SLK 171/24 (2025-05-21)
Nr. 171/24 (Keine Unlauterkeit – Aussage «Schweizer Forschungsinstitut: Neutral, wissenschaftlich, transparent»)
Rubrum
a) Nr. 171/24 (Keine Unlauterkeit – Aussage «Schweizer Forschungsinstitut: Neutral, wissenschaftlich, transparent»)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Beschwerdegegnerin als neutral und transparent bezeichne. Auch die Besitzverhältnisse der Beschwerdegegnerin seien nicht transparent offengelegt. Die Bezeichnung als «neutral» und «transparent» sei unrichtig und verstosse gegen den Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission. Weiter macht der Beschwerdeführer Verletzungen der Grundsätze Nr. B.6 Abs. 2, D.3 Abs. 2 Ziff. 2 der SLK und von Art. 10 des ICC-Kodex geltend.
2 In ihrer Stellungnahme beantragt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde erfolge mutwillig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um eine angebliche Unlauterkeit der kommerziellen Kommunikation der Beschwerdegegnerin, sondern darum, eine Branche (Aussenwerbungsanbieter) bzw. die Aussenwerbung zu attackieren. Inhaltlich sei die Bezeichnung als «neutral» und «transparent» nach dem Gesamteindruck und für die angesprochenen Adressaten klar und wahr. Die Beschwerdegegnerin führt im Einzelnen aus, warum die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend seien.
3 Auf eine Beschwerde wird nicht eingetreten, wenn sie mutwillig ist (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Ein Vorliegen von Mutwilligkeit bei der Beschwerdeführung ist dann zu bejahen, wenn es dem Beschwerdeführer offensichtlich nur darum geht, die Beschwerdegegnerin zu schikanieren und gar kein erkennbares Interesse an der Feststellung, ob eine kommerzielle Kommunikation lauter oder unlauter ist, erkennbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall und auf die Beschwerde wird eingetreten.
4 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe und den Gesamteindruck (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Beim Verständnis der massgebenden Zielgruppe wird nach ständiger Praxis der Lauterkeitskommission auf das Verständnis der durchschnittlich verständigen, durchschnittlich aufgeklärten und durchschnittlich informierten Mitglieder der adressierten Zielgruppe (sog. Durchschnittsadressaten) abgestellt (vgl. auch BGE 132 III 414 E.2.3.2; M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, in: sic 7/8/2008, S. 591).
5 Im vorliegenden Fall richtet sich die beanstandete kommerzielle Kommunikation primär an die Aussenwerbungsbranche. Die angesprochenen Durchschnittsadressaten sind demnach Personen, welche aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds über spezifische Kenntnisse des Marktes und der Branche verfügen. Für die vorliegende kommerzielle Kommunikation ist demnach das Verständnis der durchschnittlich verständigen, durchschnittlich aufgeklärten und durchschnittlich informierten Fachperson der Aussenwerbungsbranche relevant.
6 Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Durchschnittsadressaten die Beschwerdegegnerin kennen und dass ihnen deren Beteiligungsverhältnisse bekannt sind. Spricht die Beschwerdegegnerin von «neutral» so verstehen die Durchschnittsadressaten darunter, dass die Beschwerdegegnerin alle Aussenwerbungsanbieter bzw. Kunden gleich behandelt und bei der Forschung und bei der Lieferung von Forschungsergebnissen neutral ist. Unter der Aussage «transparent» verstehen die Durchschnittsadressaten die nach aussen mögliche Erkennbarkeit der Forschungstätigkeit. Neutralität und Transparenz sind zentrale Voraussetzungen für jedes Forschungsinstitut. Die Beschwerdegegnerin vermag glaubwürdig aufzuzeigen, dass sie nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten «neutral» und «transparent» ist. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission scheint dies in der Aussenwerbungsbranche auch unbestritten zu sein. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
7 Der Beschluss der Zweiten Kammer lautete wie folgt:
«Die Beschwerde wird abgewiesen.»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 22. Dezember 2024 Rekurs eingereicht. In seiner Rekursschrift geht er auf die Begründung der Kammer bezüglich Zielpublikum sowie Bezeichnung der Rekursgegnerin als «neutral» und «transparent» ein und macht teilweise weitergehende Ausführungen dazu.
2 Die Rekursgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 aus, dass die Rekursschrift keine wesentlichen neuen Vorbringen beinhalte. Der Rekursführer übe sich in rein appellatorischer Kritik und stelle in keiner Weise dar, inwiefern der Entscheid der Zweiten Kammer willkürlich sein soll.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Weiter ist festzuhalten, dass im Rekursverfahren der Lauterkeitskommission keine neuen Sachvorbringen zulässig sind und eine Stellung von Beweisanträgen nicht vorgesehen ist. Neue Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Rekursverfahrens sind nur zugelassen, soweit es sich um neue Tatsachen handelt, die im Vorverfahren aus objektiven Gründen noch gar nicht vorgetragen werden konnten (sogenannte echte Noven). Im Rekursverfahren kann nicht nachgeholt werden, was im Beschwerdeverfahren vergessen ging.
4 Der rekursführende Beschwerdeführer macht keine expliziten Willkürgründe geltend. Seine Eingabe zielt offensichtlich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilen soll. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht nicht geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.
5 Soweit zusätzliche Dokumente eingereicht werden, bleiben diese unberücksichtigt, da es sich um keine echten Noven handelt.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.