SLK 140/21 (2021-05-26)
Nr. 140/21 (Green Marketing – Recycling-Werbeaussage auf
Rubrum
d) Nr. 140/21 (Green Marketing – Recycling-Werbeaussage auf Verpackung von Toilettenpapier)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verpackung des -Toilettenpapiers der Beschwerdegegnerin mit dem grünen «Badge» und dem grossen Hinweis «100%» den falschen Eindruck erwecke, dass es sich um rezykliertes Papier handle. Nur bei genauem Hinsehen werde mit kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass die Verpackung rezyklierbar sei.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht zusammenfassend geltend, dass das fragliche Recyclingzeichen darauf hinweise, dass das fragliche Material in den Recyclingkreislauf gegeben werden könne und nicht, dass es aus solchem Material bestehe. Mit gross geschriebenen Buchstaben werde auf der Verpackung in unmittelbarer Nähe zum Symbol klar darauf hingewiesen, auf was sich das Symbol beziehe: «RECYCLEBARE VERPACKUNG». Es handle sich dabei auch um keine verpönte Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne des Grundsatzes Nr. B.4 der Lauterkeitskommission. Denn es seien nicht alle Plastikverpackungen per se rezyklierbar. Zudem liege es im Interesse der Konsumenten, wenn diese Eigenschaft auf den ersten Blick erkennbar sei.
3 Angaben zum eigenen Angebot müssen für den Durchschnittsadressaten klar und richtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sowie Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission). Der fragliche Hinweis auf der Verpackung des Toilettenpapiers ist für den Durchschnittsadressaten gut erkennbar (angemessene Grösse, grosse Schrift, freigestellt von der übrigen Verpackungsgestaltung) und klar verständlich. Dass sich der Hinweis auf die Recyclierbarkeit der (ausdrücklich erwähnten) Verpackung bezieht und nicht auf das darin enthaltene Toilettenpapier, ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission für den Durchschnittsadressaten klar.
4 Ein Verstoss gegen das lauterkeitsrechtliche Klarheitsgebot und Irreführungsverbot ist nicht ersichtlich.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.