FINMA-Rundschreiben "Offenlegung - Versicherer (Public Disclosure)"
I Gegenstand
Dieses Rundschreiben konkretisiert Art. 111a und 203a der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) zum Bericht über die Finanzlage von beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten.
Es beschreibt die Grundlagen zum Inhalt und Aufbau des Berichtes über die Finanzlage sowie die Mindestanforderungen an Art und Inhalt der Offenlegung.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben richtet sich an alle Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) sowie an die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und
Versicherungskonglomerate (Versicherungskonzerne) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. und 73 VAG.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Versicherungsunternehmen mit Bewilligung zum Versicherungszweig C3 (Rückversicherung durch Captives).
III Allgemeine Bestimmungen
Der Bericht über die Finanzlage (nachfolgend der Bericht) ist für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte verständlich formuliert.
Er fokussiert auf das abgelaufene Geschäftsjahr (Berichtsperiode).
Er ist in einer der Landessprachen oder in Englisch zu veröffentlichen.
Als Geschäftsbericht gilt grundsätzlich der statutarische Einzelabschluss oder ein geprüfter Einzel- oder Konzernabschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung [VASR; SR 221.432].
Dem Bericht ist der zusammenfassende Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung (gemäss Art. 728b Abs. 2 OR) beizulegen. Es wird empfohlen, den dem Bericht zugrunde liegenden Geschäftsbericht im Anhang des Berichts zu veröffentlichen.
Sofern das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungskonzern den Geschäftsabschluss separat zum Bericht veröffentlicht, kann im Bericht überall dort auf den veröffentlichten Geschäftsbericht verwiesen werden, wo die zu veröffentlichenden Informationen bereits in der gleichen Form publiziert wurden.
Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungskonzern stellt sicher, dass die veröffentlichten Informationen mit denjenigen Informationen konsistent sind, die im Rahmen der Berichterstattung an die FINMA nach Art. 25 VAG sowie Art. 53 AVO verfasst wurden.
IV Bericht über die Finanzlage von Versicherungsunternehmen
Der von den Versicherungsunternehmen zu veröffentlichende Bericht besteht aus ausformulierten quantitativen und qualitativen Informationen. Er wird durch von der FINMA vorgegebene quantitative Vorlagen (siehe Kapitel VII) ergänzt.
Bei der Erstellung des Berichtes berücksichtigt das Versicherungsunternehmen die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität des Unternehmens.
Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorie 2 sowie Versicherungskonzerne mit Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorie 2 legen an den entsprechenden Stellen im Bericht über die Finanzlage Informationen in Bezug auf die Bewirtschaftung von klimabezogenen Finanzrisiken offen.
Die Offenlegung umfasst mindestens folgende Informationen:
• Zentrale Merkmale der Governance-Struktur, über welche das Versicherungsunterneh- men verfügt, um klimabezogene Finanzrisiken zu identifizieren, zu beurteilen, zu bewirtschaften und zu überwachen sowie darüber Bericht zu erstatten,
• Beschreibung der kurz-, mittel- und langfristigen klimabezogenen Finanzrisiken, deren Einfluss auf die Geschäfts- und Risikostrategie, sowie Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien,
• Risikomanagementstrukturen und –prozesse zur Identifikation, Beurteilung und Bewirt- schaftung von klimabezogenen Finanzrisiken,
• quantitative Informationen (Kennzahlen und Ziele) zu klimabezogenen Finanzrisiken so- wie die verwendete Methodologie.
Die Versicherungsunternehmen legen die Kriterien und Bewertungsmethoden offen, anhand derer sie die Wesentlichkeit der klimabezogenen Finanzrisiken beurteilen.
Der Bericht entspricht im Aufbau den Vorgaben der Unterkapitel IV.A zur Geschäftstätigkeit, IV.B zum Unternehmenserfolg, IV.C zu Governance und Risikomanagement, IV.D zum Risikoprofil, IV.E zur Bewertung, IV.F zum Kapitalmanagement und IV.G zur Solvabilität.
Der Bericht enthält eine klare, knappe Zusammenfassung (Management Summary). Diese
beschreibt allfällige wesentliche Änderungen in der Berichtsperiode in Bezug auf die in Rz bis 82 genannten Unterkapitel.
Die FINMA kann auf Antrag Versicherungsunternehmen von der Veröffentlichung bestimmter Informationen entbinden, wenn wesentliche Gründe dafür sprechen.
Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland:
Kapitel IV.C
Kapitel IV.D
Kapitel IV.E
Kapitel IV.F
Kapitel IV.G
A. Geschäftstätigkeit
Der Bericht enthält mindestens folgende Informationen zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens:
• Angaben zur Strategie, zu Zielen und zu den wesentlichen Geschäftssegmenten
• Konzernzugehörigkeit (falls vorhanden) und Informationen zu für das Versicherungsun- ternehmen relevanten Vorgängen/Transaktionen innerhalb des Konzerns
• Angaben zu den wesentlichen Anteilseignern im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. f VAG
• Auflistung der wesentlichen Niederlassungen
• Angaben zur externen Revisionsstelle gemäss Art. 28 VAG
• Wesentliche aussergewöhnliche Ereignisse
B. Unternehmenserfolg
Der Bericht enthält mindestens folgende qualitative und quantitative Informationen zum versicherungstechnischen Ergebnis des Versicherungsunternehmens:
• Angaben zu Prämien, Kosten, Schäden bzw. Leistungen während der Berichtsperiode (wie sie im Geschäftsbericht stehen)
• Gegenüberstellung mit den Angaben aus der Vorberichtsperiode
• Kommentierung dieser Angaben in der Segmentierung der quantitativen Vorlagen „Erfolg NL Solo“, „Erfolg L Solo“ und „Erfolg Solo RV“
Der Bericht enthält mindestens folgende qualitative und quantitative Informationen zum finanziellen Ergebnis des Versicherungsunternehmens:
• Angaben zu Erträgen und Aufwendungen aus/für Kapitalanlagen während der Berichts- periode (wie sie im Geschäftsbericht stehen), nach Anlageklassen
• Gegenüberstellung mit den Angaben aus der Vorberichtsperiode
• Kommentierung dieser Angaben
• Informationen über direkt im Eigenkapital erfasste Gewinne und Verluste
Der Bericht enthält Informationen zu sonstigen wesentlichen Erträgen und Aufwendungen während der Berichtsperiode sowie eine Gegenüberstellung mit den Angaben der Vorberichtsperiode.
C Corporate Governance und Risikomanagement
Der Bericht enthält mindestens Informationen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens sowie zu Änderungen während der Berichtsperiode.
Der Bericht enthält mindestens folgende Informationen zum Risikomanagement des Versicherungsunternehmens:
• Beschreibung des angewandten Systems, inklusive Risikostrategien, Methoden und Pro- zesse
• Beschreibung der Funktionen Risikomanagement, Interne Revision und Compliance so- wie deren Implementierung im Versicherungsunternehmen
• Wesentliche Änderungen im Risikomanagement während der Berichtsperiode
Der Bericht enthält eine allgemeine Beschreibung des im Versicherungsunternehmen implementierten internen Kontrollsystems.
D. Risikoprofil
Der Bericht enthält qualitative und quantitative Informationen zum Risikoprofil des Versicherungsunternehmens.
Die Informationen werden nach folgenden Risikokategorien gegliedert:
• Versicherungsrisiko
• Marktrisiko
• Kreditrisiko
• Operationelles Risiko (mindestens qualitative Informationen)
• Weitere wesentliche Risiken (mindestens qualitative Informationen)
Der Bericht enthält mindestens folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungsunternehmens während der Berichtsperiode, einschliesslich seiner Exponierung aufgrund wesentlicher ausserbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften (SPV):
• Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, ein- schliesslich allfälliger wesentlicher Änderungen während der Berichtsperiode
• Beschreibung der Massnahmen zur Beurteilung dieser Risiken innerhalb des Unterneh- mens, einschliesslich allfälliger wesentlicher Änderungen während der Berichtsperiode
Der Bericht enthält ferner
• Eine Beschreibung der wesentlichen Risikokonzentrationen, welchen das Versiche- rungsunternehmen ausgesetzt ist.
• Eine Beschreibung der zur Risikominderung verwendeten Instrumente und der Prozesse für die Überwachung der dauerhaften Wirksamkeit dieser Instrumente.
