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Nr. 116/24 (Nichteintreten/Green Marketing – Darstellung von Wasserkraft aus Speicherseen

SLK 116/24 (2024-06-19) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 19 zercl. 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-116-24-2024-06-19/de/nr-116-24-nichteintreten-green-marketing-darstellung-von-wasserkraft-aus-speicherseen

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 116/24 (2024-06-19)

Nr. 116/24 (Nichteintreten/Green Marketing – Darstellung von Wasserkraft aus Speicherseen

Rubrum

b) Nr. 116/24 (Nichteintreten/Green Marketing – Darstellung von Wasserkraft aus Speicherseen als nachhaltig)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Darstellung von Wasserkraft aus Speicherseen als «nachhaltig» zu bezeichnen, sei falsch. Sie möge zwar CO2-neutral sein, aber nicht nachhaltig. Er führt einzelne Beispiele an, bei welchen Strom aus Wasserkraft nicht nachhaltig produziert werde.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde sei unzureichend begründet. In materieller Hinsicht verletze die Kampagne der Beschwerdegegnerin weder gesetzliche Vorschriften noch die Grundsätze der Lauterkeitskommission. Wasserkraft, insbesondere solche aus Speicherseen, sei eine wesentliche und nachhaltige Komponente der Schweizer Energieversorgung, deren Bedeutung sowohl im nationalen als auch im globalen Kontext anerkannt sei. Die Energieerzeugung aus Wasserkraft mit Nachhaltigkeit in Verbindung zu bringen, sei daher nicht nur gerechtfertigt, sondern zwingend. Dies entspreche einem allgemein anerkannten Verständnis der Durchschnittsadressaten.

3 Ist eine Beschwerde ungenügend begründet resp. unvollständig, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). In einer Beschwerde ist zu erläutern, welche Elemente eines Werbesujets aus welchen Gründen beanstandet werden. Die Begründung muss so präzise sein, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen kann. Pauschale Vorwürfe gegen ein Produkt reichen grundsätzlich nicht aus.

4 Diesen formellen Vorgaben genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit pauschal geäusserten Bedenken zur Wasserkraft aus Speicherseen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann Strom aus Speicherseen unter keinen Umständen nachhaltig sein. Er verweist dabei auf verschiedene Fliessgewässer in der Schweiz. Als Werbemittel legt er ein Bild mit einem Stausee sowie ein weiteres Bild mit der beanstandeten Werbeaussage vor. Im Übrigen verweist er unter den Bemerkungen auf eine Webseite der Beschwerdegegnerin, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Welche spezifischen lauterkeitsrechtlichen Verstösse der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem konkret beanstandeten Werbemittel vorwirft, bleibt letztlich unklar.

5 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde nicht genügend begründet. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.