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Nr. 143/21 (Nichteintreten – Keine kommerzielle

SLK 143/21 (2021-06-23) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 23 zercl. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-143-21-2021-06-23/de/nr-143-21-nichteintreten-keine-kommerzielle

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 143/21 (2021-06-23)

Nr. 143/21 (Nichteintreten – Keine kommerzielle

Rubrum

d) Nr. 143/21 (Nichteintreten – Keine kommerzielle Kommunikation)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Versprechen eines Rabattes (gültig ab 1. Juli 2021) im Zusammenhang mit dem Produkt Bankpaket xxxxxxxx sei irreführend nach Art. 3 Abs. 1 lit. b sowie Art. 18 lit. c UWG. Das Rabattversprechen sei unklar, zweideutig und nicht erkennbar. Es sei zu erwarten, dass die in Aussicht gestellten Rabatte von CHF 5 für das Verzichten auf die Option Papier und CHF 5 bei einem Anlagevermögen ab CHF 25'000, einer Hypothek oder einer Lebensversicherung bei xxxxxxxx, was er beides erfülle, von den beworbenen monatlichen Kosten des Bankpaketes von CHF 12 abgezogen werden. Nach Argumentation der Beschwerdegegnerin müssten zuerst aber CHF 5 für die Option Papier sowie CHF 12 addiert werden, bevor die beiden Rabatte von insgesamt CHF 10 subtrahiert werden könnten.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abschreibung des Verfahrens. Es könne keine Irreführung des Kunden erblickt werden. Die Unterlagen würden transparent, übersichtlich und fristgerecht aufzeigen, welcher Service künftig (d.h. ab 1. Juli 2021) zu welchen Konditionen in Anspruch genommen werden könne.

3 Die Lauterkeitskommission ist dem Stiftungszweck entsprechend nur zur Beurteilung von kommerzieller Kommunikation zuständig (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Es können demnach vor der Lauterkeitskommission nicht sämtliche Handlungen im Wettbewerb auf die Vereinbarkeit mit dem Lauterkeitsrecht geprüft werden. Wann eine Kommunikation als kommerziell gilt, legt die Lauterkeitskommission in Grundsätzen fest (Art. 1 Abs. 4 des Geschäftsreglements).

4 Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme zu verstehen, die eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder Geschäftsverhältnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflusst. (Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 der Lauterkeitskommission).

5 Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer das beschwerdegegnerische Vorgehen im Zusammenhang mit Änderungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Durch die direkte Kommunikation der Vertragsänderungen gegenüber dem Beschwerdeführer fehlt es an einer Kommunikation, die eine Mehrheit von Personen systematisch zu beeinflussen versucht (Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 der Lauterkeitskommission). Daher liegt keine kommerzielle Kommunikation vor und die Lauterkeitskommission ist unzuständig.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.