SLK 126/22 (2022-06-22)
Nr. 126/22 (Preisbekanntgabe – Rabattaktion mit Kleinmengenzuschlag)
Rubrum
b) Nr. 126/22 (Preisbekanntgabe – Rabattaktion mit Kleinmengenzuschlag)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass auf der Homepage der Beschwerdegegnerin ein Buch mit 30% Rabatt (CHF 8.05 statt CHF 11.50) beworben werde. Da der Bestellwert aufgrund des Rabattabzuges unter CHF 9.90 liege, komme ein Kleinmengenzuschlag von CHF 5.00 hinzu, weshalb das Buch während der Rabattaktion letztlich CHF 13.05 koste, also 13% mehr als zuvor. Der Beschwerdeführer erachtet die Rabattkommunikation daher als irreführend oder unwahr.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Rabattierung sei korrekt beworben worden. Der Kleinmengenzuschlag sei ein eigenständiger Kostenpunkt, der nicht in jedem Fall geschuldet sei, sondern nur im Fall eines geringen Bestellvolumens. Nur dann müsse der Zuschlag im Schlusspreis ausgewiesen werden, was erfolgt sei. Dass sich beworbene Rabatte ausschliesslich auf den Produktepreis beziehen würden und allfällige Zuschläge (wie Kleinmengenzuschläge oder Versandkosten) je nach Bestellwert in unterschiedlicher Höhe anfallen, entspreche einer langjährigen und weitverbreiteten Branchen-Praxis.
3 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen.
4 Die Preis-/Rabattkommunikation ist korrekt. Bedingte Kostenpositionen, die z.B. abhängig von der Kaufpreissumme einer Bestellung, vom Gesamtgewicht oder des Volumens einer Bestellung entstehen (z.B. Versand-/Transportkosten oder auch Klein-/Mindermengenzuschläge), können und dürfen erst am Ende des Bestellprozesses addiert werden. Die Tatsache, dass solche bedingten Kostenpositionen bestehen, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Lauterkeit der einzelnen Preiskommunikation. Somit ist die vorstehend beanstandete Rabattkommunikation nicht unlauter, nur weil bei Bestellung des rabattierten Buches noch ein Kleinmengenzuschlag aufgerechnet wird, welcher den Rabatt wieder aufhebt.
5 Das Prinzip der Aufaddierung von bedingten Kostenpositionen am Ende des Bestellprozesses ist üblich und den Durchschnittsadressaten bekannt.
6 Die Lauterkeitskommission empfiehlt allen Anbietern, bedingte Kostenpositionen klar und gut erkennbar zu kommunizieren. Auch die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, eine deutliche Angabe des Kleinmengenzuschlags bei der Rabattkommunikation die Klarheit im Hinblick auf den Gesamtpreis am Ende des Bestellprozesses fördern würde und derartige Beschwerdeverfahren verhindern könnte.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.