 BankV). Alle Banken haben folglich 2015 einen Zwischenabschluss zu publizieren. Vorbehalten bleibt Art. 6a Abs. 3 BankG.

Nach Inkrafttreten dieses Rundschreibens können Banken bzw. Finanzgruppen bereits bestehenden Goodwill, für den gemäss den Vorgaben von Rz 215 des bis zum 31. Dezember 2014 gültigen FINMA-RS 08/2 „Rechnungslegung Banken“ eine Abschreibung über bis zu 20 Jahre vorgesehen wurde, weiterhin über die vorgesehene Dauer abschreiben

(unter Vorbehalt der Einhaltung der Wertbeeinträchtigungsvorschriften).

Banken bzw. Finanzgruppen, die für die Umstellung betreffend den Abzug der Wertberichtigungen von den Aktivpositionen mehr Zeit benötigen, haben die Möglichkeit, die Übergangsbestimmungen von Art. 69 Abs. 1 BankV anzuwenden. Die betroffenen Wertberichtigungen werden im Anhang zur Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung in der Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres separat ausgewiesen.

Bei der ersten Erstellung der Jahresrechnung gemäss den Vorgaben dieses Rundschreibens können die Banken bzw. Finanzgruppen in den Anhangsangaben (Tabellen gemäss Anhang 5 des Rundschreibens) auf die Darstellung der Vorjahreszahlen verzichten, sofern es sich im

Banken“ um neue Anhangsangaben handelt. Vergleich zum bis zum 31. Dezember 2014 gültigen FINMA-RS 08/2 „Rechnungslegung

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rundschreibens können die eigenen Beteiligungstitel, die als Minusposition im Eigenkapital auszuweisen sind, zum Fair Value umgebucht werden,

verursachen würde. ob wenn die Ermittlung der Anschaffungskosten einen unverhältnismässigen Aufwand

Bisherige abschreibungspflichtige Aktivierungen aus Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und

Aufwand abzuschreiben. Organisationskosten sind bei der Erstanwendung sofort über die Position Ausserordentlicher

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

Tabellarische Übersicht der Bestimmungen gemäss dem 32. Titel des Obligationenrechts (Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung) und deren Anwendung auf Abschlüsse nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken und nach den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls

verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Buchführung

Zweck und Bestandteile der Rechnungslegung:

ennicht anwendbar (siehe Art. BankG)

anwendbar

958 Abs. 1

958 Abs. 2

a) Zuverlässige Darstellung

b) Bestandteile der Jahresrechnung eh anwendbar

ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 25

Art. 25

958 Abs. 3*

c) Fristen Geschäftsbericht Grundlagen der Rechnungslegung: ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 32 und 41 Rz 615–620

a) Annahme der Fortführung

b) Zeitliche und sachliche Abgrenzung anwendbar

anwendbar Art. 26

Art. 26

Rz 13–14

Rz 15–16

958b Abs. 2 Abstellung auf Ausgaben und Einnahmen nicht anwendbar

958c Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung:

958c Abs. 1 Ziff. 1 a) Klarheit und Verständlichkeit anwendbar Art. 26 Rz

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 62/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

958c Abs. 1 Ziff. 2 b) Vollständigkeit anwendbar Art. 26 Rz

958c Abs. 1 Ziff. 3 c) Verlässlichkeit anwendbar Art. 26 Rz

d) Wesentlichkeit

e) Vorsicht

f) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung oben anwendbar

anwendbar

anwendbar Art. 26

Art. 26

Art. 26

Rz 21–22

Rz 23–25

Rz 26–32

958c Abs. 1 Ziff. 7 g) Verrechnungsverbot anwendbar Art. 26 Rz 33–57

Nachweis der Bilanzpositionen

Anpassung des Mindestinhaltes an die Besonderheiten des Unternehmens eh anwendbar

anwendbar Rz 123 und Rz

Bilanz und Erfolgsrechnung in Konto- oder Staffelform

Angabe der Vorjahreswerte nicht anwendbar

anwendbar Rz 124, 161 und

Verwendung der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung anwendbar

Rz 73

958d Abs. 4* Rechnungslegung in einer Landessprache oder in anwendbar Englisch

958e* Offenlegung und Einsichtnahme ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 32 und 41 Rz 615–620 (siehe Art. 6a BankG)

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 63/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

958f* Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- anwendbar bücher

959 Abs. 1, 2, 4, 5 und

959 Abs. 3 und

Aktiven und Verbindlichkeiten: Definitionen, Bilanzierungsfähigkeit etc.

Begriffe Umlaufvermögen und Kurzfristigkeit

Mindestgliederung Bilanz oben anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Rz 64–67

Rz 75–124

959a Abs. 3 Weitere Positionen in Bilanz oder Anhang anwendbar Rz

959a Abs. 4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anwendbar Rz

Beteiligten, Organen oder nahestehenden Unternehmen sind gesondert auszuweisen

Erfolgsrechnung als Produktions- oder als Absatz-Erfolgsrechnung nicht anwendbar

Erfolgsrechnung; Mindestgliederung nicht anwendbar Rz 125–161

Weitere Positionen in Erfolgsrechnung oder Anhang

Anhang:

a) Angaben über angewandte, nicht gesetzlich anwendbar

ersetzt durch Spezialbestimmungen

Rz 160

Rz 183–190

vorgeschriebene Grundsätze

959c Abs. 1 Ziff. 2 b) Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterun- anwendbar Rz 197–224; gen zu Positionen der Bilanz und Erfolgs- Rz 230–239 rechnung

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 64/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

959c Abs. 1 Ziff. 3 c) Gesamtbetrag aufgelöster Wiederbeschaf- anwendbar Rz fungsreserven und stillen Reserven

d) Firma, Rechtsform und Sitz

e) Angaben zu den Schwellenwerten 10 – 50 –

f)

250 Mitarbeiter

Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehoben anwendbar

nicht anwendbar

anwendbar

Rz 182

Rz 204

men mit direkter / indirekter wesentlicher Beteiligung mit Kapital- und Stimmenanteil

g) Anzahl eigener Titel (selbst oder über eigene Beteiligungen)

h) Erwerb und Veräusserung eigener Anteile inkl. Bedingungen anwendbar

anwendbar

Rz 218;

Rz 218;

Restbetrag aus Leasinggeschäften anwendbar

Rz 205, 564 und

567;

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen anwendbar

Rz 209

959c Abs. 2 Ziff. 8 k) Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten anwendbar Rz Dritter bestellten Sicherheiten

959c Abs. 2 Ziff. 9 l) Gesamtbetrag der zur Sicherung verwende- anwendbar Rz ten Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 65/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

959c Abs. 2 Ziff. 10 m) Eventualverbindlichkeiten (unwahrscheinlich anwendbar Rz oder nicht verlässlich schätzbar)

n) Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen für Organe und Mitarbeitende

o) Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen oben anwendbar

anwendbar

Rz 215

Rz 235

959c Abs. 2 Ziff. 13 p) Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanz- anwendbar Rz stichtag

q) Gründe eines vorzeitigen Rücktritts der

r) Revisionsstelle

Verzicht auf Anhang anwendbar

nicht anwendbar

Rz 196

s) Angaben zu Beträgen, Zinssätzen und weiteren Konditionen von ausstehenden Obligationen

anwendbar Rz

960 Abs. 1 au

Bewertungsgrundsätze:

a) Einzelbewertung als Regelfall anwendbar Art. (uneingeschränkte Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte)

960 Abs. 2 b) Vorsichtige Bewertung ohne Verhinderung anwendbar

einer zuverlässigen Beurteilung

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 66/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

960 Abs. 3 c) Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung anwendbar Rz 411–430

von Werten bei konkreten Anzeichen einer (Wertberichtigun- Überbewertung oder zu geringen gen für Ausfallrisi- Rückstellungen

oben ken);

Rz 477–494

(Wertbeeinträchtigung);

Rz 518–535

(Rückstellungen)

960a Bewertung von Aktiven:

a) Ersterfassung höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten

b) Folgebewertung grundsätzlich nicht höher anwendbar

anwendbar Art. 27 Rz 60

Rz 60

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

c) Berücksichtigung von Abschreibungen und Wertberichtigungen

anwendbar Rz

d) Zulässigkeit von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens anwendbar im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung

Rz 66, 240–257

960b Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen:

960b Abs. 1 a) Folgewertung zu Marktpreisen anwendbar Art. 27 Rz 62, 363–365, 404–410

960b Abs. 2 b) Zulässigkeit einer Schwankungsreserve nicht anwendbar Art.

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 67/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

960c Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen nicht anwendbar

960d Anlagevermögen:

a) Absicht langfristiger Nutzung

b) Definition Beteiligungen (20 %)

Verbindlichkeiten: oben ersetzt durch Spezialbestimmungen

ersetzt durch Spezialbestimmungen

960e Abs. 1 a) Einsetzung zum Nennwert anwendbar Art. 27 Rz

b) Bildung von Rückstellungen, sofern Mittelabfluss aufgrund vergangener Ereignisse zu erwarten ist

c) Zulässigkeit von Rückstellungen für regelanwendbar

anwendbar

Rz 518–527

Rz 518–527

Restrukturierungen mässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen und

d) Zulässigkeit von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens anwendbar im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung (stille Reserven)

Rz 240-257

960e Abs. 4 e) Keine zwingende Auflösung von nicht mehr anwendbar im statutarischen Rz 528–535 begründeten Rückstellungen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung

961 Grössere Unternehmen:

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 68/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

961 Ziff. 1 a) Zusätzliche Angaben im Anhang siehe Art. 961a

961 Ziff. 2 b) Geldflussrechnung ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 25 Rz

961 Ziff. 3 c) Lagebericht

oben (Siehe Art. 961b)

anwendbar (siehe Art. 961c) (Geldflussrechnung nur im Abschluss True and Fair View)

Art. 29

961a Zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung grösserer Unternehmen:

a) Aufschlüsselung langfristiger Verbindlichkeiten nach Fälligkeit

b) Honorar der Revisionsstelle eh anwendbar

anwendbar

Rz 212 und 220;

Geldflussrechnung: Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 25 (Geldflussrechnung nur im

Rz 170; Anhang

Lagebericht: a) Darstellung des Geschäftsverlaufs und der anwendbar Abschluss True and Fair View)

wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (und gegebenenfalls des Konzerns)

961c Abs. 2 Ziff. 1 b) Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt anwendbar

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 69/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

961c Abs. 2 Ziff. 2 c) Durchführung einer Risikobeurteilung anwendbar

961c Abs. 2 Ziff. 3 d) Bestellungs- und Auftragslage anwendbar

e) Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

f) Aussergewöhnliche Ereignisse

g) Zukunftsaussichten oben anwendbar

anwendbar

anwendbar

961c Abs. 3 h) Der Lagebericht darf der Darstellung in der anwendbar Jahresrechnung nicht widersprechen

962 Abs. 1 Ziffer Erleichterungen bei Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung

Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach ersetzt durch Spezialbestimmungen

anwendbar (wobei ein True-and-Fair- Art. 36 Rz 327–341;

Rz 620

Beteiligungspapieren) fg einem anerkannten Standard (Kotierung von View-Abschluss gemäss Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken einem anerkannten Standard

962 Abs. 1 Ziffer 2 au

Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard (Genossenschaften mit mindestens 2‘000 Genossenschaftern) gleichwertig ist)

teilweise anwendbar Art.

962 Abs. 2 Ziffer 3 Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach nicht anwendbar

einem anerkannten Standard (Stiftungen)

962 Abs. 2 Gesellschafter mit Minderheiten können einen anwendbar (wobei ein True-and-Fair- Art. Abschluss nach anerkanntem Standard zur View-Abschluss gemäss Schweizer Rechnungslegung verlangen (Gesellschafter mit Rechnungslegungsvorschriften für

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 70/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben 20 % des Kapitals / 10 % der Genossenschafter Banken als einem anerkannten oder 20 % der Vereinsmitglieder / jeder Standard gleichwertig gilt) Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung

oder Nachschusspflicht)

962 Abs. 3 Keine Pflicht mehr zur Erstellung eines Abschlus- anwendbar Art.

ses nach einem ankerkannten Standard, wenn eine entsprechende Konzernrechnung erstellt wird

962 Abs. 4 Wahl des Standards durch das oberste Leitungs- anwendbar

oder Verwaltungsorgan

962a Abschluss nach einem anerkannten Standard zur

Rechnungslegung:

a) Angabe des angewandten anerkannten Standards anwendbar

b) Übernahme des anerkannten Standards in seiner Gesamtheit für den ganzen Abschluss anwendbar

c) Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (ordentliche Revision)

d) Sind dem obersten Organ vorzulegen,

anwendbar (aufgrund von Art. Abs. 2 BankG unterliegen alle Bankenabschlüsse der ordentlichen Prüfung)

anwendbar

Rz 6

Rz 6

bedarf aber keine Genehmigung

962a Abs. 5 e) Bezeichnung der anerkannten Standards ersetzt durch Spezialbestimmungen Rz durch den Bundesrat

963 Konzernrechnung:

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 71/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

963 Abs. 1 und 2 a) Pflicht zur Erstellung (Kontrolle durch ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. Mehrheit der Stimmen; Recht, die Mehrheit des Verwaltungsorgans zu bestellen /

963 Abs. 3

abzuberufen; beherrschender Einfluss aufgrund der Statuten o.ä.)

b) Definition des Konsolidierungskreises gemäss angewandtem anerkanntem Standard obenanwendbar

963 Abs. 4 c) Möglichkeit der Übetragung der Erstellung nicht anwendbar Art. einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen bei Vereinen, Stiftungen und

Genossenschaften Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 34 und

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen wenn:

a)

b) Dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung notwendig ist

Gesellschafter mit 20 % des Kapitals, 10 % der Genossenschafter, 10 % der Vereinsmitglieder dies verlangen ersetzt durch Spezialbestimmungen

ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. 34 und 35

Art. 34

963a Abs. 2 Ziff. 3 c) ein Gesellschafter mit einer persönlichen ersetzt durch Spezialbestimmungen Art. Haftung oder Nachschusspflicht dies verlangt

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 72/184

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/1

OR Artikel Gegenstand Anwendbar / nicht anwendbar Konkretisierend und allenfalls verstärkend bzw. abweichend

Bankenverordnung Rundschreiben

963a Abs. 3 Bekanntmachung der Konzernrechnung des nicht anwendbar Art. Oberkonzerns bei Verzicht auf Erstellung einer Konzernrechnung einer juristischen Person

963b Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung oben Ersetzt durch Spezialbestimmungen (Konzernrechnung gemäss Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken ist einem anerkannten Standard gleichwertig)

Rz 8 und 10

* Ebenfalls anwendbar bei Abschlüssen, welche gemäss den durch die FINMA anerkannten internationalen Standards erstellt werden. 73/184

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

Die nachfolgenden Erläuterungen zum Inhalt der einzelnen Positionen erfassen die wesentli- A2-1 chen Elemente. Die Aufzählung der einzubeziehenden Elemente ist nicht abschliessend.

Pos. 1 Aktiven A2-2

Pos. 1.1 Flüssige Mittel A2-3

  • kurante schweizerische Münzen und Banknoten, ohne Numismatik; A2-4

  • fremde Geldsorten, soweit sie frei in Schweizer Franken konvertierbar sind; A2-5

  • Guthaben bei Postämtern im Ausland, sofern die Guthaben eine unbeschränkte A2-6 Garantie des entsprechenden Staates aufweisen und frei transferierbar sind;

  • Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank; A2-7 • • • Giroguthaben bei von der FINMA anerkannten Girozentralen; Sichtguthaben bei einer ausländischen Notenbank; Clearing-Guthaben ausländischer Filialen bei einer anerkannten Clearing-Bank des betreffenden Landes.

