SLK 160/13 (2013-07-03)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 160/13 (Vergleichende Werbung – Inserat «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL»)
Rubrum
Nr. 160/13 (Vergleichende Werbung – Inserat «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL»)
in Erwägung
1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist die Werbebehauptung «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL» ihrer Konkurrentin unlauter, weil die Sachbehauptung unrichtig sei. Sie erläutert in ihrer Beschwerde ihre Internetangebote mit den dazugehörigen Surfgeschwindigkeiten. Es gehe nicht an, dass die Konkurrentin einen Vergleich nur mit denjenigen Angeboten der Beschwerdeführerin mache, welche die Bezeichnung «DSL» im Namen tragen. Denn nur unter Ausklammerung der Kombi-Angebote der Beschwerdeführerin sei die Aussage richtig. Soweit es sich bei der beanstandeten Aussage um einen Technologievergleich handeln sollte, so sei die Aussage unrichtig, weil das Angebot xxxxxxxx auf DSL eine höhere Downloadgeschwindigkeit habe als das beworbene Angebot der Beschwerdegegnerin.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert in ihrer Stellungnahme, weshalb die Werbeaussage ihrer Meinung nach korrekt sei. Der Durchschnittsadressat finde auf der Webseite der Beschwerdeführerin unter dem Begriff «DSL» ein schnellstes Angebot «DSL xxxxxxxx» mit einer maximalen Downloadgeschwindigkeit, die tiefer sei als diejenige des beworbenen Produktes.
3 Nach Eingang der Beschwerdeantwort ist der Schriftenwechsel abgeschlossen. Mit kurzer schriftlicher Begründung hat die Kammer demnach ihren Entscheid zu treffen (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).
4 Vergleichende Werbung gilt gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission sowie Art. 3 lit. e UWG als unlauter, sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Den zu beurteilenden Kommunikationsmitteln ist das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zugrunde zu legen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
5 Der Durchschnittsadressat, der die Zeitungsinserate etc. der Beschwerdegegnerin liest, muss und kann die Angebote der Beschwerdeführerin resp. deren Produktenamen nicht kennen. Er versteht die Aussage «schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL» daher so, dass es offenbar kein Internetangebot der Beschwerdeführerin gibt, welches auf der DSL-Technologie beruht und dabei nicht mindestens die gleiche Datengeschwindigkeit aufweist wie das beworbene Produkt der Beschwerdegegnerin. Dies umso mehr, als der generische Begriff «DSL» auch den Durchschnittsadressaten als Datenübertragungsstandard bekannt und gebräuchlich ist.
6 Es kann daher nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die das Verständnis der Durchschnittsadressaten an den Angeboten der Beschwerdeführerin anknüpft, welche die Bezeichnung «DSL» im Produktenamen tragen. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Kombiangebot «xxxxxxxx» der Beschwerdeführerin einen Internetanschluss mitbeinhaltet, der auf der DSL- Technologie beruht und eine Datengeschwindigkeit ermöglicht, die höher ist als diejenige des beworbenen Produktes der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch der generelle Sternhinweis in den Inseraten der Beschwerdegegnerin nichts, dass die Beschwerdeführerin auch andere Internetangebote anbiete. Der Sternhinweis dürfte nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin auch über Internetangebote verfügt, die auf einer anderen Übertragungstechnologie basieren. Insofern kann ein solcher Hinweis das Verständnis der Durchschnittsadressaten nicht korrigieren und damit die Unrichtigkeit nicht beseitigen.
7 Zu solchen Sternhinweisen ist generell anzufügen, dass sie nicht geeignet sind, einen allfällig unrichtigen oder irreführenden Inhalt in einem Copytext oder in einer Headline zu korrigieren. Er kann nur zur Spezifizierung und weiteren Klarstellung dienen, soweit er in einer Grösse verfasst ist, dass ein Durchschnittsleser des fraglichen Werbemittels den Text auch wahrnimmt und liest.
8 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, da die Aussage «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL» nach Auffassung der Lauterkeitskommission unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG und Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission ist.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussage «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL» zu verzichten, sofern sie nicht nachweisen kann, dass es kein Internetangebot der Beschwerdeführerin gibt, welches auf der DSL-Technologie basiert und mindestens so schnell ist wie das beworbene eigene Angebot.