E. Bewertung
Zur für Solvabilitätszwecke verwendeten marktnahen Bewertung der Aktiven enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen:
• Wert der Aktiven, getrennt nach Anlageklassen (gemäss Aufteilung in den quantitativen Vorlagen)
• Beschreibung der zur Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden
• Getrennt für jede Anlageklasse, quantitative und qualitative Erläuterungen, falls wesent- liche Unterschiede in den Grundlagen und Methoden zwischen der Bewertung für Solvabilitätszwecke und der Bewertung für den Geschäftsbericht bestehen
Zur für Solvabilitätszwecke verwendeten marktnahen Bewertung der Rückstellungen für Versicherungsverpflichtungen enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen:
• Brutto- und Netto-Wert der Rückstellungen für Versicherungsverpflichtungen
• Beschreibung der zur Bewertung verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannah- men
• Quantitative und qualitative Erläuterungen, falls wesentliche Unterschiede in den Grund- lagen, Methoden und Hauptannahmen zwischen der Bewertung für Solvabilitätszwecke und der Bewertung für den Geschäftsbericht bestehen
Zum Mindestbetrag enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen:
• Wert des Mindestbetrags und der sonstigen Effekte auf das Zielkapital
• Beschreibung der zu dessen Bestimmung verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen
Zur für Solvabilitätszwecke verwendeten marktnahen Bewertung der übrigen Verbindlichkeiten enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen:
• Wert der Rückstellungen für übrige Verbindlichkeiten
• Beschreibung der zur Bewertung verwendeten Grundlagen, Methoden und Hauptannah- men
F. Kapitalmanagement
Zum Kapitalmanagement des Versicherungsunternehmens enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen:
• Ziele, Strategie und Zeithorizont der Kapitalplanung
• Struktur, Höhe und Qualität des im Geschäftsbericht ausgewiesenen Eigenkapitals
• Beschreibung allfälliger wesentlicher Änderungen während der Berichtsperiode
• Quantitative und qualitative Erläuterungen, falls wesentliche Unterschiede zwischen dem im Geschäftsbericht ausgewiesenen Eigenkapital und der Differenz zwischen den für Solvabilitätszwecke marktnah bewerteten Aktiven und Passiven bestehen
G. Solvabilität
Das Versicherungsunternehmen informiert über die Wahl des Solvenzmodells. Es begründet gegebenenfalls die Wahl eines internen Modells, beschreibt dessen wichtigste Merkmale und informiert über den Stand der Genehmigung durch die FINMA.
Zum Zielkapital enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen (mit Erläuterungen):
• Aufteilung des Zielkapitals in seine wesentlichen Komponenten
• Aufteilung des Marktrisikos und des Versicherungsrisikos in seine wesentlichen Kompo- nenten
• Vergleich mit den Angaben aus der Vorberichtsperiode
Zum risikotragenden Kapital enthält der Bericht mindestens die folgenden Informationen (mit Erläuterungen):
• Aufteilung des risikotragenden Kapitals in seine wesentlichen Komponenten
• Vergleich mit den Angaben aus der Vorberichtsperiode
Das Versicherungsunternehmen kommentiert die ausgewiesene Solvabilität.
Das Versicherungsunternehmen weist im Bericht darauf hin, dass die aktuellen Informationen zur Solvabilität (risikotragendes Kapital, Zielkapital) denjenigen entsprechen, welche es der FINMA eingereicht hat und allenfalls noch einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterliegen.
V Bericht über die Finanzlage von Versicherungskonzernen
In der Schweiz beaufsichtigte Versicherungskonzerne veröffentlichen einen Bericht über die Finanzlage.
Rz 12–82 gelten für den Bericht über die Finanzlage der Versicherungskonzerne sinngemäss.
Der Bericht über die Finanzlage der Versicherungskonzerne enthält zusätzlich folgende Informationen.
• In Bezug auf Geschäftstätigkeit:
• Beschreibung der rechtlichen Struktur des Konzerns
• Auflistung der wesentlichen Tochtergesellschaften und Beteiligungen unter Angabe der qualitativen oder quantitativen Beteiligungsverhältnisse
• Auflistung der Niederlassungen mit wesentlichem Geschäftsanteil im Verhältnis zur Stammgesellschaft
• Quantitative und qualitative Informationen zu Zweckgesellschaften wie Risikotrans- fer- oder Kapitaltransfergesellschaften sowie Joint Ventures
• In Bezug auf Unternehmenserfolg:
• Quantitative Informationen zu den wichtigsten Märkten (gemessen am Prämienvolu- men)
• Qualitative Angaben zu relevanten Vorgängen und Transaktionen innerhalb des Konzerns
• In Bezug auf Risikoprofil
• Qualitative und quantitative Informationen über wesentliche Risikokonzentrationen auf Konzernebene
• In Bezug auf Kapitalmanagement
• Auflistung der wesentlichen Tochtergesellschaften
• Nachweis der Veränderungen des Eigenkapitals, sofern nicht bereits im Geschäfts- bericht publiziert
• Erläuterungen zur eingesetzten Kapitalisierungsstruktur, insbesondere hybrider, be- dingter und mezzaniner Kapitalisierungen.
