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Nr. 145/26 (Tierwohl/Unlauterkeit – «Nutztiere im RAUS-Standard»)

SLK 145/26 (2026-05-13) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 13 matg 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-145-26-2026-05-13/de/nr-145-26-tierwohl-unlauterkeit-nutztiere-im-raus-standard

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 145/26 (2026-05-13)

Nr. 145/26 (Tierwohl/Unlauterkeit – «Nutztiere im RAUS-Standard»)

Rubrum

b) Nr. 145/26 (Tierwohl/Unlauterkeit – «Nutztiere im RAUS-Standard»)

in Erwägung

1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Aussage «Über drei Viertel aller Nutztiere profitieren vom Bundesprogramm «RAUS» (regelmässiger Auslauf im Freien)» irreführend, weil die Zahl auf Basis sogenannter Grossvieheinheiten (GVE) der Bundesstatistik zu einem Stichtag berechnet werde. Es werde suggeriert, die grosse Mehrheit der in der Schweiz gehaltenen Tiere erhalte regelmässig Auslauf im Freien, was nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Damit werde ein stark verzerrtes Bild der Tierhaltungsbedingungen in der Schweiz vermittelt, welches für Konsumierende bei der Beurteilung der Produktionsweise tierischer Lebensmittel relevant sei und ihre Kaufentscheidungen beeinflussen könne. Ohne einen klarstellenden Hinweis auf die Berechnung in GVE sei die beanstandete Aussage daher weder zutreffend noch klar. Aus den genannten Gründen verstosse die Aussage gegen den Grundsatz der Wahrheit und Klarheit gemäss Grundsatz Nr. B.2 der SLK.

2 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass die in der beanstandeten Kommunikation verwendete Formulierung von «Nutztieren im RAUS-Standard» unpräzise sei und deshalb von der Beschwerdegegnerin nicht mehr verwendet werde. Die Kritik und die Begründung der Beschwerdeführer habe sie akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe entsprechende Korrekturen auf ihren Informationsplattformen vorgenommen. Die beanstandete kommerzielle Kommunikation sei in der Zwischenzeit gelöscht worden.

3 Mit ihrer Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin die Kritik der Beschwerdeführerin anerkannt und Massnahmen ergriffen, dass die beanstandete Aussage in dieser Form nicht mehr verwendet wird. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die beanstandete Aussage gemäss ihrer eigenen Zusicherung inskünftig nicht mehr zu verwenden.