SLK 182/21 (2021-09-15)
Nr. 182/21 (Swissness –
Rubrum
d) Nr. 182/21 (Swissness – Bewerbung mit Schweizer Herkunftszeichen)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin bewerbe 25 Produkte, welche in Norwegen hergestellt werden, mit rot-weissem Schweizer Herkunftszeichen. Dadurch werde die Konsumentenschaft getäuscht. Es sei für die Verbraucher in keiner Art und Weise erkennbar, dass diese 25 Produkte nicht in der Schweiz hergestellt worden seien. Die Verpackungseinheiten, welche die Landesgrenzen überqueren, seien mit «Made in Norway» beschriftet. Auf den Artikeln im Regal sei aber nur das Schweizer Herkunftszeichen ersichtlich.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Beim beanstandeten Workbook und den Produktebeschriftungen handle es sich nicht um Massnahmen der kommerziellen Kommunikation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zudem sei die Bezeichnung «Swiss Technology» auf den Produkten und die Schweizer Fahne im Workbook gemäss Art. 48 ff. MSchG und Art. 10 WSchG zulässig.
3 Beim vorliegenden Sachverhalt ist strittig, ob es sich beim Workbook sowie bei den Produktverpackungen um kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements und des Grundsatzes Nr. A.3. der Lauterkeitskommission, SLK, handelt. Unter kommerzieller Kommunikation ist gemäss Grundsatz A.3 der SLK jede Massnahme zu verstehen, die eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder Geschäftsverhältnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflusst.
4 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission dienen sowohl das Workbook als auch die Gestaltung der Produkteverpackungen, die Adressaten (seien es die Händler beim Workbook oder seien es die Händler und die Konsumentenschaft bei den Verpackungsgestaltungen) in ihrer Einstellung zu den Produkten zu beeinflussen, um den Umsatz der Produkte durch den Abschluss von Kaufgeschäften zu steigern. Namentlich kommt Swissness zum Einsatz, um einen Schweizer Bezug der Produkte zu kommunizieren. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund einzutreten.
5 Gemäss Grundsatz Nr. B.11 der SLK ist es unrechtmässig und damit unlauter, in der kommerziellen Kommunikation für Produkte Herkunftsangaben zu verwenden, die nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren, einschliesslich Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes, MSchG). Unbestritten ist, dass das Schweizer Kreuz vorliegend als Herkunftsangabe verwendet wird (Art. 13 des Wappenschutzgesetzes, WSchG).
6 Gemäss Art. 48c MSchG entspricht die Herkunft bei industriellen Produkten dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben (Art. 48c Abs. 4 MSchG).
7 Zur Verwendung eines Schweizer Kreuzes als Herkunftsangabe, müssen daher beide Voraussetzungen nach Art. 48c MSchG (60 Prozent der Herstellungskosten und wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz) kumulativ erfüllt sein.
8 Die Beschwerdegegnerin behauptet in ihren Ausführungen zwar, dass sie die Anforderungen nach Art. 48c MSchG erfülle, bezieht sich dabei aber lediglich auf die Voraussetzung der Herstellungskosten. Sie unterlässt es aber nachzuweisen, dass in der Schweiz ein wesentlicher Fabrikationsschritt erfolgt, bzw. dass in der Schweiz eine Tätigkeit vorgenommen wird, die den Produkten seine wesentlichen Eigenschaften verleiht. Es ist ihre Sache, die von ihr behaupteten oder dargestellten Tatsachen nachzuweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK
9 Da die Beschwerdegegnerin nicht nachweist, dass sie die kumulativen Anforderungen nach Art. 48c MSchG erfüllt, ist es unrechtmässig und damit unlauter, wenn sie in der kommerziellen Kommunikation für ihre Produkte das Schweizer Kreuz als Herkunftsangabe verwendet.
10 Soweit die Beschwerdegegnerin noch vorbringt, sie dürfe die Bezeichnung «Swiss Technology» verwenden, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 47 Abs. 3ter MSchG herkunftsbezogene Angaben zu Forschung oder Design oder zu anderen spezifischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Produkten gemacht werden dürfen, sofern diese Tätigkeiten vollumfänglich am angegebenen Ort stattfinden. Wird also z.B. ausschliesslich in der Schweiz Forschung betrieben oder das Design entwickelt, so darf auf diese Tätigkeiten verwiesen werden, indem Claims wie z.B. «Swiss Research» oder «Designed in Switzerland» erlaubt sind. Bedingung ist, dass die gesamte (im Sinne von ausschliesslich), spezifische Tätigkeit in der Schweiz (spezifischer Teilschritt im Herstellungsprozess) stattgefunden hat und der Begriff «Schweiz/Swiss» in Bezug auf Farbe, Grösse und Art der Schrift nicht sichtbarer als die übrige Angabe gestaltet ist. Eine Verwendung des Schweizerkreuzes ist in diesem Zusammenhang nicht erlaubt.
11 Im vorliegenden Fall stellt die Angabe «Swiss Technology» keine spezifische Tätigkeit dar. Es ist keine Tätigkeit erkennbar, die auf einen spezifischen Herstellungsschritt im Herstellungsprozess hinweist. Die Angabe «Swiss Technology» fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung Art. 47 Abs. 3ter MSchG und wird vom Durchschnittsadressaten als Hinweis auf die Herkunft der Produkte als Ganzes verstanden.
12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwendung der Angabe «Swiss Technology» und die Verwendung des Schweizerkreuzes im vorliegenden Fall unrechtmässig und damit unlauter ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Verwendung von Herkunftsangaben zu verzichten, wenn sie nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Insbesondere ist auf die Verwendung des Schweizer Kreuzes und die Angabe «Swiss Technology» zu verzichten, wenn die Vorgaben gemäss Art. 48c sowie Art. 47 Abs. 3ter MSchG nicht erfüllt werden.