Pos. 1.2 Forderungen gegenüber Banken

•

• alle Forderungen gegenüber Banken, soweit nicht unter einer anderen Position auszuweisen; Forderungen gegenüber Notenbanken, Clearinginstituten und Postämtern, soweit sie nicht unter Position 1.1 auszuweisen sind; ausländischen

• • fällige, nicht bezahlte Zinsen; Lieferansprüche aus Handelsgeschäfts; Edelmetallguthaben gegenüber Banken ausserhalb des

• • • Handelswechsel, wenn der Bezogene eine Bank ist; Eigenwechsel an die Order der Bank (blosse Sicherungswechsel fallen ausser Betracht); Checks, wenn der Aussteller eine Bank ist.

Pos. 1.3 Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften A2-19

• Forderungen aus Barhinterlagen im Zusammenhang mit Securities-Borrowing und A2-20 Reverse-Repurchase-Geschäften.

Pos. 1.4 Forderungen gegenüber Kunden A2-21

  • alle Forderungen gegenüber Nicht-Banken, soweit nicht unter einer anderen Position A2-22 auszuweisen;

  • hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, A2-23 einschliesslich Baukredite vor der Konsolidierung und Betriebskredite;

  • Forderungen der Bank als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing, ohne A2-24

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

Immobilien-Finanzierung;

  • Lieferungsansprüche aus Edelmetallguthaben gegenüber Kunden, ausserhalb des A2-25 Handelsgeschäfts;

  • fällige, nicht bezahlte Zinsen; A2-26

  • Handelswechsel, wenn der Bezogene keine Bank ist; A2-27

  • Checks, wenn der Aussteller keine Bank ist. A2-28

Pos. 1.5 Hypothekarforderungen A2-29

• direkte und indirekte Grundpfandforderungen in Form von Darlehen gegen A2-30 Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln); • • • Terrainkredite in Form von Darlehen und Festen Vorschüssen; Immobilien-Finanzleasing; fällige, nicht bezahlte Zinsen.

Pos. 1.6 Handelsgeschäft ob Alle im Rahmen des Handelsgeschäftes gehaltenen und im Eigentum der Bank befindlichen

• • • Schuldtitel, Geldmarktpapiere / -geschäfte; Beteiligungstitel; physische und in Kontoform gehaltene Edelmetalle und Rohstoffe; • weitere Handelsaktiven. A2-39

• au Pos. 1.7 Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Positive Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offener derivativer Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (bezüglich Aufrechnung vgl.

Rz 40 ff.), und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von

Absicherungsgeschäften.

Für die Bilanzierung von Wiederbeschaffungswerten aus Kundengeschäften gelten A2-42 folgende Grundsätze: Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften werden bilanziert, sofern der Bank während der Restlaufzeit des Kontraktes ein Risiko erwachsen kann, falls der Kunden einerseits oder die andere Gegenpartei (Börse, Börsenmitglied, Emittent des Instruments, Broker etc.) andererseits allfälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Aus diesem Grundsatz werden folgende Regeln abgeleitet:

  • Ausserbörsliche Kontrakte (OTC): A2-43

  • Bank als Kommissionär: Die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissions- A2-44 geschäften sind grundsätzlich zu bilanzieren, es sei denn, die Bank gibt dem Kunden die Gegenpartei namentlich bekannt (siehe dazu auch Anhang 7 des Rundschreibens). In diesem Fall trägt die Bank nur ein Kreditrisiko, sofern der Kontrakt für den Kunden einen Verlust darstellt. Folglich sind nur solche positiven Wiederbeschaffungswerte zu bilanzieren. Als Gegenbuchungen gelten

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

die entsprechenden negativen Wiederbeschaffungswerte, d.h. der Gewinn der Gegenpartei, mit der die Bank in eigenem Namen für fremde Rechnung handelt. Sofern hingegen der Kontrakt für den Kunden einen Gewinn darstellt, muss das Geschäft nicht bilanziert werden. Ist eine Bank aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Unterscheidungen vorzunehmen, so sind sämtliche Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften zu bilanzieren. Die Banken halten in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen entsprechend fest, nach welchen Grundsätzen sie die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften bilanzieren.

  • Bank als Eigenhändler: Wiederbeschaffungswerte werden bilanziert. A2-45

  • Bank als Mäkler: Wiederbeschaffungswerte werden nicht bilanziert. A2-46

  • Börsengehandelte Kontrakte (exchange traded) A2-47 Bank als Kommissionär: Wiederbeschaffungswerte werden grundsätzlich nicht A2-48

bilanziert, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust (variation margin) ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge (initial margin) vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von Traded Options ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte maintenance margin den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Aus-

• Nach nie auszuweisen. weispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind

dem Erfüllungstagprinzip Wiederbeschaffungswerten. verbuchte Kassageschäfte mit positiven A2-49

Pos. 1.8 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts, für welche die Bank die Fair-Valuefg Option gemäss Rz 372 ff. des Rundschreibens gewählt hat.

Pos. 1.9 Finanzanlagen

Weder mit der Absicht des Handels – und im Falle von Beteiligungstiteln und Liegenschaften – noch mit der Absicht der dauernden Anlage gehaltene und im Eigentum der Bank befindliche

• Wertschriften und Wertrechte auf Wertschriften; A2-54

  • Geldmarktpapiere wie BIZ-Wechsel, Bankers Acceptances, Commercial Papers, A2-55 Certificates of Deposit, Treasury Bills sowie Geldmarktbuchforderungen;

  • Wertrechte auf Geldmarkt- und ähnliche Papieren; A2-56

• Schuldbuchforderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften; A2-57

  • aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften, A2-58 Beteiligungstitel und Waren;

  • physische Edelmetalle. A2-59 Finanzinstrumente, für welche die Bank die Fair-Value-Option gewählt hat, sind unter A2-60 Position 1.8 auszuweisen.

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

Pos. 1.10 Aktive Rechnungsabgrenzungen A2-61

Alle aus periodengerechter Abgrenzung von Zinsen und anderen Erfolgspositionen, Agios A2-62 auf Aktivpositionen und Disagios auf Passivpositionen, sowie aus übrigen Abgrenzungen entstehende Aktiven sind hier auszuweisen (Transitorische Aktiven).

Pos. 1.11 Beteiligungen A2-63

  • im Eigentum der Bank befindliche Beteiligungstitel, die mit der Absicht dauernder Anlage A2-64 gehalten werden, unabhängig des stimmberechtigten Anteils;

  • im Eigentum der Bank befindliche Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter für die Bank, A2-65 insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken; • Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen die Bank dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.

Pos. 1.12 Sachanlagen

• ob Liegenschaften, es sei denn, es handle sich um in den Finanzanlagen bilanzierte Bestände;

• • • Saldi von Bau- und Umbaurechnungen; Einbauten in fremde Liegenschaften; übrige Sachanlagen;

• • fg Objekte im Finanzierungsleasing; selbst entwickelte oder erworbene Software.

• Pos. 1.13 Immaterielle Werte

• Goodwill; Patente;

  • Lizenzen; A2-77

  • übrige immaterielle Werte. A2-78

Pos. 1.14 Sonstige Aktiven A2-79

  • aktivierter Betrag aufgrund von Arbeitgeberbeitragsreserven und allenfalls von anderen A2-80 Aktiven (wirtschaftlicher Nutzen) aus Vorsorgeeinrichtungen;

  • Aktivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame A2-81 Wertanpassungen. Dieses umfasst insbesondere: A2-82

- nicht erfolgswirksame Anpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer A2-83 Finanzinstrumente;

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

  • nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit A2-84 anderen Vermögenswerten als Geld;

  • Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit veräusserten Finanzanlagen mit der A2-85 Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit (Rz 381);

  • Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit veräusserten Absicherungsgeschäften A2-86 (Rz 439).

  • Coupons; A2-87

  • fremde Geldsorten, sowie nicht unter Position 1.1 enthalten; A2-88

  • reine Abrechnungskonti; A2-89

  • Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr; A2-90

  • Waren; A2-91

  • indirekte Steuern.

Pos. 1.16 Total Aktiven Pos. 1.15 Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital

Pos. 1.16.1 Total nachrangige Forderungen A2-95

Pos. 1.16.1.1 davon mit Wandlungspflicht und / oder Forderungsverzicht

Pos. 2 Passiven

Pos. 2.1 Verpflichtungen gegenüber Banken

Analog Position 1.2 Forderungen gegenüber Banken A2-99

  • passivierte Leasingraten aus von Banken geleasten Objekten, soweit in der Bilanz A2-100 aktiviert;

  • Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften, sofern eine Bank Gläubigerin ist. A2-101

Pos. 2.2 Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften A2-102

Verpflichtungen aus Barhinterlagen im Zusammenhang mit Securities-Lending- und A2-103 Repurchase-Geschäften.

Pos. 2.3 Verpflichtungen aus Kundeneinlagen A2-104 • alle Finanzverpflichtungen gegenüber Nicht-Banken soweit nicht unter einer anderen A2-105

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

Position auszuweisen; • Termingelder. A2-106

Pos. 2.4 Verpflichtungen aus Handelsgeschäften A2-107

  • Alle Shortbestände im Zusammenhang mit den in Pos. 1.6 Handelsgeschäft erwähnten A2-108 Instrumenten;

  • Nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund A2-109 von Kassaleerverkäufen nach Netting je Valor und pro Gegenpartei für OTC-Geschäfte; falls bei börslichen Transaktionen eine Lieferung gegen Zahlung vorgesehen ist, kann ein Netting je Valor vorgenommen werden.

• en Pos. 2.5 Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Negative Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (bzgl. Aufrechnung siehe

Rz 40 ff., bzgl. Bilanzierung von Wiederbeschaffungswerten aus Kundengeschäften

• Nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchte Kassageschäfte mit negativen Wiederbeschaffungswerten.

Pos. 2.6 Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts, für welche die Bank die Fair-Value- Option gemäss Rz 372 ff. des Rundschreibens gewählt hat.

Pos. 2.7 Kassenobligationen A2-115

• Pos. 2.8 Anleihen und Pfandbriefdarlehen

• von der Bank emittierte Obligationen-, Options- und Wandelanleihen; von der Bank ausgegebene Geldmarkt- und ähnliche Papiere, sofern der Gläubiger nicht bekannt ist; • Darlehen der Pfandbriefzentralen; A2-119

• Darlehen der Emissionszentralen. A2-120

Pos. 2.9 Passive Rechnungsabgrenzungen A2-121 Analog zu Position 1.10 Aktive Rechnungsabgrenzungen A2-122 Zudem sind in dieser Position zu erfassen: A2-123

  • Abgrenzungen für geschuldete Steuern; A2-124

  • Abgrenzungen für aktienbasierte Vergütungen, sofern keine Erfassung in der Position A2-125 Kapitalreserve erfolgt;

  • noch nicht bezahlte Sozialabgaben und Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen. A2-126

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

Pos. 2.10 Sonstige Passiven A2-127

  • Passivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame A2-128 Wertanpassungen. Dieses umfasst insbesondere: A2-129

  • Anpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente im A2-130 Falle von Absicherungsgeschäften;

  • Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten A2-131 als Geld;

  • Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit veräusserten Finanzanlagen mit der A2-132 Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit (Rz 381);

• -

Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit veräusserten Absicherungsgeschäften (Rz 439). passivierte Leasingraten aus von Nicht-Banken geleasten Objekten soweit in der Bilanz aktiviert;

• •

• Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften, sofern eine Nicht-Bank Gläubigerin ist; bankeigene „Fonds“ ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie beispielsweise Vorsorge- und Wohltätigkeitsfonds;

• • • reine Abrechnungskonti;

Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr; fällige, nicht eingelöste Coupons und Schuldtitel; indirekte Steuern; • • übrige Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen; Badwill (ausser Lucky Buy) im Zusammenhang mit erwarteten Mittelabflüssen.

• Pos. 2.11 Rückstellungen Betriebsnotwendige Rückstellungen für die Abdeckung von Risiken, die auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründet sind und eine wahrscheinliche Verpflichtung

darstellen, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber verlässlich schätzbar ist;

  • Rückstellungen für latente Steuern; A2-145

  • Rückstellungen aus Vorsorgeverpflichtungen; A2-146

  • Restrukturierungsrückstellungen; A2-147

  • übrige Rückstellungen; A2-148

  • stille Reserven im Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung. A2-149

Pos. 2.12 Reserven für allgemeine Bankrisiken A2-150 Reserven für allgemeine Bankrisiken werden über die Position 11 der Erfolgsrechnung A2-151 Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken, und im Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung durch eine Umbuchung von neu betriebswirtschaftlich nicht mehr notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen oder durch eine Umbuchung von

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

stillen Reserven gebildet. Die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind nur über die Position 11 der Erfolgsrechnung Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken aufzulösen.

Pos. 2.13 Gesellschaftskapital A2-152

  • Aktien-, Genossenschafts-, Dotationskapital; A2-153

  • Kommanditsumme; A2-154

  • einbezahlte Kapitalkonti; A2-155

  • Partizipationskapital. A2-156

Pos. 2.14 Gesetzliche Kapitalreserve • • • Agio aus Kapitalerhöhungen; A-Fonds-Perdu-Zuschüsse; statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung und statutarischer

• Einzelabschluss True and Fair View: Die Reserve aus steuerbefreiten Kapitaleinlagen ist separat auszuweisen (davon-Position); zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung: Veräusserungserfolg aus dem Handel mit eigenen Beteiligungstiteln;

• zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung: Beträge im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen im Falle von echten Eigenkapitalinstrumenten sowie allfällige Differenzen bei der Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen;

• fg zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung: Eigenkapitaltransaktionskosten;

•

zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung: Die Position heisst Kapitalreserve.

Pos. 2.15 Gesetzliche Gewinnreserve

  • Die Äufnung erfolgt gemäss den einschlägigen Vorschriften des Obligationenrechts; A2-166

  • statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung und statutarischer A2-167 Einzelabschluss True and Fair View:

  • Veräusserungserfolg aus dem Handel mit eigenen Beteiligungstiteln; A2-168

  • Beträge im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen im Falle von echten A2-169 Eigenkapitalinstrumenten sowie allfällige Differenzen bei der Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.

  • zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View und Konzernrechnung: Die Position A2-170 heisst Gewinnreserve.

Pos. 2.16 Freiwillige Gewinnreserven A2-171 • Diese Position ist nur im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung A2-172 und im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View auszuweisen;

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

• Im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung erfolgt A2-173 der Ausweis in der Position Gewinnreserve.

Pos. 2.17 Eigene Kapitalanteile (Minusposition) A2-174

Alle eigenen Kapitalanteile im Besitz der Bank (Kapitalanteile anderer Gesellschaften der A2-175 Finanzgruppe gelten nicht als eigene Kapitalanteile der Bank).

Pos. 2.18 Gewinnvortrag / Verlustvortrag A2-176

Pos. 2.19 Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) A2-177

Pos. 2.20 Total Passiven en A2-178

Pos. 2.20.1 Total nachrangige Verpflichtungen Pos. 2.20.1.1 davon mit Wandlungspflicht und / oder Forderungsverzicht

Pos. 3 Ausserbilanzgeschäfte

Pos. 3.1 Eventualverpflichtungen

• Kreditsicherungsgarantien in Form von Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen einschliesslich Garantieverpflichtungen in Form unwiderruflicher Akkreditive, Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierung, Anzahlungsgarantien und ähnliches wie Pfandbestellungen zugunsten Dritter, aufgrund interner Regressverhältnisse nicht

bilanzierte Anteile von Solidarschulden (z.B. bei einfachen Gesellschaften) oder rechtlich verbindliche Patronatserklärungen. Charakteristisch für diese Eventualverbindlichkeiten ist, dass eine bereits bestehende Schuld eines Hauptschuldners zugunsten eines Dritten garantiert wird.

  • Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance A2-185 bonds), Bauhandwerkerbürgschaften, Letters of Indemnity, übrige Gewährleistungen einschliesslich Gewährleistungen in Form unwiderruflicher Akkreditive und ähnliches. Charakteristisch für diese Eventualverbindlichkeiten ist, dass zum Zeitpunkt, in dem das A2-186 Geschäft abgeschlossen und als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen wird, noch keine Schuld des Hauptschuldners zugunsten eines Dritten besteht, jedoch in Zukunft eine solche entstehen kann, z.B. bei Eintreten eines Haftpflichtfalles.

  • unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven; A2-187

  • übrige Eventualverpflichtungen, die verlässlich schätzbar sind. A2-188

Pos. 3.2 Unwiderrufliche Zusagen A2-189 • am Bilanzstichtag nicht benützte, aber verbindlich abgegebene, unwiderrufliche Zusagen A2-190 zur Erteilung von Krediten oder zu andern Leistungen. An Kunden und Banken erteilte Kreditlimiten, die durch die Bank jederzeit gekündigt werden können, sind nicht

Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ausserbilanzgeschäfte

auszuweisen, ausser die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beträgt mehr als sechs Wochen.

  • feste Übernahmezusagen aus Wertschriftenemissionen abzüglich feste Zeichnungen; A2-191

  • feste Kreditablösezusagen (Kreditzusage an den Käufer, Sicherstellung des Anspruchs A2-192 des Gläubigers mit einer Bankgarantie). Sind die beiden, eine Einheit bildenden Verpflichtungsgeschäfte der Bank so strukturiert, dass weder abwicklungstechnische, noch wirtschaftliche, noch rechtliche Risiken eintreten können, wird nur die unwiderrufliche Zusage in der Ausserbilanz ausgewiesen, weil deren Erfüllung als sicher gilt und die Garantie nur eventuell zu erfüllen ist.

  • Zahlungsverpflichtung gegenüber der Einlagensicherung. A2-193

Pos. 3.3 Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen A2-194

Pos. 3.4 Verpflichtungskredite Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln. A2-195

• • • Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen (deferred payments); Akzeptverpflichtungen (nur Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Akzepten); übrige Verpflichtungskredite;

soweit nicht mindestens einseitig erfüllt. A2-200

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

Die nachfolgenden Erläuterungen zum Inhalt der einzelnen Positionen erfassen die wesentli- A3-1 chen Elemente. Die Aufzählung der einzubeziehenden Elemente ist nicht abschliessend. Bei den mit „Ertrag“ bzw. „Aufwand“ bezeichneten Positionen ist grundsätzlich das A3-2 Bruttoprinzip anzuwenden, es sei denn bei den Erläuterungen zu den einzelnen Positionen stehe ausdrücklich etwas anderes. Bei den mit „Erfolg“ oder „Veränderungen“ bezeichneten Positionen können Ertrag und Aufwand verrechnet werden.

Pos. 1 Erfolg aus dem Zinsengeschäft A3-3

Pos. 1.1 Zins- und Diskontertrag A3-4

  • Aktivzinsen, unter Berücksichtigung von Rz 425; A3-5

  • Kreditkommissionen, die als Zinsbestandteil gelten; A3-6

  • Ertrag aus dem Wechseldiskont; A3-7 •

• Refinanzierungsertrag aus Handelspositionen, sofern dieser der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option belastet wird (siehe dazu auch Rz 56); ähnliche, mit dem Zinsengeschäft unmittelbar zusammenhängende Komponenten.

Jahresrechnung darzustellen. ob Negativzinsen auf Aktivgeschäften sind im Zinsertrag zu erfassen (Reduktion des Zinsertrages). Wenn diese wesentlich sind, sind ihre Auswirkungen im Anhang der

Pos. 1.2 Zins- und Dividendenertrag aus Handelsgeschäft Diese Position ist nur auszuweisen, wenn die Bank den Zins- und Dividendenertrag aus dem Handelsgeschäft nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für das Handelsgeschäft in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option verrechnet. Banken, welche die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem

Zinsengeschäft verrechnen, haben dies im Anhang in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen zu erwähnen.

Pos. 1.3 Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen

Pos. 1.4 Zinsaufwand

  • Passivzinsen; A3-15

  • Übrige zinsähnliche Aufwände; A3-16

  • Verzinsung von nachrangigen Darlehen; A3-17

  • Zinsen für Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften, einschliesslich A3-18 Zinskomponenten der Immobilien-Finanzleasingraten. Negativzinsen auf Passivgeschäften sind im Zinsaufwand zu erfassen (Reduktion des A3-19 Zinsaufwandes). Wenn diese Minusposition wesentlich ist, ist ihre Auswirkung im Anhang

der Jahresrechnung darzustellen .

Gemäss Erläuterungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Verrechnungssteuer auf den brutto an den Kunden bezahlten Zinsen abzurechnen. Allfällige Negativzinsen dürfen somit aus steuerlicher Sicht nicht verrechnet werden.

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

Pos. 1.5 Brutto-Erfolg aus dem Zinsengeschäft A3-20

Pos. 1.6 Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus A3-21 dem Zinsengeschäft • Bildung und Auflösung von betriebsnotwendigen Wertberichtigungen für Ausfall- und A3-22 Länderrisiken, sofern im Zusammenhang mit dem Zinsengeschäft. Die Bildung bzw. Auflösung von Wertberichtigungen ist netto zu verbuchen A3-23 (Neubildungen minus zwingende Auflösungen von betriebswirtschaftlich nicht mehr benötigten Posten). Wiedereingänge aus bereits in früheren Perioden abgeschriebenen Forderungen sind A3-24 ebenfalls in dieser Position zu erfassen.

• ordentlicher Ertrag verbucht). Sofern die Bank eine Aufteilung vornimmt: Anteil der ausfallrisikobedingten Wertänderungen von zum Niederstwert bewerteten Finanzanlagen (die marktbedingten Wertänderungen werden in der Position Anderer ordentlicher Aufwand bzw. Anderer

Verluste im Zusammenhang mit dem Zinsengeschäft [realisierte Verluste aus Finanzanlagen ohne Absicht zur Haltung bis Endfälligkeit (zur Veräusserung bestimmt) sind unter Position 4.1 Erfolg aus Veräusserung von Finanzanlagen auszuweisen].

Pos. 1.7 Subtotal Netto-Erfolg Zinsengeschäft

Pos. 2 Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

Hier sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Erträge und Aufwände aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen.

• Pos. 2.1 Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft

• Depotgebühren; Courtagen;

  • Ertrag aus dem Wertschriftenemissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen A3-33 Übernahmen als auch aus Festübernahmen, soweit es eine Bank nicht vorzieht, den Primärhandelserfolg unter der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair- Value-Option auszuweisen. Banken, die den Primärhandelserfolg unter der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option ausweisen, halten dies in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen im Anhang der Jahresrechnung entsprechend fest;

  • Couponserträge; A3-34

  • Kommissionen aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft; A3-35

  • Erhaltene Retrozessionen, die keiner Herausgabepflicht an Kunden unterliegen; A3-36

  • Kommissionen aus dem Treuhandgeschäft. Erträge aus treuhänderischen Anlagen und A3-37 deren Vergütung an den Auftraggeber dürfen nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden;

  • Beratungskommissionen Anlagegeschäft; A3-38

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

• Kommissionen aus Erbschafts-, Gesellschaftsgründungs- und Steuerberatungen. A3-39

Pos. 2.2 Kommissionsertrag Kreditgeschäft A3-40

  • Bereitstellungs-, Kautions- und Akkreditivbestätigungskommissionen; A3-41

  • Beratungskommissionen. A3-42

Pos. 2.3 Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft A3-43

  • Schrankfachmieten; A3-44

  • Kommissionen Zahlungsverkehr; A3-45

  • Ertrag aus dem Wechselinkasso; A3-46

  • Dokumentarinkassokommissionen.

Pos. 2.4 Kommissionsaufwand

• • • bezahlte Retrozessionen; bezahlte Depotgebühren; bezahlte Courtagen.

Von vorneherein vereinbarte Retrozessionen können mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden.

Pos. 2.5 Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft A3-53

• au Pos. 3 Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option

Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertschriften und -rechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verpflichtungen, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen, derivativen Finanzinstrumenten etc.;

  • Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögenswerten des Handelsgeschäfts; A3-56

  • Bezugsrechtserlöse; A3-57

  • Bewertungsergebnis aus der Umrechnung von Fremdwährungspositionen; A3-58

  • mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse A3-59 eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben, Schmelzkosten usw.;

  • Bei einer Verrechnung der Refinanzierung der Handelspositionen gemäss Rz A3-8 sind A3-60 sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus dem Handelsgeschäft wie auch der Refinanzierungsaufwand in diese Position einzubeziehen;

  • Gewinne und Verluste aus Bewertungsanpassungen von Positionen, für welche die Fair- A3-61 Value-Option gemäss Rz 372 ff. gewählt wurde.

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

Pos. 4 Übriger ordentlicher Erfolg A3-62

Pos. 4.1 Erfolg aus Veräusserung von Finanzanlagen A3-63 Realisierter Erfolg bei Finanzanlagen, die nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden. A3-64 Der realisierte Erfolg entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis. Im Laufe der Berichtsperiode bereits verbuchte Wertanpassungen sind nicht in die Position Erfolg aus Veräusserung von Finanzanlagen umzubuchen.

Pos. 4.2 Beteiligungsertrag A3-65

  • Dividendenertrag aus Beteiligungen; A3-66

  • Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten (siehe dazu auch Rz A2-66); A3-67 •

Erträge der nach der Equity-Methode erfassten Beteiligungen im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und im Konzernabschluss. Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen sind nicht hier, sondern in den Positionen Ausserordentlicher Ertrag bzw. Ausserordentlicher Aufwand zu erfassen.

Pos. 4.3 Liegenschaftenerfolg ob Nutzungserfolg von Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen (einschliesslich der in der Position Finanzanlagen bilanzierten), insbesondere

• • Mieterträge; Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften. Gewinne und Verluste aus Verkäufen von Liegenschaften, welche in der Position

Sachanlagen ausgewiesen sind, sind nicht hier, sondern in den Positionen Ausserordentlicher Ertrag bzw. Ausserordentlicher Aufwand zu erfassen. Gewinne und Verluste aus Verkäufen von Liegenschaften in der Position Finanzanlagen, sind nicht hier, sondern in der Position Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen zu erfassen.

• Pos. 4.4 Anderer ordentlicher Ertrag Positiver Saldo der marktbedingten Wertanpassungen der zum Niederstwert bewerteten Finanzanlagen; • Sofern die Bank eine Aufteilung vornimmt: Anteil der marktbedingten Wertänderungen A3-77 von zum Niederstwert bewerteten Finanzanlagen bis zum gesetzlichen Höchstwert (die ausfallrisikobedingten Wertänderungen werden in der Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft verbucht).

Pos. 4.5 Anderer ordentlicher Aufwand A3-78 • Negativer Saldo der markt- und / oder ausfallrisikobedingten Wertanpassungen der zum A3-79 Niederstwert bewerteten Finanzanlagen (zu beachten ist, dass bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten, eine allenfalls notwendige erstmalige Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert Charakter einer ausfallrisikobedingten Wertberichtigung hat und deshalb über die Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

aus dem Zinsengeschäft zu erfolgen hat); • Sofern die Bank eine Aufteilung vornimmt: Anteil der marktbedingten Wertänderungen A3-80 von zum Niederstwert bewerteten Finanzanlagen (die ausfallrisikobedingten Wertänderungen werden in der Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft verbucht).

Pos. 4.6 Subtotal übriger ordentlicher Erfolg A3-81

Pos. 5 Geschäftsaufwand A3-82

Pos. 5.1 Personalaufwand A3-83

insbesondere: Es sind alle Aufwände für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen

• • Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane; Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge; Bar-Bonus,

• Sonderprämien, Gratifikationen; Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;

•

• Zuweisungen an die Arbeitgeberbeitragsreserve von Personalvorsorgeeinrichtungen, sofern die Arbeitgeberbeitragsreserve nicht aktiviert wird; Positive und negative Wertanpassungen bezüglich des wirtschaftlichen Nutzens bzw. der wirtschaftlichen Verpflichtungen aus Personalvorsorgeeinrichtungen;

• • Sanierungsbeiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen; Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen; •

• Personalnebenkosten, inkl. direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten, Dienstaltersgeschenke, Kosten für Gesundheits-Checks; Aufwände in Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen und alternativen Formen der variablen Vergütung;

  • Personalaufwand im Zusammenhang mit Restrukturierungen, falls dies nicht in der A3-94 Position Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste verbucht worden ist;

  • Auflösung desjenigen Anteils des Badwills aus einer Akquisition, wenn ein A3-95 entsprechender Mittelabfluss in der Berichtsperiode der Position Personalaufwand belastet wurde.

Pos. 5.2 Sachaufwand A3-96 • Raumaufwand A3-97 o bezahlte Mietzinse und Aufwände für Unterhalt und Reparatur ohne Erhöhung A3-98 des bisherigen Markt- bzw. Nutzwertes von Sachanlagen, die für den Bankbetrieb bestimmt sind; o Aufwand für Operational-Leasing von durch den Bankbetrieb belegten A3-99 Räumlichkeiten;

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

  • Aufwand für Informations- und Kommunikationstechnik (Informationstechnologie – IT, A3-100 einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren);

  • Aufwand für Fahrzeuge, Maschinen, Mobiliar und übrige Einrichtungen sowie A3-101 Operational-Leasing-Aufwand. Finanzierungsleasingraten sind nicht hier, sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen. Abschreibungen, soweit sie nicht geringwerte Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht hier, sondern in der Position Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten zu erfassen;

  • Aufwand für Rechnungs- und Aufsichtsprüfung und weitere Honorare der A3-102 Prüfgesellschaft(en);

  • Übriger Geschäftsaufwand A3-103 o Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Kosten für Kommunikationsmittel aller A3-104 Art und übrige Transportkosten; o o o Reiseentschädigungen; Versicherungsprämien; Werbeaufwand; o o o Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren; Beratungskosten; Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdverbuchen; kapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden. Emissionskosten im Zusammenhang mit eigenen Beteiligungstiteln sind im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung erfolgsneutral über die Position Kapitalreserve zu

o

o Vergabungen, verwendung; soweit nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinn-

Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von

au o Sachanlagen darstellt; Abgeltung für eine allfällige Staatsgarantie oder eines allfälligen Garantiekapitals, sofern eine feste Verpflichtung besteht und die Abgeltung unabhängig vom Jahreserfolg ist;

Die gewinnabhängige Verzinsung von Dotations- und Genossenschaftskapital, A3-114 von Kommanditsumme und Kapitalkonti sowie die gewinnabhängige Abgeltung der Staatsgarantie und des allfälligen Garantiekapitals sind nicht als übriger Geschäftsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln (siehe auch

Rz 167).

o Die Auflösung desjenigen Anteils des Badwills aus einer Akquisition, wenn ein A3-115 entsprechender Mittelabfluss in der Berichtsperiode der Position Sachaufwand belastet wurde.

