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Nr. 137/09 (Energieverordnung – Schriftgrösse in Streuprospekt von Autohersteller)

SLK 137/09 (2009-11-04) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 4 nov. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-137-09-2009-11-04/de/nr-137-09-energieverordnung-schriftgrosse-in-streuprospekt-von-autohersteller

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 137/09 (2009-11-04)

Nr. 137/09 (Energieverordnung – Schriftgrösse in Streuprospekt von Autohersteller)

Rubrum

1) Nr. 137/09 (Energieverordnung – Schriftgrösse in Streuprospekt von Autohersteller)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 13. Mai 2009, eröffnet am 16. Juni 2009, wurde von der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2009 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung wurde keine Rekursantwort eingereicht, nur eine Bestätigung des Beschwerdeführers.

– Die Rekurrentin macht zusammenfassend geltend, dass die Energieverordnung keinen lauterkeitsrechtlichen Gehalt aufweise, weshalb keine Gutheissung basierend auf dieser Rechtsgrundlage hätte erfolgen dürfen. Zudem seien die Bestimmungen der Energieverordnung nicht richtig angewendet worden. Es bestünde beim vorliegenden Prospekt keine Pflicht zur Publikation der Energieangaben.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– Gemäss ständiger Praxis der Lauterkeitskommission werden für die Beurteilung von Beschwerden nicht nur die selbst erlassenen Grundsätze und die ICC-Richtlinien, sondern auch gesetzliche Bestimmungen beigezogen, sofern sie lauterkeitsrechtliche Aspekte betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch eine Verletzung solcher Bestimmungen ein unlauterer Vorteil im Wettbewerb erzielt wird. Anhang 3.6 der Energieverordnung (EnV) stellt Vorschriften zu Angaben auf, welche im Zusammenhang mit dem Angebot von neuen Personenwagen vorzunehmen sind. Diese Bestimmungen haben werberechtlichen Charakter. Ein Verstoss gegen diese Werbevorschriften durch einen Konkurrenten ist ein unlauteres Verhalten, da die Verletzung solcher Vorschriften ein unzulässiger Vorteil im Wettbewerb darstellt. Darüber hinaus haben die Pflichtangaben der Energieverordnung in der Werbung auch den Zweck, die Adressaten der Autowerbung über die Energieeffizienz eines Fahrzeuges aufzuklären und somit eine Irreführung oder Täuschung zu verhindern. Auch unter diesem Aspekt kann der Energieverordnung eine lauterkeitsrechtliche Relevanz zugesprochen werden. Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Energieverordnung willkürlich zur Grundlage ihres Entscheides gemacht.

– Es stellt sich zweitens die Frage, ob die Kammer die lauterkeitsrechtlich relevanten Bestimmungen der EnV richtig angewandt hat. Die Werbevorschriften im Anhang 3.6 der EnV kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. Der Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, der Durchschnittswert der CO2-Angaben aller angebotenen Neuwagen-Modelle sowie die Energieeffizienz-Kategorie sind nach Ziff. 3.4 nur dann anzugeben, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs in einer Werbeschrift hervorgehoben wird. Unbestritten ist, dass es sich beim vorliegenden Prospekt um eine Werbeschrift im Sinne von Ziff. 3.4 lit. a handelt. Hingegen bringt die Rekurrentin vor, dass darin weder Leistung noch Verbrauch im Sinne von Ziff. 3.4 lit. c hervorgehoben werden. Am Anfang der Werbeschrift auf Seite 2 sticht jedoch die allgemeine Bewerbung «eco» ins Auge, welche einen «optimalen Verbrauchswert» gewährleisten soll. Damit wird an hervorgehobener Stelle ein günstiger Verbrauchswert für sämtliche Modelle suggeriert, die in diesem Prospekt angeboten werden. Zudem wird bei den meisten im Prospekt angebotenen Neuwagen die Angabe der Leistung in PS in der Überschrift aufgeführt. Damit ist die Voraussetzung für die Deklarationspflicht bei allen im Prospekt abgebildeten Modellen gegeben.

– Die Gestaltung der Angaben richtet sich nach Ziff. 6.3, wonach diese mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes zu erfolgen hat. Als Fliesstext gilt der das Angebot deklarierende Text, im Gegensatz zu Titeln, Überschriften etc. Beim vorliegenden Prospekt wäre der massgebende Fliesstext die Umschreibung des jeweiligen Fahrzeuges neben den Abbildungen. Diese Voraussetzung wird vorliegend nicht erfüllt, womit die Bestimmung verletzt wird.

– Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der angefochtene Entscheid nicht willkürlich getroffen wurde. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.