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Nr. 135/15 (Testimonien – Aussagen zu «Naturmittel»)

SLK 135/15 (2015-05-06) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 6 matg 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-135-15-2015-05-06/de/nr-135-15-testimonien-aussagen-zu-naturmittel

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  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 135/15 (2015-05-06)

Nr. 135/15 (Testimonien – Aussagen zu «Naturmittel»)

Rubrum

a) Nr. 135/15 (Testimonien – Aussagen zu «Naturmittel»)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die im Werbemittel aufgeführten Personen und Dankesschreiben rein fiktiv seien.

2 Die Beschwerdegegnerin legt ihrer Stellungnahme die Beweismittel zur tatsächlichen Existenz dieser Personen und Dankesschreiben bei. Sie beantragt, dass diese Beweismittel zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Personen von der Lauterkeitskommission vertraulich behandelt werden. Zwar würden die Fotos der Personen zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes nicht mit den realen Verfassern der Dankesschreiben übereinstimmen. Das sei für die Durchschnittsadressaten aber ohne weiteres erkennbar. Aus diesen Gründen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

3 Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission hat der Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbebehauptungen zu beweisen (siehe auch Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Im Rahmen solcher Beweiserbringungen hat die Lauterkeitskommission Geschäftsgeheimnisse der Parteien (Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) und auch die Persönlichkeitsrechte Dritter (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu wahren. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend sind demnach die entsprechenden Beweisbeilagen 1 – 8 der Beschwerdegegnerin vertraulich zu behandeln.

4 Nach Durchsicht dieser Beweisunterlagen sind nach Auffassung der beurteilenden Kammer der Lauterkeitskommission keine Hinweise ersichtlich, dass die jeweiligen Dankesschreiben gefälscht oder anderweitig nicht rechtskonform sein sollten. Die eingereichten Unterlagen belegen demnach die zitierten Aussagen im beanstandeten Werbemittel.

5 Betreffend die Personenbilder ist für den Durchschnittsadressaten wohl erkennbar (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission), dass es sich dabei um Beispielbilder zur werberischen Gestaltung des Werbemittels handelt. Auch diesbezüglich ist daher keine Unlauterkeit zu erkennen.

6 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Werbemittel selber darauf hingewiesen, dass die Originale der Dankesschreiben eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer hat sich diese Mühe offenbar nicht gemacht. Unabhängig von der obgenannten Beurteilung hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er seine Zweifel zunächst der Beschwerdegegnerin gegenüber kundtut, bevor er eine Beschwerde vor der Lauterkeitskommission einreicht.

7 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.