Pos. 5.3 Subtotal Geschäftsaufwand A3-116

Pos. 6 Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen A3-117 und immateriellen Werten

• Betriebsnotwendige Wertberichtigungen auf Beteiligungen; A3-118

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

  • betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten A3-119 inklusive der aufgrund der periodischen Wertüberprüfung allfällig notwendig werdenden Zusatzabschreibungen;

  • Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing (siehe Rz A2-72); A3-120

  • Bildung von stillen Reserven im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger A3-121 Darstellung in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen, falls nicht über die Positionen Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste oder Ausserordentlicher Aufwand gebildet;

  • Auflösung desjenigen Anteils des Badwills aus einer Akquisition, wenn ein A3-122 entsprechender Mittelabfluss in der Berichtsperiode dieser Position belastet wurde. Verluste aus Veräusserungen von Beteiligungen und Sachanlagen sind in der Position A3-123 Ausserordentlicher Aufwand zu erfassen.

Verluste Pos. 7 Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie A3-124

•

• Bildung / Auflösung von betriebsnotwendigen Rückstellungen im Zusammenhang mit Ausserbilanzgeschäften; Bildung / Auflösung von betriebsnotwendigen Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken;

•

• Bildung / Auflösung von übrigen betriebsnotwendigen Rückstellungen, inkl. Restrukturierungsrückstellungen, sofern diese nicht über die Position Personalaufwand gebildet werden (Personalaufwände im Zusammenhang mit Restrukturierungsentscheidungen); Bildung von stillen Reserven im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger

• Darstellung, soweit nicht über die Positionen Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten oder Ausserordentlicher Aufwand geäufnet;

• • Sonstige Wertberichtigungen ausserhalb des Zinsengeschäfts (z.B. auf Wiederbeschaffungswerten oder im Rahmen der Einlagesicherung geleistete Zahlungen für Bankausfälle); Verluste, z.B. aus operationellen Risiken; Auflösung desjenigen Anteils des Badwills aus einer Akquisition, wenn ein

entsprechender Mittelabfluss in der Berichtsperiode dieser Position belastet wurde.

Pos. 8 Geschäftserfolg A3-132

Pos. 9 Ausserordentlicher Ertrag A3-133

Als ausserordentlich gelten Erträge, die nicht wiederkehrend und betriebsfremd sind A3-134 (kumulativ). Periodenfremde Erträge sind nur hier auszuweisen, sofern sie auf Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern zu betriebsfremden Geschäftsvorfällen aus Vorjahren zurückzuführen sind. In dieser Position sind jedoch zwingend auszuweisen: A3-135 • Realisationsgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen, Sachanlagen und A3-136

Anhang 3 zum FINMA-RS 15/1 Details zu den einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung

immateriellen Werten;

  • Aufwertungen von Beteiligungen und Sachanlagen bis höchstens zum gesetzlichen A3-137 Höchstwert; namentlich im Zusammenhang mit Zuschreibungen aus einem (teilweisen) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung (vgl. Rz 489 ff.);

  • Auflösung von stillen Reserven; A3-138

  • Badwill, der einem effektiv günstigen Erwerb entspricht (echter Lucky Buy), und sofort zu A3-139 vereinnahmen ist (Rz 298). Garantien zur Deckung eines Verlustes haben keine Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung A3-140 und die Bilanz.

Pos. 10 Ausserordentlicher Aufwand A3-141

Aufwände (kumulativ). en Als ausserordentlicher Aufwand gelten die nicht wiederkehrenden und betriebsfremden

Nur unregelmässig, aber immer wieder vorkommende Geschäftsfälle des ordentlichen Geschäfts sind nicht ausserordentlich (z.B. Organisation eines Symposiums alle vier Jahre).

Dies gilt auch für unübliche Posten, soweit sie aus der normalen Tätigkeit der Bank stammen (z.B. ausserordentlich hoher Wertberichtigungsbedarf). Periodenfremde Aufwände sind nur hier auszuweisen, sofern sie auf die Korrektur von A3-144

sind. Fehlern oder Irrtümern zu betriebsfremden Geschäftsvorfällen aus Vorjahren zurückzuführen

In dieser Position sind jedoch zwingend auszuweisen: • Realisationsverluste aus der Veräusserung von Beteiligungen, Sachanlagen und

• fg immateriellen Werten; Bildung von stillen Reserven im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung, soweit diese nicht über die Positionen Wertberichtigungen auf Beteiligungen

sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten und Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet wurden.

Pos. 11 Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken A3-148

• Bildung von Reserven für allgemeine Bankrisiken; A3-149

• Auflösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken. A3-150

Pos. 12 Steuern A3-151

  • Direkte Ertrags- und Kapitalsteuern; A3-152

  • Zuweisungen an Rückstellungen für latente Steuern; A3-153

  • Aktivierung von latenten Ertragssteuern gemäss Rz 549. A3-154

Pos. 13 Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) A3-155

Anhang 4 zum FINMA-RS 15/1

Darstellung des Eigenkapitalnachweises Gesellschafts- Kapital- Gewinn- Reserven für Währungsum- Freiwillige Eigene Kapi- Minderheits- Perioden- TOTAL kapital reserve reserve allgemeine rechnungs- Gewinnreser- talanteile anteile* erfolg Bankris ken reserven* ven und (Minus- Gewinn- bzw. position) Verlustvortrag

Eigenkapital am Anfang der Berichtsperiode

Auswirkung eines Restatements**

Mitarbeiterbeteiligungspläne / Erfassung in den Reserven

Kapitalerhöhung / -herabsetzung

Weitere Zuschüsse / weitere Einlagen oben Erwerb eigener Kapitalanteile

Veräusserung eigener Kapitalanteile

Auswirkung der Folgebewertung von eigenen Kapitalanteilen***

Gewinn (Verlust) aus Veräusserung eigener Kapitalanteile Währungsumrechnungsdifferenzen*

Dividenden und andere Ausschüttungen Andere Zuweisungen (Entnahmen) der Reserven für allgemeine Bankrisiken

Andere Zuweisungen (Entnahmen) der anderen Reserven Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) Eigenkapital am Ende der Berichtsperiode

* Nur in der Konzernrechnung / ** nur im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung / *** nur im statutarischen Einzelabschluss 92/184

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

18 Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für

22 Angaben gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften* und Art. 663c

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

36 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen und Aufwänden sowie zu wesentlichen Auflösungen von

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz Die nachfolgenden Erläuterungen zum Inhalt der einzelnen Positionen erfassen die wesentlichen Elemente. Die Aufzählung der einzube- A5-1 ziehenden Elemente ist nicht abschliessend.

Erläuterungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Hedge Accounting oben Erläuterung der Risikomanagementstrategie für jede Risikokategorie, für welche die Bank bzw. Finanzgruppe Hedge Accounting anwendet,

sowie der Risikomanagementzielsetzungen, welche die Bank bzw. Finanzgruppe mit den einzelnen Sicherungsbeziehungen verfolgt.

Erläuterung der Arten von Grundgeschäften sowie der entsprechenden Absicherungsgeschäfte. A5-4

Falls die Bank bzw. Finanzgruppe als Grundgeschäfte Gruppen von Finanzinstrumenten designiert: Erläuterung, wie die Gruppen zusammengesetzt sind und wie diese im Rahmen des Risikomanagements gemeinsam behandelt werden.

Erläuterung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Grundgeschäften und den Absicherungsgeschäften.

Erläuterung, wie die Effektivität gemessen wird. Angaben zur Ineffektivität und Erläuterung, wie diese entstanden ist.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

1 Aufgliederung der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Aktiven und Passiven)

Gemäss nachfolgender Tabelle.

oben

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Aufgliederung der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Aktiven und Passiven)

Berichtsjahr Vorjahr

Buchwert der Forderungen aus Barhinterlagen im Zusammenhang mit Securities Borrowing und Reverse-Repurchase- Geschäften*

Buchwert der Verpflichtungen aus Barhinterlagen im Zusammenhang mit Securities Lending und Repurchase- Geschäften*

Buchwert der im Rahmen von Securities Lending ausgeliehenen oder im Rahmen von Securities Borrowing als Sicherheiten gelieferten sowie von Repurchase-Geschäften transferierten Wertschriften im eigenen Besitz

- davon bei denen das Recht zu Weiterveräusserung oder Verpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde

Fair Value der im Rahmen von Securities Lending als Sicherheiten oder im Rahmen von Securities Borrowing geborgten sowie von Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltenen Wertschriften, bei denen das Recht zum Weiterverkauf oder zur Weiterverpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde

- davon weiterverpfändete Wertschriften

davon weiterveräusserte Wertschriften -

* au Vor Berücksichtigung allfälliger Nettingverträge

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

2 Darstellung der Deckungen von Forderungen und Ausserbilanzgeschäften sowie der gefährdeten

Forderungen

Gemäss nachfolgenden Tabellen.

oben Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherungsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter „ohne Deckung“ sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Die Aufteilung gefährdeter Forderungen in Anteile mit und ohne Deckung ist zwingend.

Forderungen aufgrund eines nach dem Abschlusstagprinzip (siehe Rz 17) verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Spalte A5-12 „Andere Deckung“ erfasst werden.

Nicht als Deckungen gelten namentlich Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank, sofern nicht an einer anerkannten Börse gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Gesellschaften, Abtretungen künftiger Forderungen.

Deckungen sind zum Marktwert zu berücksichtigen. Unter den „Gefährdeten Forderungen“ ist der Gesamtbetrag der gefährdeten Forderungen offen zu legen (siehe dazu Definition Rz 413 ff.). Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Die gefährdeten Forderungen sind brutto und netto auszuweisen. Zusätzlich

sind die geschätzten Liquidationswerte der Sicherheiten sowie die auf dem Nettoschuldbetrag vorhandenen Einzelwertberichtigungen offen zu legen.

Die überfälligen Forderungen, welche nicht gefährdet sind, sind nicht in der Tabelle „Gefährdete Forderungen“ zu integrieren.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung der Deckungen von Forderungen und Ausserbilanzgeschäften sowie der gefährdeten Forderungen

DECKUNGSART Hypothekarische Andere Deckung Ohne Deckung Total Deckung

Ausleihungen (vor Verrechnung mit den Wertberichtigungen) Forderungen gegenüber Kunden Hypothekarforderungen

  • Wohnliegenschaften oben

  • Büro- und Geschäftshäuser

  • Gewerbe und Industrie

  • Übrige

Total Ausleihungen (vor Verrechnung mit den Wertberichtigungen) Berichtsjahr Vorjahr Total Ausleihungen (nach Verrechnung mit den Wertberichtigungen) Berichtsjahr Vorjahr

Ausserbilanz Eventualverpflichtungen Unwiderrufliche Zusagen Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen Verpflichtungskredite

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

DECKUNGSART Hypothekarische Andere Deckung Ohne Deckung Total Deckung

Total Ausserbilanz Berichtsjahr Vorjahr

Tabelle: Gefährdete Forderungen oben Bruttoschuldbetrag Geschätzte Verwertungs- Nettoschuldbetrag Einzelwertberichtigungen erlöse der Sicherheiten*

Berichtsjahr

Vorjahr * Kredit bzw. Veräusserungswert pro Kunde: massgebend ist der tiefere der beiden Werte

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

3 Aufgliederung des Handelsgeschäftes und der übrigen Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

(Aktiven und Passiven)

Gemäss nachfolgender Tabelle.

oben

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Aufgliederung des Handelsgeschäftes und der übrigen Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung (Aktiven und Passiven)

Aktiven Berichtsjahr Vorjahr

Handelsgeschäfte Schuldtitel, Geldmarktpapiere, -geschäfte - davon kotiert Beteiligungstitel oben Edelmetalle und Rohstoffe Weitere Handelsaktiven

Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung Schuldtitel Strukturierte Produkte Übrige Total Aktiven - - davon mit einem Bewertungsmodell ermittelt davon repofähige Wertschriften gemäss Liquiditätsvorschriften

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Verpflichtungen Berichtsjahr Vorjahr

Handelsgeschäfte Schuldtitel, Geldmarktpapiere, -geschäfte*

  • davon kotiert Beteiligungstitel* Edelmetalle und Rohstoffe* Weitere Handelspassiven* oben Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung Schuldtitel Strukturierte Produkte Übrige Total Verbindlichkeiten

  • davon mit einem Bewertungsmodell ermittelt * Für Short-Positionen (Verbuchung gemäss Abschlusstagprinzip)

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

4 Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (Aktiven und Passiven)

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-18

sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag. Diese Tabelle enthält alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln / Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto)Wiederbeschaffungswerte

Die nach Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.

Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften (Over-The-Counter, OTC) und den börsengehandelten (exchange traded) zu A5-21 unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte.

Positive Wiederbeschaffungswerte: Auszuweisen sind alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften, die einen positiven Wiederbeschaffungswert aufweisen. Dieser Betrag ist dem Kreditrisiko ausgesetzt und stellt den maximal möglichen Buchverlust am Bilanzstichtag dar, den die Bank erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Gekaufte Optionen werden unter den positiven Wiederbeschaffungswerten einbezogen. Die positiven

Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit negativen Werten, auszuweisen.

Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften werden nach folgenden Grundsätzen ausgewiesen: A5-23 • Ausserbörsliche Kontrakte (OTC):

o Bank als Kommissionär: Wiederbeschaffungswerte ausweisen o Bank als Eigenhändler: Wiederbeschaffungswerte ausweisen o Bank als Mäkler: Keine Wiederbeschaffungswerte ausweisen • Börsengehandelte Kontrakte (exchange traded): o Bank als Kommissionär: Wiederbeschaffungswerte werden grundsätzlich nicht ausgewiesen, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust („variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge („initial margin“) vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von „Traded Options“ ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte „maintenance margin“ den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

Negative Wiederbeschaffungswerte: Auszuweisen sind alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kunden- A5-24 geschäften, die einen negativen Wiederbeschaffungswert aufweisen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte entsprechen dem Betrag, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank verloren ginge. Geschriebene Optionen werden unter den negativen Wiederbeschaffungswerten einbezogen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit positiven Werten, auszuweisen. Negative Wieder-

Kundengeschäften.

beschaffungswerte aus Kundengeschäften werden nach den gleichen Grundsätzen ausgewiesen wie die positiven Wiederbeschaffungswerte aus

Die hier ausgewiesenen Wiederbeschaffungswerte stimmen nicht zwingend mit jenen überein, die bilanziert werden. Differenzen können sich ergeben aus der Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten in der Bilanz gemäss Rz 40 ff. sowie in den derivativen Finanzinstrumenten aus dem Kundengeschäft.

Kontraktvolumen: Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und A5-26 Kundengeschäften. Als Kontraktvolumen gelten die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte (underlying value resp. notional amount), entsprechend den nachfolgenden Vorschriften, wobei die Optionen nicht mit dem Delta zu gewichten sind. Das Kontraktvolumen entspricht der Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerten bzw. den Nominalwerten (underlying value resp. notional amount). Die Kontraktvolumen werden wie folgt definiert:

•

• bei Instrumenten wie Forward Rate Agreements, Zinsswaps und vergleichbaren Instrumenten: Nennwert des Kontraktes oder Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen; bei Währungsswaps: Nennwert der Forderung, d.h. die für die Bestimmung der eingehenden Zinszahlungen massgebende Berechnungsbasis

•

• oder Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen; bei Aktienindexswaps, Edelmetallswaps, Buntmetallswaps und Warenswaps: vereinbartes nominelles Entgelt oder – sofern kein nominelles Entgelt vorhanden ist – „Menge × Fixpreis“ oder Marktwert des Lieferanspruches bzw. Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen; bei den übrigen Termingeschäften: Marktwert der Geldforderung bzw. des Lieferanspruches; • bei Optionen: analog wie bei den übrigen Termingeschäften.

