Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Nr. 151/22 (Keine

SLK 151/22 (2023-05-10) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 10 matg 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-151-22-2023-05-10/de/nr-151-22-keine

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 151/22 (2023-05-10)

Nr. 151/22 (Keine

Rubrum

c) Nr. 151/22 (Keine Geschlechterdiskriminierung – Plakat «(E)state senza regole.»)

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Die Beschwerde wird gegen ein Plakat geführt, welches nach Ansicht der Beschwerdeführerin in Kombination von Bild und Text die Grenze zur Kinderpornographie überschreite.

2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Sujet (Bild und Text) weder sexistisch noch lauterkeitsrechtlich oder sonst in einer Weise beanstandenswert. Es sei eine natürliche, authentische Situation abgebildet, wie sie effektiv im realen Leben vorkomme. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

3 Die Lauterkeitskommission vermag in der beanstandeten Abbildung keinen Fall geschlechterdiskriminierender kommerzieller Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. B.8 der Lauterkeitskommission zu erkennen. Der Blickwinkel, dazu noch in Kombination mit der Wurst und dem Text, ist unglücklich gewählt, das Sujet als Ganzes verletzt aber nicht die Würde des weiblichen Geschlechts.

4 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:

«Die Beschwerde wird abgewiesen.»

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 Die Beschwerdeführerin hat innert Frist am 6. Oktober 2022 Rekurs eingereicht. Sie begründet den Rekurs damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme ein anderes, manipuliertes Plakat vorgelegt habe. Dieses weiche von jenem ab, welches die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereicht habe. Weiter sei die Doppeldeutigkeit des italienischen Plakattextes ausser Acht gelassen worden. Da die Erste Kammer der Lauterkeitskommission diese offensichtlichen Differenzen im Entscheid nicht aufgenommen habe, sei der Entscheid willkürlich und neu zu überprüfen.

2 Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

4 Das Plenum erkennt im vorliegenden Fall keine Willkür. Der Kammerentscheid beruhte auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Werbemittel und den von ihr gemachten Angaben zu Standort und Umstände. Dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Sujet einreichte, war in der Beurteilung irrelevant. Auch in Bezug auf die Auslegung und Übersetzung des Plakattexts ist keine Willkür erkennbar. Die Kammer hat für die Beurteilung der beanstandeten kommerziellen Kommunikation die Kriterien gemäss Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission angewendet. Relevant für die Beurteilung ist letztlich weder das individuelle Verständnis der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin, sondern jenes der massgebenden Zielgruppe.

5 Insgesamt zielt die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilt. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht aber nicht geschaffen.

6 Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.