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Nr. 142/17 (Vertragsrecht –

SLK 142/17 (2017-06-28) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 28 zercl. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-142-17-2017-06-28/de/nr-142-17-vertragsrecht

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 142/17 (2017-06-28)

Nr. 142/17 (Vertragsrecht –

Rubrum

b) Nr. 142/17 (Vertragsrecht – Werbeaussagen in Verkaufsdokumentation für Luxuswohnungen)

Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Aussagen in einer Verkaufsdokumentation für Eigentumswohnungen eines Neubauprojektes. Die Aussagen würden ein Ergebnis suggerieren, welches aufgrund von Baumängeln und Planungsfehlern nicht der Realität entspreche. Sie seien deshalb irreführend.

2 In ihrer Stellungnahme bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beanstandungen inhaltlich unkorrekt und die Beschwerdepunkte insgesamt unbegründet seien. Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den einzelnen Aussagen Stellung. Der Verkaufsdokumentation komme keine substantielle Bedeutung beim Erwerb einer Eigentumswohnung zu. Diesem Umstand sei sich auch der Beschwerdeführer bewusst gewesen, als er den Kaufvertrag mit Bestandteilen unterzeichnet habe.

3 Die Lauterkeitskommission ist dem Stiftungszweck entsprechend nur zur Beurteilung von kommerzieller Kommunikation zuständig (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Es können demnach vor der Lauterkeitskommission nicht sämtliche Handlungen im Wettbewerb auf die Vereinbarkeit mit dem Lauterkeitsrecht geprüft werden. Ebenso erfolgt keine Prüfung von Fragen zu Vertragserfüllungen resp. -verletzungen. Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen (Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission).

4 Eine Verkaufsdokumentation für ein Neubauprojekt und darin gemachte Aussagen geltend als kommerzielle Kommunikation und unterstehen grundsätzlich auch den lauterkeitsrechtlichen Regeln, insbesondere dem Wahrheits- und Klarheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

5 Aussagen in einer solchen Verkaufsdokumentation werden im Einzelfall jedoch insoweit relativiert, als die Parteien durch individuelle vertragliche Vereinbarung einen konkreten Leistungs- und Qualitätskatalog festsetzen, welcher durchaus von den für das gesamte Neubauprojekt allgemein gültigen Werbeanpreisungen abweichen kann.

6 Besteht bereits ein Vertragsverhältnis, wie im vorliegenden Fall, so kann ein Käufer nur generell unlautere Werbeaussagen geltend machen. Es müsste nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin generell und nicht nur im Einzelfall konkrete Werbebehauptungen in der Praxis nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vertragsrechtliche Themen und insbesondere mögliche Vertragsverletzungen anspricht, fällt dies, wie ausgeführt, nicht in die Kompetenz der Lauterkeitskommission (Mängelbehebung etc.).

7 Es ist letzteres, welches der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht. Es ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass die in der Verkaufsdokumentation gemachten Aussagen generell falsch wären, oder dass es sich beim beanstandeten Verhalten der Beschwerdegegnerin um eine systematische Vorgehensweise handelt. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen Einzelstreit auf vertragsrechtlicher Grundlage, über welchen die Lauterkeitskommission nicht entscheiden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.