VI Gesamtbericht über die Finanzlage
In der Schweiz beaufsichtigte Versicherungskonzerne können einen Gesamtbericht über die Finanzlage für den Versicherungskonzern und dessen Versicherungsunternehmen in der Schweiz veröffentlichen.
Der Gesamtbericht enthält eine getrennte Darstellung der zu veröffentlichenden Informationen auf Versicherungsunternehmens- sowie auf Versicherungskonzernebene.
VII Quantitative Vorlagen
Die FINMA definiert quantitative Vorlagen zum Bericht über die Finanzlage der Versicherungsunternehmen (siehe Anhang 1) und der Versicherungskonzerne (siehe Anhang 2).
Die quantitativen Vorlagen „Marktnahe Bilanz“ und „Solvabilität gelten nicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland.
Die quantitativen Vorlagen enthalten Angaben zur Berichtsperiode, zur Vorberichtsperiode sowie teilweise zu möglichen zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen.
VIII Verantwortung (Genehmigung, Sign-off)
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortet den Bericht über die Finanzlage und genehmigt dessen Offenlegung im Sinne dieses Rundschreibens. Für Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VAG erfolgt die Genehmigung durch den Generalbevollmächtigten.
IX Veröffentlichungspflicht und –fristen
Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungskonzern veröffentlicht jährlich den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf seiner Internetseite.
Ein Versicherungsunternehmen, das über keine eigene Internetseite verfügt, stellt auf Anfrage den Bericht in gedruckter Form innerhalb von zwanzig Tagen unentgeltlich zur Verfügung.
Sobald der Bericht über die Finanzlage veröffentlicht wird, wird er der FINMA unterbreitet.
Von der Veröffentlichungspflicht können Versicherungsunternehmen ausgenommen werden, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen:
• gebuchte Brutto-Prämien (Gesamtgeschäft) unter 10 Mio. CHF;
• brutto versicherungstechnische Rückstellungen (Gesamtgeschäft) unter CHF 50 Mio. CHF; und
• kleiner Kreis von Versicherten.
Versicherungsunternehmen stellen spätestens 30 Tage nach Ablauf der Berichtsperiode einen entsprechenden Antrag an die FINMA. Die Befreiung gilt solange, als die Bedingungen der Rz 110, 111 und 112 erfüllt sind.
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VAG) können auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreit werden, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen.
Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen bestimmen.
X Übergangsbestimmungen
Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungskonzern reicht der FINMA den Bericht über die Finanzlage zur Berichtsperiode 2016 spätestens am 30. Juni 2017 ein. Die FINMA entscheidet anhand einer Prüfung dieser Berichte, ob und wann sie gesamthaft zu
veröffentlichen sind (Art. 216b Abs. 3 AVO). Vergleiche mit Angaben zur Vorberichtsperiode werden nicht eingefordert.
Ab 2018, d.h. beginnend mit der Berichtsperiode 2017, veröffentlicht das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungskonzern den Bericht jeweils spätestens am 30. April.
Die Angaben gemäss Rz 13.1–13.7 sind erstmals im Bericht über die Finanzlage zum Geschäftsjahr 2021 offenzulegen.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert: Diese Änderung wurde am 22.8.2019 beschlossen und tritt am 1.1.2020 in Kraft
Geänderte Rz Diese Änderungen wurden am 6.5.2021 beschlossen und treten am 1.7.2021 in Kraft
Neue Rz 13.1, 13.2, 13.3, 13.4, 13.5, 13.6, 13.7,
Die Anhänge des Rundschreibens werden wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 31.3.2017 beschlossen und treten am 16.5.2017 in Kraft
Geändert Anhang 1: Währungen in den Templates „Marktnahe Bilanz Solo“ und „Solva Solo“ Anhang 2: Währungen in den Templates „Marktnahe Bilanz Konzern“ und „Solva Konzern“ Diese Änderungen wurden am 22.8.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft
Geändert Anhang 1: Template „Marktnahe Bilanz Solo“ Anhang 2: Template „Marktnahe Bilanz Konzern“