SLK 145/25 (2025-05-21)
Nr. 145/25 (Tierwohl – Plakat
Rubrum
c) Nr. 145/25 (Tierwohl – Plakat «Bisch parat für BIG TIME?»)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Werbekampagne, welche Tiere stilisiert und vermenschlicht darstellen würde. Die Darstellungen der Tierhaltung seien irreführend und realitätsfern und die Tiere würden durch Vermenschlichung und Herabsetzung in ihrer Würde verletzt (Grundsätze Nrn. A.1 und B.1 der Lauterkeitskommission).
2 Die Beschwerdegegnerin erklärt das Konzept und die Intention des Sujets und schildert den Ablauf des Fotoshootings. Die Requisiten seien nicht real angewendet worden, sondern lediglich symbolisch und kurzzeitig ins Bild gesetzt worden. Die Shootings hätten nur kurze Zeit gedauert und die Tiere seien durch die Halter betreut worden. Für die Umsetzung habe sie ein Gesuch für die Werbung mit Tieren beim Amt für Veterinärwesen eingereicht, welches aber für die geplante Umsetzung gar nicht nötig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe weise sie entschieden zurück.
3 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in den drei beanstandeten Werbesujets zu erkennen. Weder liegt ein erkennbarer Verstoss gegen die werberechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vor noch sind einschlägige andere Vorschriften oder Grundsätze erkennbar, gegen welche die Werbung verstossen haben könnte. Durch die werblichen Darstellungen sowie aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Hintergründe des Fotoshootings ist nach den Massstäben des Tierschutzgesetzes und den Grundsätzen der Lauterkeitskommission keine Würdeverletzung – insbesondere eine übermässige Instrumentalisierung – der dargestellten Tiere erkennbar. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz Nr. B.1 der Lauterkeitskommission nach seinem Wortlaut nicht auf Tiere anwendbar ist.
4 Die vorliegende kommerzielle Kommunikation ist eine deutlich erkennbare Überzeichnung, die auf offensichtlich humorvolle und überspitzte Art und Weise schön herausgeputzte/hergerichtete Tiere zeigen, welche an der beworbenen Messe zu sehen sind. Die Durchschnittsadressaten vermögen den Kontext der werblichen Darstellungen richtig einzuordnen und sind sich bewusst, dass die reale Tierhaltung in der Schweiz anders aussieht. Eine Täuschung oder Irreführung des Publikums ist daher ebenfalls nicht erkennbar.
Dispositivo
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.