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Rz

Für Optionen sind folgende Werte massgebend: A5-28

• Kauf Call / Verkauf Put:

Forderungsseite = Aktueller Marktwert X Anzahl Basiswerte; • Verkauf Call / Kauf Put:

Forderungsseite = Ausübungspreis X Anzahl Basiswerte.

Für den Ausweis der Kontraktvolumen aus Kundengeschäften gelten folgende Grundsätze: A5-29

• Ausserbörsliche Kontrakte (OTC): Bank als Kommissionär: Kontraktvolumen ausweisen;

• Bank als Eigenhändler: Kontraktvolumen ausweisen; Bank als Mäkler: Keine Kontraktvolumen ausweisen.

Börsengehandelte Kontrakte (exchange traded): Bank als Kommissionär: Kontraktvolumen nicht ausweisen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (Aktiven und Passiven)

HANDELSINSTRUMENTE ABSICHERUNGSINSTRUMENTE** Positive Negative Kontrakt- Positive Negative Kontrakt- Wieder- Wieder- volumen Wieder- Wieder- volumen

beschaffungs- beschaffungs- beschaffungs- beschaffungswerte werte werte werte Zinsinstrumente – Terminkontrakte inkl. FRAs

Devisen / Edelmetalle – – – –

– Swaps Futures Optionen (OTC) Optionen (exchange traded) Terminkontrakte –

– – – Kombinierte Zins- / Währungsswaps Futures Optionen (OTC) Beteiligungstitel / Indices – – traded) Optionen (exchange

Terminkontrakte Swaps – – – Futures Optionen (OTC) Optionen (exchange traded) Kreditderivate – Credit Default Swaps – Total Return Swaps – First-to-Default Swaps – Andere Kreditderivate

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

HANDELSINSTRUMENTE ABSICHERUNGSINSTRUMENTE** Positive Negative Kontrakt- Positive Negative Kontrakt- Wieder- Wieder- Volumen Wieder- Wieder- Volumen beschaffungs- beschaffungs- beschaffungs- beschaffungswerte werte werte werte Übrige* – – – – – Terminkontrakte Swaps Futures Optionen (OTC) Optionen (exchange traded) oben Total vor Berücksichtigung der Nettingverträge: Berichtsjahr

Davon mit einem Bewertungsmodell ermittelt --------------- --------------

Vorjahr Davon mit einem Bewertungsmodell ermittelt ----------------- --------------

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Total nach Berücksichtigung der Nettingverträge:

Positive Wiederbeschaffungswerte (kumuliert) Negative Wiederbeschaffungswerte (kumuliert)

Berichtsjahr

Vorjahr oben Aufgliederung nach Gegenparteien:

Zentrale Clearingstellen Banken und Effektenhändler Übrige Kunden

Positive Wiederbeschaffungswerte (nach Berücksichtigung der Nettingverträge) * z.B. Commodities ** Absicherungsinstrumente im Sinne von Rz 431 ff.

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Rz

5 Aufgliederung der Finanzanlagen

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-30

oben

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Aufgliederung der Finanzanlagen

Buchwert Fair Value

Berichtsjahr Vorjahr Berichtsjahr Vorjahr

Schuldtitel - - davon mit Halteabsicht bis Endfälligkeit davon ohne Halteabsicht bis Endfälligkeit oben (zur Veräusserung bestimmt) Beteiligungstitel - davon qualifizierte Beteiligungen* Edelmetalle Liegenschaften Total Davon repofähige Wertschriften gemäss Liquiditätsvorschriften

* Mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen --- ---

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Aufgliederung der Gegenparteien nach Rating **

AAA bis AA- A+ bis A- BBB+ bis BBB- BB+ bis B- Niedriger als B- Ohne Rating

Schuldtitel: Buchwerte oben ** Mindestgliederungsmuster. Angabe, sofern der Bestand an Schuldtiteln wesentlich ist. Die Bank hat anzugeben, auf welche Ratingagentur sich die Ratings abstützen. Das Beispiel stützt sich auf die Ratingklassen von S&P ab.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

6 Darstellung der Beteiligungen

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-31

Wesentliche Wertbeeinträchtigungen und Zuschreibungen aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung sind betragsmässig einzeln offen zu legen. Ereignisse und Umstände, die dazu geführt haben, sind zu erläutern.

Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte „Desinvestitionen“ zu erfassen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung der Beteiligungen Anschaffungs- Bisher auf- Buchwert Berichtsjahr wert gelaufene Wertberichti- Ende Umgliede- Investi- Desinvesti- Wertberichti- Wertan- Buchwert Marktwert gungen bzw. Vorjahr rungen tionen tionen gungen passung der Ende

Wertan- nach Equity Berichtspassungen bewerteten jahr (Equity- Beteiligunen Bewertung) gen / Zuschreibungen

Nach Equity-Methode bewertete Beteiligungen*:

  • Mit Kurswert

  • Ohne Kurswert

Übrige Beteiligungen** - Mit Kurswert eh --------

- Ohne Kurswert fg ----------

Total Beteiligungen

* In der Konzernrechnung und im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View

** Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View ist die Auswirkung einer theoretischen Anwendung der Equity-Methode im Falle von Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, offenzulegen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

7 Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche

Beteiligung hält

Gemäss nachfolgender Tabelle.

oben Hier sind auch wesentliche Positionen in Beteiligungstiteln einer Unternehmung anzugeben, die in der Position Finanzanlagen bilanziert sind.

Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind anzugeben.

Verpflichtungen zur Übernahme weiterer Anteile z.B. durch eine feste Vereinbarung oder eine Option (erworbene Call-Option oder geschriebene Put- A5-37 Option) oder zur Abgabe von Anteilen durch z.B. eine feste Verpflichtung oder eine Option (erworbene Put-Option oder geschriebene Call-Option) sind offen zu legen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung hält* Firmenname und Sitz Geschäftstätigkeit Gesellschaftskapital Anteil am Kapital Anteil an Stimmen Direkter Indirekter (in 1'000) (in %) (in %) Besitz Besitz

……………………….

……………………….

* oben In der Konzernrechnung muss präzisiert werden, welche Beteiligungen konsolidiert werden (mit Angabe der entsprechenden Methode). Die Beteiligungen, die nicht konsolidiert werden, da sie ohne strategische Absicht erworben wurden, sind separat aufzuführen. Der Verzicht auf die Konsolidierung muss begründet werden mit Angaben, die es dem Bilanzleser erlauben, die Bedeutung der Beteiligung abzuschätzen (z.B. Bilanzsumme, Erfolg). Die allfälligen vertraglichen Bindungen müssen angegeben werden.

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Rz

8 Darstellung der Sachanlagen

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-38

zu begründen. Sind die Sachanlagen unwesentlich oder beträgt sein Buchwert weniger als 10 Millionen Schweizer Franken kann die Aufgliederung auf die Bruttozu- und -abgänge und auf die Abschreibungen des Berichtsjahres beschränkt werden. Wird auf die Ermittlung des Anschaffungswertes verzichtet, ist dies

Angabe der Abschreibungsmethode sowie der angewandten Bandbreite für die Nutzungsdauer: Siehe Rz 466.

Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte „Desinvestitionen“ zu erfassen. A5-41

Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben. Zusätzlich ist auch deren Fälligkeit darzustellen, mit separater Angabe der Verpflichtungen, die innerhalb eines Jahres gekündigt werden können. Die Darstellung der Fälligkeitsstruktur hat angemessen zu erfolgen.

Wesentliche Wertbeeinträchtigungen und Zuschreibungen aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung sind betragsmässig einzeln offen zu

legen. Ereignisse und Umstände, die dazu geführt haben sind zu erläutern.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung der Sachanlagen* Anschaffungs- Bisher auf- Buchwert Berichtsjahr wert gelaufene Abschrei- Ende Vorjahr Umgliede- Investitio- Desinvesti- Abschrei- Zuschrei- Buchwert bungen rungen nen tionen bungen bungen Ende

Bankgebäude

Andere Liegenschaften oben Berichtsjahr

Selbst entwickelte oder separat erworbene Software

Übrige Sachanlagen

Objekte im Finanzierungsleasing:

  • Davon Bankgebäude

  • Davon andere Liegenschaften

  • Davon übrige Sachanlagen Total Sachanlagen

Operatives Leasing: Angabe des Gesamtbetrags der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen. Zusätzlich ist auch deren Fälligkeitsstruktur darzustellen, mit separater Angabe der Verpflichtungen, die innerhalb eines Jahres gekündigt werden können.

* In der Konzernrechnung sind die Einflüsse aus der Änderung des Konsolidierungskreises in einer separaten Spalte darzustellen.

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Rz

9 Darstellung der immateriellen Werte

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-44

verzichtet, ist dies zu begründen. Sind die immateriellen Werte unwesentlich oder beträgt ihr Buchwert weniger als 10 Millionen Schweizer Franken, kann die Aufgliederung auf die Bruttozu- und -abgänge und auf die Abschreibungen des Berichtsjahres beschränkt werden. Wird auf die Ermittlung des Anschaffungswertes

Wesentliche Wertbeeinträchtigungen sind betragsmässig einzeln offen zu legen. Ereignisse und Umstände, die dazu geführt haben, sind zu

erläutern.

Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte „Desinvestitionen“ zu erfassen. A5-47

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung der immateriellen Werte*

Anschaffungs- Bisher auf- Buchwert Berichtsjahr wert gelaufene

Goodwill

Patente Abschreibungen Ende Vorjahr

Investitionen Desinvestitionen Abschreibungen Buchwert Ende Berichtsjahr

Lizenzen

Übrige immaterielle Werte

Total immaterielle Werte eh * In der Konzernrechnung sind die Einflüsse aus der Änderung des Konsolidierungskreises in einer separaten Spalte darzustellen.

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Rz

10 Aufgliederung der Sonstigen Aktiven und Sonstigen Passiven

Gemäss nachfolgender Tabelle. Die in der Tabelle aufgeführten Unterpositionen gelten als zwingender Mindestinhalt. Allfällige weitere A5-48 wesentliche Unterpositionen sind zu ergänzen.

oben

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Aufgliederung der Sonstigen Aktiven und Sonstigen Passiven

Sonstige Aktiven Sonstige Passiven

Berichtsjahr Vorjahr Berichtsjahr Vorjahr

Ausgleichskonto

Aktive latente Ertragssteuern*

Aktivierter Betrag aufgrund von Arbeitgeberbeitragsreserven oben ---

--- ---

---

Aktivierter Betrag aufgrund von anderen Aktiven aus Vorsorgeeinrichtungen --- ---

Badwill --- ---

……………………………….

TOTAL * fg Im Falle von Verlustvorträgen nur im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung möglich

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

11 Angaben der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven und der

Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

Verpflichtungen gemäss der nachfolgenden Tabelle anzugeben. Grundsätzlich sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Aktiven sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Angaben der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven und der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt*

Verpfändete / abgetretene Aktiven Buchwerte Effektive Verpflichtungen

………………………….

…………………………..

Aktiven unter Eigentumsvorbehalt …………………….

…………………….. oben ……………………………

…………………………….

………………………….. ……………………… ………………………….

………………………….. eh ………………………. …………………………..

* Ohne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (siehe entsprechende separate Aufgliederung der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte)

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Rz

12 Angaben der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl und Art von

Eigenkapitalinstrumenten der Bank, die von eigenen Vorsorgeeinrichtungen gehalten werden

Anleihens- und Kassenobligationen der Bank sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.

Die Anzahl und Art von Eigenkapitalinstrumenten der Bank, die von den Personalvorsorgeeinrichtungen der Bank gehalten werden, sind anzugeben.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

13 Angaben zur wirtschaftlichen Lage der eigenen Vorsorgeeinrichtungen

Gemäss nachfolgenden Tabellen. A5-52

Spalte „Einfluss der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) auf Personalaufwand“ für das Berichts- sowie für das Vorjahr (Tabelle a): Das Ergebnis aus Arbeitgeberbeitragsreserve des Berichtsjahres ergibt sich als Differenz zwischen dem Stand des Aktivums am aktuellen und am Vorjahresen Bilanzstichtag unter Berücksichtigung einer allfälligen Bildung. Falls im Ergebnis aus Arbeitgeberbeitragsreserve Zinsen berechnet werden, können diese im Personalaufwand oder im Erfolg aus dem Zinsengeschäft erfasst werden. Die Art der Erfassung ist anzugeben. Die allfällige Diskontierung des Nominalbetrages der Arbeitgeberbeitragsreserve ist in einer separaten Spalte offen zu legen.

Spalte „Bezahlte Beiträge für die Berichtsperiode“ (Tabelle b): Die auf die Periode abgegrenzten Beiträge (einschliesslich Ergebnis aus A5-54 Arbeitgeberbeitragsreserve) mit Angabe von ausserordentlichen Beiträgen im Falle von beschlossenen, zeitlich befristeten Massnahmen zur Behebung von Deckungslücken.

Spalte „Vorsorgeaufwand im Personalaufwand“ (Tabelle b): Der Vorsorgeaufwand mit den wesentlichen Einflussfaktoren – als Teil des Personalaufwandes – für das Berichts- sowie für das Vorjahr. Der Vorsorgeaufwand des Berichtsjahres ergibt sich als Summe aus der Veränderung des wirtschaftlichen Nutzens bzw. der wirtschaftlichen Verpflichtung und den auf die Periode abgegrenzten Beiträgen (einschliesslich Ergebnis aus der

Arbeitgeberbeitragsreserve). Der bilanzielle Einbezug eines wirtschaftlichen Nutzens bzw. einer wirtschaftlichen Verpflichtung ist zu erläutern. A5-56

Es sind Erklärungen zu den Arbeitgeberbeitragsreserven und zum zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen anzubringen, die im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung nicht aktiviert wurden.

Banken, die alternativ die jeweils gültigen Bestimmungen von einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard anwenden, müssen den durch den entsprechenden Standard geforderten Offenlegungspflichten nachkommen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabellen: Angaben zur wirtschaftlichen Lage der eigenen Vorsorgeeinrichtungen

a) Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR)

AGBR Nominalwert am Verwendungsverzicht Nettobetrag am Nettobetrag am Einfluss der AGBR auf Personalaufwand Ende des am Ende des Ende des Ende des Vorjahres Berichtsjahres Berichtsjahres Berichtsjahres*

Patronale Fonds / patronale Vorsorgeeinrichtungen en Berichtsjahr Vorjahr

* Vorsorgeeinrichtungen Muss zwingend im Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung aktiviert werden.

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b) Darstellung des wirtschaftlichen Nutzens / der wirtschaftlichen Verpflichtung und des Vorsorgeaufwandes

Über- / Unterdeckung Wirtschaftlicher Anteil der Veränderung zum Bezahlte Beiträge für Vorsorgeaufwand im am Ende des Bank bzw. der Finanz- Vorjahr des die Berichtsperiode Personalaufwand Berichtsjahres gruppe wirtschaftlichen

Berichtsjahr ob Vorjahr

Anteils (wirtschaftlicher Nutzen bzw. wirtschaftliche Verpflichtung) Berichtsjahr Vorjahr

Patronale Fonds / patronale Vorsorgeeinrichtungen

Vorsorgepläne ohne Über- / Unterdeckung Vorsorgepläne mit Überdeckung fg Vorsorgepläne mit Unterdeckung

Vorsorgeeinrichtungen ohne eigene Aktiven

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Rz

14 Darstellung der emittierten Strukturierten Produkte

Der Bestand der selbst emittierten strukturierten Produkte ist gemäss nachfolgender Tabelle darzustellen. Die Kategorisierung der Anlageprodukte A5-59

- Zinsinstrumente hat nach dem zugrundeliegenden Risiko (Underlying Risk) des eingebetteten Derivates mindestens nach den folgenden Anlageklassen zu erfolgen:

- - Beteiligungstitel Devisen - Rohstoffe / Edelmetalle

Diejenigen Produkte, welche gesamthaft zu Fair Value bewertet werden, sind im Anhang separat auszuweisen, wobei der Anteil der selbst A5-60

und der Derivat-Komponenten separat auszuweisen. emittierten Produkte mit eigener Schuldverschreibung ersichtlich sein muss. Bei den restlichen Produkten sind die Buchwerte der Basisinstrumente

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Rz

15 Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen und Pflichtwandelanleihen

Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige A5-61

aufzuführen. Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag. Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentrale sind je in einem Totalbetrag

Wenn mehr als 20 Emissionen bestehen, können die ausgegebenen Obligationenanleihen zusammengefasst werden und gemäss nachfolgender Tabelle offen gelegt werden.

