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Nr. 170/23 (Green Marketing – Klimaneutrale Helikopterflüge «Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral»)

SLK 170/23 (2023-11-22) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 22 nov. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-170-23-2023-11-22/de/nr-170-23-green-marketing-klimaneutrale-helikopterfluge-mit-uns-fliegen-sie-100-klimaneutral

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 170/23 (2023-11-22)

Nr. 170/23 (Green Marketing – Klimaneutrale Helikopterflüge «Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral»)

Rubrum

a) Nr. 170/23 (Green Marketing – Klimaneutrale Helikopterflüge «Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral»)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage «Klimaneutraler Helikopterflug – Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral» auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin begründe die Aussage mit der Zusammenarbeit mit einer Dienstleisterin für die Berechnung und Kompensation von CO2-Emissionen. Die Dienstleisterin bestätige zwar die Klimaneutralität aller Business- und -Freizeitflüge der Beschwerdegegnerin, allerdings sei die Kompensation der CO2-Emissionen intransparent: es fehlten Angaben zur Menge der eigenen CO2-Emissionen wie auch zur Menge der kompensierten Emissionen. Genau diese Angaben seien jedoch nötig, um den Wahrheitsgehalt der Werbeaussage einschätzen zu können. Die Beschwerdegegnerin bezeichne überdies das beworbene Produkt als Ganzes «als klimaneutral», rechne aber nur Emissionen im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch der Helikopter pro Flugstunde, nicht aber die Emissionen für den Betrieb der Infrastruktur mit ein. Diese Emissionen seien aber zuzurechnen, da sich die Beschwerdegegnerin als «klimaneutrales Flugreise- Unternehmen» bezeichne. Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin an der Effizienz der Kompensationsmassnahmen (Waldprojekt im Amazonas). Aus diesen Gründen sei die Werbeaussage irreführend.

2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie aufgrund des Labels «Kompensation und Klimaneutralität aller Business- und Freizeitflüge» der erwähnten Dienstleisterin berechtigt sei, die Werbeaussage zu verwenden. Das Waldprojekt im Amazonas sei ausschlaggebend gewesen für die Evaluierung dieser Dienstleisterin. Verglichen mit anderen Kompensations-Projekten, würden Waldprojekte zu den effizientesten ihrer Art gehören. Die Dienstleisterin sei ein seriöses Unternehmen und die Beschwerdegegnerin verlasse sich auf deren Bemessungen. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sie keine eigene Flotte betreibe, sondern im Grunde genommen als Reiseveranstalterin zu betrachten sei. Emissionen durch Unterhalt oder Betriebsinfrastruktur der Helikopter würden nicht bei ihr entstehen und sie trage dafür auch keine Verantwortung. Zum Beweis der beanstandeten Werbeaussage legt die Beschwerdegegnerin das Zertifikat der Dienstleisterin, die Verbrauchsrechnungen 2020-2022 sowie Rechnungen und Kontoauszüge der Dienstleisterin vor.

3 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen auch Darstellungen, Aussagen und Angaben mit Umweltbezug wahr und klar sein. Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Artikel 5 des ICC-Kodex. Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission, Art. 13 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

4 Werbung und Marketing mit Umweltbezug, d.h. jedwede ex- oder implizite Bezugnahme auf Umwelt- oder ökologische Aspekte, muss sodann den Anforderungen des Kapitels D des ICC-Kodex genügen. Gemäss Artikel D1 des ICC-Kodex darf Marketingkommunikation keine Aussagen oder visuellen Darstellungen enthalten, die Verbraucher in irgendeiner Weise irreführen können bezüglich der Umweltaspekte oder Vorzüge von Produkten (d.h. Ware oder Dienstleistung) oder Aktivitäten, die der Werbungtreibende zugunsten der Umwelt unternommen hat. Umweltbezogene Aussagen sollten aktuell sein und gegebenenfalls neu bewertet werden im Hinblick auf bedeutsame Entwicklungen.

5 Vage oder unspezifische, für die Umwelt vorteilhafte Aussagen, die für Verbraucher verschiedene Bedeutungen haben können, dürfen nur getätigt werden, wenn sie, ohne Einschränkung, bei jeder vernünftigerweise vorhersehbaren Sachlage gelten. Ist dies nicht der Fall, sollten allgemeine umweltbezogene Aussagen entweder gekennzeichnet oder vermieden werden. Insbesondere dürfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grün», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren

Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine Aktivität keinen — oder lediglich einen positiven — CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne Einschränkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genügen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer Durchführung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden (Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex). Der Schweizerischen Lauterkeitskommission müssen plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommene Berechnungen vorgelegt werden. Die Kompensationsmassnahmen sind zudem hinsichtlich ihrer Effektivität glaubhaft zu beweisen. Allfällige Zertifikate sind vorzulegen. Es liegt am Werbenden, alle Umstände und Hintergründe des Inhalts der umwelt-/klima-bezogenen Darstellungen, Aussagen und Angaben zu beweisen.

6 Nach Ansicht der Kammer erfüllt die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen an eine lautere kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug nicht.

7 Während die beanstandete Aussage und das geltend gemachte Label den Begriff «klimaneutral» beinhaltet, ergibt sich aus den Erklärungen zum Label auf der Webseite der Beschwerdegegnerin sowie aus den vorgelegten Beweismitteln (Kraftstoffverbrauchsrechnungen) aber lediglich eine Berücksichtigung von CO2-Emissionen. Klimaneutralität und CO2-Neutralität ist aber nicht dasselbe.

8 Während sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sämtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet und kompensiert werden müssen. Wenn aber, wie die Beschwerdegegnerin es tut, von «klimaneutral» gesprochen wird, so umfasst dies nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten die Neutralität in Bezug auf sämtliche Treibhausgase (nicht nur CO2) sowie die Neutralisierung sämtlicher negativer Einflüsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel. Bei der Aussage «klimaneutral» reicht es also nicht, bloss eine CO2-Bilanz oder ein Zertifikat, welches «CO2-Neutralität» belegt, vorzulegen. Vielmehr müsste eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschädlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Ausgleichmassnahmen und deren Effektivität erbracht werden.

9 Diesen Beweisanforderungen kommt die Beschwerdegegnerin mit den vorgelegten Dokumenten nicht genügend nach.

10 Die beanstandete Werbeaussage ist damit irreführend und unrichtig (da nicht vollständig bewiesen). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die beanstandeten Aussage «Klimaneutraler Helikopterflug – Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral» zu verzichten, es sei denn, sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollständigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller mit der Produktion verbundenen, klimarelevanten Auswirkungen sowie andererseits den unzweifelhaften Nachweis der vollständigen Kompensation dieser klimarelevanten Auswirkungen erbringen.