Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Nr. 148/10 (Vergleichende Werbung – «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder!»)

SLK 148/10 (2010-05-12) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 12 matg 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-148-10-2010-05-12/de/nr-148-10-vergleichende-werbung-die-gunstigste-und-schnellste-rechtsberatung-auch-fur-nichtmitglieder

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 148/10 (2010-05-12)

Nr. 148/10 (Vergleichende Werbung – «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder!»)

Rubrum

1) Nr. 148/10 (Vergleichende Werbung – «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder!»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Werbeaussage «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder!» gegen den Grundsatz Nr. 3.5 verstosse. Sie erläutert in ihrer Beschwerde, weshalb diese vergleichende Aussage unrichtig sei.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handle (Art. 10 des Geschäftsreglements). Materiell macht sie geltend, dass kein Vergleich mit der Beschwerdeführerin resp. deren Mitglieder vorliege. Darüber hinaus erläutert sie in ihrer Beschwerdeantwort, weshalb die beanstandete Aussage ihrer Ansicht nach richtig sei.

– Gemäss Grundsatz Nr. 3.5 Ziff. 1 gilt vergleichende Werbung als unlauter, sofern sie mittels unrichtiger Äusserungen mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Damit ein Vergleich von Angeboten in richtiger Weise vorgenommen werden kann, müssen die Waren oder Leistungen vergleichsfähig sein, d.h. es muss ein umfassender und abschliessbarer sachlicher Vergleich möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei sehr streng und verlangt, dass nur wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden darf (BGE 104 II 124 E. 5b S. 133). Das gilt namentlich für Preisvergleiche. Waren oder Leistungen, deren Preise verglichen werden, müssen mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein (BGE 125 III 286 S. 289).

– Vorliegend geht es um den Vergleich zweier Gesamtangebote im Zusammenhang mit Rechtsberatung für (...........). Dabei stehen die Art und die Qualität der Rechtsberatung sowie deren Kosten zur Gegenüberstellung, welche sich je nachdem durch einen periodischen Mitgliederbeitrag oder über eine Mehrwertdienstnummer decken (Systemvergleich). Obwohl die Parteien beiderseits Erfahrungswerte, Durchschnittswerte und Rechnungsbeispiele vorbringen, lässt sich aus Sicht des Durchschnittsadressaten keine Rechtsberatung mit der anderen vergleichen. Insbesondere lässt sich in Bezug auf die zeitliche Dauer kein Vergleich anstellen, was gemäss den Parteien als relevant betrachtet wird, um «günstigste» und «schnellste» Rechtsberatung feststellen zu können. Daher sind die vorliegenden Angebote der beiden Konkurrentinnen nicht miteinander vergleichbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf derartige Konkurrenzvergleiche in Form von Superlativ- oder Alleinstellungswerbung zu verzichten, was sie gemäss eigener Aussage bereits umgesetzt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

– Die Beschwerdegegnerin wird durch die Lauterkeitskommission noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie in ihren Briefschaften (z.B. Couvert) als «(.............)» auftritt und damit die Firmengebrauchspflicht gemäss Art. 954a Abs. 1 OR und Grundsatz Nr. 3.1 verletzt, welche verlangt, dass die tatsächlich eingetragene Firma auf den Briefschaften benutzt werden muss.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5 Ziff. 1 gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf die Aussagen «günstigste und schnellste Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder» sowie «günstigste (.............)beratung der Schweiz» oder ähnliche Aussagen zu verzichten.