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Rz

16 Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine

Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres

Gemäss nachfolgender Tabelle.

oben In der Zeile Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken sind z.B. Rückstellungen für Abwicklungsrisiken zu berücksichtigen.

In der Zeile Übrige Rückstellungen sind z.B. solche für Prozessaufwände oder für zweckgebundene Abgangsentschädigungen einzubeziehen. Sämtliche in der Position Rückstellungen vorhandenen stillen Reserven im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung werden in

dieser Unterposition ausgewiesen.

In der Zeile Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und Länderrisiken sind sowohl Einzelwertberichtungen wie pauschale Wertberichtigungen A5-66 auszuweisen.

Wesentliche Rückstellungen müssen kurz erläutert werden. Diese Erläuterung muss die Natur der Verbindlichkeit sowie ihren Unsicherheitsgrad offen legen. Wird eine Rückstellung diskontiert, ist der verwendete Diskontierungssatz offen zu legen.

versteuert sind oder nicht. fg Im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung ist nach der Tabelle anzugeben, ob die Reserven für allgemeine Bankrisiken A5-68

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

* Im Konzernabschluss sind die Veränderungen aus dem Konsolidierungskreis in einer zusätzlichen Spalte darzustellen.

** Hinweis: Die Summe der Umbuchungen ergibt über die ganze Tabelle „Null“; z.B. sind nicht mehr betriebsnotwendige Netto-Wertberichtigungen, die nicht

erfolgswirksam aufgelöst werden und daher im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung zu stillen Reserven werden, in die Position Reserve für allgemeine Bankrisiken oder die Unterposition Übrige Rückstellungen umzugliedern.

*** Für potentielle Mittelabflüsse im Zusammenhang mit Ausserbilanzgeschäften

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Rz

17 Darstellung des Gesellschaftskapitals

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-69

Privatbankiers, welche diese Tabelle erstellen, haben sie der Zusammensetzung ihres Kapitals anzupassen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Darstellung des Gesellschaftskapitals

Berichtsjahr Vorjahr Gesamt- Stückzahl dividendenbe- Gesamt- Stückzahl dividendenbe- Gesellschaftskapital Aktienkapital / Genossenschaftskapital - davon liberiert

Partizipationskapital - davon liberiert nominalwert

rechtigtes Kapital nominalwert rechtigtes Kapital

Total Gesellschaftskapital Genehmigtes Kapital - davon durchgeführte Kapitalerhöhungen

Bedingtes Kapital - davon durchgeführte Kapitalerhöhungen Für Kantonalbanken: Dotationskapital fg Angabe eines allfälligen nicht einbezahlten Garantiekapitals: ………………………………

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Rz

18 Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden und Angaben zu allfälligen Mitarbeiterbeteiligungsplänen

Gemäss nachfolgender Tabelle.

oben Mitarbeiterbeteiligungspläne: Offenzulegen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen (z.B. Ausübungsbedingungen, Anzahl gewährter Eigenkapitalinstrumente, Form des Ausgleichs), die Berechnungsgrundlage für die Tageswerte und der im Periodenergebnis erfasste Aufwand.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden

Anzahl Wert Anzahl Wert

Beteiligungsrechte Beteiligungsrechte Optionen Optionen

Verwaltungsratsmitglieder Berichtsjahr Vorjahr Berichtsjahr

Vorjahr Berichtsjahr Vorjahr Berichtsjahr Vorjahr

Mitglieder der Leitungsorgane

Mitarbeitende

Total …………………………………………………………………… au Angaben zu allfälligen Mitarbeiterbeteiligungsplänen:

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

19 Angaben der Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-73

Es ist je ein Gesamtbetrag pro Gruppe anzugeben. oben Forderungen und Verpflichtungen gegenüber an der Bank qualifiziert Beteiligten, die gleichzeitig Organe sind, sind in der ersten Zeile zu erfassen.

Kantonalbanken haben als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an

welchen der Kanton qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Verpflichtungen und Forderungen gegenüber dem Kanton selber, sind in der Zeile „Qualifiziert Beteiligte“ zu erfassen.

Andere wesentliche Ausserbilanzgeschäfte sind ebenfalls anzugeben.

Die Bank bestätigt, dass die Bilanz- und Ausserbilanzgeschäfte unter marktkonformen Bedingungen gewährt wurden. Ist dies nicht der Fall ist, legt sie zusätzlich folgende Angaben offen:

- - - Beschreibung der Transaktionen Volumen der Transaktionen (in der Regel Betrag oder Verhältniszahl) die wesentlichen übrigen Konditionen.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Angaben der Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen

Forderungen Verpflichtungen

Qualifiziert Beteiligte Berichtsjahr

oben Vorjahr Berichtsjahr Vorjahr

Gruppengesellschaften

Verbundene Gesellschaften

Organgeschäfte Weitere nahestehende Personen Erläuterungen zu den Ausserbilanzgeschäften: ………………

Erläuterungen zu den Bedingungen: ……………………………..

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Rz

20 Angabe der wesentlichen Beteiligten

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-79

Anzugeben sind die Beteiligten mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte.

Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Beteiligten anzugeben.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabelle: Angabe der wesentlichen Beteiligten

Berichtsjahr Vorjahr

Wesentliche Beteiligte und stimmrechtsgebundene Gruppen von Beteiligten

mit Stimmrecht

ohne Stimmrecht ................................ ................................ ................................ ................................ oben Nominal Anteil in % Nominal Anteil in %

................................ ................................

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

21 Angaben über die eigenen Kapitalanteile und die Zusammensetzung des Eigenkapitals

Folgende Angaben sind auszuweisen: A5-82

•

• Anzahl und Art der gehaltenen eigenen Beteiligungstitel am Anfang und am Ende der Berichtsperiode;

Anzahl, Art, durchschnittlicher Transaktionspreis (und durchschnittlicher Fair Value, falls vom Transaktionspreis abweichend, im zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung) der in der Berichtsperiode erworbenen und veräusserten eigenen Beteiligungstitel, wobei die im Zusammenhang mit aktienbezogenen Vergütungen ausgegebenen eigenen Aktien separat darzustellen sind;

• Allfällige Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit veräusserten oder erworbenen eigenen Beteiligungstiteln (z.B. Rückkaufs- bzw. A5-85 Verkaufsverpflichtungen);

•

• Anzahl und Art von Eigenkapitalinstrumenten der Bank, die von Tochtergesellschaften, Joint Ventures, verbundenen Gesellschaften und von der Bank nahestehenden Stiftungen gehalten werden;

Anzahl, Art und Bedingungen der am Anfang und am Ende der Berichtsperiode für einen bestimmten Zweck reservierten eigenen Beteiligungstitel

Wandel- und Optionsanleihen. fg sowie von nahe stehenden Personen gehaltenen Eigenkapitalinstrumente der Bank, zum Beispiel für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme oder

Folgende Informationen über die Komponenten des Eigenkapitals sind offen zu legen: Details zu einzelnen Kategorien des Gesellschaftskapitals (Anzahl und Art ausgegebener und einbezahlter Anteile, Nennwerte und mit Anteilen verbundene Rechte und Restriktionen), Betrag der nicht ausschüttbaren – freiwilligen oder gesetzlichen – Reserven.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

Angabe über Transaktionen mit Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte

Folgende Angaben über Transaktionen mit Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte sind offen zu legen: A5-89

•

• Beschreibung und Betrag von Transaktionen mit Beteiligten, die nicht mit flüssigen Mitteln abgewickelt oder mit anderen Transaktionen saldiert wurden;

Begründung und Angabe der Wertbasis von Transaktionen mit Beteiligten, die nicht zu Fair Value erfasst werden konnten. Diese Anforderung betrifft nur den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View sowie die Konzernrechnung;

• Beschreibung von Transaktionen mit Beteiligten, die nicht zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt wurden, einschliesslich der Angabe der in A5-92 der Kapitalreserve erfassten Differenz zwischen dem Fair Value und dem vertraglich vereinbarten Preis der Transaktion. Diese Anforderung betrifft

nur den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View sowie die Konzernrechnung.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

22 Angaben gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften* und Art. 663c Abs. 3 OR für Banken, deren Beteiligungstitel kotiert sind

entsprechenden Anforderungen einzuhalten. Alle Banken, deren Beteiligungstitel an einer Börse oder börsenähnlichen und von der FINMA anerkannten Einrichtung kotiert sind, haben die

Die Veröffentlichungspflichten gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen und Art. 663c Abs. 3 OR finden ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften, deren Partizipationsscheine kotiert sind.

Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen: A5-95

• A5-96

• Die Angaben müssen grundsätzlich im individuellen statutarischen Abschluss der Gesellschaft, deren Titel kotiert sind, veröffentlicht werden. Dieser Abschluss muss einen Verweis enthalten, wenn die Veröffentlichung in einem allfälligen konsolidierten Abschluss erfolgt.

Die nicht marktüblichen Vergütungen an nahestehende Personen müssen separat ausgewiesen werden. Die betroffenen Personen müssen nicht namentlich aufgeführt werden. Analog ist für die laufenden nicht marktüblichen Kredite an nahestehende Personen vorzugehen.

• Vergütungen an frühere Mitglieder des VR und des Beirates müssen für jede Person, unter Nennung des Namens und der Funktion, separat veröffentlicht werden.

• Hingegen können Vergütungen an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung als Gesamtbetrag veröffentlicht werden. Es gilt folgende Ausnahme: Ein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied erhielt den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag; in diesem Fall werden der Name und die Funktion des betreffenden Mitglieds veröffentlicht.

Der höchste Kreditbetrag an ein Geschäftsleitungsmitglied muss veröffentlicht werden, unabhängig davon, ob diese Person Empfängerin der höchsten Vergütung ist. Daraus ergibt sich, dass das Geschäftsleitungsmitglied, welches den höchsten Kredit bezieht, nicht identisch sein muss

mit demjenigen, welches die höchste Vergütung erhält.

• Laufende nicht marktübliche Kredite an frühere Mitglieder des VR oder Beirates müssen individuell und mit Angabe des Namens veröffentlicht A5-100 werden. Laufende nicht marktübliche Kredite an frühere Geschäftsleitungsmitglieder werden als Gesamtbetrag veröffentlicht. Es gilt folgende Ausnahme:

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz Ein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied erhielt einen nicht marktüblichen Kredit, welcher den höchsten an ein aktuelles Geschäftsleitungsmitglied ausgerichteten Vorschuss übersteigt. In diesem Fall sind Kredit und Name des ehemaligen Geschäftsleitungsmitgliedes zu veröffentlichen.

•

• ob Die Beteiligungen sowie die Umwandlungs- und Optionsrechte müssen für jedes einzelne Geschäftsleitungsmitglied veröffentlicht werden, unter Angabe des Namens des betroffenen Geschäftsleitungsmitglieds mit Einschluss der Beteiligungen der ihm nahestehenden Personen.

Diese Anforderung kann auch mit einer Erweiterung der Tabelle Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden und Angaben zu allfälligen Mitarbeiterbeteiligungsplänen erfüllt werden.

Es wird empfohlen, Negativbestätigungen abzugeben, wenn eine Anforderung nicht zutrifft.

Ein Verweis auf die Tabelle Angaben der Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen ist möglich, wenn die verlangten A5-103 Informationen dort vorhanden sind.

*SR 221.331 eh

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Rz

23 Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-104

Aktiven und Passiven sind nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten auszuweisen.

Handelsbestände sowie Beteiligungstitel und Edelmetalle in der Position Finanzanlagen sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen.

Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Spalte „kündbar“ der Tabelle einzusetzen.

„Kündbar“ bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Spalte „kündbar“aufzuführen.

Form gelten als „auf Sicht“ fällig. Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als „kündbar“, Verpflichtungen gegenüber Kunden in Kontokorrent- A5-108

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Tabelle: Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente

auf Sicht kündbar fällig Total innert 3 nach 3 nach 12 nach 5 immobi- Monaten Monaten Monaten bis Jahren lisiert

bis zu 12 zu 5 Jahren Monaten Aktivum / Finanzinstrumente

Flüssige Mittel ----- ----- ----- ----- ----- ----- Forderungen gegenüber Banken ----- Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften ----- Forderungen gegenüber Kunden ----- Hypothekarforderungen Handelsgeschäft ----- ----- ----- ----- ----- ----- Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente ----- ----- ----- ----- ----- ----- Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung Finanzanlagen Total

Fremdkapital / Finanzinstrumente Berichtsjahr Vorjahr eh ----- ----- ----- ----- ----- -----

Verpflichtungen gegenüber Banken Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Verpflichtungen aus Kundeneinlagen Verpflichtungen aus Handelsgeschäften ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----

Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value- Bewertung Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen ----- ----- ----- -----

----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----

----- ----- Total Berichtsjahr Vorjahr

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Rz

24 Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-109

Objekts massgebend ist. Liechtenstein gilt als Ausland. Die Aufgliederung nach In- und Ausland erfolgt nach dem Domizil des Kunden mit Ausnahme der Hypothekarforderungen, bei denen das Domizil des

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Tabelle: Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip

Berichtsjahr Vorjahr Inland Ausland Inland Ausland Aktiven Flüssige Mittel Forderungen gegenüber Banken Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Forderungen gegenüber Kunden Hypothekarforderungen Handelsgeschäft oben Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung Finanzanlagen Aktive Rechnungsabgrenzungen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Sonstige Aktiven Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital Total Aktiven

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Berichtsjahr Vorjahr Inland Ausland Inland Ausland Passiven Verpflichtungen gegenüber Banken Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Verpflichtungen aus Kundeneinlagen Verpflichtungen aus Handelsgeschäften Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen Passive Rechnungsabgrenzungen Sonstige Passiven Rückstellungen Reserven für allgemeine Bankrisiken Gesellschaftskapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven Eigene Kapitalanteile (Minusposition) Gewinn- / Verlustvortrag Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) Total Passiven

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Rz

25 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)

Gemäss nachfolgender Tabelle. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden. A5-111

Mustertabelle 6 „geografisches Kreditrisiko“ verwendet werden. Die Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen erfolgt nach dem Domizil des Kunden mit Ausnahme der Hypothekarforderungen, bei denen das Domizil des Objekts massgebend ist. Liechtenstein gilt als Ausland.

Anstelle der nachfolgenden Tabelle „Aktiven nach Ländern/Ländergruppen“ darf im Sinne von FINMA-RS 08/22 "Offenlegung Banken" die

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Tabelle: Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)

Berichtsjahr Vorjahr Absolut Anteil in % Absolut Anteil in % Aktiven

zum Beispiel:

Europa Schweiz ... oben Nordamerika ...

Südamerika ...

Afrika ... Asien ... Australien / Ozeanien ...

Total Aktiven

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Rz

26 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Bonität der Ländergruppen (Risikodomizil)

Gemäss nachfolgender Tabelle. Das dabei verwendete Ratingsystem ist zu erläutern. A5-114

oben

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Tabelle: Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Bonität der Ländergruppen (Risikodomizil)

Netto Auslandsengagement / Ende Berichtsjahr Netto Auslandsengagement / Ende Vorjahr

Bankeigenes Länder- Moody’s* In CHF Anteil in % In CHF Anteil in % Rating

…..

….

….

oben

…..

….

….

Total

------------- fg 100 % 100 %

Erläuterungen zum verwendeten Ratingsystem: ………………………………………………………………………………………………………………………………………….

* Rein illustratives Beispiel. Die Ratings einer anderen Agentur können verwendet werden, wobei die Bank anzugeben hat, auf welche Ratings sie sich abstützt.

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Rz

27 Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen

Gemäss nachfolgender Tabelle. A5-115

Der Detaillierungsgrad der Darstellung nach Währungen kann frei festgelegt werden.

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Tabelle: Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen

Währungen (zum Beispiel) CHF EUR USD etc. … … Aktiven Flüssige Mittel Forderungen gegenüber Banken Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Forderungen gegenüber Kunden Hypothekarforderungen Handelsgeschäft Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung oben Finanzanlagen Aktive Rechnungsabgrenzungen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Sonstige Aktiven Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital Total bilanzwirksame Aktiven geschäften* fg Lieferansprüche aus Devisenkassa-, Devisentermin- und Devisenoptions-

TOTAL AKTIVEN

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Währungen (zum Beispiel) CHF EUR USD etc. … … Passiven Verpflichtungen gegenüber Banken Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Verpflichtungen aus Kundeneinlagen Verpflichtungen aus Handelsgeschäften Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value- Bewertung Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen Passive Rechnungsabgrenzungen en Sonstige Passiven Rückstellungen Reserven für allgemeine Bankrisiken Gesellschaftskapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven Eigene Kapitalanteile (Minusposition) Gewinn- / Verlustvortrag Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) Total bilanzwirksame Passiven optionsgeschäften* Lieferverpflichtungen aus Devisenkassa-, Devisentermin- und Devisen-

TOTAL PASSIVEN

NETTO-POSITION PRO WÄHRUNG

* Die Optionen sind deltagewichtet zu berücksichtigen.

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Rz

Gemäss nachfolgender Tabelle. ob

28 Aufgliederung sowie Erläuterung zu den Eventualforderungen und -verpflichtungen

Bezüglich der Zuordnung einzelner Eventualverpflichtungen zu den Kategorien unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen siehe Rz A2-182 ff. Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien,

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Tabelle: Aufgliederung der Eventualverpflichtungen sowie der Eventualforderungen

Berichtsjahr Vorjahr

Kreditsicherungsgarantien und ähnliches

Gewährleistungsgarantien und ähnliches Unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven

Übrige Eventualverpflichtungen

Total Eventualverpflichtungen*

Übrige Eventualforderungen Eventualforderungen aus steuerlichen Verlustvorträgen

Total Eventualforderungen* *

Die Eventualverpflichtungen und Eventualforderungen, für welche keine verlässliche Schätzung möglich ist, sind nicht in der Tabelle zu berücksichtigen. Sie sind hierunter zu erläutern.

Erläuterungen: …………………………………………………………………………………………………………………

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Rz

29 Aufgliederung der Verpflichtungskredite

Die Verpflichtungskredite sind wie folgt aufzugliedern: - - Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen (deferred payments) oben Akzeptverpflichtungen (für Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Akzepten)

- Übrige Verpflichtungskredite

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Rz

30 Aufgliederung der Treuhandgeschäfte

Treuhandgeschäfte sind wie folgt aufzugliedern: A5-120 - - - - Treuhandanlagen bei Drittgesellschaften

Treuhandanlagen bei Gruppengesellschaften und verbundenen Gesellschaften* Treuhandkredite

Treuhandgeschäfte aus Securities Lending und Borrowing, welche die Bank in eigenem Namen für Rechnung von Kunden tätigt - Andere treuhänderische Geschäfte

* In der Konzernrechnung heisst die Zeile: „Treuhandanlagen bei verbundenen Gesellschaften“

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Rz

31 Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung

Gemäss nachfolgenden Tabellen. A5-121

Vermögen zu zählen. Die Tabellen umfassen nebst den Vermögen in eigenverwalteten kollektiven Anlageinstrumenten diejenige Vermögen von Anlegern, die auf der Basis eines Vermögensverwaltungsauftrages bewirtschaftet werden (inkl. die bei Dritten deponierten Vermögen), sowie die sonstigen zu

Anlagezwecken gehaltenen Vermögen („andere verwaltete Vermögen“). Eigene Anlagen von Banken sind im Normalfall nicht zu den verwalteten

Zu den verwalteten Vermögen sind grundsätzlich alle Anlagewerte zu zählen, für die Anlageberatungs- und / oder Vermögensverwaltungs- A5-123 dienstleistungen erbracht werden. Darunter fallen insbesondere gewisse Bestandteile der Position Verpflichtungen aus Kundeneinlagen (namentlich Sparkonti, Anlagekonti, Festgelder), Treuhandgelder und alle bewerteten Depotwerte (nicht abschliessende Liste, Details sind aus dem Prinzip des Anlagezwecks abzuleiten).

Die Vermögen sind grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Lombardkrediten zu erfassen.

Die bei Auslandniederlassungen getätigten Treuhandanlagen (bzw. bei Tochtergesellschaften, auf Konzernstufe) können nicht zweimal

berücksichtigt werden. Nicht in der Tabelle auszuweisen sind Vermögen, die ausschliesslich zur Aufbewahrung und Transaktionsabwicklung gehalten werden („Custody- Assets“). Für diese erbringt die Bank typischerweise keine Anlageberatungs- und / oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen.

erläutern. Jede Bank muss die Kriterien bezüglich der konkreten Abgrenzung der „Custody-Assets“ zu den verwalteten Vermögen festlegen und dokumentieren. Diese Kriterien sind anlässlich jeder Jahrespublikation in Form einer Fussnote am Ende der nachfolgenden Tabelle a) zu erläutern. Ebenso ist die Behandlung von Umklassifizierungen zwischen verwalteten Vermögen und den nicht in der Tabelle ausgewiesenen Vermögen zu

Die publikationspflichtigen Banken müssen die nachfolgenden Tabellen beachten. Der Ausweis von Zusatzinformationen ist möglich, wenn die A5-128 vorgesehenen Positionen klar und gemäss den zutreffenden Definitionen offengelegt werden. Eine freiwillige Unterteilung nach Kundensegmenten ist in separaten Spalten auszuweisen.

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Die Zeile „Davon Doppelzählungen“ berücksichtigt vor allem die eigenverwalteten kollektiven Anlageninstrumente, die sich in Kundendepots A5-129 befinden, die bereits als verwaltete Vermögen gelten.

Ausweis des Netto-Neugeld-Zuflusses / -Abflusses: Beim erstmaligen Ausweis ist die Angabe der Vorjahreswerte nicht zwingend. A5-130

Der Nettozu- oder -abfluss von verwalteten Vermögen (Netto-Neugeld) während einer bestimmten Zeitperiode setzt sich aus der Akquisition von A5-131 Neukunden, Kundenabgängen sowie dem Zu- und Abfluss von Anlagewerten bei bestehenden Kunden zusammen. Der Begriff „Netto-Neugeld“ umfasst nicht nur den Zu- und Abfluss von Zahlungsmitteln, sondern auch Zu- und Abflüsse in anderen banküblichen Anlagewerten (z.B.

Wertschriften oder Edelmetalle). Die Berechnung des Netto-Neugeld-Zuflusses/-Abflusses erfolgt auf Stufe „Total verwaltete Vermögen“, d.h. vor Elimination der Doppelzählungen. Die marktbedingten Vermögensveränderungen (z.B. Kursänderungen, Zins- und Dividendenzahlungen) gelten nicht als Zu- bzw. Abfluss.

Jede Bank bestimmt, wie sie die Neugeld-Zuflüsse / -Abflüsse berechnet. Anlässlich jeder Jahrespublikation müssen die diesbezüglichen Methoden A5-132 in Form einer Fussnote am Ende der Tabelle b) kommentiert werden. In diesem Zusammenhang muss die Behandlung der den verwalteten Vermögen belasteten Zinsen, Kommissionen und Spesen offengelegt werden.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabellen:

a) Aufgliederung der verwalteten Vermögen

Art der verwalteten Vermögen:

Vermögen in eigenverwalteten kollektiven Anlageinstrumenten

Vermögen mit Verwaltungsmandat oben Berichtsjahr Vorjahr

Andere verwaltete Vermögen

Total verwaltete Vermögen (inkl. Doppelzählungen)

Davon Doppelzählungen Vermögen angemessen darzustellen. fg In der Konzernrechnung sind die Einflüsse aus der Änderung des Konsolidierungskreises auf das Total der verwalteten

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b) Darstellung der Entwicklung der verwalteten Vermögen

Berichtsjahr Vorjahr

Total verwaltete Vermögen (inkl. Doppelzählungen) zu Beginn

+/- Netto-Neugeld-Zufluss- oder Netto-Geld-Abfluss

+/- Kursentwicklung, Zinsen, Dividenden und Währungsentwicklung

+/- übrige Effekte* oben Total verwaltete Vermögen (inkl. Doppelzählungen) zum Ende

* Wesentliche übrige Effekte sind betragsmässig einzeln offen zu legen und zu erläutern.

Vermögen angemessen darzustellen. fg In der Konzernrechnung sind die Einflüsse aus der Änderung des Konsolidierungskreises auf das Total der verwalteten

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Rz

Gemäss nachfolgender Tabelle. ob

32 Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option

Die Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Erfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten

Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position „Handel mit vermischten Geschäften“ auszuweisen. Bewertungsveränderungen sowie etwaige Zinsabgrenzungen von Finanzinstrumenten, die mittels Fair-Value-Option bewertet werden, sind separat aufzuführen.

Optionskontrakten erwirtschaftet werden. Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft zu erfassen.

Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Tabellen: Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option

a) Aufgliederung nach Geschäftssparten (gemäss Organisation der Bank bzw. der Finanzgruppe)

Handelserfolg aus: b) Aufgliederung nach zugrunde liegenden Risiken und aufgrund der Anwendung der Fair-Value-Option

en In CHF

  • Zinsinstrumenten (inkl. Fonds)

  • Beteiligungstiteln (inkl. Fonds) - - Devisen Rohstoffen / Edelmetallen Total Handelserfolg Davon aus Fair-Value-Option - - Davon aus Fair-Value-Option auf Aktiven Davon aus Fair-Value-Option auf Verpflichtungen

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

33 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrags in der Position Zins- und Diskontertrag sowie von A5-137

wesentlichen Negativzinsen

oben Rz

34 Aufgliederung des Personalaufwands

Der Personalaufwand ist wie folgt aufzugliedern: - Gehälter (Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen) • Davon Aufwände in Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen und alternativen Formen der variablen Vergütung

- - Sozialleistungen Wertanpassungen bezüglich des wirtschaftlichen Nutzens bzw. Verpflichtungen von Vorsorgeeinrichtungen - Übriger Personalaufwand

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Rz

35 Aufgliederung des Sachaufwands

Der Sachaufwand ist wie folgt aufzugliedern: A5-139 - - - - Raumaufwand Aufwand für Informations- und Kommunikationstechnik oben Aufwand für Fahrzeuge, Maschinen, Mobiliar und übrige Einrichtungen sowie Operational Leasing Honorare der Prüfgesellschaft(en) (Art. 961a Ziff. 2 OR)

  • Davon für Rechnungs- und Aufsichtsprüfung

  • Davon für andere Dienstleistungen

  • Übriger Geschäftsaufwand

  • eh Davon Abgeltung für eine allfällige Staatsgarantie

fg Rz

36 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen und Aufwänden sowie zu

wesentlichen Auflösungen von stillen Reserven, Reserven für allgemeine Bankrisiken und von freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen

Ausserdem müssen die wesentlichen Wertbeeinträchtigungen und Zuschreibungen aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung A5-140 betragsmässig einzeln offen gelegt werden. Ereignisse und Umstände, die dazu geführt haben, sind zu erläutern.

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

37 Angabe und Begründung von Aufwertungen von Beteiligungen und Sachanlagen bis höchstens zum A5-141

Anschaffungswert

oben Rz

38 Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip A5-142

fg Rz

39 Darstellung von laufenden Steuern, der latenten Steuern und Angabe des Steuersatzes

Der Aufwand für laufende Steuern und der Aufwand für latente Steuern sind separat offen zu legen. A5-143

Banken legen den auf der Basis des Geschäftserfolges gewichteten durchschnittlichen Steuersatz offen. Der Einfluss aus Veränderungen von A5-144 Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern ist zu quantifizieren und zu erläutern (vgl. Rz 545).

Details zu den einzelnen Positionen des Anhangs der Jahresrechnung / Konzernrechnung

Rz

40 Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht bei kotierten Banken

Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis sind je Beteiligungsrecht auszuweisen. Die Berechnungssystematik für das unverwässerte Ergebnis je

Beteiligungsrecht ist unter Angabe der durchschnittlichen zeitgewichteten Anzahl ausstehender Beteiligungsrechte offenzulegen. Eine Überleitung vom unverwässerten auf das verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht ist offenzulegen. Dabei sind die potenziell verwässernd wirkenden Effekte (z.B. zukünftige Ausübung von Optionen, Wandlung von Wandelanleihen) zu erläutern.

Anhang 6 zum FINMA-RS 15/1 Darstellung der Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung muss anhand der Geldzu- und -abflüsse die Ursachen der A6-1 Liquiditätsveränderung im Berichtsjahr aufzeigen.

Die Geldflussrechnung umfasst mindestens die folgenden Bestandteile: A6-2

- Geldfluss aus operativem Geschäft; A6-3

- Geldfluss aus Eigenkapitaltransaktionen; A6-4

- Geldfluss aus Vorgängen in Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten; A6-5

- Geldfluss aus dem Bankgeschäft. A6-6

Die Geldzu- und -abflüsse aus dem Bankgeschäft können netto dargestellt werden. A6-7

Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben. en Die Geldflussrechnung hat grundsätzlich gemäss der nachfolgenden Mustertabelle zu

erfolgen. Die Mindestgliederung kann den Bedürfnissen der Bank angepasst werden.

Anhang 6 zum FINMA-RS 15/1 Darstellung der Geldflussrechnung Geldflussrechnung Geld- Geldzufluss abfluss Geldfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung):

  • Periodenerfolg

  • Veränderung der Reserven für allgemeine Bankrisiken

  • Wertberichtungen auf Beteiligungen, Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten

  • Rückstellungen und übrige Wertberichtigungen

  • Veränderungen der ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste

  • Aktive Rechnungsabgrenzungen

  • Passive Rechnungsabgrenzungen

  • Sonstige Positionen

  • Dividende Vorjahr Saldo Geldfluss aus Eigenkapitaltransaktionen:

  • Aktien- / Partizipations- / Dotationskapital / usw.

  • Verbuchungen über die Reserven

  • Veränderung eigener Beteiligungstitel Saldo

Werten: Geldfluss aus Vorgängen in Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen

• • • • Beteiligungen Liegenschaften Übrige Sachanlagen

• Immaterielle Werte

Hypotheken auf eigenen Liegenschaften Saldo Geldfluss aus dem Bankgeschäft: • Mittel- und langfristiges Geschäft (> 1 Jahr): o Verpflichtungen gegenüber Banken

o Kassenobligationen eh o Verpflichtungen aus Kundeneinlagen o Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung

o Anleihen o Pfandbriefdarlehen

o Darlehen Emissionszentrale o Sonstige Verpflichtungen o Forderungen gegenüber Banken o Forderungen gegenüber Kunden

• auo Hypothekarforderungen o Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung o Finanzanlagen o Sonstige Forderungen Kurzfristiges Geschäft: o Verpflichtungen gegenüber Banken o Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften o Verpflichtungen aus Kundeneinlagen o Verpflichtungen aus Handelsgeschäften o Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente o Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung o Forderungen gegenüber Banken o Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften o Forderungen gegenüber Kunden o Handelsgeschäft o Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente o Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung o Finanzanlagen • Liquidität: o Flüssige Mittel Saldo

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Abgeschlossenes Geschäft

Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts rechtsgültig zustande gekommen sind.

Abschlusstagprinzip (trade date accounting)

Mittels Kassageschäft gekaufte Vermögenswerte werden am Abschlusstag in die entsprechende Aktivposition gebucht. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögenswerte werden am Abschlusstag aus der entsprechenden Aktivposition ausgebucht. Gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam.

Accrual-Methode (Amortisationsmethode)

Bei der Accrual-Methode wird die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt. Bei der Abgrenzung des Agios bzw. Disagios von festverzinslichen Schuldtiteln über deren Laufzeit wird in diesem

Auslandgeschäft ob Zusammenhang auch von der „amortized cost method“ gesprochen.

Banken mit Sitz in der Schweiz haben ein Auslandgeschäft, wenn sie ausserhalb der Schweiz über

Gesellschaft verfügen. eh mindestens eine Zweigniederlassung oder eine gemäss Art. 34 BankV zu konsolidierende

Ausserbörslich gehandelte (over the counter / OTC) derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer im Sinne der Definition von börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten qualifizierten Börse gehandelt werden. In

diesem Sinne gelten auch an Effektenbörsen gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte als ausserbörslich gehandelt, da die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist.

Banken

Für die Rechnungslegung gelten als Banken

a) in der Schweiz: Die dem Gesetz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BankG unterstellten Institute und die

Pfandbriefzentralen sowie die dem Börsengesetz (BEHG) unterstellten Effektenhändler (Art. BEHG);

b) im Ausland: Notenbanken, Kredit- und andere Institute, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes als Banken oder Sparkassen gelten, Effektenhändler, Brokers und Agents de Change, sofern sie einer der schweizerischen Aufsicht vergleichbaren Kontrolle unterstehen und ihrerseits gesetzliche Eigenmittelerfordernisse erfüllen müssen. Multilaterale Entwicklungsbanken gelten als Banken.

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Beteiligte

Beteiligte sind natürliche und juristische Personen, die einen Anteil am Eigenkapital der Bank besitzen. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn Beteiligte über mehr als 5 % der Stimmen verfügen. Eine qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn Beteiligte direkt oder indirekt über mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen verfügen oder wenn sie in der Lage sind, die Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend zu beeinflussen.

Beteiligungen mit Kurswert

Als Beteiligungen mit Kurswert gelten an einer anerkannten Börse oder regelmässig an einem repräsentativen Markt gehandelte Beteiligungstitel.

Börsengehandelte (exchange traded) derivative Finanzinstrumente

Als börsengehandelt gelten alle derivativen Finanzinstrumente, die an einer Options- und / oder Financial-Futures-Börse, die einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht sowie finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin betei-

Derivative Finanzinstrumente ligte Clearingsstelle gewährleistet. Zudem findet bei börsengehandelten Kontrakten ein tägliches „Margining“, d.h. eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung, statt.

zusammengefasst werden: Bei derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte (Beteiligungstitel, Rohstoffe) oder Referenzsätze (Zinsen, Währungen) abgeleitet wird. Derivative Finanzinstrumente können in folgende zwei Gruppen

• fg Feste Termingeschäfte: börsengehandelte Terminkontrakte (Futures), ausserbörslich gehandelte Terminkontrakte (Forwards), Swaps und Forward Rate Agreements (FRAs).

• Optionen: ausserbörslich gehandelte Optionen (over the counter / OTC Options) und börsengehandelte Optionen (exchange traded Options). Bei den Optionen ist die Unterscheidung zwischen gekauften und geschriebenen Optionskontrakten von Bedeutung.

Domizilprinzip

Der Ausweis bestimmter Angaben erfolgt nach dem Domizil des Kunden mit Ausnahme der durch Grundpfand gedeckten Forderungen gegenüber Kunden sowie der Hypothekarforderungen, bei denen das Domizil des Pfandobjektes massgebend ist. Liechtenstein zählt als Ausland.

Effektenhändler

Als Effektenhändler gelten natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften gemäss den Begriffsumschreibungen von Art. 2 Bst. d BEHG und Art. 2 BEHV.

Eigenhändler (principal)

Die Bank handelt bei Transaktionen auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) als Eigenhändler. Im Kundengeschäft handelt die Bank ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter,

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt. Die Bank muss auch dann den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei erfüllen, wenn die andere nicht erfüllt.

Erfüllungstagprinzip (settlement date accounting)

Zwischen Abschluss- und Erfüllungstag werden die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögenswerten in den Positionen Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente bzw. Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente bilanziert. Die Bilanzierung in der für die betroffenen Vermögenswerte massgebenden Aktivenposition bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag. Gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam.

Exchange Traded

Siehe „Börsengehandelte derivative Finanzinstrumente“.

Fair Value Der Fair Value entspricht dem Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen,

interessierten und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Ist ein preiseffizienter und liquider Markt gegeben, kann bei der Fair-Value- Bewertung vom entsprechenden Marktpreis ausgegangen werden. Wo ein solcher Markt fehlt, wird der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells bestimmt.

Geldmarktpapiere Verbriefte Forderungen für kurzfristig, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel.

Geldmarktbuchforderungen

Geldmarktbuchforderungen sind kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird.

Gruppengesellschaften

Als Gruppengesellschaften (oder Konzerngesellschaften) gelten alle rechtlich selbständigen Gesellschaften und ihre Niederlassungen, die direkt oder indirekt unter einheitlicher Leitung der Bank als Obergesellschaft (Muttergesellschaft) stehen.

Hypothekargeschäft

Kreditgeschäft, das durch ein im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht (Grundpfandverschreibung, Gült oder Schuldbrief) direkt oder indirekt sichergestellt ist. Bei der direkten Sicherstellung erhält der Pfandnehmer das Grundstück unmittelbar als Pfand. Bei der indirekten wird dem Pfandnehmer der Grundpfandtitel als Faustpfand oder im Rahmen einer Sicherungsübereignung übergeben.

Kommissionär (agent)

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Kommissionär gemäss Art. 425 Abs. 1 OR ist, wer gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z.B. Broker) ein Geschäft abschliesst. Da die Bank in eigenem Namen für Rechnung des Kunden handelt, ist sie auch dann zur Erfüllung des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, wenn der Kunde nicht erfüllt. Fällt umgekehrt die Gegenpartei aus, so haftet die Bank gegenüber ihrem Kunden nur, wenn sie ihm nicht namentlich bekannt gibt, mit wem sie für seine Rechnung handelt. Gibt die Bank ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler (siehe Art. 437 OR).

Kotierte Banken

Kotierte Banken sind Institute, deren Beteiligungs- und / oder Schuldtitel kotiert sind oder welche eine Kotierung beantragt haben und dazu einen Kotierungsprospekt erstellen.

Kunden

Liquidationswert Als Kunden gelten alle Geschäftspartner, die nicht Banken sind.

Beim Liquidationswert handelt es sich um einen geschätzten realisierbaren Veräusserungswert. Bei der Bestimmung des Liquidationswertes wird vom geschätzten Marktpreis ausgegangen. Von diesem sind die üblichen Wertschmälerungen, Haltekosten (Unterhaltskosten, Refinanzierungskosten des Verwertungszeitraums) und die noch anfallenden Liquidationsaufwendungen wie Liquidationssteuern,

Mäkler (arranger) Heimfallkosten etc. in Abzug zu bringen. Bei nachrangigen Grundpfändern sind zudem die dem Vorgang zuzurechnenden Vorgangszinsen zu berücksichtigen.

Die Bank handelt als Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR, wenn sie im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und

diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät. Kommt ein Vertrag zustande, dann wird dieser bilateral zwischen den beiden Parteien abgeschlossen. Die Bank übernimmt weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko.

Nachrangigkeit

Forderungen gelten als nachrangig, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.

Nahestehende Personen (related parties)

Als nahestehende Person (natürliche oder juristische) wird betrachtet, wer direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss auf finanzielle oder operative Entscheidungen des Unternehmens oder des Konzerns ausüben kann. Gesellschaften, welche direkt oder indirekt ihrerseits von nahestehenden Personen beherrscht werden, gelten ebenfalls als nahestehend.

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Im Sinne dieses Rundschreibens gelten insbesondere als nahestehende Personen die Gruppengesellschaften, die qualifiziert Beteiligten sowie die verbundenen Gesellschaften und die Mitglieder der Organe.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, z.B. Bund, Kantone, Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden) sowie Regiebetriebe. Im Ausland in Analogie: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiere vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen. Kantonalbanken gelten in jedem Fall bezüglich ihrer Bilanzierung als Banken.

Operationelles Risiko

Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in der Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.

Organkredite ob Als Organkredite im Sinne der Rechnungslegung gelten auf Einzelinstitutsebene alle Forderungen der

Bank gegenüber Organen der Bank sowie gegenüber Organen der Muttergesellschaft. Wird eine Subkonzernrechnung veröffentlicht, so sind zusätzlich Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft zu berücksichtigen. Als Organkredite auf Konzernebene gelten alle Forderungen der Muttergesellschaft und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen

der Muttergesellschaft. Als Organe gelten Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Verwaltungsrat, auch Bankrat oder Aufsichtsrat), der obersten Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle und den je von diesen beherrschten Gesellschaften.

Over the counter / OTC

Siehe „Ausserbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente“.

Pensionsgeschäfte

Pensionsgeschäfte mit Wertschriften (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte) sind Verträge, durch die eine Partei (Pensionsgeber) ihr gehörende Wertschriften einer anderen Partei (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Barbetrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Wertschriften später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines anderen im voraus vereinbarten Barbetrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden. In der Regel werden Margenvereinbarungen getroffen, wodurch wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Wertschriften beim Pensionsgeber verbleibt und der Pensionsnehmer die Stellung eines gesicherten Kreditgebers hat.

Personenbezogener Goodwill / Personenbezogene immaterielle Werte

Goodwill und / oder immaterielle Werte sind personenbezogen, wenn beispielsweise der Fortbestand der Kundenbeziehung stark abhängig von einer oder mehreren bestimmten Personen ist.

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Repräsentativer Markt

Ein organisierter Markt mit regelmässiger Kurspublikation, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen.

Reserven für allgemeine Bankrisiken

Die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind vorsorglich gebildete Reserven zur Absicherung gegen Risiken im Geschäftsgang der Bank.

Risikodomizil

Der Ausweis von bestimmten Angaben erfolgt nach dem Risiko der zugrundeliegenden Position und nicht nach dem Domizil des Schuldners. Bei gedeckten Engagements ist das Risikodomizil unter Berücksichtigung der Sicherheiten zu bestimmen.

Schuldendienst Unter Schuldendienst sind die Zahlungen der Zinsen, Kommissionen, Amortisationen und Kapitalrückzahlungen zu verstehen.

Stille Reserven ob Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen den Buchwerten und den gesetzlich

Werten definiert werden. zulässigen Höchstwerten. Nicht zu den stillen Reserven gehören die Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den betriebswirtschaftlichen, wirklichen

Treuhandgeschäfte Treuhandgeschäfte umfassen Anlagen, Kredite, Beteiligungen und die im Rahmen des Securities

Lending und Borrowing gemachten Transaktionen, welche die Bank im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrags ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko, ihm kommt der volle Ertrag des Geschäfts zu. Die Bank bezieht nur eine Kommission.

True-and-Fair-View-Prinzip

Die Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsvorschriften vermitteln. Bei den statutarischen Abschlüssen liegt die Hauptdifferenz zwischen dem Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung und dem Einzelabschluss True and Fair View in der Tatsache, dass letzterer keine stillen Reserven (auch in Form von Arbeitgeberbeitragsreserven) enthalten darf. Ausserdem sind die latenten Steuern systematisch zu ermitteln, wobei die steuerlichen Verlustvorträge zu keiner Aktivierung führen dürfen. Dieses Aktivierungsverbot betrifft die zusätzlichen Einzelabschlüsse True and Fair View und die Konzernrechnung nicht.

Zudem müssen diese Abschlüsse noch einige zusätzliche Anforderungen erfüllen. Sie beziehen sich auf die Bewertung nach der Equity-Methode von Beteiligungen, bei welchen die Bank / Finanzgruppe einen bedeutenden Einfluss ausüben kann (im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind lediglich die Auswirkungen einer theoretischen Anwendung der Equity-Methode im Anhang

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

anzugeben), die grundsätzliche Notwendigkeit eines Restatements im Falle von Anpassungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und die Offenlegung von verdeckten Kapitalzuschüssen und Ausschüttungen.

Überfällige Forderungen (non-performing loans)

Forderungen sind überfällig (non-performing), wenn mindestens eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist:

  • Zinszahlungen

  • Kommissionszahlungen

  • Amortisationen (Teil-Kapitalrückzahlungen)

  • Vollständige Kapitalrückzahlung

Sind die aus einer Grundforderung herrührenden Zins-, Kommissions- und / oder Amortisationszahlungen überfällig, so gilt auch die Grundforderung als non-performing. Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind, gelten immer als non-performing. Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen (z.B. wesentliche Zinszugeständnisse mit Zinsen, die unter

den Refinanzierungskosten der Bank liegen) gelten als non-performing.

Überfällige Forderungen sind häufig Bestandteil der gefährdeten Forderungen.

Unterbeteiligungen

Als Unterbeteiligung gilt die Übernahme von Anteilen an einem Kreditgeschäft, welches durch eine andere Bank, der federführenden Bank, abgeschlossen wurde. Die unterbeteiligte Bank tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf. Sie übernimmt für ihren Anteil das

Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Die federführende Bank hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen; die unterbeteiligte Bank hat ihren Anteil entsprechend dem Schuldner zu bilanzieren.

Verbundene Gesellschaften (affiliated entities)

Gesellschaften, die nicht Teil des von der Bank gebildeten Konzerns sind, aber durch eine in der Konzernstruktur über der Bank stehende Gesellschaft unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden, gelten als verbundene Gesellschaften.

Wertberichtungen

Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Aktiven für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen. Wertberichtigungen sind bestimmten Aktiven zuzuordnen und von diesen in Abzug zu bringen.

Wertminderung bei Forderungen

Eine Wertminderung liegt vor, wenn der voraussichtlich einbringbare Betrag (inkl. Berücksichtigung der Sicherheiten) den Buchwert der Forderung unterschreitet.

Anhang 7 zum FINMA-RS 15/1 Glossar

Wertschriften (Effekten)

Wertschriften sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel. Ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte).

Wiederbeschaffungswert (replacement value)

Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Marktwert der offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften am Bilanzstichtag. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte. Positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank dar. Negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank dar.

Zinsengeschäft

Das Zinsengeschäft umfasst jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, Finanzanlagen erwirbt, sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften. Zum Zinsenob geschäft gehören auch Aufwände und Erträge aus Zinsabsicherungsgeschäften.